Urteil des LG Dortmund vom 08.11.1990
LG Dortmund (schule, klageschrift, tatsächliche vermutung, höhere gewalt, klausel, haftung, kläger, zpo, teil, höhe)
Landgericht Dortmund, 8 O 343/90
Datum:
08.11.1990
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
8 O 343/90
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt,
l.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
in Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese nicht mit einem
Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen
werden,
in allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhalts-
gleiche Klauseln zu verwenden:
1.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Ver-
tragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich ge-
kündigt wird, jedoch längstens um 1 Jahr.
2.
Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
3.
Wer grob gegen die Regeln des Anstandes verstößt, erhält ohne
Nachsicht Hausverbot, wobei jedoch die Monatsbeiträge weiter
entrichtet werden müssen.
4.
Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird
keine Haftung übernommen.
5.
Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf Kosten
dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat.
6.
In den Sommerschulferien ist die Schule wegen Urlaubs des
Lehrpersonals für 3 Wochen geschlossen. Das gleiche gilt für
die gesetzlichen Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten
und Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht nicht.
Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf irgendwelche
Rückvergütung.
7.
Da bei den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Führung
der Schule nur möglich ist, wenn alle Teilnehmer ihren Zah-
lungsverpflichtungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und Sachkosten
für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr erhoben. Die Verzugszinsen
werden mit 12 % vereinbart.
8.
Über die Anforderungen, die das vereinbarte Programm an den
Teilnehmer stellt, ist dieser aufgeklärt worden. Er erklärt
verbindlich, hierzu gesundheitlich und körperlich in der Lage
zu sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er nicht für
erforderlich.
9.
Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die Schule nicht
für Gesundheitsschäden aufkommt, die aus der Verschleierung
des wahren Gesundheitszustandes entstehen können.
I
10.
Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer die Einrich-
tungen der Schule auf eigenes Risiko dreimal wöchentlich an
den festgelegten Tagen kostenlos zur Verfügung.
11.
DTC Schule behält sich Änderungen der Besuchstage und -Zeiten
vor.
12.
Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer während der
Teilnahme an einem Kursus erleidet, wird ausgeschlossen,
soweit die Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Ver-
tragsverletzung der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Ver-
treters oder Erfüllungsgehilfen der Schule beruhen.
13.
Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der Vertragsab-
lauf bei Einberufung zur Bundeswehr für die Dauer der Wehr-
dienstpflicht und bei Eintreten einer Schwangerschaft für die
Dauer eines Jahres.
14.
Für diesen Fall verpflichtet sich der Teilnehmer, eine
Stornogebühr, die sofort zu entrichten ist, in Höhe von 14 %
der noch offenen Vertragssumme zu bezahlen.
15.
Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches entbinden den Teil-
nehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Bei
Unterbrechung infolge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nachweis (z. B.
ärztliches Attest) eine Stundung des Programms möglich. Die
vereinbarte Zahlungsweise des Programms wird davon nicht
betroffen bzw. unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche innerhalb
der Laufzeit des Vertrages nachgeholt werden.
16.
In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauererkrankung oder in
sonstigen Härtefällen kann der Teilnehmer im Einvernehmen mit
der Schule einen Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatz-
person anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zahlungs-
verpflichtung.
17.
Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so
hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw.
Ersatzstunden.
18.
Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des Stadtgebietes
berechtigt nicht zum Vertragsrücktritt.
II.
Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-
formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene
Kosten bekanntzumachen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vor
14.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein gerichtsbekannter Verbraucherschutzverein im
2
Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, begehrt von dem Beklagten, der in
3
I unter der Firma "D" ein Fitneß-
4
Center betreibt, die Unterlassung der Verwendung bestimmter
5
AGB-Klauseln, die nach Auffassung des Klägers gegen Vor-
6
schriften des AGBG verstoßen.
7
Die von dem Kläger vorprozessual verlangte Unterzeichnung
8
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte der Be-
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klagte durch seine Prozeßbevollmächtigten wegen der klage-
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gegenständlichen Klauseln ab.
