Urteil des LG Dortmund vom 10.03.2006

LG Dortmund: anteil, lebensgemeinschaft, miteigentümer, trennung, innenverhältnis, gestaltung, duldung, vollstreckbarkeit, abrechnung, verminderung

Landgericht Dortmund, 3 O 820/05
Datum:
10.03.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 820/05
Schlagworte:
Gesamtschuldnerausgleich
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,95 € (i.W.: neunund-
zwanzig 95/100 Euro) nebst 5 % Zinsen ab 10.01.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von
13.821,29 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstre-ckung
der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die je-weils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hö-he leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien waren verheiratet und Miteigentümer zu je ½ eines mit einem
Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in L, das sie zunächst gemeinsam mit ihren
zwei Kindern bewohnten. Im Juni 2000 zog die Beklagte mit den Kindern und im
November 2001 zog auch der Kläger aus. Der Kläger bezahlte die Kredite,
Grundsteuern und Versicherungsbeiträge. Anfang 2003 veräußerten die Parteien das
Grundstück und teilten den Erlös zu gleichen Teilen.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 03.07.2001 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den
Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht die von
dem Kläger gezahlten Kreditraten und die verbrauchsunabhängigen Lasten
einkommensmindernd und den Wohnwert einkommenserhöhend. Trennungsunterhalt
macht die Beklagte in dem vorgenannten Verfahren nicht geltend. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 14 – 28 d. A. verwiesen.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten folgenden rechnerisch
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unstreitigen Gesamtschuldnerausgleich:
1. Kreditzahlungen Juli 2000 bis November 2000 Gesamtbelastung, Einzelheiten Bl. 2,
8 – 13 d. A., 49.918,63 DM ½ Anteil der Beklagten 24.959,32 DM abzüglich "fiktive
Unterhaltsbeträge" Einzelheiten Bl. 2 + 3 d. A., - 5.681,00 DM
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19.278,32 DM
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9.856,85 €
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2. Grundsteuern, Bl. 4, 37 u. 38 d. A., ½ Anteil 489,33 €
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3. Hausrat- und Gebäudeversicherung, Bl. 4, 39, ½ Anteil 225,99 €
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4. Zahlung DEVK, Bl. 4, 40, ½ Anteil 500,00 €
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5. Gehaltspfändungen, Bl. 5, 41-50 d. A., ½ Anteil 1.322,07 €
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6. Kontopfändungen, Bl. 5, 51 u. 52 d. A., ½ Anteil 1.385,46 €
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7. Zeitungsanzeigen, Bl. 5, 53 u. 54 d. A., ½ Anteil 41,59 €
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Klageforderung: 13. 821,29 €
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.821,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Diskontsatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 29,95 € (Zeitungsanzeigen 41,59 € -
11,64 €) anerkannt und beantragt im Übrigen
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, die unstreitige Berücksichtigung der Kreditraten und Lasten im
Unterhaltsverfahren stelle eine anderweitige Regelung des
Gesamtschuldnerausgleiches dar und erklärt die Aufrechnung / Verrechnung mit
folgenden Ausgleichsforderungen:
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1. Heizöl, Bl. 45, 91, 93 a d. A., 1/1 Anteil 450,00 €
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2. Zeitungsanzeigen, Bl. 90, 93, ½ Anteil 22,76 DM 11,64 €
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet, soweit die Beklagte die Klageforderung nicht anerkannt
hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von
13.821,29 € - 29,95 € (Anerkenntnis) = 13.791,34 € gemäß §§ 426, 748, 755 BGB.
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Sowohl gemäß § 426 BGB als auch gemäß § 748 BGB haften Gesamtschuldner und
Miteigentümer zu je ½ im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus dem
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Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung oder einer
besonderen Gestaltung des tatsächlichen Lebens etwas anderes ergibt (BGH NJW –
RR 1993, 386). Mit dem Scheitern der Ehe, hier der endgültigen Trennung im Juni 2000,
entfällt die eheliche Lebensgemeinschaft als abweichende Ausgleichsregel. Das
bedeutet aber nicht, dass damit die hälftige Ausgleichsregelung ohne Weiteres wieder
zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen
Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft
geprägt waren, eine andere rechtliche, vertragliche oder tatsächliche Ausgestaltung der
Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor, Einfluss auf das
Ausgleichsverhältnis nehmen kann.
Ein solcher Umstand ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall zunächst darin zu
sehen, dass einer der Ehegatten – hier der Kläger – mit Duldung des anderen – hier der
Beklagten – das Haus nach der Trennung weiterhin nutzt und bisher die Lasten trägt,
ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen
beabsichtigt und ohne, dass der andere Ehegatte von ihm ein Nutzungsentgelt verlangt
(BGH NJW – RR 1993, 386, wonach ein Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn der
Nutzungswert geringer ist als die Kosten).
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Ein weiterer Umstand für eine von § 426 BGB und § 748 BGB abweichende Regelung
ergibt sich aus der anspruchsmindernden Berücksichtigung von Zins- und
Tilgungsleistungen bei der Bemessung des Unterhalts (Palandt, § 426 Rdnr. 9 b). Hier
hat die Beklagte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund
keinerlei Trennungsunterhalt geltend gemacht, obwohl ihr Einkommen erheblich
geringer war, als das des Klägers. Hinzu kommt, dass sämtliche Aufwendungen bei der
Bemessung des Kindesunterhaltes geltend gemacht wurden. Von Bedeutung ist in
diesem Zusammenhang weniger die Verminderung der Zahlungspflicht des Klägers
gegenüber den Kindern, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien des
vorgenannten Verfahrens (die Beklagte war gemäß § 1629 Abs. 3 BGB
Prozessstandschafterin der Kinder) bei der Bemessung des Unterhalts – für wen auch
immer – die Aufwendungen des Klägers für das Haus bei der Unterhaltsberechnung
einkommensmindernd zu berücksichtigen.
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Letzter Gesichtspunkt für eine von den Regeln der §§ 426 und 748 BGB abweichende
Haftung ist die Verteilung des Erlöses des Verkaufes. Wenn die Parteien einen
Gesamtschuldnerausgleich nach Kopf bzw. Miteigentumsanteilen gewollt hätten, dann
hätten sie dies bei der Abrechnung des Erlöses berücksichtigen müssen.
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Die Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt eine stillschweigende von
der Regel der §§ 426 und 748 BGB abweichende Vereinbarung so dass die Klage in
Höhe von 13.791,43 € abzuweisen war.
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Die geltend gemachten Kosten für die Zeitungsinserate hat die Beklagte anerkannt,
soweit die Leistungen des Klägers über die der Beklagten hinaus gingen (41,59 € -
11,64 € = 29,95 €).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die
Zuvielforderung der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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