Urteil des LG Dortmund vom 14.12.2006

LG Dortmund: treu und glauben, ablauf der frist, invalidität, versicherer, anspruchsvoraussetzung, fristablauf, versicherungsnehmer, unfallversicherung, entschädigung, obliegenheit

Landgericht Dortmund, 2 O 270/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 270/06
Leitsätze:
Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und
Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung
des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu
berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines
Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende
Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer
Invaliditätsleistung ablehnt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 286.323,46 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 61
abgeschlossen. Versichert ist eine Grundinvaliditätssumme von 400.000,00 DM bzw.
204.516,75 € mit progressiver Invaliditätsstaffel Modell II (300 %).
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Am 22.05.2003 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall mit Dauerschäden an
beiden Armen und am rechten Bein. Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall mit
8/20 Armwert rechts, 2/20 Armwert links und 8/20 Beinwert rechts und zahlte 310.865,46
€ an den Kläger. Die vorgenannten Invaliditätsgrade sind unter den Parteien unstreitig.
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Der Kläger behauptet weitere unfallbedingte dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen
und zwar eine obstruktive Ventilationsstörung sowie den Verlust des Geruch- und
Geschmackssinnes und damit eine weitere Invalidität von 20,10 und 5 %. Darauf
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basierend begehrt er eine weitere Invaliditätsleistung in Höhe von 286.323,46 €.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 286.323,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet gestützt auf von ihr eingeholte Gutachten die behaupteten weiteren
Gesundheitsbeeinträchtigungen. Zudem sieht sie sich schon deswegen nicht in der
Leistungspflicht, weil es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der weiteren
behaupteten unfallbedingten dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen fehle sowie
an der fristgerechten Geltendmachung der Invalidität.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht
darauf berufen könne, dass die ärztlichen Invaliditätsfeststellungen für die von ihm
geltend gemachte weitere Invalidität nicht innerhalb der Frist erfolgt sei, die die AUB 61
vorsehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Unfallversicherungsvertrag kein Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung wegen
behaupteter unfallbedingter dauerhafter obstruktiver Ventilationsstörung und Verlust des
Geruchs- und Geschmackssinnes zu, da es bereits an den zwischen den Parteien
vereinbarten formellen Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Anspruch auf
Invaliditätsleistung fehlt. Dazu bestimmt § 8 II (1) der zwischen den Parteien
vereinbarten AUB 61 als eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende
Anspruchsvoraussetzung, dass eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
(Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet
eingetreten sein muss; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei
Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein. Ferner ist geregelt, dass die
Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht sein muss.
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Es fehlt bereits an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung für die
behauptete obstruktive Ventilationsstörung sowie den Verlust des Geschmacks- und
Geruchssinnes. Die diesbezüglichen ärztlichen Feststellungen stammen aus November
2005 und März 2006 und liegen damit außerhalb der 15-Monatsfrist des § 8 II (2) AUB
61.
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Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben
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nicht darauf berufen könne, dass die ärztlichen Invaliditätsfeststellungen verfristet seien.
Zwar ist anerkannt, dass die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf treuwidrig
sein kann, wenn der Versicherer durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat und der Versicherungsnehmer deshalb den Eindruck gewinnen durfte,
sein Versicherer werde das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung nicht geltend machen.
