Urteil des LG Dortmund vom 15.12.1994

LG Dortmund (gesetzlicher vertreter, funktionelle zuständigkeit, bezug, geschäftsführer, höhe, zustimmung, zeuge, zahlung, leistung, gvg)

Landgericht Dortmund, 2 O 342/94
Datum:
15.12.1994
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 342/94
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.000 DM
(i. W.: Einhundertfünftausend Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 05.04.1994 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
123.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Ta t b e s t a n d
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Die Klägerin nimmt als treuhänderische Verwalterin der
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C GmbH die Beklagte auf Rückzahlung von
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Maklerprovisionen in Höhe von 105.000,00 DM aus dem
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Jahre 1990 in Anspruch.
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Die C GmbH stand in Geschäftsbeziehungen
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mit der Beklagten, die damals noch unter dem Namen T mbH firmierte. Geschäftsführer
war in
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der Zeit vom 22.09.1989 bis zum 4. Januar 1991 der
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Zeuge I . Hinsichtlich der weiteren Rechtsverhältnisse
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der Beklagten wird auf die Kopie des Handelsregisterauszugs
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BI. 18 ff. der Akten Bezug genommen.
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Die Beklagte stellte der C GmbH mit einem
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Schreiben vom 08.08.1990 sowie zwei Schreiben vom
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29.11.1990 insgesamt 105.000,00 DM Maklerprovision für
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die Vermittlung der Mieter F, E
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und U GmbH in Rechnung. Die Rechnungen
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schlossen jeweils mit " I Geschäftsführer" ab.
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Sie waren nicht unterzeichnet. Hinsichtlich des genauen
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Inhalts dieser Rechnungen wird auf die Kopien BI. 23,
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26 und 27 der Akten Bezug genommen.
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Die Beklagte hat bisher nicht bestritten, daß diesen
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Forderungen keine Maklerverträge zwischen der C GmbH
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und der Beklagten zugrundelagen.
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Mit Bescheid vom 27.09.1991 stellte das "Sekretariat der
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unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens
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der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesministerium
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des Inneren" fest, daß die C GmbH zum Sondervermögen der PDS gehöre und der auf
die Klägerin übertragenen treuhänderischen Verwaltung
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unterliege Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Bescheides wird auf die Kopien Bl. 9
ff. d. A. Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12.02.1992 stellte die Klägerin
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sodann fest, daß alle Vermögensveränderungen der
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C GmbH seit dem 01.06.1990 nur mit Zustimmung
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der unabhängigen Kommission bzw. seit dem 03.10.1990 mit Zustimmung der Klägerin
wirksam seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Bescheides wird
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auf die Kopien B1. 13 ff. d , A. Bezug genommen.
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Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom
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21. März 1994 zur Zahlung von 105.000,00 DM bis zum
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05.04.1994 aufgefordert. Hinsichtlich des genauen Inhalts
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dieses Schreibens wird auf die Kopien Bl. 40 f.
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d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 29.08.1990
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eine Provisionszahlung von 55.000,00 DM erhalten.
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Weiterhin habe die Beklagte zwei Schecks mit Beträgen
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von jeweils 25.000,00 DM auf die Provisionsrechnungen
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vom 29.11.1990 erhalten; diese Schecks seien der Beklagten
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im Dezember 1990 gutgeschrieben worden. Unstreitig
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hat der damalige Geschäftsführer der Beklagten,
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der Zeuge I, dies in einem Schreiben vom
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14.12.1993 an die Klägerin bestätigt. Hinsichtlich des
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genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Kopien
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Bl. 24 f. d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie
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105.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
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05.04.1994 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte rügt die funktionelle Zuständigkeit der
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Zivilkammer und beantragt Verweisung an die zuständige
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Kammer für Handelssachen beim Landgericht Dortmund. Die
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Beklagte bestreitet, von der Klägerin 105.000,00 DM erhalten
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zu haben. Die Beklagte behauptet hilfsweise, die
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Klägerin habe der Zahlung von 105.000,00 DM an die Beklagte
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durch die C GmbH zugestimmt. Zumindest
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sei in der Duldung der Geschäftstätigkeit der
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C GmbH ein stillschweigender Zustimmungsverwaltungsakt
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zu sehen. Die C GmbH erziele
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aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten jährliche
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Mietzinseinnahmen in Höhe von 660.000,00 DM.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung
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des Zeugen I. Hinsichtlich des Inhalts und
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des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluß
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vorn 13.10.1994, BI. 81 d. A., sowie das
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Sitzungsprotokoll vom 15.12.1994, BI. 101 ff. d. A.,
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Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Die Zivilammer ist funktionell zuständig. Eine Verwei-
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sung an die Kammer für Handelssachen auf den Antrag der
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Beklagten gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG kam nicht in Betracht.
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Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Handelssache.
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Handelssachen sind gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GVG
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Ansprüche gegen einen Kaufmann aus Geschäften, die für
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beide Teile Handelsgeschäfte sind. Zwar waren beide
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Parteien Vollkaufleute; hier jedoch handelte es sich
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nicht um ein Handelsgeschäft, sondern um die Rückabwicklung
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eines Bereicherungsvorgangs. Ansprüche und
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Verbindlichkeiten, die von einem Erfolg herrühren, der
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unabhängig von einem wirklich oder anscheinend darauf
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gerichteten geschäftlichen Willen eingetreten ist, z.B.
