Urteil des LG Dortmund vom 18.10.2007
LG Dortmund: anleger, strafrechtliche verantwortlichkeit, gesellschafterversammlung, darlehen, prospekthaftung, vermittler, verfügung, wiederaufleben, hotel, auflage
Landgericht Dortmund, 4 O 226/06
Datum:
18.10.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 226/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagten als Initiatoren, Prospektverantwortliche und
Gründungskommanditisten eines Immobilienfonds auf Rügen einen Anspruch auf
Schadensersatz geltend.
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Der Kläger wurde durch Annahme der Beitrittserklärung vom 23.12.1994 Gesellschafter
dieser Immobilienfondgesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 100.000 DM =
51.129,19 €. Die Gesellschaft trägt mittlerweile den Namen "B".
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Im Einzelnen ergeben sich folgende Zusammenhänge:
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Zunächst wurde die W gegründet und am 30.04.1987 ins Handelsregister eingetragen
(HRB 7963). Die Gesellschaft wurde später in W2 umbenannt (nachstehend W2
genannt).
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Durch notariellen Vertrag vom 25.05.1992 (Urkunde Notar F UR-Nr. 228/92 /Grundbuch
von C, Amtsgericht Bergen, Blatt ####, G1) kaufte die W2 von der X ein Grundstück auf
Rügen zum Preis von 6,5 Mio DM. Das Grundstück liegt im Nordosten der Insel in der
X2- Str. # in K und hat eine Gesamtgröße von 38.408 m². Auf einer Breite von 450 m
grenzt es parallel an den 10 km langen Ostseestrand "Schaabe". Auf dem Grundstück
befand sich zu DDR-Zeiten eine Ferienanlage.
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Es wurde geplant, dieses Grundstück auf Rügen mit Hilfe eines Immobilienfonds mit
einer Anlage aus Ferienwohnungen nebst Hotel zu bebauen. Zu diesem Zweck wurden
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im Jahr 1993 zwei weitere Gesellschaften gegründet und im Handelsregister
eingetragen.
Gegründet wurde die W3, später umbenannt in B2 und nachstehend B2 genannt (HRB
10686/ eingetragen 17.05.1993) und die W4, später umbenannt in B, nachstehend B
genannt (HRA 12990/ eingetragen 08.06.1993).
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Gründungskommanditisten der B waren die Beklagten M und O sowie die Herren L und
V (gestorben am ##.##.1995) und schließlich die W2, jeweils mit einer Einlage von
50.000 DM. Persönlich haftende Gesellschafterin wurde die zuvor dargestellte B. Das
Gründungskapital der B betrug 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft ist in E.
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Geschäftsführer der B2 waren zunächst die Gründungskommanditisten der B, also auch
die Beklagten. Diese traten in der Gesellschafterversammlung vom 12.01.2002 zurück
und verkauften ihre Anteile an der B2 an die B. Geschäftsführer waren alsdann die
Herren P und L, heute ist nur noch P Geschäftsführer.
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Am 27.08.1993 nahm die W2 bei der L2 ein Darlehen über 37,9 Mio DM auf (Laufzeit bis
30.06.2003; Tilgungsbeginn 1.1.1997; 7 % Zinsen p.a.; Absicherung durch eine
Hypothek).
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Am 27.06.1994 verkaufte die W2 das oben beschriebene Grundstück auf Rügen an die
B für ebenfalls 6,5 Mio DM (Urkunde Notar F UR-Nr. 345/94). Aufgrund von
Aufwendungen in Höhe von 4.285.000 DM, die die W2 getätigt hatte, wurden von der B
insgesamt Belastungen i.H.v. 10.785.000,00 DM und Zinsen i.H.v. 687.000,00 DM
übernommen. Zugleich wurde das Darlehen bei der L2 übernommen. Am 11.10.1994
wurde der Vertrag noch einmal geändert (Änderungsvertrag des Notars F/ UR-Nr.
530/94).
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Die W2 blieb zugleich mit dem Projekt verbunden, indem sie Generalübernehmerin
wurde und das geplante Objekt im Namen und für Rechnung der B errichtete.
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Außerdem übernahm sie mit Vertrag vom 10.10.1994 die Verwaltung und
Geschäftsbesorgung der B, also faktisch die Führung der Ferienanlage einschließlich
der Information der Gesellschafter. Aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der W2,
mittlerweile befindet sie sich in Liquidation, wurde die Geschäftsbesorgung mit Wirkung
vom 01.01.2000 der J übertragen.
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Die wesentlichen Genehmigungen für den Bau der Ferien– und Hotelanlage wurden
zwischen August und Oktober 1994 erteilt. Eine Förderung durch das Land
Mecklenburg-Vorpommern wurde im November 1994 bewilligt. Sie war geknüpft an
einen Ganzjahresbetrieb und die Schaffung von 90 Dauerarbeitsplätzen.
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Am 17.10.1994 wurde der Emissionsprospekt herausgegeben, mit dem in der Folgezeit
Kommanditisten angeworben wurden. Der Vertrieb erfolgte teils über die W2 selbst, teils
wurden externe Anlageberatungsunternehmen eingeschaltet. Diese erhielten eine
Provision. Das Konzept sah die Errichtung von 160 Hotelzimmern und 110 Suiten bzw.
Ferienwohnungen mit Anbindung an ein Gastronomie- und Freizeitangebot samt
Zentralgebäude vor. Es war ein ganzheitliches Konzept geplant, dass sowohl das
Tourismusangebot als auch Tagungen, Seminare, Kongresse, Clubreisen,
Gruppenreisen und Kultururlaub erfassen wollte. Wegen der Einzelheiten des
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Prospektes, der auch den Gesellschaftsvertrag enthält, wird auf die Kopie, die als
Anlage zur Klageschrift übersandt worden ist, Bezug genommen.
Bis zum 31.12.1994 waren der B 691 Kommanditisten mit 37,96 Mio DM Kapital
beigetreten und bis zum 31.12.1996 774 Kommanditisten mit 42,77 Mio DM Kapital.
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Das Hotel wurde am 01.03.1996 eröffnet, die offizielle Eröffnung der Ferienanlage
erfolge am 09.03.1996. Diese kann im Internet unter www.B.de angesehen werden. Im
Zentralgebäude befinden sich Seminar- und Tagungsräume nebst eines
multifunktionalen Saales und eines Schwimmbades. Aufgrund einer Umplanung auf
Wunsch des Hotelberaters wurden 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen, 22 Einzelzimmer
und 108 Doppelzimmer errichtet.
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Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Baukosten in der Bauphase
durch bauliche Veränderungen und Erweiterungen erhöhten. Dies wurde finanziert
durch die Erhöhung des Zuschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern, durch
Ausgabe weiterer Kommanditanteile sowie durch die Aufnahme weiteren Eigenkapitals.
Nach § 6.2 des Gesellschaftsvertrages durfte die Geschäftsführung nur eine
Abweichung von bis zu 5 % zulassen, wenn die Finanzierung gesichert sei und
Mehrerträge erwartet werden konnten. Da von den Mehrkosten 2,9 Mio DM von der VIA
selbst getragen wurden und 1,2 Mio DM durch einen Investitionskostenzuschuss des
Landes, lag die Erhöhung formal bei 4,8%.
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Da 1998 der Kapitaldienst an die L2 nicht geleistet werden konnte, wurde mit dieser
eine neue Vereinbarung getroffen, die eine Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren bis
2008 zu einem reduzierten Zinssatz von 5,45 p.a. vorsah (Beschluss vom 28.09.1998).
In der Folgezeit konnten weitere Reduzierungen vereinbart werden. Im Jahr 2001
wurden mit der L2 folgende Zinssätze vereinbart: 4 % für das Jahr 2001, 4,5 % für das
Jahr 2002, 4,75 % für das Jahr 2003 und 5 % ab 2004. Geändert wurden auch die
Tilgungsbestimmungen. Tatsächlich konnten dann ab 2003 nur 4,5 % an Zinsen gezahlt
werden.
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Anlässlich dieser Zinsreduzierung verlangte die L2 von der B eine
Vorfälligkeitsentschädigung von 2.038.161,89 DM. Diese konnte von der B nicht gezahlt
werden. Es fanden daraufhin Gespräche der W2 mit der L2 statt, die Entschädigung zu
reduzieren, wenn die Entschädigung anstelle von der B nunmehr von der W2 gezahlt
werde. Mit Schreiben vom 01.09.1998 erklärte sich die L2 mit einer entsprechenden
Reduzierung auf 1.200.000 DM einverstanden und bat um absolut vertrauliche
Behandlung. Die Entschädigung sollte in Raten gezahlt werden, tatsächlich erfolgten
aber seitens der W2 keine Zahlungen.
