Urteil des LG Dortmund vom 19.02.2009

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Landgericht Dortmund, 2 O 370/08
Datum:
19.02.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 370/08
Leitsätze:
1. Es bleibt offen, ob die Fristenregelung in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000
wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
2. Eine Unwirksamkeit der Fristenregelung würde jedenfalls nicht die
weiteren in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 bedungenen
Anspruchsvoraussetzungen erfassen und diese sind auch nicht
ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam, so dass insbesondere eine
schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung für den Anspruch auf
Invaliditätsleistung erforderlich bleibt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 16.000,00
€ der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist versicherte Person in einer von seiner Mutter bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin 1993 abgeschlossenen Unfallversicherung. Unter den
Parteien ist unstreitig, dass dem Vertrag im Jahre 2005 die AUB 2000 PLUS der
Beklagten zugrunde lagen. Versichert ist eine unfallbedingte Invalidität mit einer
Versicherungsgrundsumme von 80.000,00 € bei Vereinbarung der progressiven
Invaliditätsstaffel I 400.
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Am 09.10.2005 erlitt der Kläger einen Fahrradunfall, als dessen Folge er
belastungsabhängige dauerhafte Schmerzen im rechten Fußgelenk beklagt. Er
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behauptet eine unfallbedingte Invalidität von ½-Fußwert und begehrt eine danach
berechnete Invaliditätsleistung. Die Beklagte hat vorprozessual nach Einholung eines
medizinischen Gutachtens den Anspruch zurückgewiesen, da keine unfallbedingte
Invalidität vorliege.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.000,00 € und
vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 900,59 €, jeweils zuzüglich Zinsen
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsentscheidung fest und bestreitet weiterhin,
dass die beim Kläger vorliegende Invalidität Folge des Unfalls vom 09.10.2005 ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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I.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte bedingungsgemäß kein Anspruch auf Zahlung
einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1, 179 f. VVG a.F. i.V.m. Ziffer 2.1 AUB 2000
PLUS zu.
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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung bereits
deswegen nicht zu, weil es an der formellen Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen
ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß Ziffer 2.2.1.1 der AUB 2000 PLUS der
Beklagten (entsprechend Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000) fehlt. Denn die AUB 2000 PLUS der
Beklagten setzen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung unter anderem voraus, dass
die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich
festgestellt worden ist. Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger
Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist
und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612;
r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551). An die
bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung sind allerdings keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten
Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellungen der Unfallbedingtheit eines bestimmten
Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und dem Versicherer nicht innerhalb der
bestimmten Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Allerdings
müssen sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene
Ursache und die Art
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ihrer Auswirkungen ergeben. Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten, dass das
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Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der
Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045; OLG Frankfurt,
r+s 2003, 29). Auch muss die Feststellung einer Aussage zur Invalidität dem Grunde
nach treffen (BGH, r+s 1997, 84). Diesen Anforderungen genügen – worauf das Gericht
bereits mit Verfügung vom 21.10.2008 hingewiesen hat – die von den Parteien,
insbesondere dem Kläger, eingereichten ärztlichen Atteste und Gutachten nicht.
Der Operationsbericht, der F-Klinik T vom 11.11.2005 enthält lediglich eine
Beschreibung der bei der Operation vorgefundenen Befunde sowie eine Beschreibung
der Operation. Er verhält sich weder über die Ursachen der festgestellten Befunde noch
über die Dauerhaftigkeit der möglicherweise darauf beruhenden
Funktionsbeeinträchtigungen. Auch der Arztbericht Dr. L von der F-Klinik T vom
22.02.2006 enthält neben dem Befundbericht lediglich noch eine Therapieempfehlung.
Ebenso wenig trifft der Befundbericht desselben Arztes vom 15.11.2006 eine Aussage
zur Kausalität oder zur Invalidität. Auch der Arztbericht Dr. Q vom 31.10.2006 enthält
keine Aussage zur Dauerhaftigkeit der Funktionsbeeinträchtigung und mithin zur
Invalidität. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten Dr. I vom 13.01.2007 stellt
schließlich beim Kläger eine unfallunabhängige Osteochondrosis dissecans fest und als
Folge des Unfalls eine Prellung/Distorsion des Sprunggelenks, deren Folgen nach 5 bis
6 Wochen abgeklungen sind.
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Somit fehlt es an einer bedingungsgemäß vereinbarten Anspruchsvoraussetzung für die
vom Kläger begehrte Invaliditätsleistung, so dass die Klage unschlüssig ist (OLG
Hamm, MDR 2006, 1045; OLG Naumburg, VersR 2005, 970).
