Urteil des LG Dortmund vom 01.06.2006

LG Dortmund (kläger, verhältnis zwischen, höhe, vvg, abweisung der klage, versicherer, versicherungsnehmer, bindungswirkung, rechtskräftiges urteil, versicherungsvertrag)

Landgericht Dortmund, 2 O 268/05
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 268/05
Normen:
VVG §§ 149, 152, 156 Abs. 2; StVG § 7; PfVersG § 3 Nr. 1, 8; AKB §§ 1,
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Leitsätze:
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der
Versicherungsnehmer selbst dann Anspruch auf bedingungsgemäßen
Deckungsschutz seines Versicherers haben (Deckungsprozess), wenn
im Haftpflichtprozess die Klage des Geschädigten gegen den
Versicherer abgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer aber (durch
Versäumnisurteil) zum Schadensersatz verurteilt worden ist.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. den Kläger von der gegen ihn gerichteten Forderung
des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5.110,55 € ( i. W.
fünftausendeinhundertzehn 55/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 aus
dem zweiten Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal , AZ:
1 O 262/04, freizustellen,
2. den Kläger von der Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen in
Höhe von 401,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2005, aus dem Kostenfestsetzungs-
beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 28.02.2005, AZ: 1 O 262/04,
freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.511,91 €
die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund
des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für sein
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ########. Dem Versicherungsvertrag lagen
die AKB der Beklagten zugrunde, die bezüglich der hier maßgeblichen Regelungen den
Musterempfehlungen entsprechen.
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Am 05.06.2003 gegen 5.02 Uhr erhielten Polizeibeamte den Einsatz, in dem Bereich
Autobahnkreuz X das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des Klägers, das von
diesem gesteuert wurde, anzuhalten, da dieser nach einem Verkehrsunfall im E
Stadtgebiet Unfallflucht begangen hatte. Trotz der aufgenommenen Verfolgung durch
die Polizei hielt der Kläger sein Fahrzeug nicht an. Schließlich stellte ein Polizeibeamter
seinen Funkstreifenwagen quer auf die Fahrbahn, um den Kläger zum Anhalten zu
zwingen. Der Kläger fuhr mit ca. 80 Km/h, ohne abzubremsen, bewusst auf den mit
eingeschaltetem Blaulicht querstehenden Funkwagen zu und rammte das Fahrzeug im
vorderen Bereich mit derartiger Wucht, dass es gegen die auf der rechten Fahrbahnseite
befindlichen Leitplanke prallte.
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Dem Land Nordrhein- Westfalen entstand dadurch ein Sachschaden in Höhe von
5.110,55 €.
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Im Juli 2004 erhob das Land Nordrhein- Westfalen sowohl gegen den Kläger als auch
gegen die Beklagte Klage beim Landgericht Wuppertal (AZ: 1 O 262/04) mit dem Antrag
beide als Gesamtschuldner zu verurteilen, den entstandenen Schaden am
Funkstreifenwagen zu ersetzen. Der Kläger wurde im Wege des 2. Versäumnisurteils
unter dem 10.12.2004 verurteilt, vollumfänglich Schadensersatz zu leisten. Zuvor hatte
das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass unabhängig von der
Verschuldensfrage er in jedem Fall aus § 7 StVG hafte.
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Die Klage gegenüber der Beklagten ist mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen
worden, dass die Beklagte den an sich gegebenen Anspruch des Landes Nordrhein-
Westfalen ihr gegenüber aus § 7 StVG mit Erfolg den Risikoausschluss nach § 152 VVG
entgegenhalten könne, da der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Zu den
entsprechenden Urteilsgründen im übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts
Wuppertal, AZ: 1 O 262/04, vom 17.12.2004 verwiesen.
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Im Rahmen des gegen den Kläger ebenfalls eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft Wuppertal (AZ: 60 Js 3527/03) ist ein fachpsychiatrisches Gutachten
des Herrn I vom 20.07.2004 eingeholt worden. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass
der Kläger zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen ist. Zu dem weiteren Inhalt des
Gutachtens wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift, Anlage zur Akte,
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verwiesen.
