Urteil des LG Dortmund vom 16.12.1999

LG Dortmund: krankenversicherung, versicherungsrecht, einforderung, berufsunfähigkeit, rechtsschutzversicherung, gegenseitigkeit, währung, tarif, vollstreckbarkeit, sicherheitsleistung

Landgericht Dortmund, 2 O 297/99
Datum:
16.12.1999
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 297/99
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz für
einen Rechtsstreit gegen die T Krankenversicherung
auf Gegenseitigkeit, vertr. d. d. Vorstand, K-Str. ,
E mit folgendem Antrag
zu gewähren:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit ihm abgeschlossenen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Versicherungs-
schein-Nr. #####/####über den 7. Juni 1999 hinaus
Leistungen zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streit-
wert von 12.208,60 DM die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechts-
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schutzversicherung für Selbstständige, der die ARB 94
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zugrunde liegen. Als Versicherungsumfang ist ein Pri-
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vat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz gemäß § 28 ARB
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94 vereinbart.
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Der Kläger war selbstständiger Industriemonteur und
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führte einen eigenen Betrieb mit fünf Mitarbeitern. Er
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erkrankte an Taubheitsgefühlen in der linken Hand und
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im linken Unterarm. Aufgrund dessen wurde er am 13.08.
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und am 02.10.1998 operiert. Beide Operationen blieben
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im Ergebnis erfolglos. Aufgrund der Erkrankung war der
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Kläger arbeitsunfähig.
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Bei der T Krankenversicherung unterhält der Kläger
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eine Krankentagegeldversicherung; vereinbart ist ein
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Krankentagegeld von 200,00 DM pro Tag. Dieses Kranken-
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tagegeld zahlte die T Krankenversicherung dem Klä-
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ger zunächst aufgrund seiner krankheitsbedingten Ar-
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beitsunfähigkeit. Im März 1999 ließ die T Kranken-
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versicherung dem Kläger von ihrem Vertrauensarzt
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Dr. T2 in L untersuchen. Dieser kam zu dem
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Ergebnis dass die Erkrankung des Klägers voraussicht-
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lich auf Dauer bestehen werde und dass bei dem Kläger
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daher eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Daraufhin teilte
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die Signal Krankenversicherung dem Kläger mit Schreiben
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vom 08.03.1999 mit, dass sie von diesem Tag an von
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einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgehe und gemäß
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§ 15 MB/KT nur noch bis zum 07.06.1999 Krankentagegeld
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leisten werde. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem
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Landgericht Dortmund. Mit dem vor der Kammer unter dem
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Aktenzeichen 2 0 210/99 anhängigen Rechtsstreit begehrt
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er die Feststellung, dass die T Krankenversiche-
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rung zur Leistung weiteren Krankentagegeldes über den
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07.06.1999 hinaus verpflichtet ist. Zur Begründung
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seines Anspruchs behauptet der Kläger, er sei zwar ar-
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beitsunfähig, aber nicht berufsunfähig. In dem Rechts-
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streit ist durch einen Beweisbeschluss der Kammer die
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Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut-
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achtens zu der Frage angeordnet worden, ob der Kläger
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seit dem 08.03.1999 berufsunfähig ist.
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Die voraussichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits be-
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laufen sich auf 12.208,60 DM. Mit Schreiben vom
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04.05.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten eine
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Deckungszusage für die Übernahme dieser Kosten. Dies
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lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.1999 mit
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der Begründung ab, die Krankentagegeldversicherung des
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Klägers diene der Absicherung seines Verdienstes aus
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selbstständiger Tätigkeit; mithin handele es sich um
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eine vertragliche Auseinandersetzung im Rahmen der be-
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ruflichen Tätigkeit des Klägers. Hierbei verblieb die
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Beklagte mit endgültigem Ablehnungsschreiben vom
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28.05.1999.
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Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Über-
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nahme der Kosten des Rechtsstreites mit der T
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Krankenversicherung aus dem Rechtsschutzversicherungs-
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vertrag beanspruchen. Der Rechtsstreit hinsichtlich des
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Krankentagegeldes stelle eine Wahrnehmung rechtlicher
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Interessen aus seinem privaten und nicht aus seinem be-
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ruflichen Bereich als selbstständig Tätiger dar. Der
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erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der be-
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ruflichen Tätigkeit und dem Anspruch aus der Kranken-
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tagegeldversicherung bestehe nicht. Die Krankentage-
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geldversicherung sei unabhängig von einem bestimmten
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Beruf abgeschlossen worden und sichere nicht seine
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selbstständige Tätigkeit ab, sondern diene allgemein
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der Absicherung seines Lebensunterhaltes.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
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ist, ihm bedingungsgemäßen Rechtsschutz für
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einen Rechtsstreit gegen die T Krankenver-
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sicherung auf Gegenseitigkeit, vertreten durch
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den Vorstand, K-Str.,
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E mit folgendem Antrag zu gewähren:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
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pflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der mit
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ihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungsbe-
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dingungen gemäß Versicherungsschein-Nr.