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Im Verhältnis zur B wurde am 6.10.1998 eine Vereinbarung geschlossen, dass mit der
Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von
2.038.161,89 DM durch die W2 Gegenforderungen der B gegen die W2 erloschen seien,
nämlich u.a. ein Darlehensanspruch gegenüber der W2 in Höhe 1,5 Mio DM. Diese
hatte nämlich gegenüber der B eine Betriebsgarantie abgegeben, die beinhaltete, dass
bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio DM
zur Verfügung gestellt würde. Es sollten auch weitere Forderungen erledigt sein, die im
Einzelnen nicht bekannt sind, insgesamt Gegenforderungen in Höhe von 2.038.681,50
DM. Die Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit schuldbefreiender
Wirkung gegenüber der B. Die Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung wurde der
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B gegenüber nicht bekannt gegeben.
Beginnend mit dem Jahr 1995 wurden jährlich Geschäftsberichte erstellt. Außerdem
fanden jährliche Gesellschafterversammlungen statt. Die Berichte und Protokolle
wurden allen Gesellschaftern zugeleitet. Der Zugang dieser Unterlagen ist unstreitig. In
diesem Zusammenhang ist auch unstreitig, dass die prognostizierten Ausschüttungen
bis heute nicht vorgenommen werden konnten.
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Der Kläger meint, die Beklagten hätten mit falschen Prospektangaben geworben und
müssten sich falsche Angaben der Vermittler zurechnen lassen. Sie hätten zudem ihre
innergesellschaftlichen Pflichten verletzt.
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Der Kläger behauptet, insgesamt seien in dem Prospekt zwar Risiken angesprochen
worden, diese seien aber im Kapitel Chancen nahezu vollständig entkräftet worden. Ein
Misserfolg sei als eher unwahrscheinlich dargestellt worden. Teilweise seien die
Darstellungen falsch gewesen.
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Durch die baulichen Veränderungen und Erweiterungen habe sich das prospektierte
Investitionsvolumen von 89,6 Mio. DM auf 98,2 Mio DM erhöht, was zu einer
Abweichung von 9,6 % führe. Nur dadurch, dass die W2 einen Teilbetrag übernommen
habe, liege die Erhöhung formal bei nur bei 4,8%.
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In dem Prospekt sei damit geworben worden, dass der Akquisationsabteilung bereits
Buchungen zahlreicher Seminarveranstalter, insbesondere von politischen Parteien und
Vereinigungen in Aussicht gestellt worden seien. Zugleich sei durch eine namhafte
mittelständige Reiseveranstaltergruppe für die Nebensaison eine Belegung von 50%
der Kapazitäten angeboten worden. Diese Umstände seien als sicher dargestellt
worden. Auf S. 19 des Prospektes sei mit Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen
mit je 250 Teilnehmern geworben worden. Die Anlage habe für den Ganzjahresbetrieb
geeignet und mit entsprechendem Erfolg zu vertreiben gewesen sein sollen.
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Ausweislich des Prospektes seien Ausschüttungen mit 5% p.a. bezogen auf das
nominale Eigenkapital geplant gewesen, die Ausschüttungen hätten bis zum Jahr 2013
auf 14 % p.a. steigen sollen. Es sei nicht ausreichend kenntlich gemacht worden, dass
durch die Ausschüttungen die Eigenhaftung wieder aufleben könne.
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Soweit den Gesellschaftern bei eigenen Buchungen ein Rabatt in Höhe von 25 %
zugesagt worden sei, könne es sich um ein Substitut für eine Entnahmeforderung
handeln, sodass die Haftung der Gesellschafter ebenfalls wieder aufleben könne.
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Die in dem Prospekt dargestellte Mietfläche von ca. 20.000 m² sei nicht nachvollziehbar.
Die Ferienwohnungen, Suiten und Hotelzimmer hätten eine Nettomietfläche von 8.050
m².
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Die W2 habe ursprünglich Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die
später als Darlehen verbucht worden seien. Es handele sich um einen Betrag von ca.
270.000 DM. Diese Restforderung werde in einem Bericht des Beirates später nur noch
mit 172.000 DM gebucht.
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Die Ertragsprognose sei falsch gewesen. In einem Schreiben des ehemaligen Beraters
T2 vom 05.06.2004 habe dieser mitgeteilt, dass weder die avisierten Tagungen mit
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einem Jahresumsatz von 2 Mio DM stattfanden noch die Belegung in der Nebensaison
zu 40% ermöglicht werden konnte. Im Prospekt sei die Nachfrage für Seminar- und
Tagungsräume vollkommen überzogen und unrichtig dargestellt worden. Es habe von
Anfang an an der erforderlichen schnellen Erreichbarkeit der Anlage gefehlt. Eine
überregional bedeutsame Nutzung sei ausgeschlossen gewesen. Die Anlage sei ein
reines Familienhotel mit ausschließlich freizeitorientierten Gästen.
Die Kosten seien auch höher ausgefallen als im Konzept. Dies habe weitere
Verlustzuweisungen ergeben, die steuerlich nicht angemessen realisierbar gewesen
seien.
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Eine eindeutiger Prospektfehler liege auch darin, dass die Kalkulation der Preise auf
westdeutschem Niveau basiere, die im Osten letztlich nicht erreichbar gewesen seien.
Es habe auch eine erhebliche Konkurrenz anderer Investoren auf der Insel Rügen
bestanden. Im Jahr 1996 habe die Auslastung bei nur 52% gelegen. Auch die
prospektierten Basispreise für die Zimmer hätten nicht realisiert werden können.
Aufgrund der Parkplatzsituation habe sich die Laufkundschaft nicht wie erwartet
eingestellt.
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Ein Ganzjahresbetrieb wäre überhaupt nur dann rentierlich gewesen, wenn sich die
Markteinschätzung der Beklagten wider Erwarten erfüllt hätte. Dies sei jedoch
erwartungsgemäß nicht eingetreten. Die prospektierten Werte seien Luftprognosen
gewesen. Für das Jahr 1996 sei ein Umsatzvolumen von 11,7% und für das Jahr 1997
in Höhe von 13,4% des Prospektansatzes erreicht worden. 1997 sei der
Tagungsbereich mit lediglich 5% der gesamten Zimmerbelastung belegt worden und im
Verlauf der nächsten Jahre kontinuierlich abgefallen bis auf jetzt 3% des Umsatzes. Die
prospektierten Werte seien zu keinem Zeitpunkt erreicht worden. Dies habe auch der
spätere Hoteldirektor N gesagt. Erst durch das Schreiben des Geschäftsführers P aus
Januar 2004 ( K 8 ) sei für die Anleger offenkundig geworden, dass die Investition in den
Tagungsbereich als Fehlinvestition zu bezeichnen sei.
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Auch die kostspielige Trinkwasseraufbereitung habe zu zusätzlichen Kosten geführt.
Während der Bewirtschaftungsphase falle auf, dass zwar entsprechende Einnahmen
vorliegen würden, die hohe Betriebskosten jedoch für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit
der Anlage sorgen würden.
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Ursprünglich seien auf dem Gelände der Hotelanlage 165 Abstellplätze für PKW
konzipiert worden. Auch der Bauantrag sehe 166 Stellplätze vor. Es seien aber nur 95
Plätze entstanden. Weitere Parkmöglichkeiten seien weggefallen, da bereits in 1996
umfangreiche Halteverbotsschilder aufgestellt worden seien und Absperrungen erfolgt
seien. Mitarbeiter und Hotelgäste hätte in 700 m Entfernung parken müssen. Erst später
sei durch Umbau eines Tennisplatzes das Problem gemildert worden.
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Die Beklagten hätten gewusst, dass die Angaben nicht zu realisieren gewesen seien.
Die Prognosen seien ohne konkrete Mikrostandortanalyse und ohne Risikorücklage ins
Blaue hinein erfolgt. Insgesamt sei die Beteiligung mehr als 100% überteuert verkauft
worden.
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Soweit unstreitig ist, dass die W2 gegenüber der B eine Betriebsgarantie abgegeben
hatte, die beinhaltete, dass bei Nichterzielung der prospektierten Gewinne ein Darlehen
in Höhe von 1,5 Mio DM zur Verfügung gestellt würde, behauptet der Kläger, das
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Darlehen sei nie ausgezahlt worden.
Soweit am 06.10.1998 dann die Vereinbarung zwischen der W2 und der B geschlossen
worden sei, dass mit der Übernahme der Vorfälligkeitsentschädigung die zugesagte
Darlehensforderung der W2 erledigt sei und unstreitig nicht offengedeckt worden sei,
dass die Entschädigung zuvor reduziert worden sei, sei der Fondgesellschaft ein
Nachteil von 800.000 DM entstanden. Der Beklagte zu 1., der das
Bestätigungsschreiben der L2 vom 01.09.1998 abgezeichnet habe, habe die
Reduzierung bewusst verschwiegen Auch bei der Gesellschafterversammlung vom
28.09.1998 sei dies nicht offen gelegt worden.