Der Kläger erstattete aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit den Schaden dem Land
Nordrhein- Westfalen bislang nicht. Auch hat er keinerlei Zahlungen aus dem
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 28.02.2005
erbracht.
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Unter Berufung auf den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag
verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Freistellung von
seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des
Landgerichts Wuppertal, 1 O 262/04, und dem entsprechenden unter dem 28.02.2005
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
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Dazu trägt er vor, ihm habe zum Zeitpunkt des Unfalls die Fähigkeit gefehlt, das Unrecht
seiner Tat einzusehen, er sei daher im Sinne des § 827 BGB verschuldensunfähig
gewesen. Aus diesem Grund könne sich die Beklagte nicht auf einen
Haftungsausschluss ihm gegenüber berufen. Die in dem Verfahren 1 O 262/04
ergangenen Urteile des Landgerichts Wuppertal stünden der Einstandspflicht der
Beklagten nicht entgegen, da die dort getroffenen Feststellungen keinerlei
Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit hätten.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. ihn von der gegen ihn gerichteten Forderung des Landes Nordrhein- Westfalen in
Höhe von 5.110,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 aus dem 2. Versäumnisurteil des Landgerichts
Wuppertal, AZ: 1 O 262/04 freizustellen,
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2. ihn von der Forderung des Landes Nordrhein- Westfalen in Höhe von 401,36 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.01.2005 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal
vom 28.02.2005, AZ: 1 O 262/04, freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich weiterhin auf einen bestehenden Haftungsausschluss wegen Vorsatztat.
Sie wendet ein, der Kläger könne aufgrund der Bindungswirkung des
Haftpflichtprozesses, in dem vorsätzliches Verhalten des Klägers festgestellt worden
sei, nicht mehr einwenden, er sei schuldunfähig gewesen. Im übrigen werde eine
bestehende Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt bestritten.
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Zu dem Vortrag der Parteien im übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1, 10 AKB in Verbindung mit dem
zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Der Versicherungsfall ist
eingetreten. Die Voraussetzungen der §§ 1, 10 AKB sind unstreitig erfüllt.
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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach § 152 VVG
berufen. Danach haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer
vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für den er dem Dritten verantwortlich ist,
widerrechtlich herbeigeführt hat.
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Zwar ist § 152 VVG auch auf die Haftpflichtversicherung nach dem
Pflichtversicherungsgesetz anwendbar (vgl. OLG Oldenburg VersR 1999, 482).
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Auch hat der Kläger das streitgegenständliche Unfallereignis vorsätzlich herbeigeführt,
so dass an sich auch die Voraussetzungen aus § 152 VVG erfüllt sind (vgl. OLG Hamm
NJW- RR 2006, 397; OLG Nürnberg NJW- RR 2005, 466).
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Er kann sich jedoch mit Erfolg auf § 827 BGB berufen, da er zum Tatzeitpunkt nicht
schuldfähig war. Denn Vorsatz wäre dann nicht gegeben, wenn der Kläger im Zeitpunkt
der Tat sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte (vgl. OLG Frankfurt VersR 1990,
42).
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Dass der Kläger zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war ergibt sich bereits aus dem im
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Herrn I vom
20.07.2004, dessen Inhalt sich der Kläger im Rahmen seines Vortrages zu eigen macht.
Einer gesonderten Beweiserhebung über diesen Punkt bedurfte es vorliegend nicht. Die
Kammer verkennt dabei nicht, dass eigentlich den Kläger die Darlegungs- und
Beweislast für seine Schuldunfähigkeit trifft und die Beklagte das Vorliegen der
Schuldunfähigkeit beim Kläger zum Tatzeitpunkt bestritten hat.
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Jedoch führt der Sachverständige in seinem Gutachten über mehrere Seiten ausführlich
und gut nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen der Kläger zum Zeitpunkt der Tat
nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Insoweit wird insbesondere
auf die Seiten 49 ff. des Gutachtens vom 20.07.2004 verwiesen.
