Urteil des LG Dortmund vom 05.06.1997

LG Dortmund (software, höhe, programm, 1995, vvg, versicherung, gegenstand, hardware, klausel, beweisaufnahme)

Landgericht Dortmund, 2 O 525/95
Datum:
05.06.1997
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 525/95
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
15.488 DM (i.W. fünfzehntausendvierhunder-
tachtundachtzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-
sen seit dem 11.08.1995 zuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt, die Kosten des Rechts-
streits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 23.000 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Datenträger-
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Versicherung auf Entschädigung in Anspruch.
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Die Klägerin kaufte im Januar 1993 das Computerprogramm
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B und im September 1993 das Programm I , die
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beide im Rahmen des Lizenzvertrages jeweils mit einem
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Kopierschutz in Form eines Dongle-Hardwarelocks von dem
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Software-Hersteller ausgeliefert wurden. Ein Dongle
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wird als Stecker auf eine der Schnittstellen des PC ge-
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steckt; er enthält einen speziellen Code, wodurch das
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jeweilige Programm nicht ohne ihn gestartet werden
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kann.
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In der Installationsbeschreibung für den Hardwarelock
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des B heißt es unter anderem: "... daß pro
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B-Lizenz Anrecht auf einen Hardwarelock besteht.
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Falls der Hardwarelock verlorengehen oder gestohlen
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werden sollte, muß zu dessen Ersatz ein neues B-
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Paket zum vollen Preis erworben werden. Wir empfehlen
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Ihnen deshalb, den Hardwarelock wie die übrige
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Computerausrüstung zu versichern." (vgl. Bl. 60 d.A.).
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Die Klägerin unterhielt bei Ankauf der Programme
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bereits- bei der Beklagten unter anderem eine Daten-
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träger-Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen
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Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige
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elektrotechnische Anlagen (AVFE 70/1986), wonach unter
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anderem für den Fall des Einbruchsdiebstahls Ver-
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sicherungsschutz für die Gegenstände gemäß der der
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Police beigefügten Aufstellung besteht.
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Am 27.05.1995 ereignete sich bei der Klägerin ein Ein-
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bruchdiebstahl, der von der Beklagten bis auf die Re-
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gulierung für die beiden Dongles abgewickelt wurde. Die
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Parteien streiten über die Frage, ob diese mitver-
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sichert sind.
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Die Klägerin behauptet, die Dongles seien untrennbarer
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Bestandteil der Software und damit Gegenstand des Ver-
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sicherungsvertrages; eine Nutzung der Programme ohne
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die dem Computer aufgesteckten Dongles sei nicht
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möglich. Eine Wiederbeschaffung sei entsprechend den
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Bedingungen der Software-Lieferanten nur insgesamt zum
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vollen Preis möglich.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.560,00 DM
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nebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1995 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, daß es sich bei den Dongles um Hardware-
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Teile gehandelt habe, die von der Versicherung nicht
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umfaßt seien, da sie in der Aufstellung nicht enthalten
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seien. Sollte es sich dennoch um Software-Bestandteile
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handeln, habe die Klägerin falsche Angaben im Rahmen
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des Antrages vom 05.01.1989 unter den Punkten 2, 6 und
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7 gemacht. Zudem stelle die Installation von Dongles
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eine mitteilungspflichtige Gefahrerhöhung dar. Schließ-
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lich bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe: Sie be-
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hauptet, daß ein Dongle lediglich 100,00 DM koste, und
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daß die Programmierung in wenigen Minuten durch den
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Lizenzgeber möglich sei, der zudem zur Mitwirkung ver-
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pflichtet sei.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
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Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
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Anlagen verwiesen.
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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluß vom
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29.02.1996 (Bl. 49 bis 51 d. A.) durch Einholung eines
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schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Er-
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gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
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Diplom-Ingenieurs E vom 19.03.1997 (Eingang Land-
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gericht Dortmund; Bl. 75 bis 81 d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten Entschädigung für
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die Entwendung der Dongles anläßlich des unstreitigen
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Versicherungsfalles vom 27.05.1995 in Höhe des Wieder-
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beschaffungswertes verlangen, da die Kammer nach durch-
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geführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, daß die
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Dongles unter die mitversicherte Software fallen und
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die Höhe der geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten
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nachgewiesen ist.
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Gemäß Klausel 638 (87) Ziffer 2 b zu den §§ 1 bis 11
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AVFE 76 sind Daten versichert, die außerhalb des
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Arbeitsspeichers der Zentraleinheit gespeichert sind,
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worunter die Dongles nach dem Ergebnis der Beweisauf-
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nahme fallen.