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Die Beteiligung sei ihm am 23.12.1994 von Herrn L3 vermittelt worden. Die Anlage sei
als absolut sicher, völlig risikolos und zur Altervorsorge geeignet bezeichnet. Es sei
unterlassen worden, über die entsprechenden Risiken der Beteiligung hinzuweisen. So
sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Werte nach Westniveau vermittelt
worden seien. Die Auslastung von 60% habe er deshalb für realistisch gehalten. Er
habe sich gerade an den Vermittler gewandt, weil er keinen genügenden Überblick über
die wirtschaftlichen Zusammenhänge gehabt habe.
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Bei Kenntnis von den tatsächlichen Umständen wäre die Anlage nicht gezeichnet
worden.
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Als Schadensersatz verlangt der Kläger die folgenden Beträge erstattet
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Einlage
51.129,19 € = 100.000 DM
Agio
2.556,46 € = 5.000 DM
53.685,65 €
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Der Kläger beantragt mit der am 16.10.2006 eingegangenen und am 19.01.2007
zugestellten Klage,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 53.685,65 € nebst
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung des
Gesellschaftsanteils der Klagepartei an der "B";
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch
den weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "B" entstehen wird,
zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Pflichtverletzungen begangen.
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Sie behaupten, die Anleger seien in dem Prospekt mehrfach und eindeutig auf die
eingegangenen unternehmerischen Risiken hingewiesen worden.
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Die Beklagten seien nicht für die gesamte Konzeption und den Vertrieb verantwortlich
gewesen. Unstreitig ist die Prognoseberechnung unter maßgeblicher Beratung von T2
als externer Berater der B erfolgt. Maßgebliche Verantwortung hinsichtlich der
Konzeption und des Vertriebes seien auch von Dritten, u.a. dem Architekten, T4, und
den Herren L und V ausgeübt worden.
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Die im Rahmen des Grundstückkaufvertrages übernommenen Belastungen seien
prospektiert gewesen. Es seien bereits erhebliche Investitionskosten angefallen, die von
der W2 getragen worden seien und nach den Angaben S. 25 des Prospektes in
Anrechnung auf die Generalunternehmervergütung übernommen worden seien.
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Eine unzulässige Erhöhung des Investitionsvolumens habe nicht stattgefunden. Die
Mehrkosten sind - dies ist unstreitig - zu einem großen Teil von der W2 ohne
Gegenleistung der B getragen worden. Die Thematik sei bei der
Gesellschafterversammlung am 18.12.1997, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe,
detailliert dargestellt worden.
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In dem Prospekt seien die Buchungen nicht als sicher dargestellt worden. Es sei nur
ausgesagt worden, dass Buchungen in Aussicht gestellt worden seien. Tatsächlich
hätten auch schriftliche Buchungsanfragen vorgelegen.
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Es sei in dem Prospekt auch nicht unzutreffend dargestellt, dass keine vergleichbare
Anlage in X3 existent oder geplant gewesen sei. Tatsächlich gebe es bis heute keine
andere Anlage in Strandnähe.
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Tatsächlich seien die Ausschüttungen nicht in der prognostizierten Höhe erreicht
worden. Grund dafür sei aber nicht die Kostenstruktur der Fondanlage gewesen, die
Kosten hätte sogar gegenüber dem Prospektansatz reduziert werden können. Der
Mindererlös basiere auf einen Rückgang der realisierten Basispreise. Auch darauf sei in
der Gesellschafterversammlung vom 02.12.1997 ausführlich hingewiesen worden.
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Die Rabattgewährung an die selbstbuchenden Gesellschafter sei auch nicht als
Substitut für eine Entnahmeforderung zu qualifizieren, da die Eigennutzung von offenen
Kapazitäten abhängig gewesen sei und die Vermietung nicht unter den Selbstkosten
erfolgt sei. Es habe sich um eine ergänzende Werbemaßnahme gehandelt.
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Die Mietfläche sei in dem Prospekt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 m²
richtig angegeben. Es seien auch die Gemeinschaftsnutzflächen einzuberechnen.
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Die W2 habe auch keine Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen, die
hinterher als Darlehen gebucht worden seien. Es sei auch kein Betrag von 270.000 DM
zu Unrecht entnommen worden. Es sei schon unklar, auf welche Geschäftsvorgänge der
Kläger Bezug nehme. Im Übrigen habe dem Geschäftsbesorger nach § 6 Nr. 4 des
Gesellschaftsvertrages ein Betrag von 9,5% des Bruttobetriebsergebnisses bis 1999,
danach 11 % als Vergütung zugestanden.
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Es seien auch keine unrichtigen Erwartungen prospektiert worden. T2 habe seinerzeit
sogar eine noch größere Erwartung gehabe. Man habe allgemein erwartet, dass die
Insel eine Entwicklung wie Sylt nehmen werde.
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Man habe auch von einer überregional bedeutsamen Nutzung als Tagungsstätte
ausgehen können. Auf die schnelle Erreichbarkeit sei es dabei nicht angekommen. Im
Übrigen sei die Fertigstellung der Ostseeautobahn bis spätestes 2000 geplant gewesen.
Bei einem überregionalen Tagungsort sei wichtig, dass auch Teilnehmer aus
verschiedenen Ländern ( z.B. aus Skandinavien und Deutschland) den Ort mit relativ
gleichem Aufwand erreichen können. Bei Mehrtagesveranstaltungen trete die
Erreichbarkeit ohnehin in den Hintergrund. Wichtig sei das einmalige Ambiente des
Tagungsortes mit Strandnähe.
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Soweit in dem Prospekt von Kosten gesprochen worden sei, sei angegeben, dass es
sich um Prognosen handelte. Die Kosten seien in Realität sogar niedriger ausgefallen,
als im Prospekt angegeben.
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Hinsichtlich der Preiskalkulation sei deutlich angegeben worden, dass durch Herrn T2
die Preise durch Vergleiche mit westdeutschen Hotelanlagen ermittelt worden seien. In
der damaligen Aufbruchsstimmung nach der Wiedervereinigung habe auch kein
Hinweis bestanden, dass diese Vergleiche lebensfremd oder unzulässig sein könnten.
Anderes Vergleichsmaterial habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Prognose sei
zurückhaltend kalkuliert worden. Andere Anlagen hätten sogar mit einer Auslastung von
75% (Hotel L4) kalkuliert. Die Bettenauslastungsquote von 48% (S. 35 des Prospektes)
sei auch erreicht worden.
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Auch die Personalkosten seien nach Westniveau kalkuliert worden, weil man mit einer
baldigen Lohn- und Gehaltsangleichung gerechnet habe.
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Eine sich negativ entwickelnde Marktsituation sei seinerzeit nicht erkennbar gewesen.
So auch nicht, dass ca. 50% der Gäste aus den neuen Bundesländern stammen würden
und diese im Konsumverhalten zurückhaltender sein würden. Aufgrund des Schreibens
des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 03.09.1994 sei auch nicht von weiteren
konkurrierenden Projekten auszugehen gewesen. Tatsächlich habe eine Inflation an
Billigbetten stattgefunden.
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Richtig sei, dass die Parkplatzsituation kurzzeitig als angespannt angesehen werden
musste. Prospektiert gewesen seien ca. 150 Stellplätze (S. 16 des Prospektes). Durch
nach der Prospektauflegung eingetretene baurechtliche und naturschutzrechtliche
Einschränkungen sei es erforderlich gewesen, auch auf eine angrenzende
Gemeindefläche zurückzugreifen. Auf dieser Fläche hätten im Einverständnis mit der
Gemeinde eine Anzahl von 70 Stellplätzen ausschließlich genutzt werden können. Zwar
stünden im Umkreis des Hotels weniger öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Dies sei
aber auch nicht prospektiert worden und nicht von den Beklagten oder anderen
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Gesellschaftern zu vertreten. Lösungsmöglichkeiten seien bereits im Rahmen der
Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 erörtert worden.
Auch über die Problem im Tagungsbereich sei nicht erst 2004 berichtet worden,
sondern wie sich aus dem Schreiben des P ergebe, sei bereits in der Vergangenheit oft
berichtet worden. Aufgrund der Größe des Hotels sei davon auszugehen gewesen, dass
auch die Bereiche Tagung/Disko tragfähig sein würden. Es sei auch richtig gewesen,
die Hotelanlage im Ganzjahresbetrieb zu führen. Die Deckungsbeträge seien
rentabeler. Außerdem hätten die Zuschüsse des Landes davon abgehangen.
Bedauerlicherweise habe sich der Tagungsbetrieb nicht wie erwartet entwickelt. Herr T4
habe bereits mit Schreiben vom 01.12.1996 – der Zugang ist unstreitig – sämtliche
Gesellschafter informiert, dass trotz Anstrengungen im Tagungsbereich nur eine
geringen Resonanz zu verzeichnen sei (Anlage B 3). Auch in dem Geschäftsbericht vom
04.09.1998 für das Jahr 1997, der auch unstreitig an den Kläger versandt worden ist, sei
deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Tagungsbereich massiv hinter den
Erwartungen zurückbleibe. Gleichwohl würden auch die vorliegenden Zahlen belegen,
dass für Tagungsräume auf Rügen grundsätzlich eine Nachfrage bestehe.
