Urteil des LG Dortmund vom 07.04.2000

LG Dortmund: ablauf der frist, verzug, erfüllungsort, herausgabe, behandlungsvertrag, mahnung, zustellung, mitwirkungshandlung, abholung, holschuld

Landgericht Dortmund, 17 T 31/00
Datum:
07.04.2000
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 T 31/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 108 C 13101/99
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss
des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten
des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,
der Klägerin auferlegt.
Gründe:
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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
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sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß
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§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
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Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen
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nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass
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zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom
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19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem
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Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen
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bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung
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besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt
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werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt
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sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den
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Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich
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die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.
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Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer
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Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem
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Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen
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war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz
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bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch
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unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.
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Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich
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das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen
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dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,
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dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte
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demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende
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Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.
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Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs
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lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das
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Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft
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ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige
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oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche
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Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von
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Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt
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auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.
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Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung
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der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht
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vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
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