Urteil des LG Dortmund vom 23.03.2006

LG Dortmund: treu und glauben, versicherer, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, haftpflichtversicherung, obliegenheit, fax, anmerkung, bestätigung, zwangsvollstreckung

Landgericht Dortmund, 2 O 378/05
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 378/05
Normen:
VVG §§ 33, 153, 158a; AHB § 5 Nr. 2,
Leitsätze:
Der Versicherer kann sich in der Haftpflichtversicherung nach Treu und
Glauben nicht auf Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige der
gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Geschädigten berufen,wenn
er den Versicherungsnehmer nach erfolgter Anzeige des
Versicherungsfalles nicht über die Obliegenheit belehrt hat.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.746,65 € (i.W.:
sechstausendsiebenhundertsechsundvierzig 65/100 Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.07.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus
der bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen
Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der mitversicherte Sohn der
Klägerin wegen des Skiunfalles vom 01.02.2004 im österreichischen I2
in Anspruch genommen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert
von 17.161,13 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen
(AHB) zugrunde.
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Mitversichert ist der minderjährige Sohn G der Klägerin. Dieser erlitt am 1.2.2004 im
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österreichischen I2 einen Skiunfall, an dem auch eine weitere Person, Christoph K,
beteiligt war.
Mit Versäumnisurteil des österreichischen Bezirksgerichts Silz wurde der Sohn der
Klägerin wegen dieses Vorfalls zur Zahlung von 6.746,65 € an Christoph K verurteilt.
Die diesbezüglich zu erstattenden Verfahrenskosten betragen 349,45 €. Diese Beträge
wurden von der Klägerin unter dem 06.07.2005 beglichen.
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Weiter wurden von Herrn K 1.602,87 € für Helikoptereinsatz, Fahrten und
Betreuungsbedarf sowie von der Tiroler Gebietskrankenkasse Heilkosten in Höhe von
5.811,61 € gegenüber über dem Sohn der Klägerin geltend gemacht. Die
Geltendmachung weiterer Schäden steht noch aus.
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Die Klägerin leitete diesen Schadensfall betreffende Anwaltsschreiben, z.B. ein
Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. I vom 30.04.2004, und Zustellungen über das gegen
den Sohn gerichtete Klageverfahren in Österreich und anderweitige Prozessunterlagen
nicht an die Beklagte weiter, obwohl sie von diesen Kenntnis hatte.
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Unter dem 04.04.2005 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass sie erst am
24.03.2005 von dem streitgegenständlichen Unfallereignis erfahren habe und
Versicherungsschutz verweigere.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 6.746,65 € sowie Deckungsschutz für
den streitgegenständlichen Vorfall im Übrigen.
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Dazu trägt sie vor, ihr Ehemann habe bereits am 02.02.2004, also 1 Tag nach dem
Unfallereignis, den streitgegenständlichen Skiunfall bei der Beklagten, namentlich ihrer
Sachbearbeiterin Frau N, telefonisch angemeldet. Diese habe die Schadensmeldung
entgegen genommen und mitgeteilt, dass sie zunächst eine Haftpflichtschadensanzeige
übersenden werde, die ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt werden solle. Im
Übrigen werde sie den Vorfall zur weiteren Abwicklung weiterreichen und die Beklagte
werde sich im weiteren Verlauf oder bei Rückfragen melden. Die Beklagte habe sodann
auch eine entsprechende Schadensanzeige zugesandt. Diese sei bereits mit ihrer
Versicherungsnummer versehen gewesen. Ihr Ehemann habe diese ausgefüllt und an
die Beklagte per Fax zurückgesandt. Dieses ergebe sich auch aus einem
entsprechenden Faxprotokoll. Nachfragen von Seiten der Beklagten seien
diesbezüglich nicht erfolgt. Sie sei daraufhin in gutem Glauben davon ausgegangen,
dass alles weitere von der Beklagten in die Wege geleitet werde.