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Die Kammer sieht nämlich nach durchgeführter Beweisauf-
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nahme die Behauptung der Klägerin als bewiesen an,
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wonach die entwendeten Dongles nicht der Hardware
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sondern der Software zuzurechnen sind, so daß die Be-
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klagte die Wiederbeschaffungskosten zu erstatten hatte.
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Der Sachverständige E hat eingehend und zur Über-
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zeugung der Kammer ausgeführt, daß ausschlaggebend für
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die Funktion eines Dongles die im Mikroprogramm
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codierte Information und nicht der Baustein als
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physikalischer Gegenstand sei, der als solcher ein
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elektronisches Bauteil sei. Auch nach den Unter-
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scheidungskriterien zwischen Soft- und Hardware ist ein
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Dongle der Software zuzuordnen, da das Dongle nicht der
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Funktion des Computers dient, sondern über ein be-
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stimmtes Software-Programm den Zugang zu einem weiter-
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gehenden Software-Programm sichert. Auch das OLG
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Karlsruhe hat in dem vom Sachverständigen zitierten
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Urteil entschieden, daß in der Entfernung einer Dongle-
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Abfrage die Umgestaltung des PC-Programms zu sehen ist,
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was sich wiederum ausschließlich auf die Software be-
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zieht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 96, 2583).
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Die Beklagte ist nicht wegen vorsätzlich falscher An-
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gaben der Klägerin im Rahmen des Antrages gemäß § 6 VVG
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von der Eintrittspflicht frei, da die Klägerin die
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Dongles erstmals im Jahre 1993 erwarb und die Antrags-
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fragen bereits im Januar 1989 ausgefüllt wurden.
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Die Beklagte ist auch nicht wegen nachträglicher Ge-
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fahrerhöhung und deren Nichtanzeige gemäß den §§23 ff.
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VVG von der Leistungspflicht frei geworden.
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Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin
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verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten die An-
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schaffung der Dongles im Hinblick auf die Höhe der
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Wiederbeschaffungskosten anzuzeigen. Jedenfalls liegen
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die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit
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der Beklagten nicht vor, da diese den Vertrag weder
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innerhalb Monatsfrist ab Kenntniserlangung von der Ge-
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fahrerhöhung gekündigt hat (§ 24 VVG) noch die An-
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bringung der Dongles Einfluß auf den Eintritt des Ver-
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sicherungsfalls im Sinne des § .25 III VVG hatte.
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Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme
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auch davon überzeugt, daß der Klägerin der mit der
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Klage geltend gemachte Schaden durch das Ereignis vom
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27.05.1995 entstanden ist, wobei der 5 %ige Selbst-
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behalt gemäß § 6 Abs. 5 der Klausel 638 (87) abzuziehen
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war.
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Nach den vorliegenden AGB des B -Programmes ist
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der Käufer im Falle des Verlustes sowie der Entwendung
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verpflichtet, ein neues B-Paket zu erwerben, das
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heißt jeweils einen neuen Dongle mit installiertem
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Sicherungs-Programm.
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Ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz durch die Neuan-
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schaffungspflicht ist nicht ersichtlich, da der Käufer
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bei jedem in Verlust geratenen Gegenstand denselben er-
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setzen müßte und gerade dieses Risiko durch die abge-
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schlossene Versicherung abgedeckt wird. Es ist nicht
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ersichtlich, aus welchen Gründen im Falle des Verlustes
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eines Dongles andere Grundsätze gelten sollten.
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Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen auf der Grund-
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lage der vorliegenden Verträge denen des Erstvertrages,
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so daß der Schaden anhand der vorliegenden Unterlagen
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nachgewiesen ist.
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Die Klägerin muß sich jedoch gemäß Ziffer 6 Klausel 638
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zu den §§ 1 bis 11 AVFE 76 einen Selbstbehalt in Höhe
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von 5 % anrechnen lassen, was unter Berücksichtigung
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der bereits erbrachten Leistung in Höhe von 5.880,00 DM
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zuzüglich der Klageforderung in Höhe von 15.560,00 DM
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dem Abzug eines Betrages in Höhe von 1.072,00 DM ent-
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spricht. Da die Beklagte im Rahmen der Regulierung und.
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Zahlung bereits den Selbstbehalt in Höhe von pauschal
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1.000,00 DM abgezogen hat, war noch ein Betrag von
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72,00 DM als restlicher Selbstbehalt abzuziehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709
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ZPO.
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