Urteil des LG Dortmund vom 23.08.2006

LG Dortmund: zugang, versicherungsschutz, haftpflichtversicherung, reparaturkosten, vollkaskoversicherung, versicherungsnehmer, kündigung, haftpflichtversicherer, mahnung, fax

Landgericht Dortmund, 22 O 125/06
Datum:
23.08.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 125/06
Normen:
§ 12 Abs. 3 VVG ; § 39 VVG
Leitsätze:
Besteht für den Versicherungsnehmer sowohl eine Haftpflicht - als auch
eine Kaskoversicherung, so müssen die Belehrungen gem. § 12 Abs. 3
und § 39 VVG hinreichend zwischen den Versicherungssparten
differenzieren.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.671,83 € (in Worten:
viertau-sendsechshunderteinundsiebzig 83/100 Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.368,97 € seit dem 05.12.2005
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Regressansprüche gegen
den Kläger wegen Zahlungen an Dritte auf Grund des Unfalles vom
21.11.2005 zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung und eine
Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € für seinen Pkw N,
Kennzeichen ##-## ##. Die Folgeprämie für das vierte Quartal 2005 zahlte der Kläger
bei Fälligkeit nicht. Die Beklagte versandte daraufhin ein Mahnschreiben vom
22.10.2005, dessen Zugang beim Kläger zwischen den Parteien streitig ist. Mit dem
Schreiben wurde eine Frist zur Zahlung von zwei Wochen gesetzt und wie folgt belehrt:
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"Tritt nach Ablauf dieser Frist der Versicherungsfall ein, und haben sie das zur
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Erfüllung der Forderung Ihrerseits erforderliche noch nicht veranlasst, so besteht bei
Verzug kein Versicherungsschutz. Wollen sie den ausstehenden Betrag überweisen,
ist es für den Erhalt des Versicherungsschutzes ausreichend, dass der
Überweisungsauftrag rechtzeitig vor Fristablauf bei ihrem Geldinstitut eingegangen
ist und auf ihrem Konto die erforderliche Deckung besteht. Versicherungsschutz
erhalten Sie erst dann wieder, wenn der angemahnte Betrag vollständig -
einschließlich Mahnkosten - bezahlt wird. Der Versicherungsschutz ist dann aber auf
Schadenfälle beschränkt, die nach ihrer Zahlung eintreten.
Wenn nach Ablauf der vorgenannten Frist der Zahlungsverzug fortbesteht, sind wir
außerdem berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Ausübung der
fristlosen Kündigung durch uns können sie verhindern, indem Sie - auch noch nach
Ablauf der oben genannten Frist von zwei Wochen -
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den angemahnten Betrag zahlen, bevor ihnen die Kündigung zugeht.
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Wird eine solche Kündigung wirksam, können sie deren Wirkungen noch beseitigen,
wenn sie innerhalb eines Monats ab dem auf den Zugang der Kündigung folgenden
Tag den gesamten angemahnten Betrag zahlen, sofern bis dahin kein Schadenfall
eingetreten ist. Sie hätten dann auch ihren Versicherungsschutz - beschränkt auf
zukünftige, nach Zahlungsvornahme eintretende Versicherungsfälle -
wiederhergestellt.
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Der Gesetzgeber hat dies in § 39 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) so geregelt.
Den genauen Gesetzestext haben wir am Ende dieses Schreibens abgedruckt."
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Sodann folgt in dem Schreiben eine Forderungsaufstellung hinsichtlich der Prämie
sowohl für die Haftpflicht als auch für die Vollkaskoversicherung. Der Gesamtbetrag wird
mit 130,55 €, einschließlich Mahnkosten auf 133,10 € beziffert. Sodann folgt der
Abdruck der §§ 39, 40 VVG sowie des § 6 PflVG.
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Am 21.11.2005 verursachte der Kläger mit seinem Pkw einen Unfall. Der von der
Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von
4.518,97 € brutto. Der Kläger ließ den Schaden später vom Autohaus I GbR reparieren.