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Der Kläger beantragt,
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l. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung
13
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
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festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
15
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
15
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
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lassen, im Zusammenhang mit Verträgen, sofern diese
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nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handel-
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gewerbes abgeschlossen werden, in allgemeinen Ge-
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schäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche
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Klauseln zu verwenden:
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1. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ver-
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einbarte Vertragsdauer, wenn nicht 6 Wochen vor
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Ablauf schriftlich gekündigt wird, jedoch läng-
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stens um 1 Jahr.
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2. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
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3. Wer grob gegen die Regeln des Anstandes ver-
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stößt, erhält ohne Nachsicht Hausverbot, wobei
28
jedoch die Monatsbeiträge weiter entrichtet
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werden müssen.
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4. Für mitgebrachte Kleidung, Wertgegenstände und
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Geld wird keine Haftung übernommen.
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5. Sachbeschädigungen in den Schulräumen werden auf
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Kosten dessen behoben, der sie bewirkt oder
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verursacht hat.
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6. In den Sommerschulferien ist die Schule wegen
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Urlaubs des Lehrpersonals für 3 Wochen ge-
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schlossen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen
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Feiertage und die Zeit zwischen Weihnachten und
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Neujahr. Ein Anspruch auf Ersatzstunden besteht
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nicht. Ebenso hat der Teilnehmer keinen Anspruch
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auf irgendwelche Rückvergütung.
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7. Da bei den vereinbarten Preisen eine wirt-
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schaftliche Führung der Schule nur möglich ist,
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wenn alle Teilnehmer ihren Zahlungsverpflich-
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tungen pünktlich nachkommen, wird wegen des
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damit verbundenen Mehraufwandes an Personal- und
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Sachkosten für jede Mahnung 5,00 DM Mahngebühr
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erhoben. Die Verzugszinsen werden mit 12 % ver-
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einbart.
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8. Über die Anforderungen, die das vereinbarte
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Programm an den Teilnehmer stellt, ist dieser
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aufgeklärt worden. Er erklärt verbindlich, hier-
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zu gesundheitlich und körperlich in der Lage zu
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sein. Ein Rücksprache mit einem Arzt hält er
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nicht für erforderlich.
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9. Der Teilnehmer ist sich darüber klar, daß die
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Schule nicht für Gesundheitsschäden aufkommt,
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die aus der Verschleierung des wahren Gesund-
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heitszustandes entstehen können.
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10. Außerhalb des Programmes stehen dem Teilnehmer
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die Einrichtungen der Schule auf eigenes Risiko
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dreimal wöchentlich an den festgelegten Tagen
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kostenlos zur Verfügung.
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11. Die Schule behält sich Änderungen der Besuchs-
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tage und -zeiten vor.
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12. Eine Haftung für Schäden, die der Teilnehmer
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während der Teilnahme an einem Kursus erleidet,
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wird ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht
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auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung
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der Schule oder auf einer vorsätzlichen oder
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grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines ge-
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setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
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der Schule beruhen.
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13. Sofern kein Zahlungsrückstand besteht, ruht der
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Vertragsablauf bei Einberufung zur Bundeswehr
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für die Dauer der Wehrdienstpflicht und bei
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Eintreten einer Schwangerschaft für die Dauer
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eines Jahres.
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14. Für diesen Fall verpflichtet sich der Teil-
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nehmer, eine Stornogebühr, die sofort zu ent-
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richten ist, in Höhe von 14 % der noch offenen
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Vertragssumme zu bezahlen.
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15. Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches ent-
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binden den Teilnehmer nicht von den Verpflich-
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tungen aus dem Vertrag. Bei Unterbrechung in-
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folge Krankheit, Unfälle oder ähnliches (oder
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aus anderen wichtigen Gründen) ist gegen Nach-
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weis (z. B. ärztliches Attest) eine Stundung des
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Programms möglich. Die vereinbarte Zahlungsweise
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des Programms wird davon nicht betroffen bzw.
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unterbrochen. Diese versäumte Zeit kann nach
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Absprache an dem jeweils 4. Besuchstag pro Woche
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innerhalb der Laufzeit des Vertrages nachgeholt
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werden.
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16. In nachgewiesenen Ausnahmefällen wie Dauerer-
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krankung oder in sonstigen Härtefällen kann der
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Teilnehmer im Einvernehmen mit der Schule einen
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Programmwechsel vornehmen oder eine Ersatzperson
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anmelden, unabhängig von der vereinbarten Zah-
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lungsverpflichtung.