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Demgegenüber muss das einfache Bestreiten der Beklagten als nicht genügend
substantiiert gewertet werden. Der Beklagten hätte es vor dem Hintergrund des
ausführlichen Parteivortrags des Klägers oblegen, sich mit dem Gutachten des I
auseinander zu setzen oder die mangelnde Schuldunfähigkeit anderweitig näher zu
begründen. An einem derartigen Vortrag fehlt es vorliegend jedoch.
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Der Kläger kann den Einwand der Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt auch in diesem
Verfahren noch geltend machen. Ihm ist dieser Einwand nicht aufgrund der getroffenen
Feststellungen in den Urteilen des Landgericht Wuppertal vom 10.12.2004 und
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17.12.2004 (AZ: 1 O 262/04) abgeschnitten, da eine Bindungswirkung der angeführten
Urteile insoweit nicht besteht.
Zwar erstreckt sich die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom
10.12.2004 auf die Tatsache, dass ein Anspruch des Landes Nordrhein- Westfalen
gegen den Kläger entstanden ist.
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Denn nach dem in Haftpflichtversicherungsfällen geltenden Trennungsprinzip ist
zwischen dem Haftpflichtverhältnis und dem Deckungsverhältnis und damit prozessual
zwischen dem Haftpflichtprozess und dem Deckungsprozess zu unterscheiden. Ob und
in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Dritten gegen den
Versicherungsnehmer besteht, ist auf Grund der für das Haftpflichtverhältnis
maßgeblichen Normen im Haftpflichtprozess zu entscheiden. Dagegen ist es eine Frage
des Deckungsprozesses und des Versicherungsverhältnisses, ob und inwieweit der
Versicherer eintrittspflichtig ist (vgl. BGH VersR 2006, 107; OLG Saarbrücken, VersR
1993, 1004 (1005); Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG, Rdnr. 24).
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Im Deckungsprozess darf nicht mehr geprüft werden, ob der Anspruch des geschädigten
Dritten berechtigt ist oder nicht (vgl. BGH, VersR 1967, 769 (770); VersR 1980, 522
(523); OLG Hamm VersR 2005, 1678; OLG Frankfurt, VersR 1989, 732; Prölss/Martin-
Voit, § 149 Rdnr. 5 und 29). Insoweit entfaltet die rechtskräftige Entscheidung des
Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage Bindungswirkung, die auf der Auslegung
des vertraglichen Leistungsversprechens des Versicherers beruht (vgl. BGH, VersR
2004, 590; VersR 1992, 1504 (1505); OLG Saarbrücken, VersR 1993, 1004 (1005);
Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG, Rdnr. 29).
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Die Parteien des Deckungsprozesses sind an die Feststellungen des Haftpflichturteils
gebunden und können deren Unrichtigkeit nicht mehr einwenden (vgl. BGH, VersR
1978, 862 (863); Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG, Rdnr. 29). Dies gilt für den Versicherer
selbst dann, wenn er am Haftpflichtprozess nicht mitgewirkt hat (vgl. BGH, VersR 1963,
421; OLG Hamm VersR 2005, 1678; Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG, Rdnr. 29).
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Die Bindungswirkung bezieht sich auf Grund und Betrag der Verurteilung im
Haftpflichtprozess und umfasst auch Einzelfeststellungen des Haftpflichturteils (vgl.
BGH, VersR 1963, 421; OLG Hamm OLGR 2003, 371; Prölss/Martin-Voit, § 149 VVG,
Rdnr. 30).
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Der Kläger wurde im Haftpflichtprozess 1 O 262/04 durch das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 10.12.2004 verurteilt, an das Land Nordrhein- Westfalen 5.110,55 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.05.2004 zu zahlen. Mithin steht auf Grund dieses Urteils fest, dass dem Land-
Nordrhein- Westfalen gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in der
zuerkannten Höhe zusteht. Diese Feststellung ist für den nunmehr zu entscheidenden
Deckungsprozess verbindlich, d. h. es ist ohne weitere Überprüfung davon auszugehen,
dass ein Anspruch des Klägers aus §§ 149, 156 Abs. 2 VVG auf Freistellung von dieser
Verbindlichkeit in der rechtskräftig zuerkannten Höhe entstanden ist.
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Diese Verbindlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf den Umstand, dass das
streitgegenständliche Unfallereignis durch den Kläger vorsätzlich herbeigeführt worden
ist.
