Urteil des LG Dortmund vom 10.05.2005

LG Dortmund: abrechnung, vermieter, verbrauch, lese, nebenkosten, säumnis, einspruch, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 S 247/04
10.05.2005
Landgericht Dortmund
1.Zivilkammer
Urteil
1 S 247/04
Amtsgericht Dortmund, 125 C 14167/03 AG
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des
Rechtsmittels
im Übrigen – das am 10.8.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.3.2004 wird
insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 974,43
€ (i.W.: neunhundertvierundsiebzig 43/100 Euro) nebst Zinsen verurteilt
wurden.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Säumnis
tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz wird auf das am 10.8.2004 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten Einspruch gegen das
Versäumnisurteil vom 23.3.2004 eingelegt hatten. Zur Begründung hat das Amtsgericht
ausgeführt, die nunmehr noch offene Nebenkostenabrechnung 2001 sei nicht nachprüfbar,
so dass keine wirksame Abrechnung vorliege und die Forderung der Klägerin damit nicht
fällig sei.
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Die Berufung wurde zugelassen wegen eines Betrages von 400,84 €.
Die Klägerin greift das Urteil des Amtsgerichts an und verfolgt ihren Klageantrag auf
Verurteilung der Beklagten weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann
aufgrund der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001 Zahlung weiterer 375,68 € nebst
Zinsen verlangen. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die vorgenannte Abrechnung der
Nebenkosten für das Jahr 2001 in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Wie der
Bundesgerichts unlängst in seiner Entscheidung vom 17.11.2004 (BGH NJW 2005, 219 ff.)
ausgeführt hat, kommt es insoweit auf eine materielle Richtigkeit der Abrechnung
grundsätzlich nicht an. Vielmehr muss eine formell ordnungsgemäße
Nebenkostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen,
d.h. sie muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten
und folgende Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die
Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des
Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Diesen
Anforderungen hält die im vorliegenden Fall streitige Nebenkostenabrechnung stand. Sie
enthält sämtliche vorgenannten Bestandteile. Auch die in dieser Abrechnung angegebenen
Umlageschlüssel sind trotz eines damit sicherlich verbundenen gewissen Lese- und
Rechnungsaufwandes für einen durchschnittlich gebildeten und betriebswirtschaftlich nicht
geschulten Mieter nachvollziehbar. Der Mieter ist in der Lage, die Rechnung gedanklich
und rechnerisch nachzuvollziehen, zu prüfen und bei Unklarheiten auf Klarstellungen durch
den Vermieter hinzuwirken.
Lediglich die Berechnung des für den Verbrauch von Kochgas ermittelten Betrag von 25,16
€ ist nicht nachvollziehbar und war insoweit aus der Abrechnung zu streichen.
Im Übrigen hat die Klägerin auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagten die
zugrunde gelegten Einheiten verbraucht haben. Dies haben die Beklagten nach Einsicht in
die Akten und die vorgelegen Protokolle nicht weiter bestritten.
Danach war der Klägerin nach Abzug von 25,16 € für berechnetes Kochgas der noch
ausstehende Betrag von 375,68 € zusätzlich zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10 ZPO.