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17. Wird es der Schule aus Gründen, die sie nicht zu
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vertreten hat (höhere Gewalt) unmöglich,
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Leistungen zu erbringen, so hat der Teilnehmer
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keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz-
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stunden.
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18. Eine Verlegung der Schulräume innerhalb des
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Stadtgebietes berechtigt nicht zum Vertrags-
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rücktritt.
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II. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die
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Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten
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Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesan-
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zeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzu-
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machen.
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Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat im Termin am
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08.11.1990 die Klage hinsichtlich Ziff. 17 der Klageschrift
116
anerkannt.
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Im übrigen beantragt der Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
120
wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Par-
121
teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand
122
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
123
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
124
Die von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche
125
sind in vollem Umfang begründet (§ 13 AGBG):
126
Die für die geltend gemachten Ansprüche nach § 13 AGBG er-
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forderliche Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall
128
gegeben. Im Hinblick darauf, daß allgemeine Geschäftsbedin-
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gungen gerade in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden
130
sollen, streitet für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr
131
in der Regel eine tatsächliche Vermutung (Palandt-Heinrichs,
132
§ 13 Anm. 2 e), diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte
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vorliegend nicht entkräftet. Vielmehr hat er sich geweigert,
134
wegen der klagegegenständlichen Klauseln eine strafbewehrte
135
Unterlassungserklärung abzugeben und noch im Termin am
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08.11.1990 die beanstandeten Klauseln durch seine Prozeß-
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bevollmächtigte bis auf eine Ausnahme verteidigen lassen.
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Hinsichtlich der im einzelnen von dem Kläger beanstandeten
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Klauseln liegen folgende Verstöße gegen das AGBG vor:
140
Ziff. 1 der Klageschrift:
141
Diese Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, weil
142
durch die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist eine
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Kündigung entgegen § 621 BGB (die von dem Beklagten ange-
144
botenen Verträge beinhalten auch dienstvertragliche Elemente)
145
in einer für den Kunden unzumutbaren Weise erschwert und der
146
Kunde hierdurch unangemessen benachteiligt wird.
147
Ziff. 2 der Klageschrift:
148
Wegen des grundsätzlichen Vorranges auch mündlich getroffener
149
Individualabreden (§ 4 AGBG) verstößt diese Klausel gegen § 9
150
Abs. l AGBG.
151
Ziff. 3 der Klageschrift:
152
Bei ungünstigster Auslegung könnte unter Hinweis auf diese
153
Bestimmung einem Kunden wegen eines einmaligen Verstoßes
154
gegen die Hausordnung ein dauerndes Hausverbot erteilt wer-
155
den, obwohl die Monatsbeiträge weiter gezahlt werden müssen.
156
Dies beinhaltet einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Außerdem
157
würde diese Bestimmung auf eine unzulässige Vertragsstrafen-
158
regelung im Sinne von § 11 Nr. 5 AGBG hinauslaufen, ohne daß
159
die Voraussetzungen des § I11 Nr. 5 a und b AGBG vorliegen.
160
Ziff. 4 der Klageschrift:
161
Diese Klausel verletzt § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch der
162
Beklagte von jeglicher Haftung - auch für etwaige von ihm
163
verschuldete Schäden freigestellt werden soll.
164
Ziff. 5 der Klageschrift:
165
Diese Regelung verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG, denn grund-
166
sätzlich setzt eine Haftung für Schadensersatz ein Ver-
167
schulden voraus.
168
Ziff. 6 der Klageschrift:
169
Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG
170
unwirksam: Dadurch, daß der Kunde jährlich für einen Zeitraum
171
von ca. einem Monat das vereinbarte Entgelt zahlen soll,
172
obwohl er keine Gegenleistung erhält, wird er unangemessen
173
benachteiligt.
