Urteil des LG Dortmund vom 04.02.2005

LG Dortmund: prozessfähigkeit, gemeinschuldner, zustellung, klagerücknahme, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Dortmund, 1 O 12/04
04.02.2005
Landgericht Dortmund
1. Zivilkammer
Beschluss
1 O 12/04
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Nachdem er seine Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des Verfahrens gemäß §
269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben den für den vorliegenden
Kostenbeschluss erforderlichen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO wirksam gestellt.
In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass der Kläger mit dem
Insolvenzverwalter vereinbart hat, letzterer werde im Fall der Klagerücknahme keinen
Kostenantrag stellen.
Der lnsolvenzverwalter ist am vorliegenden Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligt.
Denn die Klage war vom Kläger gegen den Beklagten gerichtet und wurde diesem
auch zugestellt. Damit ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis nur zwischen dem
Kläger und dem Beklagten begründet worden. Darauf, dass vor Klageerhebung über
das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kommt es nicht
an. Eine vor Klageerhebung erfolgte Insolvenzeröffnung berührt die Wirksamkeit der
Zustellung an den Gemeinschuldner nicht, dieser verliert durch die Insolvenzeröffnung
weder seine Partei- noch seine Prozessfähigkeit
(KG Rechtspfleger 1990,310). Wer die Stellung der beklagten Partei erlangt, hängt allein
vom objektiv erkennbaren Sinn der prozessbegründenden Erklärung des Klägers ab (BGH
NJW 94,3232).