Urteil des LG Dortmund vom 23.03.2010

LG Dortmund (wahl, zpo, beschwerde, grund, schuldner, treuhänder, lohn, ehemann, einkommen, antrag)

Landgericht Dortmund, 9 T 106/10
Datum:
23.03.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 106/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 258 IK 45/00
Schlagworte:
Wahl der Steuerklasse im Insolvenzverfahren
Normen:
InsO §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ZPO, 850 h
Tenor:
Die Beschwerde des Treuhänders vom 02.02.2010 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 19.01.2010 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I.
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Mit Beschluss vom 21.05.2001 wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Treuhänder bestellt; nach Vollzug der
Schlussverteilung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28.07.2003 aufgehoben,
nachdem der Schuldnerin mit Beschluss vom 06.05.2003 die Restschuldbefreiung
angekündigt worden war. Die Wohlverhaltensphase dauert 7 Jahre ab Aufhebung des
Verfahrens.
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Die Schuldnerin ist bei der Fa. T GmbH in L2 beschäftigt. Nachdem sie Anfang 2009
geheiratet hatte, wechselte sie zum 24.04.2009 von der Lohnsteuerklasse I in die
Lohnsteuerklasse V, während ihr Ehemann die Steuerklasse III wählte. Die
gemeinsamen steuerlichen Vorwegabzüge der Eheleute betragen damit monatlich
2.401,24 € im Vergleich zu monatlich 2.642,58 € bei Wahl der Steuerklassen IV/IV; die
Jahressteuerlast der Eheleute beläuft sich in beiden Fällen auf 30.558,00 €. Der
monatlich pfändbare Anteil vom Lohn der Schuldnerin beträgt bei Steuerklasse V nur
1.351,02 € gegenüber 1.870,65 € bei Steuerklasse IV.
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Unter dem 25.06.2009 beantragte der Treuhänder daher festzustellen, dass die
pfändbaren Anteile am Lohn der Schuldnerin auch ab dem 24.04.2009 so zu berechnen
sind, als wäre der Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse IV durchzuführen, da
die gewählte Steuerklasse V sich gläubigerbenachteiligend auswirke.
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Die Schuldnerin beantragte die Zurückweisung dieses Antrags mit der Begründung,
dass ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklasse V vorliege, da ihr Ehemann
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mehr als das Doppelte verdiene und somit bei der Wahl der Steuerklassen III und V die
monatliche Besteuerung am ehesten der zu leistenden Jahressteuer entspreche.
Mit Beschluss vom 19.01.2010 hat das Amtsgericht Dortmund den Antrag des
Treuhänders mit näherer Begründung zurückgewiesen. Es ist insbesondere der
Auffassung, dass die Heirat und die danach entstandene neue Einkommenssituation
der Familie als sachlicher Grund für einen Wechsel der Steuerklasse zu werten seien.
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Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder am 02.02.2010 sofortige Beschwerde
eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er weist darauf hin,
dass die jährliche gemeinsame Steuerlast der Eheleute gleich hoch bleibe und lediglich
die monatlichen Vorauszahlungslasten anders verteilt wären, wobei von der
Schuldnerin Lohnsteuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt würden, die in der
Jahresveranlagung zur Einkommenssteuer auf Einkünfte ihres Ehegatten entfielen. Den
Liquiditätsvorteilen der Schuldnerin und ihres Ehemanns stünden erhebliche, nicht
hinnehmbare Verluste der Gläubiger gegenüber.
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Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt. Die Schuldnerin beantragt die
Zurückweisung der Beschwerde.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist kraft seiner Amtsstellung statthaft, da er
die Entscheidung des Insolvenzgerichts für rechtlich fehlerhaft hält (vgl. Smid, InsO, 2.
Aufl. 2001, § 6 Rdnr. 12) und zulässig, insbesondere gem. § 569 ZPO form- und
fristgerecht erhoben.
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Sie ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund zu Recht
ergangen ist. Der Antrag des Treuhänders auf Feststellung, dass die pfändbaren Anteile
am Lohn der Schuldnerin auch ab dem 24.04.2009 so zu berechnen sind, als wäre der
Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse IV und nicht nach der Lohnsteuerklasse V
durchzuführen, war nicht gem. §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 InsO i.V.m. §
850 h Abs. 2 S. 1 ZPO analog begründet.