70
Es werde bestritten, dass die W2 ein Darlehen von 1,5 Mio DM zur
Liquiditätsüberbrückung nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
71
Die Vorfälligkeitsentschädigung hätte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarungen von der B gezahlt werden müssen. Tatsächlich sei die
Vorfälligkeitsentschädigung jedoch von der W2 mit schuldbefreiender Wirkung
übernommen worden, so dass die B entlastet worden sei. Der B seien auch die
niedrigeren Zinsen zugute gekommen. Von diesem Sachverhalt sei der Kläger
spätestens mit Schreiben der B vom 19.12.2001, das an alle Gesellschafter unstreitig
versandt worden ist, informiert worden. Auch im Rahmen der
Gesellschafterversammlung der B am 19.02.2002 sei dieses Thema ausführlich erörtert
worden. Auch dieses Ergebnisprotokoll ist unstreitig an sämtliche Gesellschafter
gerichtet worden.
72
Es werde bestritten, dass die Beteiligung des Klägers aufgrund unrichtiger Angaben des
Vermittlers zustande gekommen sei. Der Kläger habe mit der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung zu der B die Erklärung abgegeben, dass der Beitritt vorbehaltlos und
ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellung erfolge.
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Es werde bestritten, dass angebliche Fehler des Prospektes kausal für die
Entscheidung des Klägers zum Beitritt gewesen seien.
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Im Übrigen werde ein Schaden bestritten. Die Beteiligung sei keineswegs wertlos,
sondern habe einen nicht unerheblichen Wert. Der Kläger habe auch aus der
Umschuldungsmaßnahme einen finanziellen Vorteil erlangt, da die
Gesamtverbindlichkeiten reduziert worden seien. Der Kläger habe zudem die
steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung gezogen. Dies dürfte die Hälfte der
Beteiligungssumme ausmachen.
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Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten aus
keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche zu; soweit Ansprüche bestehen
könnten, sind diese verjährt.
78
I.
79
Zunächst haften die Beklagten nicht aufgrund eines Beratungsvertrages, bei dem sie
sich eine möglicherweise falsche Beratung seitens des Vermittlers zurechnen lassen
müssten (vgl. dazu BGH NJW 2004, 64, 65; BGH NJW 2003, 1811; BGH NJW 1999,
638). Ein solcher Beratungsvertrag kann nur zwischen der Anlageberatungsfirma und
der Klagepartei oder der W2 als mögliche Auftraggeberin der Anlagenvermittlerin
zustande gekommen sein, nicht aber mit den Gründungsgesellschaftern selbst.
80
II.
81
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche nach den vom BGH
entwickelten Grundsätzen zur Prospekthaftung im engeren Sinne zu, die eine Haftung
aufgrund typisierten Vertrauens durch die Herausgabe eines Prospektes begründen
(vgl. BGHZ 71, 284; BGHZ 72, 382). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob
der Prospekt falsche Angaben enthält oder nicht. Denn selbst wenn falsche Angaben
vorliegen würden, wären mögliche Ansprüche verjährt. Die Grundsätze zur
Prospekthaftung hat die Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten
Prospekthaftungstatbeständen entwickelt. Letztere sehen durchweg vor, dass
Ansprüche aus Prospekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von
dem Prospektfehler, seit dem 4. FinanzmarktFördG binnen eines Jahres nach Kenntnis,
spätestens jedoch binnen drei Jahren nach der Kapitalanlage verjähren. Auch der BGH
geht deshalb von einer Verjährung der oben genannten Ansprüche spätestens nach 3
Jahren nach Erwerb der Anteile aus (vgl. BGHZ 83,222). Da im vorliegenden Fall der
Erwerb bereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, waren die Ansprüche bei Klageerhebung
im Jahr 2006 verjährt.
82
III.
83
Die Beklagten haften für Angaben in dem Prospekt aber auch nicht nach den
Grundsätzen der cic (sogenannte uneigentliche Prospekthaftung), selbst wenn sie als
Gründungskommanditisten bei der Prospektherausgabe persönliches Vertrauen in
Anspruch genommen haben (vgl. BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1987, 2677; BGH
NJW-RR 2003, 1393).
84
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter
obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das
mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1393).
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Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht
verstoßen haben. Sofern möglicherweise eine mangelhafte Aufklärung vorliegen
könnte, ist dies dem Kläger seit vielen Jahren bekannt, so dass etwaige Ansprüche
verjährt sind.
86
So ist entgegen den Ausführungen des Klägers schon nicht anzunehmen, dass die
Risiken, die mit der Anlagebeteiligung verbunden waren, heruntergespielt worden sind.
87
Der Prospekt ist nach Ansicht der Kammer schon vom äußeren Erscheinungsbild für
Laien gut verständlich abgefasst (Schriftbild / Schriftgröße / Aufbau). Er gibt u.a. über die
Beteiligten, die Lage des Objektes, das Konzept, die Planungen, die Kosten, die
Erwartungen, die steuerlichen Grundlagen umfassend Auskunft. Auch die Risiken, die
mit der Beteiligung verbunden sind, werden nicht verschwiegen, sondern an
verschiedenen Stellen im Prospekt immer wieder aufgeführt, bis hin zu dem Risiko, dass
die Gesellschaft in Konkurs fällt und die angelegten Gelder verloren sind bzw. sogar
noch ein weiteres Mal zu zahlen sind. Bevor zu den einzelnen Beanstandungen des
Klägers Stellung genommen wird, wird auf diese allgemeinen Risikohinweise
verwiesen:
"Die Zeichner dieses geschlossenen Immobilienfonds gehen eine
unternehmerische Beteiligung ein, die bei der Errichtung und der Betreibung der
Anlage neben den potentiellen erheblichen Vorteile auch wirtschaftliche Risiken
mit sich bringt ." (S. 20 des Prospektes)
88
"Der gleichzeitige Eintritt sämtlicher Prämissen ist jedoch nahezu unmöglich,
sodass es zu positiven und/oder negativen Abweichungen kommen wird."(S. 37
des Prospektes)
89
" Die im Gesellschaftsvertrag vorgegebene Mittelverwendungskontrolle durch eine
Wirtschaftsprüfergesellschaft stellt keine absolute Sicherheit für die Gesellschafter
dar. Selbst wenn die Einzahlung auf ein Konto des Treuhänders erfolgt – was
wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme der Anlaufverluste nicht möglich ist –
könnte im Falle eines Konkurses der Konkursverwalter die Einzahlungen an die
Gesellschaft noch einmal verlangen." (S. 40 des Prospektes)
90
"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf Rügen
und insbesondere bzgl. C/K nicht definitiv vorausgesagt werden. Es ist durchaus
wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv oder negativ
abweichen". (S. 41 des Prospektes)
91
"Aus jedem menschlichen Handeln und aus jeder wirtschaftlichen Aktivität
erwachsen neben Chancen auch Risiken. Auch eine noch so sorgfältige
Konzeption kann nicht alle Risiken vollständig ausschließen. Die Abwägung der
nachfolgend dargestellten Übersicht über Chancen und Risken sollten der Anleger
gewissenhaft prüfen, um so seine persönliche Anlageentscheidung fällen zu
können."(S. 44 des Prospektes)
92
"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlage
können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines
unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden
Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden."(S. 46 des Prospektes)
93
"Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt
prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine
allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder ein Beeinträchtigung
der Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück o.ä.) zu zeitweiligen
Erlösminderungen führen und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ
beeinträchtigen, wenn sich hierdurch die Zahl der Gäste reduziert ." (S. 46 des
Prospektes)
94
"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit
trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät." (S. 47 des Prospektes)
95
Bereits diese beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass den Anlegern in dem Prospekt
vor Augen geführt worden ist, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung
handelt, die zu einem völligen Verlust der eingebrachter Gelder mit
Nachschussverpflichtung führen kann.
96
Nunmehr zu den einzelnen Beanstandungen des Klägers:
97
1. Auslastung
98
a) Von Klägerseite wird den Beklagten vorgeworfen, das Prospekt habe fehlerhafte
Angaben über die zu erwartenden Auslastungen enthalten. Die Beklagten haben dazu
vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung schriftliche Buchungsanfragen
bestanden haben. Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1996 ist darauf
hingewiesen worden, dass die an die Reiseveranstalter abgegebenen Kontingente nur
zu ca. 20 % erfüllt worden sind und eine Inanspruchnahme der Reiseveranstalter nicht
möglich ist, da Garantien für Abnahme der Kontingente in der Touristikbranche nicht
üblich sind. Schließlich haben die Beklagten weiter unter Beweisantritt ausgeführt, dass
die schriftliche Buchungsanfragen insbesondere von politischen Verbänden (CDU
Bonn, Mittelstandsvereinigung, Konrad-Adenauer-Stiftung) vorgelegen hätten und
Kontakt mit der N2 Vermarktungsgesellschaft bestanden hätte.