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2. Das Fehlen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung kann bei der Prüfung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung auch nicht deswegen außer
Betracht bleiben, weil die Regelung in Ziffer 2.2.1.1 der AUB 2000 PLUS der Beklagten
unwirksam ist.
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a) Die AUB enthalten in der genannten Ziffer für den Anspruch auf Invaliditätsleistung
mehrere Anspruchsvoraussetzungen:
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Im ersten Aufzählungspunkt wird geregelt, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres
eingetreten sein muss. Im zweiten Aufzählungspunkt erfordern die AUB die schriftliche
ärztliche Feststellung der Invalidität, die wiederum binnen einer Frist von 15 Monaten
nach dem Unfall zu erfolgen hat. Sowohl die ärztliche Invaliditätsfeststellung als auch
die Frist, innerhalb der die Feststellung getroffen werden muss, werden rechtlich als
Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert (OLG Koblenz, NJOZ 2004, 4073; Römer in
Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 179 Rn. 23), so dass bei Fristversäumung ein
Entschuldigungsbeweis nicht zugelassen wird (BGH, VersR 2006, 911; VersR 2005,
639; OLG Hamm, VersR 2004, 187). Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in
den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für
wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen
Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem
Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das
– auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB – vorangestellte
Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten
werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw.
2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu
schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
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S. 2 BGB (verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender
Anmerkung Lücke VK 2008,7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR
4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s
2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer
Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit
zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.;
Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob den vom OLG Hamm, a.a.O.
geäußerten Bedenken hinsichtlich der Intransparenz der Fristenregelung zu folgen ist.
Denn eine solche – für die nachstehenden Ausführungen unterstellte – Intransparenz
der Fristenregelung bezieht jedenfalls die weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die
Invalidität schriftlich ärztlich festgestellt sein muss, nicht mit ein, obwohl die unwirksame
Fristenregelung mit der weiteren Anspruchsvoraussetzung sprachlich in einem Satz
zusammengefasst ist und die weiteren neben der Fristenregelung in Ziffer 2.1.1.1 AUB
2000 (Ziffer 2.2.1.1 AUB 2000 PLUS der Beklagten) bedungenen
Anspruchsvoraussetzungen sind auch nicht ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam
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aa) Denn selbst wenn eine AGB-Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche,
sprachlich wie inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält, bleiben diese wirksam, auch
wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH, NJW 2006, 1059;
Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 2009, Vorbemerkung vor § 307 Rn. 11). Die
Fristenregelung einerseits und das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in
Ziffer 2.2.1.1 der AUB 2000 PLUS der Beklagten können in diesem Sinne sprachlich
wie inhaltlich voneinander getrennt werden. Dass die Invalidität von einem Arzt
schriftlich festgestellt werden muss, um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung
begründen zu können, hätte sich ohne inhaltliche Veränderung sprachlich auch in
einem selbstständigen Satz ausdrücken lassen. Auch ohne den Zusatz "innerhalb von
15 Monaten nach dem Unfall" enthält die restliche AUB-Klausel eine in sich
verständliche, inhaltlich selbstständige Regelung.
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bb) Die Teilwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann allerdings auch dann, wenn der
Rest sprachlich trennbar, inhaltlich selbstständig und – für sich allein gesehen –
rechtlich zulässig ist, trotzdem zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn
der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre. Ist der beanstandete
Klauselteil von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der
bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, so
ergreift die Unwirksamkeit von Teilen der Klausel die Gesamtklausel (BGH, NJW 1984,
2816). So liegt es aber hier nicht. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer
Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine
Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (BGH, VersR 2007,
400 = NJW 2007, 977). Diese Zielsetzung der vereinbarten Anspruchsvoraussetzung
behält ihre Berechtigung auch dann, wenn die Fristgebundenheit der ärztlichen
Invaliditätsfeststellung wegen Intransparenz unwirksam wäre und damit entfallen würde
und der weitere Zweck der Klausel, Spätschäden auszugrenzen, die in der Regel nur
schwer abklärbar und überschaubar sind (BGH, a.a.O.) jedenfalls nicht in vollem
Umfang erfüllt werden könnte, weil ohne die Fristenregelung auch ärztlich festgestellte
Spätschäden der Leistungsprüfung durch den Versicherer unterlegen und erst durch die
weitere Anspruchsvoraussetzung des Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres nach
dem Unfall wieder ausgegrenzt werden müssen.