174
Ziff. 7 der Klageschrift:
175
Diese Klausel verletzt § 11 AGBG. In derartigen Fällen ist
176
davon auszugehen, daß nur Porto- und Materialaufwand ent-
177
steht, angemessen sind daher höchstens 1,00 bis 2,00 DM pro
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Mahnung (OLG Stuttgart, NJW RR 1988, 1082). Durch die Fest-
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schreibung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % wird einem
180
Kunden darüberhinaus der Nachweis abgeschnitten, daß ein
181
Verzugsschaden auf seiten des Beklagten nicht oder wesentlich
182
geringer entstanden ist (§11 Nr. 5 b AGBG).
183
Ziff. 8 der Klageschrift:
184
Diese Klausel beinhaltet einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b
185
AGBG: Sie enthält eine Bestätigung des Kunden, über die An-
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forderungen des Programms aufgeklärt worden zu sein, zur
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Teilnahme am Programm gesundheitlich und körperlich in der
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Lage zu sein und eine Rücksprache mit einem Arzt nicht für
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erforderlich zu halten. Hierdurch wird hinsichtlich der "be-
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stätigten" Aufklärung über die Trainingsanforderungen die
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Beweislast zum Nachteil des Kunden umgekehrt, im übrigen wird
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dem Kunden zu seinen Ungunsten die Beweisführung erschwert.
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Ziff. 9 der Klageschrift:
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Auch diese Klausel beinhaltet eine unzulässige Haftungsfrei-
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zeichnung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Der Kläger weist zu Recht
196
daraufhin, daß aufgrund dieser Klausel der Eindruck erweckt
197
wird, daß eine Haftung des Beklagten auch dann nicht bestehen
198
soll, wenn beim Kunden Gesundheitsschäden durch Umstände, die
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vom Beklagten zu vertreten sind, zumindest mitverursacht
200
wurden.
201
Ziff. 10 der Klageschrift:
202
Auch diese Bestimmung stellt einen zu weitgehenden Haftungs-
203
ausschluß dar (§ 1 Nr. 7 AGBG). Die Bestimmung, wonach dem
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Teilnehmer die Einrichtungen des Beklagten auf eigenes Risiko
205
zur Verfügung gestellt werden, erweckt den Eindruck, daß der
206
Beklagte in keinem Fall für Schäden einstehen soll, die dem
207
Kunden bei Benutzung dieser Einrichtung entstehen können.
208
Ziff. 11 der Klageschrift:
209
Diese Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Sie birgt die
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Gefahr, daß es unter Berufung auf diese Klausel zu unzumut-
211
baren Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten zum Nach-
212
teil der Kunden kommt.
213
Ziff. 12 der Klageschrift:
214
Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG vor: Denn
215
die vom Beklagten angebotenen Leistungen bergen die Gefahr,
216
daß es - z. B. wegen technischer Mängel an den Trainingsge-
217
räten - zu Gesundheitsschäden auf seiten der Kursteilnehmer
218
kommen kann. Haftungsausschlüsse für einfache Fahrlässigkeit
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sind aber dann unwirksam, wenn es um Verletzungen von Gesund-
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heit geht (Palandt-Heinrichs.Anm. 6 c, e, d zu § 9 AGBG).
221
Ziff. 13 bis 16 der Klageschrift:
222
Diese Bestimmungen beinhalten Verstöße gegen §9 Abs. 2 Nr. 1
223
AGBG: Bei wichtigen Gründen muß auch in anderen als den in
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den Klauseln genannten Fällen eine außerordentliche Kündigung
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des Kunden möglich sein mit der Folge, daß der Beklagte
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seinen Anspruch auf die Vergütung verliert (§ 626 BGB).
227
Ziff. 17 der Klageschrift:
228
Insoweit beruht die Verurteilung auf § 307 ZPO.
229
Ziff. 18 der Klageschrift:
230
Diese Bestimmung verletzt wiederum § 10 Nr. 4 AGBG, weil
231
durch eine Verlegung der Schulräume des Beklagten die
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Trainingsmöglichkeiten zum Nachteil der Kunden unzumutbar
233
eingeschränkt würden.
234
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit der Be-
235
klagte die Klage anerkannt hat, lag ein Fall eines sofortigen
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Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht vor, weil der Beklagte
237
durch sein vorprozessuales Verhalten (Verweigerung der Abgabe
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einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) Veranlassung zur
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Klageerhebung gegeben hat.
240
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
241
sich aus § 709 ZPO.
242