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#####/#### über den 7. Juni 1999 hinaus Leistun-
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gen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe ge-
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mäß § 28 (3) ARB 94 nicht, da es bei dem Rechtsstreit,
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für den der Kläger die Übernahme der Kosten begehrt,
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nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
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seinem privaten, sondern aus seinem beruflichen Bereich
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als selbstständig Tätiger gehe. Dies ergebe sich
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daraus, dass das Krankentagegeld den Kläger als Unter-
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nehmer gegen Einkommensverluste wegen einer Arbeitsun-
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fähigkeit absichere. Allgemein biete das Krankentage-
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geld Versicherungsschutz für einen Verdienstausfall
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wegen Arbeitsunfähigkeit; daher setze ein Anspruch auf
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Krankentagegeld eine Tätigkeit voraus, durch die ein
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Verdienst erzielt werde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
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den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
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Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend
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gemachte Anspruch auf Erteilung einer Kostendeckungszu-
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sage für den Rechtsstreit mit der T Krankenver-
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sicherung aus dem zwischen den Parteien bestehenden
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Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1
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WG, 4, 28 ARB 94 zu.
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Der Versicherungsfall ist eingetreten. In der Weigerung
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der T Krankenversicherung, über den 07.06.1999
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hinaus Krankentagegeld zu bezahlen, liegt nach der Dar-
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legung des Klägers ein Verstoß der T gegen ihr aus
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dem Krankentagegeldversicherungsvertrag obliegende
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Rechtspflichten. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist
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auch nicht mutwillig, da eine Entscheidung über die Be-
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gründetheit der Forderung des Klägers auf Gewährung
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weiteren Krankentagegeldes erst durch die Einholung
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eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ge-
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troffen werden kann. Schließlich ist der Rechtsstreit
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des Klägers mit der T Krankenversicherung entgegen
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der Auffassung der Beklagten auch gemäß § 28 (3) ARB
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von dem mit dem zwischen den Parteien geschlossenen
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Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Versiche-
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rungsschutz umfasst, da es sich bei der Einforderung
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des Krankentagegeldes um eine Interessenwahrnehmung im
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privaten Bereich des Klägers und nicht in seinem beruf-
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lichen Bereich als selbstständig Tätiger handelt.
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Ausschlaggebend ist insoweit, ob zwischen der Interes-
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senwahrnehmung und der beruflichen Tätigkeit ein inne-
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rer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordne-
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ter Bedeutung besteht. Dies ist, auch bei einem selbst-
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ständig Tätigen, bei der Einforderung von Krankentage-
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geld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag
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grundsätzlich nicht der Fall (so auch OLG Karlsruhe,
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Versicherungsrecht 1993, 827; OLG Köln, Versicherungs-
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recht 1992, 1220; OLG Stuttgart, Versicherungsrecht
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1997, 569; LG Hagen, Versicherungsrecht 1996, 1140 f.;
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Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. 1998, § 25
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ARB 75 Nr. 24; anderer Ansicht LG Stuttgart, Versiche-
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rungsrecht 90, 418 f.; LG Düsseldorf, R + S 1993,
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186 f.). Dies folgt zum einen daraus, dass der Ab-
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schluss einer Krankentagegeldversicherung sowie die Ge-
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währung von Krankentagegeld unabhängig von einer be-
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stimmten Tätigkeit erfolgen. Es besteht kein spezi-
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fischer Zusammenhang zwischen einem Krankentagegeld-
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anspruch und einer speziellen, selbstständigen oder un-
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selbstständigen Tätigkeit. Ausschlaggebend für die Zu-
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ordnung des Krankentagegeldanspruchs zum privaten Be-
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reich des Versicherungsnehmers ist zum Anderen, dass
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mit dem Krankentagegeld letztlich nicht der Verdienst,
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sondern der Lebensunterhalt abgesichert wird; dies er-
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gibt sich daraus, dass sich die Höhe des Krankentage-
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geldes nicht nach der Höhe des Verdienstes, sondern
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allein nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und -
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tarif bemisst. Schließlich kommt hinzu, dass im Rahmen
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der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall
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letztlich erst mit der ablehnenden Entscheidung des
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Krankenversicherers eintritt und zu diesem Zeitpunkt in
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aller Regel die berufliche, hier selbstständige,
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Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Harbauer
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a.a.O.). Danach ist der von dem Kläger gegenüber der
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Signal Krankenversicherung geltend gemachte Kranken-
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tagegeldanspruch dessen privatem Bereich und nicht
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seiner beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, so dass die
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Beklagte für den über diesen Krankentagegeldanspruch
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geführten Rechtsstreit Kostendeckungsschutz zu gewähren
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hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
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folgt aus § 709 ZPO.
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