99
Demgegenüber ist das Bestreiten von Klägerseite mit Nichtwissen unzulässig und damit
nicht beachtlich. Die Klägerseite hätte als Mitgesellschafter ausreichend die Möglichkeit,
sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angaben Gewissheit zu verschaffen.
Zum einen ist diese Frage ausweislich der vorliegenden Protokolle der
Gesellschafterversammlungen auf den Versammlungen aller Gesellschafter besprochen
worden. Zum anderen steht jedem Kommanditisten gem. § 166 HGB ein
gesellschaftsrechtlicher Informationsanspruch einschließlich eines Rechts auf Einsicht
in die Bücher und Papiere zu. Dieses Recht ist auch nicht durch den
Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen. Zwar ist in § 7 geregelt, dass
diese Rechte auch dem Verwaltungsrat zustehen. Ein Ausschluss der Rechte der
Kommanditisten ist damit jedoch nicht verbunden worden. Die Klägerseite kann sich
mithin nicht auf darauf zurückziehen, es lägen hierüber keinerlei Informationen vor.
100
Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Jahre 1994 persönlich über andere
Informationen verfügten, als sich diese aus dem Prospekt ergeben. Dazu fehlt ein
hinreichender Vortrag der Klägerseite.
101
Soweit sich später gezeigt hat, dass die Auslastung nicht die erwarteten Zahlen erbracht
hat, so ist auf diese Gefahr bereits im Prospekt nach Auffassung der Kammer
hinreichend deutlich hingewiesen worden. Zwar heißt es auf Seite 18, dass die
Kalkulation der Belegungsquoten zu Umsatzanteilen führt, die bereits als sicher gelten
könnten. Diese Aussage wird jedoch durch verschiedene Hinweise deutlich relativiert.
So wird in dem Prospekt im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 46 ausdrücklich
erklärt:
102
"Die prognostizierten Belegungsquoten der projektierten Hotel- und Ferienanlagen
103
können aufgrund der nur geringen Akzeptanz durch die Gäste, aufgrund eines
unzureichenden Betreiberkonzeptes oder aufgrund eines zunehmenden
Konkurrenzdrucks nicht erreicht werden.
Es existieren betreiberunabhängige Einflussfaktoren auf die in diesem Prospekt
prognostizierten Belegungsquoten und Basispreise. So können z.B. eine allgemeine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder eine Beeinträchtigung der
Umweltbedingungen (z.B. Tankerunglück) zu zeitweiligen Erlösminderungen führen
und somit die Höhe der Ausschüttungen negativ beeinträchtigen, wenn sich dadurch
die Zahl der Gäste reduziert."
104
Mit diesen Hinweisen ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es
sich bei den Belegungsquoten nur um eine Prognose handelt, die nicht garantiert
werden kann. Darüber hinaus wird bei der Werbung mit zukünftigen Buchungen
ausdrücklich erklärt, dass es sich nur um Erwartungen und nicht um garantierte
Festbuchungen handelt. Auf Seite 18 heißt es:
105
"Unserer Akquisitionsabteilung wurden inzwischen Buchungen von institutionellen
Seminarveranstaltern, insbesondere von politischen Parteien und Verreinigungen
in Aussicht gestellt, die an einer Nutzung des B als Tagungszentrum interessiert
sind. Darüber hinaus hat eine namhafte mittelständische Reiseveranstaltergruppe
insbesondere für die Nebensaisonzeiten eine Belegung von 50 % der Kapazitäten
angeboten."
106
Weiter findet sich auf Seite 19:
107
"Derzeit sind bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen mit je 250
Teilnehmern in Aussicht gestellt worden."
108
Es wird daher wiederholt von Aussichten und Angeboten, nicht aber von festen
Buchungen gesprochen. Von Seiten der Prospektherausgeber ist danach zur
Überzeugung der Kammer hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich bei den
zukünftigen Buchungen nur um Erwartungen und Aussichten gehandelt und dass das
Risiko besteht, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen.
109
b) Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben im Prospekt zur künftigen Auslastung
eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagten begründen könnten, wären
etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls nach § 195 BGB verjährt.
110
Die Beklagten haben zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben. Denn die nach §
195 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist ist spätestens zum 31.12.2004
abgelaufen. Auch durch Erhebung der Klage im Jahr 2006 konnte der Ablauf der
Verjährung nicht mehr gehemmt werden.
111
Nach der Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum
01.01.2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB für Schadensersatzansprüche
wegen Pflichtverletzungen im vorvertraglichen Bereich nicht mehr die dreißigjährige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, sondern
die nunmehr geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F..
112
Ob entsprechend des Wortlautes des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGBG die dreijährige
113
Verjährungsfrist kenntnisunabhängig mit dem 01.01.2002 begonnen hat und zum
31.12.2004 endete oder ob der Ablauf der Verjährungsfrist erst mit Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beginnen
konnte (so BGH, Urteil vom 27.01.2007 in NJW 2007, 1584 ff), hatte die Kammer nicht
zu entscheiden. Denn hierauf kommt es letztlich nicht an.
Auch wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist mit der herrschenden
Rechtsprechung das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB n.F. fordert, ist Verjährung eingetreten, da die Klägerseite bereits ab dem Jahr
1997 über die nicht planmäßige Entwicklung der Anlage informiert worden war.
114
Unstreitig sind allen Anlegern – mithin auch dem Kläger - regelmäßig der Bericht des
jeweiligen Geschäftsjahres sowie die Protokolle der Gesellschafterversammlungen
übersandt worden. Hierdurch wurden die Anleger über die bestehenden Probleme in
allen Jahren ausführlich informiert. Der Einwand der Klägerseite, erst durch die
umfangreichen Ermittlungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten und deren
abschließenden Bericht vom 02.02.2005 seien die Anleger über die
schadensersatzbegründenden Umstände in Kenntnis gesetzt worden, greift nicht.
115
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fordert, dass dem Gläubiger die anspruchsbegründenden
Umstände bekannt sind oder er sie hätte kennen müssen. Kenntnis setzt danach nicht
voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden
Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und
weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines
Anspruchs bietet (vgl. auch Grothe in Münchner Kommentar, 5. Auflage 2006, § 199
BGB, Rn 26). Es kommt nicht darauf an, ob der Gläubiger bereits eine rechtliche
Würdigung über die Erfolgsaussichten treffen kann, es reicht aus, dass er in der Lage ist,
eine Feststellungsklage zu erheben.
116
Diese Tatsachenkenntnis hat die Klägerseite aber bereits ab dem Jahr 1997 mit
Zusendung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 über das
Geschäftsjahr 1996 (Anlage B 1) und des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 vom
02.12.1997 (Anlage B 2) erlangt. Den Anlegern wurde zu diesem Zeitpunkt bereits
mitgeteilt, dass eine Entwicklung der Gesellschaft und der Hotelanlage B - wie erhofft
und geplant - nicht umgesetzt werden konnte.
117
Hinsichtlich der Auslastung der Anlage wird ausgeführt, dass die Reiseveranstalter die
Kontingente nur zu 20% abgerufen haben und eine Inanspruchnahme der
Reiseveranstalter ausscheidet.
118
Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der
Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
119
"...
120
- Die Auslastung ist lediglich noch in sehr geringem Umfang zu verbessern. ..."
121
Den Anlegern hätte mithin im Jahr 1997 bereits klar sein müssen, dass sich die
Erwartungen aus dem Prospekt hinsichtlich der Auslastung nicht erfüllten.
122
Die Tatsache, dass die Hoffnungen und Erwartungen der Anleger enttäuscht wurden,
war den Anlegern bereits ab dem ersten Jahresbericht und auch dem Umstand, dass
mangels erwarteter Geschäftsentwicklung keine Ausschüttungen geleistet werden
konnten, bekannt. An dieser Entwicklung hat sich – auch nach dem Vortrag der
Klägerseite – nichts geändert. Den Klägern wäre es daher bereits möglich gewesen,
Klage aufgrund dieser Tatsachen zu erheben.
123
Der Klägervertreter hat selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 zu
Bedenken gegeben, dass man erst im Laufe der Jahre hätte erkennen können, dass die
Anlage nicht erfolgbringend laufen konnte. Dann aber ist zu berücksichtigen, dass
spätestens im Jahre 2002, also ca. 8 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, allen
Anlegern die wirtschaftliche Schieflage der B bekannt war oder dies zumindest hätte
bekannt sein müssen.
124
Neue Umstände sind seit Ende 2002 nicht mehr hinzugekommen. Die Verjährung ist
aus diesem Grunde allerspätestens zum 31.12.2005 eingetreten.