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cc) Das Gericht setzt sich mit dieser Entscheidung nicht im Gegensatz zur
Rechtsprechung, die eine geltungserhaltene Reduktion von AGB-Klausel, zu denen
auch die Versicherungsbedingungen zählen, auf einen zulässigen Kern ablehnt. Dort
geht es um Klauseln, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht
trennbar verbinden, bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die
Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche Umgestaltung
erreicht werden könnte. Dies soll jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht
geschehen. Die Fristenregelung würde bei angenommener Unwirksamkeit wegen
Intransparenz vielmehr vollständig und ersatzlos entfallen, die restliche Bestimmung
enthält in ihrer verbleibenden Fassung noch eine sprachlich und inhaltlich
selbstständige Regelung, die – wie ausgeführt – dem Regelungszweck der Klausel
dient. Im Gegensatz zur geltungserhaltenen Reduktion geht es hier nicht darum, für eine
unzulässige Klausel eine neue Fassung zu finden, die für den Verwender möglichst
günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist – das ist als einseitige Wahrnehmung
der Verwenderinteressen nicht Aufgabe des Gerichts. Eine sprachlich und inhaltlich
teilbare Bestimmung in den Versicherungsbedingungen wird hier vielmehr ohne ihre
unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten, weil das auch
den Interessen des Versicherungsnehmers als Vertragspartner des Klauselverwenders
nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, NJW 1984, 2816; OLG Köln, r+s 2000, 305). dd) Die
Regelung über das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Invalidität ist auch nicht
für sich gesehen ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam. Allerdings können auch
einzelne aus sich hieraus verständliche AGB-Bestimmungen Gegenstand gesonderter
Wirksamkeitsprüfungen und- Feststellungen sein, selbst wenn sie sprachlich in einem
Satz zusammengefasst sind (BGH, a.a.O.). Die für die Intransparenz der Fristenregelung
ins Feld geführten Argumente schlagen im Ergebnis bei der weiteren
Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung allerdings nicht durch.
Zwar erscheint durchaus nachvollziehbar, dass ein Versicherungsnehmer, der sich nach
einem Unfall in den vereinbarten AUB hinsichtlich der nunmehr zu veranlassenden
Maßnahmen kundig machen will, durch das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift über
Ziffer 7. nur zur Beachtung der in dieser Ziffer geregelten Obliegenheiten angehalten
und zunächst geradezu davon abgehalten wird, auch die Anspruchsvoraussetzungen in
Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten)
zu beachten. Dieses durch die intransparente Gestaltung der AUB ausgelöste
Versäumnis wäre jedoch nur vorübergehend, da der Versicherungsnehmer jedenfalls
dann, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsleistung geltend machen will, sich über
dessen Voraussetzungen im Klaren werden muss. Damit wird seine Aufmerksamkeit
zwangsläufig auf Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vereinbarten AUB 2000
PLUS der Beklagten) gelenkt, der er unschwer entnehmen kann, dass für den Anspruch
auf unfallbedingte Invaliditätsleistung (auch) eine schriftliche ärztliche
Invaliditätsfeststellung erforderlich ist. Anders als die Fristenregelung, die bei ihrer
Beachtung durch den Versicherungsnehmer wegen Verstreichens der Frist
gegenstandslos geworden sein kann, behält das Erfordernis der ärztlichen
Invaliditätsfeststellung – für den Versicherungsnehmer erkennbar – auch über den
Ablauf der Frist seinem Sinn und teilt deshalb nicht das Schicksal einer wegen
Intransparenz unwirksamen Fristenregelung. Diese Erkenntnis schließt nicht aus, dass
es dem Versicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf
das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen
Invaliditätsfeststellung zu berufen (vgl. BGH, VersR 2005, 639 unter II 4), wenn der
Versicherungsnehmer die dazu erforderlichen Voraussetzungen darlegt und ggf.
beweist, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht
auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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