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Sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.746,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2005 zu zahlen,
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ferner
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der
bestehenden Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen
Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der mitversicherte Sohn der
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Klägerin wegen des Skiunfalles vom 01.02.2004 im österreichischen I2 in
Anspruch genommen wird.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wendet ein, dass sie auf Grund zahlreicher Obliegenheitsverletzungen der Klägerin
von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Zunächst habe die Klägerin gegen ihre
Obliegenheit der rechtzeitigen Schadensmeldung verstoßen. Zwar habe die Zeugin N
die Haftpflichtschadensanzeige an die Klägerin versandt und oben rechts die
Versicherungsnummer eingetragen. Die ausgefüllte Haftpflichtschadensanzeige sei
aber nicht bei der Schadensakte der Beklagten. Des Weiteren habe sie gegen die
Obliegenheit verstoßen, die Geltendmachung von Ansprüchen – vorprozessual und
prozessual – an sie weiterzuleiten. Schließlich liege eine Obliegenheitsverletzung auch
insoweit vor, als die Klägerin selbst Zahlungen vorgenommen habe.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und N. Zu dem
Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
16.02.2006, Blatt 34 ff. der Akten, verwiesen.
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Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie der Anspruch auf
Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus der zwischen den
Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung zu.
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Der Versicherungsfall ist unstreitig eingetreten. Die Voraussetzungen der §§ 1, 3 AHB
sind erfüllt.
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Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AHB kommt nicht in
Betracht. Da die Beklagte sich nicht auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 AHB berufen hat, geht die
Kammer davon aus, dass die Beklagte diese Klausel in ihren dem Vertrag zugrunde
liegenden Bedingungen – BBR – wieder – wie allgemein üblich – abbedungen hat.
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Auch kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine ihr zustehende Leistungsfreiheit
wegen der Verletzung von Obliegenheiten von Seiten der Klägerin berufen.
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Eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht
ist nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben.
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Die Beklagte kann sich zunächst nicht darauf berufen, die Anzeigepflichtverletzung
liege darin, dass die Klägerin den Schadensfall nicht schriftlich gemäß § 5 Nr. 2 Abs. 1
AHB angezeigt habe. Denn gemäß § 153 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer
lediglich innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit
gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. § 33 Abs. 2 VVG gilt sinngemäß. Auf
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Vereinbarungen, durch die von dieser Vorschrift zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, § 158
a VVG. Danach wäre eine in jedem Fall erfolgte mündliche Anzeige des
Versicherungsfalles ausreichend.
Dass die Klägerin das streitgegenständliche Schadensereignis der Beklagten noch
nicht einmal mündlich mitgeteilt hat, hat die Beklagte nicht bewiesen. Sie ist
diesbezüglich beweisfällig geblieben. Denn die Zeugin N konnte im Rahmen ihrer
Vernehmung am 16.02.2006 sich nicht mehr daran erinnern, ob ihr der
Haftpflichtschaden aus dem Skiunfall des Sohnes der Klägerin fernmündlich angezeigt
worden ist oder nicht. Demgegenüber hat der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung
bekundet, dass er sich sicher sei, dass er bereits am 02.02.2004 die Mitarbeiterin der
Beklagten, die Zeugin N, telefonisch über das Unfallereignis unterrichtet habe. Er habe
sich diesbezüglich Aufzeichnungen gemacht. Auch spricht der unstreitige Umstand,
dass die Beklagte der Klägerin eine Haftpflichtschadensanzeige übersandt hat, die die
Versicherungsnummer der Klägerin aufweist, dafür, dass die Beklagte auf irgendeine Art
und Weise von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben muss.