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Zwar dient § 850 h ZPO dem Gläubigerschutz und soll verhindern, dass
Schuldnereinkommen durch unlautere Manipulationen dem Gläubigerzugriff entzogen
wird; auch kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht, wenn der
Schuldner durch die Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse sein zur Auszahlung
kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoeinkommen verkürzt; hierin kann
ein Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit liegen und ist dann in entsprechender
Anwendung von § 850 h ZPO die missbräuchliche Steuerklassenwahl zu korrigieren.
Doch gilt dies – auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm insgesamt –
nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie
missbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH
ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99). Denn in den
übrigen und vom Gesetzgeber gemeinten Fallkonstellationen des § 850 h ZPO steht
stets im Raum, dass der Schuldner sein Einkommen "künstlich kleinrechnet", z.B. durch
die Art seiner Anstellung im Familien- oder Ehegattenbetrieb, dass ihm aber tatsächlich,
nur eben nicht greifbar, materielle Vorteile für seine Arbeit zufließen, ohne dass die
Gläubiger hierauf direkt zugreifen können (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 850
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h Rdnr. 3 ff.; BAG NJW 2008, 2606). Bei der Wahl der Steuerklasse verhält es sich
jedoch anders, da das Einkommen des Schuldners und seine gesetzliche Steuerpflicht
feststehen und ein verdeckter materieller Zugewinn des Schuldners nicht ersichtlich ist,
zumal wenn die jährliche Steuerlast sich nicht unterscheidet. Insoweit ist bei der
analogen Anwendung der Vorschrift des § 850 h ZPO auf Fälle, in denen es nur um die
Wahl der Steuerklasse geht, Zurückhaltung geboten.
Die Rechtsprechung hat dem Rechnung getragen, indem die Wahl der Steuerklasse bei
der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils dann nicht über § 850 h Abs. 2 ZPO
korrigiert wird, wenn ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklasse vorliegt (vgl.
BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln,
Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).
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Soweit hierzu unstreitig und von dem Treuhänder selbst dargelegt worden ist, dass die
monatlichen steuerlichen Abzüge für die Schuldnerin und ihren Ehemann bei den
gewählten Steuerklassen III und V insgesamt rund 250,00 € niedriger liegen als bei
Wahl der Steuerklassen IV/IV, auch wenn die Jahressteuerlast sich nicht unterscheidet,
so ist dies ein ausreichender sachlicher Grund für die getroffene Wahl der
Steuerklassen. Denn die höhere monatliche Liquidität kann gegenüber der nur jeweils
jährlich erfolgenden Steuererstattung erhebliche sachliche Vorteile haben, zumal die
meisten laufenden Ausgaben (Miete, Kfz, Lebenshaltungskosten etc.) ebenfalls
monatlich zu entrichten sind. Insoweit liegt der Fall anders als der vom OLG Köln
entschiedene (Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99), bei dem die getroffene
Wahl der Steuerklassen III und V sogar dazu führte, dass an das Finanzamt insgesamt
eine höhere Steuer abzuführen war, so dass die eingetretene Gläubigerbenachteiligung
tatsächlich die einzige spürbare Folge war.
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Die zu der Fragestellung ergangenen Entscheidungen, ob dem Schuldner eine
Stundung der Verfahrenskosten versagt werden kann, wenn er durch einen Wechsel der
Lohnsteuerklasse ausreichend pfändungsfreies Einkommen erlangen kann, um diese
selbst zu bestreiten (vgl. AG Kaiserslautern, Beschluss vom 12.09.2002, Az. IK 48/02;
BGH, Beschluss vom 03.07.2008, Az. IX ZB 65/07), sind auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht übertragbar, da ihnen andere Maßstäbe zugrunde liegen. Denn
während dem Schuldner vor Gewährung der subsidiären und nur vorteilhaften Stundung
durchaus zugemutet werden kann, zunächst eigene Anstrengungen zu unternehmen,
um die Verfahrenskosten aufzubringen, sind demgegenüber seine Pflichten gegenüber
den Gläubigerin im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase sämtlich
gesetzlich normiert und beschränken sich darauf, dass er z.B. seiner
Erwerbsobliegenheit nachkommen muss. Hiergegen verstößt er hinsichtlich der Höhe
der erzielten Einkommens und insbesondere durch die Wahl der Steuerklasse – wie
bereits dargelegt – nur dann, wenn ein dem Verschleiern von Arbeitseinkommen i.S.d. §
850 h ZPO vergleichbarer Fall vorliegt, weil ein sachlicher Grund für die Wahl der
Steuerklasse fehlt.
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Da die Beschwerde des Treuhänders bereits in der Hauptsache unbegründet war und
daher der Zurückweisung unterlag, erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über
den mit Einlegung der Beschwerde gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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