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Denn die Entscheidung im Haftpflichtprozess ist nur dann für den Deckungsprozess
bindend, wenn gerade über diese Frage auch im Haftpflichtprozess entschieden wurde,
etwa indem eine vorsätzlich Handlung des Versicherten positiv bejaht oder verneint
wurde (vgl. OLG Hamm, VersR 1987, 603 (604)). Ist dagegen eine für den
Deckungsanspruch, namentlich für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse, relevante
Frage - etwa der Vorsatz - offen geblieben, so tritt keine Bindungswirkung ein. Über die
Voraussetzungen ist vielmehr im Deckungsprozess selbstständig zu entscheiden (vgl.
BGH, VersR 1963, 421; OLG Saarbrücken, VersR 1993, 1004 (1005); Prölss/Martin-Voit,
§ 149 VVG, Rdnr. 31; Reiff VersR 1990, 113 (120)).
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Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Wuppertal in seinem Urteil vom 10.12.2004
eine Schadensersatzpflicht des Klägers im Wege des 2. Versäumnisurteils bejaht,
Entscheidungsgründe sind somit nicht vorhanden. Der Erlass des Versäumnisurteils
setzte lediglich einen schlüssigen Klägervortrag, unerheblich vom Vortrag der
damaligen Beklagten, voraus. Dieses Versäumnisurteil konnte jedoch auch erlassen
werden unter der Annahme der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen des § 7
StVG, d. h. einer Norm, die unabhängig von der Verschuldensfrage und damit der Frage
des Vorsatzes beim Kläger, im vorliegenden Fall für die Begründung einer Haftung des
Klägers im Haftpflichtprozess ausreichend war. Dass das Landgericht Wuppertal das
Versäumnisurteil gegenüber dem Kläger auf die Vorschrift des § 7 StVG gestützt hat,
ergibt sich aus einem entsprechendenden Hinweis der zuständigen Kammer gegenüber
dem Kläger.
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Selbst wenn man unterstellt, das Landgericht Wuppertal hätte bei Erlass des 2.
Versäumnisurteils eine Vorsatztat des Klägers zugrunde gelegt, wäre diesbezüglich
keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren eingetreten.
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Denn eine Bindungswirkung greift nur bei Voraussetzungsidentität ein, während eine
überschießende Feststellung von Vorsatz im Haftpflichtprozess (Feststellung von
Fahrlässigkeit hätte gereicht) dem Versicherungsnehmer im Deckungsprozess nicht die
Möglichkeit nimmt, sich auf eine leichtere Verschuldensform berufen zu können (BGH
r+s 2004,232; Vorinstanz OLG Hamm r+s 2002, 323; Schimikowski r+s 2006, 7/9; Wendt
r+s 2006, 45/50).
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Wie bereits ausgeführt, konnte das 2. Versäumnisurteil gegenüber dem Kläger auch
unter Zugrundelegung fahrlässigen Handelns ergehen.
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Der Umstand, dass der Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG im Haftpflichtprozess gegen
die Beklagte durch das Urteil des Landgericht Wuppertal vom 17.12.2004 rechtskräftig
abgewiesen wurde, ändert an der angenommenen fehlenden Bindungswirkung nichts.
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Zwar gilt auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Bindungswirkung der
Feststellungen des Haftpflichtprozesses für den nachfolgenden Deckungsprozess (vgl.
Prölss/Martin-Knappmann, § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 7; Reiff VersR 1990, 113). Jedoch
lässt der Direktanspruch das von ihm zu trennende versicherungsrechtliche
Deckungsverhältnis unberührt (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 7).
Eine nach der rechtskräftigen Verurteilung des Versicherungsnehmers erfolgende
Abweisung des Direktanspruchs gegen den Versicherer lässt daher den Anspruch
gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag (Innenverhältnis) unberührt (vgl.
OLG Nürnberg, VersR 1989, 34 (35); OLG Köln, VersR 1991, 654; Prölss/Martin-
Knappmann, § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 5).