Die entsprechende Rechnung vom 12.12.2005 verhält sich über einen Betrag in Höhe
von 4.821,83 €; die Kaskoansprüche trat der Kläger mit schriftlicher Erklärung - ohne
Datum - ab. Später erfolgte die Rückabtretung der Ansprüche an den Kläger.
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Einen Tag nach dem Unfall, am 22.11.2005, zahlte der Kläger die rückständige
Versicherungsprämie.
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Mit Schreiben vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte Leistungen aus der
Kaskoversicherung wegen Verzuges mit der Prämienzahlung ab. Mit weiterem
Schreiben vom 05.12.2005 kündigte sie an, den Kläger als dessen Haftpflichtversicherer
wegen Leistungen an den geschädigten Dritten in Regress zu nehmen. Beide
Schreiben enthalten am Ende die - drucktechnisch nicht hervorgehobene - Belehrung:
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"Sollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie das
Recht, Ihren vermeintlichen Leistungsanspruch nach § 12 Abs. 3
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) innerhalb von sechs Monaten gerichtlich
geltend zu machen. Die Frist beginnt, wenn Sie dieses Schreiben erhalten.
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Versäumen Sie die Frist, sind wir schon allein deshalb von jeder Leistungspflicht
frei."
Der Kläger behauptet, er habe die Mahnung vom 22.10.2005 nicht erhalten. Er sei vom
17.10. bis zum 09.11.2005 in Urlaub gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.821,83 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.368,97 € seit dem 05.12.2005 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass er keine dem Versicherer im Rahmen der Kfz-
Haftpflichtversicherung entstandenen Kosten erstatten muss.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet den Zugang des Schreibens vom 22.10.2005. Der Kläger habe den Erhalt
mit Schreiben vom 05.11.2005 zugestanden.
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Die Beklagte beruft sich auf § 12 III VVG.
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Sie behauptet, das Schreiben vom 01.12.2005 sei dem Kläger am 02.12.2005, das
Schreiben vom 05.12.2005 am 06.12.2005 zugegangen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Lediglich hinsichtlich
einer geringen Zuvielforderung (Antrag zu 1)) ist sie unbegründet.
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I.
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Der Antrag zu 1) ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Lediglich hinsichtlich
eines Teilbetrages in Höhe von 150,00 € (Selbstbeteiligung) nebst Zinsen ist sie
unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus der Kaskoversicherung auf
Ersatz der Reparaturkosten.
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1.
29
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Abtretung der
Forderung durch den Kläger an die Autohaus I GbR gegen das Abtretungsverbot aus §
3 Nr. 4 AKB verstieß. Denn jedenfalls hat die Autohaus I GbR den Anspruch an den
Kläger unstreitig rückabgetreten.
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2.
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Dem Kläger stehen daher die tatsächlichen Reparaturkosten, mithin der zur
Wiederherstellung erforderliche Betrag zu.
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3.
33
Die Beklagte ist nicht wegen eines Verzuges des Klägers mit der Prämienzahlung
leistungsfrei geworden. Die Leistungsfreiheit der Beklagten setzt voraus, dass der
Kläger eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat und die Beklagte daraufhin die
gesetzlich vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des §
39 VVG ausgesprochen hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung erfordert den Hinweis,
dass bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist auch die nachträgliche Zahlung
zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit ausreicht (OLG Köln
NversZ 2002, 109=r+s 2001, 447/8; OLG Hamm VersR 1991, 220; VersR 1992, 558=r+s
1993, 365; VersR 1999, 957; 1998, 489; OLG Schleswig VersR 1992, 731; Vgl. auch
Römer/Langheid VVG 2 Aufl. § 39 Rn 8 und zur Erstprämie zuletzt BGH VersR 2006,
913). Einen entsprechenden Hinweis enthält die Belehrung in dem Mahnschreiben vom
22.10.2005 nicht. Das Fehlen der Belehrung insoweit wird auch nicht durch den
Abdruck des Textes des § 39 VVG ersetzt (BGH NJW-RR 1988, 1431).