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Auch der Umstand, dass die Klägerin die Haftpflichtschadenanzeige nicht vollständig,
den Erfordernissen entsprechend, ausgefüllt hat, führt nicht dazu, dass der Klägerin eine
Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt werden kann. Zwar hat der Ehemann der
Klägerin, der Zeuge C,
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- dessen Verhalten sich die Klägerin als ihren Repräsentant zurechnen lassen muss -
die Haftpflichtschadensanzeige nicht ordnungsgemäß, d.h. vollständig, - trotz eines
entsprechenden Hinweises der Beklagten auf dem Formular ausgefüllt. Bei
unzureichenden / unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers ist der
Versicherer zunächst gehalten, auf eine Vervollständigung der Angaben hinzuwirken,
insbesondere wenn nicht ersichtlich ist, welche Gründe zur lückenhaften Ausfüllung der
Schadensanzeige geführt haben. Erst bei endgültiger Weigerung, die verlangten
Auskünfte abzugeben, kann Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht kommen. Zu
einer solchen Nachfrage der Beklagten ist es jedoch nicht gekommen, ohne dass die
Verletzung der Nachtrageobliegenheit durch die Beklagte der Klägerin anzulasten wäre.
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Die Nachfrage bei unvollständigen Angaben entspricht auch den Gepflogenheiten der
Beklagten. Denn die Zeugin N hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass sie,
wenn ihr die Haftpflichtschadensanzeige mit den wenigen Ausfüllungen zu Gesicht
gekommen wäre, beim Versicherungsnehmer nachgefragt hätte, damit die Anzeige
vollständig ausgefüllt wird.
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Der Umstand, dass die Haftpflichtschadensanzeige nach dem Vortrag der Beklagten gar
nicht in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Denn der vorgetragene Nichterhalt der Haftpflichtschadensanzeige fällt nicht in den
Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese hat die Anzeige ausgefüllt und
ordnungsgemäß per Fax an die Beklagte versandt. Dieses bestätigt zum einen das von
der Klägerin überreichte Sendeprotokoll, das als Kennung die Telefonnummer der
Beklagten aufweist und zum anderen die glaubhafte Aussage des Zeugen C. Dieser hat
bekundet, dass er die Anzeige an die Beklagte gefaxt hat. Der Zeuge konnte sich noch
an Einzelheiten, wie das Ausfüllen der Anzeige an sich und die Tatsache, dass er selbst
unterschrieben hat, erinnern. Die Aussage des Zeugen ist in sich widerspruchsfrei. Er
hinterließ auch im Rahmen seiner Vernehmung einen glaubwürdigen Eindruck.
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Auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 5 Nr. 2 Abs. 3 und 4 AHB scheidet aus.
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Zwar hat die Klägerin der Beklagten unstreitig weder angezeigt, dass ihr gegenüber ein
Anspruch von Seiten des Geschädigten geltend gemacht wird noch dass der Anspruch
dann im weiteren Verlauf gerichtlich geltend gemacht worden ist.
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Auch hat sie diesbezüglich grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gehandelt,
und zwar allein schon aus dem Umstand, indem sie die Versicherungsbedingungen der
Beklagten, die ein solches Verhaltenserfordernis ausweisen, nicht zur Kenntnis
genommen hat. Das Verhalten ihres Ehemannes muss sich die Klägerin dabei
zurechnen lassen. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Einen
Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG hat die Klägerin nicht
angetreten.
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Jedoch kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf § 5 Nr. 2 Abs. 3 und Abs. 4 AHB
berufen.
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Dabei kann es dahinstehen, ob die Berufung auf diese Vorschriften bereits daran
scheitert, dass in § 5 Nr. 2 Abs. 3 und 4 AHB als Voraussetzung genannt wird, dass
gegen den Versicherungsnehmer die Ansprüche des Geschädigten geltend gemacht
werden und nicht – wie vorliegend – gegen einen Mitversicherten.
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Denn der Beklagten ist es in jedem Fall verwehrt, sich auf § 5 Nr. 2 Abs. 3 und Abs. 4
AHB zu berufen, da sie andernfalls gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
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Ein Versicherer, dem der Versicherungsfall – zumindest mündlich – angezeigt worden
ist, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf seine Leistungsfreiheit wegen
Nichtanzeige der vorprozessualen oder prozessualen Inanspruchnahme durch den
Geschädigten beruft, ohne den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich darüber
belehrt zu haben, dass spätere Inanspruchnahmen durch den Geschädigten zusätzlich
anzuzeigen sind und eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit selbst dann
zur Leistungsfreiheit führen kann, wenn dem Versicherer durch die unterlassene oder
verspätete Anzeige keine Nachteile entstanden sind.