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Auch die Vorschrift des § 3 Nr. 8 PflVG führt insoweit nicht zu einem gegenteiligen
Ergebnis. Nach dieser Vorschrift wirkt ein die Direktklage des Geschädigten
abweisendes rechtskräftiges Urteil auch zugunsten des Versicherungsnehmers und die
Abweisung der Klage gegen den Versicherungsnehmer umgekehrt zugunsten des
Versicherers. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Entscheidung über beide Ansprüche
gewährleistet und dem Geschädigten die Möglichkeit genommen werden, nach
rechtskräftiger Verneinung seines Anspruchs in einem zweiten Prozess noch einmal
das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs prüfen zu lassen (vgl. BGH VersR 1981,
1156 (1157); Prölss/Martin-Knappmann, § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 1). Die Vorschrift
kommt auch zur Anwendung, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer gemeinsam
verklagt werden. Dann ist im Falle der rechtskräftigen Klageabweisung gegen einen
Beklagten auch gegen den anderen nur noch Klageabweisung möglich (vgl. BGH
VersR 1981, 1156; Prölss/Martin-Knappmann, § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 2). Eine
erstinstanzliche Klageabweisung wird daher grundsätzlich bereits dann rechtskräftig,
wenn nicht beide Ansprüche in der Berufungsinstanz weiterverfolgt werden (vgl. OLG
Karlsruhe, r + s 1988, 125).
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Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Anspruch des Landes Nordrhein- Westfalen
gegen den Kläger im Prozess vor dem Landgericht Wuppertal nicht verneint, sondern
zuerkannt. Dieser Ausspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Erst danach wurde der
Direktanspruch gegen die Beklagte rechtskräftig abgewiesen.
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Wird aber der Direktanspruch gegen den Versicherer erst abgewiesen, nachdem der
Versicherungsnehmer rechtskräftig verurteilt wurde, so kann die einmal zugunsten des
Dritten eingetretene Rechtskraft im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht mehr
beseitigt werden (vgl. BGH VersR 1971, 611; OLG Köln r + s 1990, 402 (403);
Prölss/Martin-Knappmann, § 3 Nr. 8 PflVersG, Rdnr. 7). Die Abweisung des
Direktanspruchs berührt in einem solchen Fall auch nicht die Verpflichtung des
Versicherers aus dem Deckungsverhältnis, denn der Direktanspruch ist der
Haftpflichtebene nicht gleichzustellen. § 3 Nr. 8 PflVersG gilt nicht bei
widersprechenden rechtskräftigen Urteilen. Darum schließt eine nachfolgende
Abweisung des Direktanspruchs die Leistungspflicht des Versicherers aus dem
Versicherungsvertrag nicht aus. Nur bei Leistungsfreiheit des Versicherers im
Innenverhältnis ist dem Geschädigten das Vorgehen über den Deckungsanspruch des
Schädigers verwehrt (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1989, 34 (35)). Dogmatisch folgt dies
daraus, dass es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den
Versicherungsnehmer und dessen Direktanspruch gegen den Versicherer einerseits
und dem Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers andererseits um Ansprüche
handelt, die auf getrennten Rechtsverhältnissen beruhen. Daher betreffen der
Haftpflichtprozess und der nachfolgende Deckungsprozess verschiedene
Streitgegenstände. Schon aus diesem Grund kommt keine Rechtskrafterstreckung
gemäß § 3 Nr. 8 PflVersG in Betracht. Diese bezieht sich nur auf das Verhältnis
zwischen dem Schadensersatzanspruch und dem Direktanspruch gegen den
Versicherer (vgl. Stiefel/Hofmann, § 3 Nr. 8 PflVG, Rdnr. 4), nicht aber auf das Verhältnis
zwischen Direktanspruch und Deckungsanspruch (vgl. OLG Köln, r + s 1990, 402 (403)).
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Als Rechtsfolge kann der Kläger Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Urteil
des Landgericht Wuppertal vom 10.12.2004 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
28.02.2005 nebst Zinsen verlangen. Denn in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer
zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung verurteilt wird, wandelt sich der
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Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach § 156 II
VVG in einen auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichteten Anspruch um (OLG
Saarbrücken OLGR 2003, 272).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.
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