Urteil des LG Dortmund vom 17.06.2010

LG Dortmund (verordnung, verspätung, kläger, umstände, unwetter, gerichtshof, planung, flughafen, zpo, auslegung)

Landgericht Dortmund, 4 S 117/09
Datum:
17.06.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 117/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 414 C 9018/08
Schlagworte:
Verspätung bei Flugreisen
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I.
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Gemäß der §§ 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO wird von der
Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.
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Das Amtsgericht Dortmund ist in seiner Entscheidung vom 27.08.2009 aus zutreffenden
und nicht zu beanstandenden Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass der für den
24.08.2007 vorgesehene Rückflug mit der Flugnummer # # #### von Ibiza nach Köln
zwar verspätet durchgeführt worden ist, aber keine Annullierung im Sinne des Artikels 5
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgelegen hat. Gemäß Artikel 2 l der genannten
Verordnung ist eine Annullierung dann anzunehmen, wenn der geplante Flug, für den
zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird. Das Amtsgericht hat in
zutreffender Würdigung angenommen, dass der ursprünglich geplante Flug zwar mit
geänderter Crew und erheblicher Verzögerung von rund 10 Stunden verspätet, aber
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dennoch entsprechend seiner ursprünglichen Planung unter gleicher Flugnummer
durchgeführt worden ist.
Die Kammer verkennt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
19.11.2009 in den Rechtssachen C 402/07 und C 432/07 nicht. In dieser ist entschieden
worden, dass auch bei einer großen Verspätung Ausgleichsansprüche von den
Passagieren geltend gemacht werden können, wenn durch die Verspätung ein
Zeitverlust von 3 Stunden und mehr bei der Ankunft erreicht worden ist und die große
Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die sich auch dann
nicht vermeiden ließen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,
also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen
sind (vgl. EuGH a.a.O., Leitsatz Nr. 2).
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Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte hat vortragen lassen, dass es sich bei der
zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes um eine Entscheidung handele,
bei der der Europäische Gerichtshof seine Kompetenzen überschritten habe und die
Beklagte daher die Auffassung vertrete, dass diese Entscheidung für die Kammer nicht
bindend sei. Unbeachtet geblieben ist auch nicht, dass die Beklagte die Auffassung
vertritt, bei der vorgenommenen Auslegung handele es sich um eine unzulässige
Auslegung, bei der der Europäische Gerichtshof unter Verstoß gegen die Grundsätze
der Gewaltenteilung selbst einen in der Verordnung liegenden Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz korrigieren wolle. Hierfür fehle es jedoch bereits an einer
erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Schließlich verstoße die Entscheidung
auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, da es für die Flugunternehmen
unmöglich sei, sich in kürzester Zeit auf die Entscheidung und deren Folgen
einzustellen. Außerdem sieht die Beklagte einen Verstoß gegen das Montrealer
Übereinkommen durch die von dem Europäischen Gerichtshof vorgenommene
Auslegung. Letztlich konnte die Kammer bei ihrer Entscheidung diese angesprochenen
Rechtsfragen jedoch offen lassen, da nach Auffassung der Kammer in jedem Fall
außergewöhnliche Umständen im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
261/2004 anzunehmen sind. Die Kammer geht auch davon aus, dass es die Aufgabe
des Tatrichters ist, festzustellen, ob solche Umstände vorliegen oder nicht. Die Kammer
ist davon überzeugt, dass für die Verspätung eine Schlechtwetterfront auf Ibiza
verantwortlich war. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass der Crew, die den
Rückflug von Ibiza nach Köln durchführen sollte, bei dem Anflug auf Ibiza die Landung
nicht wie geplant möglich war, da der Anflug wegen Unwetter für die Passagiere und die
Crew zu große Gefahren bedeutet hätte. Aus diesem Grunde hat sich der Kapitän
zunächst entschieden, über eine Stunde über dem Flughafen Ibiza zu kreisen, bis die
Gefahr bestand, dass ein Anflug eines anderen Flughafens mangels ausreichendem
Treibstoff nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde ist schließlich der Flughafen
Alicante angeflogen worden. Nachdem von dort aus der Anflug auf Ibiza wieder möglich
war, musste erst eine andere Flugcrew hereingeflogen werden, da bei einem
durchgeführten Rückflug aufgrund der eingetretenen wetterbedingten Verspätung die
Flugzeiten der ursprünglich eingeplanten Flugcrew überschritten worden wären.
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Auch der Kläger selbst hat dargelegt, dass laut Mitteilung des Personals auf Ibiza erst
eine neue Crew hereingeflogen werden musste, da anderenfalls die Flugzeiten der
ursprünglichen Crew überschritten worden wären. Insoweit weicht sein Vortrag nicht ab.
Soweit der Kläger bestritten hat, dass Unwetter herrschte, war dieses Bestreiten nach
dem substantiierten Vortrag der Beklagten, der dann auch nicht mehr ausdrücklich
bestritten worden ist, nicht ausreichend und erheblich. Schließlich war der Kläger selbst
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auf Ibiza vor Ort und konnte mithin dezidiert Auskunft aufgrund eigener Erfahrung geben,
welche Wetterzustände herrschten. Ein reines Bestreiten des detailliert dargelegten
Unwetters war insoweit nicht ausreichend.
Die Kammer geht auch davon aus, dass von außergewöhnlichen Umständen
auszugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in Entscheidungen dargelegt,
dass solche Unwetter Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
216/2004 darstellen können. Hiervon geht die Kammer im vorliegenden Fall auch aus.
Aufgrund des Unwetters hat sich der Anflug der Maschine, die für den Rückflug mit samt
Crew laut Planung der Beklagten genutzt werden musste, um 1 ½ Stunden verzögert.
Wäre die Maschine dennoch gestartet, hätte dies zu einer Überschreitung der möglichen
Flugzeiten des Personals von rund 20 Minuten geführt. Es ist der Beklagten jedoch nicht
möglich, an jedem anzufliegenden Flughafen aufgrund möglicherweise aufkommender
Unwetter Personal auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Kammer hat aufgrund der
angegebenen Zeiten im konkreten Fall auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die
ursprüngliche Planung unter Berücksichtigung der erlaubten Flugzeiten zu knapp
kalkuliert gewesen wäre. So ergibt sich daraus, dass die Flugzeiten durchaus eine
Verzögerung von mehr als 1 Stunde erlaubt hätten. Dass es aufgrund der
unkalkulierbaren Wetterlage zu einer größeren Verspätung gekommen ist, ist nach
Auffassung der Kammer der Beklagten nicht anzulasten. Aus diesem Grunde ist
jedenfalls im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auch bei Verspätung in
entsprechender Anwendung der Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2004
jedenfalls unabhängig von den dargelegten Gründen der Beklagten gegen die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2009 nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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