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Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass er in
dem Fall, dass er den Versicherungsfall angezeigt hat, es jedoch versäumt hat, die
vorprozessuale oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen hinzuweisen,
seinen Versicherungsschutz verliert. Zwar ist einzuräumen, dass auch der Versicherer
ein erhebliches Interesse an der Anzeigepflicht hat, da ihm sonst die Möglichkeit
genommen wird, Schadensermittlung und -begrenzung zu betreiben. Der Schutz des
Versicherungsnehmers ist in dem konkreten geschilderten Fall jedoch höher zu
bewerten, so dass vorliegend das Interesse der Versicherer zurücktreten muss. Eine
solche Wertung der widerstreitenden Interessen zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer zeigt sich auch in der sogenannten Relevanzrechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
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Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, abgedruckt in r + s 1991, 121, ist
hinsichtlich des dort getroffenen Ergebnisses, dass eine Leistungsfreiheit des
Versicherers bei unterlassener Anzeige einer gegen den Versicherungsnehmer
erhobenen Klage anzunehmen sei, und zwar auch dann, wenn der Versicherer über die
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Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht belehrt hat, da eine Belehrungspflicht nur im
Hinblick auf Auskunftspflichten, nicht jedoch im Hinblick auf Anzeigepflichten gelte, in
dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen.
Zwar ist es zutreffend, dass solange der Versicherer keine Kenntnis vom
Versicherungsfall hat, auch für ihn kein Anlass besteht, über den allgemeinen
Vertragstext hinaus den Versicherungsnehmer eindringlich auf seine Verpflichtungen
nach dem Schadensfall aufmerksam zu machen, spreche für den Fall der Erstanzeige
des Versicherungsfalls. Vorliegend geht es jedoch um den Fall der unterlassenen
Anzeige einer Klageerhebung bei zuvor erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles. In
diesem Fall hat der Versicherer durchaus die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer
bei Bestätigung der Schadensmeldung bzw. in dem Schadensanzeigeformular
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass jede spätere gerichtliche Geltendmachung sofort
anzuzeigen ist und dass auch eine folgenlos gebliebene vorsätzliche Nichtanzeige zur
Leistungsfreiheit führe (so auch Berliner – Kommentar / Baumann, § 153 Rn. 40; r + s
Schriftleitung, Anmerkung zu OLG Düsseldorf r + s 1991, 122; im Ergebnis auch
Prölss/Martin-Voit/Knappmann, § 153 Rn. 11).
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Dass die Klägerin vorliegend den Versicherungsfall zumindest mündlich angezeigt hat,
hat sie bewiesen. Dieses ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen C sowie
aus der Tatsache, dass die Zeugin N eine Haftpflichtschadensanzeige an die Klägerin
versandt und oben rechts die Versicherungsnummer der Klägerin eingetragen hat. Auf
die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.
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Schließlich scheidet eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin wegen Verstoßes
gegen § 5 Nr. 5 AHB aus. Zwar hat die Klägerin einen Teil des gegen sie von Seiten
des Geschädigten K gerichteten Anspruch bereits befriedigt. Jedoch folgte diese
Befriedigung erst unter dem 06.07.2005, d.h. nachdem die Beklagte mit Schreiben vom
04.04.2005 Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Fall abgelehnt hat. Da
Obliegenheit nur zum Schutz des prüfungs- und verhandlungsbereiten Versicherers
dienen, sind Obliegenheiten nach Leistungsablehnung nicht mehr zu erfüllen. Im
Übrigen neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die Erfüllung titulierter Ansprüche
keinen Verstoß gegen das Befriedigungsverbot darstellt, da sie zur Abwendung einer
drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt und nur vorwegnimmt, was ohnehin ohne
Einflussmöglichkeit des Versicherungsnehmers eintreten würde.
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Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Die
Klägerin hat auf Grund eines gegen ihren Sohn ergangenen Versäumnisurteils des
österreichischen Bezirksgerichtes Silz 6.746,65 € an den Geschädigten gezahlt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage
in § 709 ZPO.
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