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Nach zutreffender Auffassung wird eine Belehrung überdies für unwirksam gehalten,
wenn sie den Eindruck erweckt, der Versicherungsschutz für das einzelne
Versicherungsverhältnis hänge davon ab, dass die gesamten zusammengefassten
Beiträge beglichen würden (OLG Frankfurt MDR 1997, 1029; Landgericht Berlin VersR
1989, 1040; r+s 2005, 95; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 39, Rn. 23 m. w. N.;
offengelassen von BGH NJW-RR 1988, 1431). Vorliegend wird unzutreffend der
Eindruck erweckt, die Leistungsfreiheit könne nur insgesamt durch Zahlung des sich
aus der Addition der Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ergebenden
Gesamtbetrages abgewendet werden. So nimmt die Belehrung undifferenziert auf den
"angemahnten Betrag" Bezug, ohne eine hinreichende Differenzierung zu treffen. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei dieser Formulierung nicht auf den
Gedanken kommen, er könne sich durch Zahlung auf nur einen der Verträge die
Leistung wenigstens für diesen Vertrag erhalten. Wird daher die Mahnung gemäß § 39
VVG für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung in einem Schreiben zusammengefasst,
so wird für eine ordnungsgemäße Belehrung der ausdrückliche Hinweis erforderlich,
dass der Versicherungsnehmer durch Zahlung auf nur einen der Verträge die
Leistungsfreiheit wenigstens für diesen Vertrag abwenden kann (Landgericht Berlin
a.a.O.).
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Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob und wann dem Kläger das – ohnehin
unzureichende – Mahnschreiben zugegangen ist.
36
4.
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Verzugszinsen stehen der Beklagten mit der Ablehnung der Leistung seit dem
05.12.2005 zu. Diese, wie beantragt, aus dem Betrag, den der Sachverständige als
Reparaturkosten zunächst ermittelte. Denn der Kläger hat seine Abrechnung zunächst
auf die fiktiven Reparaturkosten gestützt und erst im Verlaufe des Prozesses auf die
tatsächlichen Reparaturkosten umgestellt.
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5.
39
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3
VVG berufen.
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a)
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Es fehlt bereits an einer hinreichenden Belehrung. Die Belehrung gemäß § 12 Abs. 3
VVG muss drucktechnisch hervorgehoben sein (OLG Koblenz RuS 2004, 445). Dem
genügt die mit dem Schriftbild des Schreibens im Übrigen übereinstimmende
Schriftgröße nicht. Allein die Mitteilung der Belehrung in einem eigenen Absatz am
Schluss des Schreibens reicht nicht aus.
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b)
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klage erst nach Ablauf der
Ausschlussfrist erhoben wurde. Die Klage ging per Fax am 05.06.2005 ein. Die
Beklagte behauptet den Zugang des Schreibens, ohne einen konkreten Beleg hierfür
anführen zu können, mit dem 02.12.2005. Der Kläger hat diese Behauptung in
prozessual zulässiger Weise bestritten. Er hat versucht, den Zugang der Schreiben vom
01.12. und 05.12.2005 insgesamt einzuordnen, so dass ihm nicht der Vorwurf gemacht
werden kann, er wolle den Zugangszeitpunkt wider besseren Wissens im Dunkeln
halten. Die Erklärungspflicht der Parteien ist insoweit durch
Zumutbarkeitsgesichtspunkte begrenzt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der
Kläger, der sich auf Grund der erstmaligen Berufung der Beklagten auf § 12 VVG in der
mündlichen Verhandlung mit der Frage des Zuganges des Schreibens vom 01.12.2005
konfrontiert sah, seinen aktuellen Wissensstand hierzu mitteilte. In einem solchen Fall
ist die Verteidigung des Versicherungsnehmers mit der Begründung, er wisse nicht
mehr, wann das Schreiben zugegangen sei, zulässig, auch wenn der Zugang des
Schreibens zunächst Gegenstand der eigenen Wahrnehmung war (vgl. Prölss/Martin,
a.a.O., § 12, Rn. 42 i. V. m. § 39, Rn. 16).