Die Rechtsprechung hat einen solchen Vertrauenstatbestand angenommen, wenn sich
der Versicherungsnehmer nach Fristablauf auf Veranlassung des Versicherers nicht
unerheblichen Untersuchungen unterzogen hat (BGH VersR 1978, 1036; OLG
Karlsruhe VersR 1998, 882). Damit sind jedoch Extremfälle gemeint, in denen der
Versicherungsnehmer besonders belastende Maßnahmen über sich ergehen lassen
muss, die er nur deswegen hinnimmt, weil er nach einem für ihn günstigen Ergebnis der
Untersuchungen mit einer Invaliditätsleistung rechnet. Solchen Untersuchungen musste
sich der Kläger jedoch nicht unterziehen, so dass die bloße Tatsache, dass die Beklagte
weitere Untersuchungen des Klägers veranlasst hat nicht ausreicht, um einen
Vertrauenstatbestand zu schaffen, der es der Beklagten nunmehr verwehren würde, sich
auf das Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung zu berufen. Erst recht reicht es nicht aus,
dass die Beklagte noch einmal in eine sachliche Prüfung eingetreten ist, da andernfalls
dem Versicherer die Möglichkeit einer Kulanzleistung genommen würde (OLG Koblenz
NVersZ 2001, 522; OLG Hamm r + s 1997, 130; OLG Frankfurt VersR 2001, 1270).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch nicht konkludent auf die ihr
günstigen Folgen einer Fristversäumung verzichtet. Die Berufung des Klägers auf die
Entscheidung des OLG Hamm in r + s 1989, 234 geht fehl, da in dem dort
entschiedenen Fall der Versicherer noch nach Ablauf der Frist Ermittlungen angestellt
und dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat. Bei Zubilligung einer
Entschädigung nach einer nach Fristablauf erfolgten ärztlichen Invaliditätsfeststellung
kann der Versicherungsnehmer in der Tat davon ausgehen, dass der Versicherer sich
nicht auf den Fristablauf berufen will. Damit steht der Geltendmachung weiterer
Invaliditätsleistung diese Anspruchsvoraussetzung nach Treu und Glauben nicht im
Wege. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte auf die von ihr veranlassten
Untersuchungen hin keinerlei Invaliditätsleistungen mehr erbracht, so dass der Kläger
keine Veranlassung hatte zu glauben, die Beklagte werde sich auf die Verfristung einer
etwaigen ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht berufen.
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Ebenso kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass andere Versicherer auf
die festgestellte Invalidität in Form eines Verlustes des Geruchs- und
Geschmackssinnes sowie einer obstruktiven Ventilationsstörung
Versicherungsleistungen erbracht haben. Zum einen ist die Beklagte an die
Entscheidungen anderer Versicherer, die möglicherweise aus Kulanz gehandelt haben,
nicht gebunden und zum anderen ist unklar, welche Anspruchsvoraussetzungen der
Kläger mit seinen anderen Unfallversicherern vereinbart hat, so dass nicht einmal fest
steht, ob im Verhältnis zu den anderen Versicherern überhaupt von verspäteten
Invaliditätsfeststellungen auszugehen ist.
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Schließlich ist die Frist, innerhalb derer die Invalidität ärztlich festgestellt sein muss,
auch nicht dadurch gewahrt, dass es fristgerechte Invaliditätsfeststellungen hinsichtlich
betroffener Gliedmaße des Klägers gibt, wegen derer die Beklagte
Versicherungsleistungen erbracht hat. Liegen mehrere, das Ausmaß der Invalidität
beeinflussende körperliche Symptomkreise vor, so sind für die geltend gemachte
Versicherungsleistung nur diejenigen ärztlichen Feststellungen zu berücksichtigen, die
eine Invalidität attestieren, die der begehrten Invaliditätsleistung zugrunde liegen soll
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(OLG Brandenburg, Urteil vom 13.1.2006 – 4 U 24/06 – bei juris; OLG Hamm NVersZ
2000, 478; OLG Oldenburg r + s 2004, 34; OLG Frankfurt VersR 1993, 1139).
Da es somit bereits an der Anspruchsvoraussetzung einer fristgerechten ärztlichen
Feststellung fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger die Invalidität für den
nunmehr geltend gemachten Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes sowie die
obstruktive Ventilationsstörung innerhalb der vereinbarten Frist von 15 Monaten nach
dem Unfalltage geltend gemacht hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Obliegenheit
des Versicherungsnehmers (OLG Koblenz NJOZ 2004, 4073; r + s 2000, 129), sondern
um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung der Entschuldigungsbeweis
zugelassen ist (BGH VersR 1995, 1179).
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Die Klage musste somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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