125
2. Westdeutsches Preisniveau
126
a) Die Beklagten haften auch nicht dafür, dass das Prospekt im Jahre 1994 auf der
Basis eines westdeutschen Preisniveaus erstellt worden ist. Dies wird von den
Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Kammer vermag in dieser Vorgehensweise aber
keine Pflichtverletzung zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tatsache
bereits im Prospekt offengelegt worden ist. So heißt es auf Seite 34:
127
"Die Vermietungspreisansätze der Ferienwohnungen wurden saisonabhängig
aufgrund vergleichbarer Anlagen in Westdeutschland angesetzt."
128
Gleiches gilt nach den Angaben auf Seite 36 für die Personalkosten:
129
"Die Personalkosten wurden mit Hilfe von in Westdeutschland üblichen
Erfahrungswerten ermittelt, weil davon auszugehen ist, dass sich das Lohn- und
Gehaltsniveau angleicht."
130
Ein Prospektfehler scheidet aus, wenn der Herausgeber selbst darauf hinweist, dass
das westdeutsche Preisniveau Grundlage der Berechnungen und Prognosen ist.
131
Die Kammer kann diese Vorgehensweise auch gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt der
Herausgabe des Prospekts lag die deutsche Wiedervereinigung gerade mal vier Jahre
zurück. Die Preisentwicklung in den neuen Bundesländer in den ersten vier Jahren
konnte keine realistische Grundlage für eine zukünftige Entwicklung von Preisen und
Kosten sein. Verlässliche Vergleichszahlen konnten daher nur einem Vergleich mit den
alten Bundesländern entnommen werden.
132
Im Übrigen kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn diese im Jahre 1994
noch von einer raschen Angleichung der Preise und der Lebenssituationen
ausgegangen sind. Über die Richtigkeit dieser Erwartungen ist zwar seinerzeit schon
gestritten worden. Hierauf musste die Prospektherausgeber aber nicht gesondert
hinweisen, da die Problematik allgemein bekannt war und von kaum jemandem
seinerzeit verlässlich die weitere Entwicklung vorauszusehen war. Soweit das Prospekt
mithin ausdrücklich darauf hinweist, dass westdeutsche Preise zugrunde gelegt worden
133
sind, musste das mit dieser Prognose verbundene Risiko allen Anlegern allgemein
bekannt sein und bedurfte keiner weiteren Risikohinweise.
b) Selbst wenn man die Darstellung im Prospekt als nicht hinreichend ansehen würde,
so wären etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt. Auf die rechtlichen
Ausführungen unter III. 1.b) wird Bezug genommen.
134
Im Geschäftsbericht für das Jahr 1996 sowie ausweislich des Protokolls zur
Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 wurde offen dargelegt, dass die – nach
westdeutschem Preisniveau - angestrebten Durchschnittspreise weder für die Zimmer
noch für die Nebenumsätze im Außen – und Gastronomiebereich erreicht werden
konnten. (vgl. Anlage B 2, Seite 8, 9 des Geschäftsberichts für das Jahr 1996). Im
Weiteren wird u.a. darauf hingewiesen, dass gegenüber den zum Prospektzeitpunkt
kalkulierten Basispreisen die tatsächlich realisierbaren Basispreise negativ abgewichen
sind. Folge dieser Entwicklung war es – wie im Bericht ausgeführt -, dass
Ausschüttungen nicht vorgenommen werden konnten.
135
Insbesondere aber wird im Bericht hinsichtlich genereller Perspektiven der
Betriebsentwicklung auf folgendes hingewiesen (Seite 12 des Berichts):
136
"Die Durchsetzbarkeit der Preise entzieht sich weitgehend unserer
Einflussmöglichkeit, da sie durch externe Faktoren begrenzt ist."
137
Es war damit klar, dass die weitere Entwicklung als völlig offen angesehen werden
musste.
138
3. Mietfläche
139
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass im Prospekt die erwartete Mietfläche im
Zeitpunkt der Herausgabe fehlerhaft dargestellt worden ist. Die Klägerseite hat nur
pauschal darauf hingewiesen, dass die dargestellte Mietfläche von 20.000 qm nicht
nachvollziehbar sei. Dieser Zahl hat der Klägervertreter eine eigene Berechnung
gegenüber gestellt, wonach sich eine reine Zimmerfläche von 8.050 qm ergeben soll.
Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass dieser Vergleich nicht möglich ist.
Vielmehr gehören zu den Mietflächen sämtliche Räume, die den Gästen zur Verfügung
gestellt werden bzw. werden können (z.B. Restaurant, Tagungsräume, Schwimmbad).
Diese Flächen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine weitere Differenz ergibt sich
daraus, dass in der Klageschrift von Nettoflächen die Rede ist. Das Prospekt wirbt aber
auf Seite 20 mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 21.260 qm. Es fehlt mithin an
konkreten Anhaltspunkten dafür, dass letztlich überhaupt von den prospektierten
Flächen nennenswert abgewichen worden ist.
140
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich eine Haftung der Beklagten nicht
ergeben kann, wenn sich nach dem Beitritt der Kommanditisten, z.B. durch die
genehmigten baulichen Veränderungen, eine nicht vorhersehbare Änderung der
Flächen ergeben haben sollte. Eine solche Fallgestaltung wäre von einer
Prospekthaftung nicht umfasst.
141
4. Investitionsvolumen
142
a) Entsprechendes gilt für das Investitionsvolumen. Eine spätere Änderung des
143
Investitionsvolumens ist grundsätzlich von der Prospekthaftung nicht umfasst. Etwas
anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagten auf dieses Risiko nicht
ausreichend hingewiesen hätten. Auch hier geht die Kammer aber davon aus, dass im
Prospekt hinreichende Risikohinweise enthalten sind. So wird auf Seite 44 erklärt:
"Es besteht die Möglichkeit einer Erhöhung der Herstellungskosten sowie der
Baunebenkosten durch teurere Auftragsvergabe, aufwendigere Gründungsarbeiten
sowie teurere Ausstattungsdetails.
144
... Bodenverunreinigungen und Altlasten könnten zu einer Verschiebung der
Projektrealisierung und zu Kostensteigerungen führen."
145
Weiter ergibt sich aus § 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Änderungen des
Investitionsvolumens von mehr als 5 % der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen,
wie dies auch später durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist.
Bereits aus dieser Regelung war für die Anleger ersichtlich, dass
Investitionserhöhungen in Betracht gekommen sind und unterhalb von 5 % sogar allein
von der Geschäftsführung getätigt werden konnte.
146
b) Selbst wenn man hier ein Versäumnis annehmen sollte, so wären etwaige
Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Angaben im Prospekt über das
Investitionsvolumens verjährt.
147
Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Anleger im Geschäftsbericht für das Jahr
1996 über die Kostensteigerung ausführlich informiert wurden (vgl. Anlage B 2, Seite 3 ff
des Berichts) sowie darüber, dass dies zu einer Erhöhung des Investitionsvolumens in
Abweichung zu den prospektierten Berechnungen von 4, 8 % geführt hatte. So heißt es
im Geschäftsbericht auf Seite 3 des Geschäftsberichts:
148
"Um ein bedarfsgerechtes Angebot zu schaffen, wurden durch sinnvolle
Umplanungen – jedoch nicht ohne Mehrkosten – 68 Suiten, 52 Ferienwohnungen,
22 Einzelzimmer und 118 Doppelzimmer realisiert."
149
Im weiteren heißt es nach Darstellung der einzelnen Investitionskosten auf den Seiten 4
und 5 des Berichts dann auf Seite 6 des Berichtes:
150
"Das Investitionsvolumen wurde somit um 4,8 % erhöht. ... Auch wenn insoweit die
Überschreitung des Investitionsvolumens der Höhe nach gemäß
Gesellschaftsvertrag nicht der Genehmigung durch die Gesellschaftsersammlung
bedarf, legt die Geschäftsführung Wert auf eine formelle Zustimmung der
Gesellschafterversammlung, da insbesondere eine Proportionalität zwischen den
erwarteten Mehrerlösen/Kostenminderungen und den Mehrinvestitionen nur mit
besonderen Zusatzaufwand zu prognostizieren ist."
151
Laut Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 1996 wurde dieser Punkt
erörtert, die Gesellschafter stimmten der Erhöhung des Investitionsvolumens auch
letztlich zu (vgl. Seite 5, 6 des Protokolls vom 18.12.1997). Insoweit hatten die Anleger
bereits im Jahr 1997 das Wissen um die Erhöhung des Investitionsvolumens und wären
in der Lage gewesen, dieses überprüfen zu lassen.
152
5. Ausschüttungen
153
a) Den Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass es an hinreichenden
Risikohinweisen dazu fehle, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den
Erwartungen zurückbleiben könnten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu einzelnen
Punkten ergibt sich bereits, dass die Kommanditisten darauf hingewiesen worden sind,
dass sich Kosten erhöhen und Einnahmen ausbleiben könnten. Daraus folgt bereits der
Schluss, dass in der Folge die erwarteten Ausschüttungen ausbleiben.
