Urteil des LG Dortmund vom 30.08.1990

LG Dortmund (zustimmung, verwalter, beschwerde, firma, verfügung, vollmacht, frist, tätigkeit, führer, inhaber)

Landgericht Dortmund, 9 T 364/90
Datum:
30.08.1990
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 364/90
Tenor:
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert
von 210.000,00 DM zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Beteiligten begehren Umschreibung des Eigentums
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hinsichtlich des oben bezeichneten Wohnungseigen -
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tums auf die Beteiligten zu 2.
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Gemäß der Teilungserklärung ist für die Über-
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tragung von Wohnungseigentum die Zustimmung des
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Verwalters notwendig. Verwalterin der Wohnungs-
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eigentumsanIage ist gemäß Eigentümerbeschluß vom
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13.06.1988 die Firma T.
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Als Zustimmung haben die Beteiligten die
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notariell beglaubigte Erklärung der Frau
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I vom 16. Januar 1990 über-
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reicht sowie die beglaubigte Vollmacht der
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Firma T vom 30. August 1989,
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mit der die kaufmännische Angestellte
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I ermächtigt wird, für die
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vorgenannte Firma Veräußerungszustimmungen
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für alle Verkaufsfälle abzugeben. Bezüglich
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des genauen Inhalts wird auf die bei den Akten
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befindlichen Erklärungen Bezug genommen.
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Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat den
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Beteiligten mit Verfügung vom 05.04.1990 unter
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anderem aufgegeben, die Zustimmung des Wohnungs-
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verwalters nachzureichen.
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Den Beteiligten wurde hierfür eine Frist von
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einem Monat gesetzt.
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Mit der gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde
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machen die Beteiligten geltend, die Übertragung der
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Verwalterrechte auf eine Angestellte der Verwalterin
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sei zulässig und deren Zustimmung zur Ver-
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äußerung ausreichend.
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Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Bei
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der Verfügung vom 15.04.1990 des Amtsgerichts
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Dortmund handelt es sich um eine Zwischenver-
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fügung im engen Sinne. In der Verfügung ist das
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der Eintragung entgegenstehende Hindernis genau
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bezeichnet. Ferner ist das Mittel zur Be-
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seitigung des Hindernisses - Einreichung der Zu-
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stimmung der Verwalterin selbst - benannt und auch
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eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Amtsgericht besteht zu Recht auf der Ein-
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reichung der Zustimmung seitens der Verwalterin
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selbst.
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Die Zustimmung der Frau I wäre
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nur dann ausreichend, wenn sie wirksam von der
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Verwalterin zur Zustimmungserteilung unterbevoll-
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mächtigt werden konnte.
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Dies ist nicht der Fall. Die Zustimmung gemäß
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§ 12 Abs. 1 WEG stellt eine höchstpersönliche
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Verpflichtunq des Verwalters dar. Für den Fall
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daß es sich bei dem Verwalter um eine Firma
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handelt, ist sie durch den Inhaber oder Geschäfts-
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führer zu erteilen.
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Zwar kann der Verwalter sich grundsätzlich Er-
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füllungsgehilfen bei seiner Verwaltertätigkeit
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bedienen. Er kann aber nicht seine Verwalter-
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stellung bzw. Teile dieser Verwalteraufgaben
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an dritte Personen übertragen.
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Bei der Übertragung der Zustimmung im Sinne von
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§ 12 WEG handelt es sich um die Übertragung eines
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wesentlichen Teils der Verwalteraufgaben. Die
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Zustimmung stellt nicht etwa eine bloß formelle,
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büromäßige Tätigkeit des Verwalters dar, sondern
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erfordert die Erforschung und Abwägung der
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Interessen der Wohnungseigentümer, da die Zu-
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stimmung nur in deren Interesse erteilt bzw.
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versagt werden darf.
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Solche bedeutungsvollen, treuhänderischen Aufgaben
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des Verwalters sind grundsätzlich nicht an dritte
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Personen übertragbar, sondern vom Verwalter
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selbst wahrzunehmen (vgl. zum Ganzen: W e i t n a u e r W EG,
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7. Auflage, § 26 Randziffer 20, Bay ObLG 75,327).
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Da die Erteilung von Untervollmachten durch einen
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Bevollmächtigten nur im Rahmen der ihm erteilten
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Vollmacht möglich ist und dem Vollmachtszweck nicht
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widersprechen darf, ist die VoIImachtserteilung
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im vorliegenden Falle an die Angestellte I
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durch die Verwalterin unwirksam.
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Es war deshalb wie geschehen zu entscheiden.
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Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht
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auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
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