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aus einer ungewollten Vermögensverschiebung, sind
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keine Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften
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(Großkommentar HGB - Ratz, § 343 HGB Anm. 7).
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Die Klage ist auch unbegründet.
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Die Klägerin kann als treuhänderische Verwalterin der
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C GmbH von der Beklagten Zahlung von
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105.000,00 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
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BGB verlangen.
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Die Beklagte hat durch Leistung der C GmbH
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105.000,00 DM erlangt. Der Zeuge I war als ehemaliger
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Geschäftsführer der Beklagten deren gesetzlicher Vertreter.
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Bei Leistungen an den Vertreter ist ebenfalls der Vertretene
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Anspruchsgegner (Palandt-Thomas § 812 BGB Rdz.46).
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Die Klägerin hat bewiesen, daß die Beklagte im Jahre
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1990 einen Geldbetrag von 105.000,00 DM erlangt hat.
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Der Zeuge I hat glaubhaft bekundet, zwischen der
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C GmbH und der Beklagten, vertreten durch
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ihn, den Zeugen I, selbst, sei vereinbart wor-
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den, daß dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen zu
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leisten sei und die Klägerin diese Leistungen
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auch erbracht habe. So seien 15.000,00 DM in bar an den
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jetzigen Geschäftsführer der Beklagten geflossen sowie
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weitere 15.000,00 DM in bar an den Zeugen I.
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Weitere 25.000,00 DM seien vereinbarungsgemäß an die
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C GmbH zurückgeflossen als Einlage für eine
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Beteiligung des Zeugen I an dieser Gesellschaft.
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Mit weiteren 50.000,00 DM seien zwei andere Gesellschafter
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der C GmbH ausgezahlt worden.
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Insoweit handelte es sich um Leistungen der C
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GmbH, die auf Anweisungen der Beklagten, vertreten
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durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Zeugen I,
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erbracht wurden. Auch insoweit findet jedoch der
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Bereicherungsausgleich zwischen den an diesem Deckungsverhältnis
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beteiligten Personen, nämlich der C GmbH und der
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Beklagten statt (vgl. Palandt-Thomas,
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§ 812 BGB Rdz. 52). Die Kammer hatte im Ergebnis
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auch keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
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des Zeugen I. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte zur Stellungnahme
zu der Aussage des Zeugen I war nach Ansicht der
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Kammer nicht erforderlich. Die Klägerin hat bereits in
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der Klageschrift behauptet, die Beklagte habe durch
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Leistung der C GmbH im Jahre 1990 einen Betrag
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von 105.000,00 DM erlangt. Insofern handelte es
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sich um Vorgänge aus dem Bereich der Beklagten selbst,
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die diese spätestens mit der Zustellung der Klageschrift
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hätte recherchieren können und müssen.
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Die Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund.
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Zum einen ist die Beklagte der Behauptung der Klägerin
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nicht entgegengetreten, zwischen der C GmbH
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und der Beklagten sei kein Maklervertrag geschlossen
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worden.
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Selbst wenn ein solcher Vertrag vorläge, wäre der
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Rechtsgrund für die Zahlung der 105.000,00 DM
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spätestens durch den Bescheid der Klägerin vorn
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12.02.1990 entfallen. Danach waren alle Vermögensveränderungen der
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C GmbH, die nach dem
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01.06.1990 vorgenommen worden sind, zustimmungsbedürftig,
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also auch die Zahlungen an die Beklagte.
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Eine Zustimmung zu dieser Vermögensveränderung ist
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zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Soweit die Beklagte
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behauptet, es sei stillschweigend eine Zustimmung erteilt
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worden, ist dies nicht näher substantiiert worden.
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Allein aus der Duldung der Geschäftstätigkeit der
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C GmbH kann dieser Schluß nicht gezogen
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werden.
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Damit ist die Beklagte zur Herausgabe der von der
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C GmbH erlangten 105.000,00 DM verpflichtet.
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Dieser Anspruch ist nicht ganz oder teilweise
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durch eine Saldierung mit Gegenansprüchen der Beklagten
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aus § 812 Abs. 1, Satz 1 1. Alternative BGB. gegen die
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Klägerin aufgrund möglicher Maklerleistungen der Be-
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klagten untergegangen. Die Behauptunq der Beklagten,
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die C GmbH erziele aufgrund der Ver-
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mittlungstätigkeit der Beklaqten Mietzinseinnahmen in
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Höhe von 660.000,00 DM jährlich, ist zu unsubstantiiert,
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um einem Beweis zugänglich zu. sein. Die Beklagte hätte
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im einzelnen darlegen müssen, welche Mietverträge zu
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welchen Bedingungen allein
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aufgrund einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten zustandegekommen sind.
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Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1 BGB begründet.
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Die Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der
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Klägerin vom 21. März 1994 seit dem 05.04.1994 gemäß
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§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug.
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Hinsichtlich der Zinshöhe von 5 % jährlich ist die
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Klage unschlüssig, da die Klägerin für eine entsprechende
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Verzinsung nichts vorgetragen hat. Die
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Klägerin kann damit nur die gesetzlichen Verzugszinsen
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in Höhe von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB verlangen.
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Die Nebenentscheidungen ergingen gem. §§ 91, 92 Abs. 2
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709 ZPO.
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