154
Dieses Risiko hat aber auch explizit Erwähnung im Prospekt gefunden. So ist in zwar
auf Seite 40 ausgeführt, worden, dass die wirtschaftliche Entwicklung als sehr gut
eingeschätzt werden kann. Weiter heißt es dann aber:
155
"Trotz dieser positiven Aussichten kann die Entwicklung des Tourismus auf Rügen
und insbesondere bzgl. C / K nicht definitiv vorausgesagt werden. Es ist durchaus
wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Ergebnisse positiv oder negativ abweichen.
Gleiches gilt für die kalkulierten Kostenansätze und bei einer Nichteinbringlichkeit
von Einlageforderungen gegenüber Gesellschaftern."
156
Weiter wird auf Seite 47 auch unter dem Stichwort "Haftung" erklärt:
157
"Es besteht das Risiko, dass die Fondgesellschaft während der Vertragslaufzeit
trotz Vorsorge in Liquiditätsprobleme gerät."
158
Daraus ergibt sich auch für den unbefangenen Leser, dass dann nicht mehr mit
Ausschüttungen zurechnen ist.
159
Schließlich heißt es in § 11 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages:
160
"2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die
Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der
Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
161
3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder
Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt,
jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an
die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. ..."
162
Insgesamt ist daher in dem Prospekt unter Berücksichtigung der Risikohinweise zu den
einzelnen Punkten mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass die
Ausschüttungen hinter den Erwartungen zurückbleiben können.
163
b) Zudem wären Schadensersatzansprüche aus den bereits genannten Gründen
allerspätestens zum 31.12.2005 gemäß § 195 BGB verjährt. Den Anlegern war seit dem
ersten Geschäftsjahr bekannt, dass die Ausschüttungen nicht in prognostizierter Höhe
vorgenommen werden konnten. Hieran hat sich bis in die Gegenwart nichts geändert.
Aus welchem Grund die Klägerseite hierüber nicht informiert gewesen sein sollte,
erschließt sich der Kammer nicht.
164
6. Ertragsprognose
165
a) Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die der Ertragsprognose zugrunde
166
liegenden Umstände im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden sind. Wie vorstehend
ausgeführt, ist im Prospekt offengelegt worden, dass auf der Basis des westdeutschen
Preisniveaus kalkuliert worden ist. Hinweise, dass die Auslastung hinter den
Erwartungen zurückbleiben können und die Kosten möglicherweise steigen, finden sich
auch mit hinreichender Deutlichkeit. Vorwerfbar sind auch nicht die Darstellungen im
Prospekt zu den örtlichen Gegebenheiten. Der Kammer ist bekannt, dass im Jahre 1994
der Ausbau der Autobahn A 20 geplant war, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn
dieser Ausbau bereits in die langfristige Planung einbezogen worden ist. Die Kammer
hat sich im Internet davon überzeugen können, dass die Anlage auch direkt am Strand
gelegen ist und damit über eine bevorzugte Lage verfügt.
b) Letztlich wäre ein Schadensersatzanspruch, der sich auf die Angaben zur
Ertragsprognose bezieht ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zu III 1b) und 2 b)
Bezug genommen.
167
7. Ganzjahresbetrieb
168
a) Von Klägerseite wird weiter beanstandet, dass die Prognosen im Prospekt auf einem
Ganzjahresbetrieb beruhten. Aus diesem Punkt kann sich kein eigenständiger
Prospektfehler ergeben. Der Ganzjahresbetrieb ist prospektiert und unstreitig auch
durchgeführt worden. Wenn und soweit bei dem Ganzjahresbetrieb die erwartete
Auslastung und die Erlöserwartungen nicht erreicht worden sind, so kann auf die
vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
169
b) Die Thematik des Ganzjahresbetriebes und der Frage, ob sich dieser rentiert oder
nicht, wurde zudem bereits seit dem Jahr 1997 unter den Gesellschaftern diskutiert. So
wurden schon zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt, ob man den
Ganzjahresbetrieb einstellen sollte (vgl. Seite 12 des Berichts für das Jahr 1996, Anlage
B 2). Kenntnis um diesen Diskussionspunkt war mithin gegeben. Selbst wenn man
einen Schadensersatzanspruch auf diesen Punkt stützen wollte, wäre dieser verjährt.
170
8. Trinkwasseranlage / Kosten
171
Die Kammer vermag den Vortrag in der Klageschrift nicht nachzuvollziehen, warum sich
aus dem Umstand, dass eine kostenintensive Trinkwasseranlage erforderlich war, eine
Haftung ergeben soll. Das Prospekt weist bereits auf Seite 11 aus:
172
"Die Planung sieht eine eigene Trinkwasseranlage vor."
173
Mithin hat der Prospekt damit der Auflage des Landkreises Rügen bereits insoweit
Rechnung getragen. Ein Fehler kann dem Prospekt insoweit nicht entnommen werden.
174
In der Klageschrift wird in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf
hingewiesen, dass die hohen Betriebskosten der Anlage zu einer mangelnden
Wirtschaftlichkeit geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die
Fehlerhaftigkeit des Prospektes erkennen zu lassen.
175
9. Parkplätze
176
a) Der Kläger beanstandet weiter, dass sich abweichend von den im Prospekt
gemachten Angaben die Anzahl der Stellplätze verändert habe. Im Prospekt waren auf
177
Seite 16 ursprünglich 150 Stellplätze avisiert. Unstreitig ist weiter, dass in der Folgezeit
weniger Stellplätze zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kläger ist dem Vortrag der
Beklagten, dass sich dieser Umstand erst nach Prospektlegung aufgrund von bau- und
naturschutzrechtlichen Gründen entstanden ist, nicht entgegen getreten. Vielmehr wird
in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass nur 95 Parkplätze entstanden sind und die
übrigen erst 1996 durch Halteverbotszonen weggefallen sind. So ist aus dem Schreiben
des Landkreises Rügen vom 15.07.1996 (Anlage K 6), welches mit der Klageschrift
überreicht worden ist, ersichtlich, dass es erst im Jahre 1996 zu einer Änderung
gekommen ist, die auf die neue Verkehrssituation zurückzuführen war. Der Kläger hat
zudem selbst vorgetragen, dass der Bauantrag noch 166 Stellplätze ausgewiesen hat.
Soweit es durch die zuständigen Behörden letztlich zu einer Reduzierung der
Parkplätze nach Prospektlegung gekommen ist, ist nicht ersichtlich, warum das
Prospekt im Zeitpunkt der Herausgabe bereits fehlerhaft gewesen sein soll.
Ursprünglich sind bereits nach dem klägerischen Vortrag alle Beteiligten von der
höheren Parkplatzzahl ausgegangen.
Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass das Parkplatzproblem in der Folgezeit
gelöst bzw. zumindest gemildert werden konnte.
178
b) Letztlich wäre aber auch ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch spätestens
zum 31.12.2005 verjährt, weil den Anlegern selbst durch die
Gesellschafterversammlungen und die Geschäftsberichte lange vor dem Jahre 2002 die
Parkplatzsituation bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Schon im Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 18.12.2997 wird die Parkplatzsituation erörtert.
179
10. Fehlender Hinweis auf § 172 IV HGB
180
Die Beklagten haften nicht wegen eines fehlerhaften Hinweises auf das mögliche
Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.
181
a) Rabatt
182
Die Klägerseite rügt zuerst, dass durch den Rabatt, welcher den Kommanditisten bei der
Buchung von Zimmern bzw. Wohnungen im Objekt selbst gewährt wird, die
Kommanditistenhaftung wieder aufleben würde. Hieraus kann sich aber eine Haftung
der Beklagten nicht ergeben.
183
Es ist nicht zu erkennen, dass die Rabattgewährung an Kommanditisten eine
Rückzahlung im Sinne von § 172 HGB ist. Unter einer Rückzahlung iSv § 172 Abs. 4
HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem
Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen
wird (vgl. Ebenroth - Strohn, HGB, § 172 RN. 21).
184
Eine Rückzahlung käme dann in Betracht, wenn die Zimmer zu einem wesentlichen
besseren Preis hätten vergeben werden können. Es wird aber gerade mit der Klage
geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Auslastung des Hotels nicht erfolgen konnte.
Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass dieses Angebot ausdrücklich nur für den Fall
vorgesehen ist, dass das Hotel nicht ausgelastet ist. Dazu heißt es auf Seite 35 des
Prospekts:
185
"Fondszeichnern eröffnet sich die Möglichkeit der Nutzung der Hotelanlage zu
186
ermäßigten Preisen (die Preisdifferenz beträgt 25 % bezogen auf den Basispreis der
Beherbergung), sofern die Auslastung dies zulässt."
Ansonsten käme eine Rückzahlung lediglich dann in Betracht, wenn die Leistungen
sogar günstiger als der Selbstkostenpreis für die Gesellschaft vergeben worden wären.