44
c)
45
Selbst wenn das Schreiben am 02.12.2005 zugegangen sein sollte, so wäre die Klage
nicht außerhalb der Ausschlussfrist eingegangen. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen: Setzt ein Versicherer nach der Ablehnung erneut eine Frist, so gilt diese
(Prölss/Martin, a.a.O., § 12, Rn. 29, 49 a). Dies geschah vorliegend mit Schreiben vom
05.12.2005. Zwar unterscheiden sich die Schreiben vom 01.12.2005 und 05.12.2005
durch die Angaben im Briefkopf. So werden die "Beteiligten" in dem Schreiben vom
01.12.2005 mit "Vollkasko./. T " bezeichnet, in dem Schreiben vom 05.12.2005 mit "T2 ./.
T ". Dies spricht zunächst dafür, das Schreiben vom 01.12.2005 allein als Ablehnung
des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Vollkaskoversicherung und das Schreiben
vom 05.12.2005 allein bezogen auf die Haftpflichtversicherung zu verstehen.
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Diese Betrachtungsweise greift indes zu kurz. Denn in dem Schreiben vom 05.12.2005
wird zunächst allgemein mitgeteilt "...wir haben die Angelegenheit sorgfältig geprüft. Für
diesen Schaden können wir Ihnen leider keinen Versicherungsschutz gewähren."
Bereits dieser Satz kann aus der Sicht des Versicherungsnehmers sowohl auf die
Vollkasko- als auch auf die Haftpflichtversicherung bezogen werden. Wenn auch in der
Folge in dem Schreiben nunmehr Erklärungen zu der Haftpflichtversicherung
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abgegeben werden, so nimmt die Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG am Ende des
Schreibens Bezug auf "Ihren vermeintlichen Leistungsanspruch." Dies wird ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer auf seine Ansprüche aus der
Vollkaskoversicherung beziehen. Er wird den Freistellungsanspruch gegen den
Haftpflichtversicherer nicht mit seinem Leistungsbegehren gleichsetzen. Da nach
alledem das Verhältnis der beiden Schreiben zueinander objektiv zumindest unklar ist,
bleibt die zweite Belehrung – mit Schreiben vom 05.12.2005 – maßgeblich.
Kommt es nach alledem auf den Zugang des Schreibens vom 05.12.2005 an, so wäre
die Frist durch die Einreichung der Klage per Fax am 05.06.2005 gewahrt. Auf die
Anforderung der Gerichtskosten vom 21.06.2006, der Prozessbevollmächtigten des
Klägers zugegangen am 23.06.2006, wurde der Gerichtskostenvorschuss am
29.06.2006 eingezahlt. Die daraufhin veranlasste Zustellung der Klage erfolgte mithin
noch demnächst (vgl. hierzu OLG Hamm NJOZ 2004, 333, 336).
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II.
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Auch soweit der Kläger sich gegen einen Regress der Beklagten als
Haftpflichtversicherer zur Wehr setzt, hat die Klage Erfolg.
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1.
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Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.12.2005
angekündigt, an Dritte erbrachte Leistungen vom Kläger zurückfordern zu wollen. Der
Kläger hat mithin ein Interesse daran, die Berechtigung der Beklagten hierzu mit der
negativen Feststellungsklage überprüfen zu lassen.
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Die Kammer hat das entsprechende Begehr des Klägers im Wege der Auslegung bei
der Tenorierung präzisiert.
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2.
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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn die Beklagte ist auch hinsichtlich der
Haftpflichtversicherung nicht im Innenverhältnis leistungsfrei geworden. Auch hier fehlt
es an einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 39 VVG. Auf die obigen
Ausführungen (I. 3) kann verwiesen werden.
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3.
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Der Kläger ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen.
57
a)
58
Auch hier gilt, dass es an der drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung fehlt.
59
b)
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Aus den oben genannten Gründen (I 5.b) kann auch hier nicht davon ausgegangen
werden, dass das Schreiben vom 05.12.2005 am 06.12.005 zugegangen ist. Selbst aber
dann, wenn es am 06.12.2005 zugegangen wäre, so erfolgte die Einreichung der Klage
per Fax am 05.06.2006 rechtzeitig.
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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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