Dies ist aber weder von Klägerseite konkret vorgetragen worden, noch ist dies nur im
Ansatz ersichtlich. So ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll der
Gesellschafterversammlungen vom 18.12.1997, dass sich die Kommanditisten darüber
beschwert haben, dass die von Reiseveranstaltern angebotenen Preise zum Teil
günstiger waren, als die den Kommanditisten gewährten Preise. Mithin ist nicht
ersichtlich, dass die gewährten Rabatte dazu führen, dass die Gesellschaft für die
Beherbergung der Kommanditisten keine echte Gegenleistung mehr bekäme. Ein
Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 HGB ist danach durch die Gewährung der
Rabatte nicht ersichtlich.
187
Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass diese Frage für die Anlageentscheidung
der Beitretenden von Bedeutung gewesen sein soll. So ergibt sich aus dem
klägerischen Vortrag nicht, dass der Erwerb u.a. dazu dienen sollte, sich ein günstiges
Feriendomizil zu beschaffen.
188
b) Ausschüttungen
189
Die Beklagten haften aber auch im Übrigen nicht für einen fehlerhaften Hinweis auf die
Risiken, die mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4
HGB verbunden sind. Grundsätzlich weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der
Anleger auf die möglichen Folgen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB hinzuweisen
ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch in ausreichendem Umfang geschehen. So ist in
§ 11 Nr.3 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt:
190
"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust
schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich
einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die
Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter
im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahme verzichtet,
entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."
191
Jeder Kommanditist hat danach ausdrücklich die Möglichkeit, die Ausschüttung nicht
auszahlen zu lassen, um eine Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB zu vermeiden. Aber auch
an anderer Stelle ist auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Auf Seite
40 wird klargestellt:
192
"Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im betriebswirtschaftlichen Sinne dar,
sondern sind Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen."
193
Im weiteren heißt es auf Seite 41 / 42:
194
"Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. die weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch in Folge von
Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden
oder bleiben, lebt gem. § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen,
195
soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf."
Weiter wird auch auf Seite 47 des Prospekts nochmals erläutert:
196
"Sobald der einzelne Anleger sein vorgesehenes Eigenkapital (einschl. Agio) in
voller Höhe eingezahlt hat, besteht für ihn keine über den Zeichnungsbetrag
hinausgehende Haftung. Die in der Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen
können jedoch nach § 172 HGB teilweise zu einem Wiederaufleben der Haftung
führen, soweit infolge dieser Entnahmen das Kapitalkonto des Kommanditisten
herabgesetzt wird."
197
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass im Prospekt an verschiedenen
Stellen mit hinreichender Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die
Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben kann und dies auch Folge der
Ausschüttungen sein kann. Zudem wird dem Gesellschafter im Gesellschaftervertrag
ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung dieser Haftung auf die
Auszahlung der Ausschüttung zu verzichten. Damit ist zur Überzeugung der Kammer in
ausreichendem Umfang auf die Risiken des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden.
198
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten
Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 09.05.2007 (8 U 61/05). In dieser
Entscheidung ist es zwar zu einer Verurteilung des Gründungskommanditisten wegen
einer fehlerhaften Hinweises auf § 172 HGB gekommen. Der dort entschiedene Fall
liegt jedoch gänzlich anders. In dem dortigen Fall hatte es zusätzlich zum
Hauptprospekt, in dem auf die Risiken des § 172 HGB hingewiesen worden war, auch
noch ein Kurzexpose gegeben. In diesem Kurzexpose war der fehlerhafte Hinweis
enthalten, dass mit den Ausschüttungen keine teilweise Rückzahlung des
Haftungskapitals verbunden war. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage
ausgeführt, dass die Hinweise im Hauptprospekt nicht geeignet waren, die falsche
Information im Kurzexpose zu beseitigen. Eine solche falsche Information ist im
Prospekt der Beklagten nicht vorhanden. Dass der Hinweis auf ein Wiederaufleben im
Hauptprospekt generell ungeeignet war, hat das Oberlandesgericht nicht ausgeführt.
199
Auf einen fehlerhaften Hinweis gem. § 172 HGB kann sich die Klägerseite daher im
vorliegenden Fall nicht berufen.
200
11. Haftung über § 278 BGB
201
a) Eine Haftung der Beklagten kann sich nicht gesondert aus einer gem. § 278 BGB
zurechenbaren Pflichtverletzung der Vermittlungsvertreter ergeben. Dabei kann es
dahinstehen, welche konkreten Erklärungen oder Zusicherungen diese im
Vermittlungsgespräch gemacht haben. Die Haftung der Beklagten für eine fehlerhafte
Beratung der Vermittlungsvertreter kann nur genauso weit gehen, wie eine Haftung
wegen falscher Angaben im Prospekt möglich ist. Sollten die Vertreter Erklärungen
abgeben haben, die vom Prospekt abgewichen sind, sind sie nicht mehr in dem
Pflichtenkreis tätig geworden, der eine Zurechnung gem. § 278 BGB ermöglicht. Die
jeweils tätigen Vermittlungsvertreter waren nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, die
über den Inhalt des Prospekts hinausgehen oder im Widerspruch zu diesem Prospekt
ergeben.
202
In der klägerseitig unterzeichneten Beitrittserklärung ist ausdrücklich folgende Erklärung
203
aufgenommen worden:
"Der vermittelnde Vertriebsbeauftragte ist nicht berechtigt, Erklärungen oder
Zusicherungen abzugeben, die im Prospekt nicht enthalten sind oder im
Widerspruch dazu stehen.
204
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Auskünfte und Darstellungen des
Vertriebsbeauftragten daraufhin zu überprüfen und im Fall von Abweichungen der
Fondsgesellschaft schriftlich Mitteilung zu machen.
205
Ich/Wir bestätige(n), dass mein/unser Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich
aufgrund der Prospektdarstellung der o.g. Verträge erfolgt und keine hiervon
abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen
abgegeben worden sind."
206
Die in dieser Klausel liegende Beschränkung der Vollmacht der Vermittlungsvertreter ist
auch nicht nach den Bestimmungen des bei Vertragsabschluss noch gültigen AGB-
Gesetzes unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. § 11 Nr. 7 AGBG scheidet aus, da die
Haftung für den Erfüllungsgehilfen mit dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden
soll. Auch soll mit dem letzten Satz der zitierten Regelung keine Willenserklärung des
Beitretenden im Sinne von § 10 Nr. 5 AGBG fingiert werden.
207
Eine Unwirksamkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 AGBG. Die beitretenden
Kommanditisten werden nicht unangemessen durch diese Regelung benachteiligt.
Grundsätzlich tragen die von den Vermittlungsvertretern Vertretenen das Risiko eines
Missbrauchs der Vollmacht (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 164 Rn. 13).
Der Vollmachtgeber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, auch im
Außenverhältnis die Grenzen der Vollmacht deutlich zu machen. Soweit ein in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht
geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu
erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S. von § 9
AGBG (vgl. BGH NJW – RR 1995, S. 80 f.).
208
Mit der vorstehenden Klausel sind daher wirksam die Grenzen der Bevollmächtigung
und damit die Grenzen des Pflichtenkreises festgelegt worden, innerhalb derer die
Vermittlungsvertreter als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Etwaige
Pflichtverletzungen eines Vertreters, die z.B. aus Zusicherungen außerhalb des
Prospektes bestanden haben, können daher nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit
sondern allenfalls bei Gelegenheit der Pflichterfüllung erfolgt sein. Dafür haftet der
Schuldner jedoch nicht (vgl. Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 278 Rn. 20; BGH
NJW 1963, S. 2167).
209
Dieses Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht. Unberührt bleibt
nämlich die Haftung des Vermittlers selbst.
210
b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer unzutreffende Angaben der
Vermittler und eine Zurechnung zulasten der Beklagten einmal zugunsten der
Klägerseite annehmen wollte, wären auch diese Schadensersatzansprüche gemäß §
195 BGB verjährt. Denn das die Anlage nicht ohne Risiko und völlig sicher war, war den
Anlegern seit den ersten Gesellschafterversammlungen und Geschäftsberichten der
ersten Jahre bewusst. Dass die Angaben der Vermittler mithin nicht den Tatsachen
211
entsprochen hätten, wussten die Anleger schon zu dieser Zeit.
12. Vorfälligkeitsentschädigung/Zahlung des Darlehens über 1,5 Mio DM
212
a) Die Klägerseite meint, einen Schadensersatzanspruch darauf stützen zu können,
dass eine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 2 Mio. DM zwar von der W2
übernommen wurde, diese dann aber tatsächlich nur eine um mehr als 800.000 DM
reduzierte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen musste. Außerdem sei das
versprochene Darlehens über 1,5 Mio. DM nicht gezahlt worden.
213
Ob insoweit eine Schadensersatz begründende Handlung vorliegt, ist zweifelhaft, denn
die L2 war ausweislich der vorgelegten Schreiben nur gegenüber der W2 und auch nur
unter Geheimhaltung zu einer Reduzierung bereit. Letztlich kann dies dahin stehen. Die
Kammer lehnt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits deshalb ab, da die
Klägerseite als Anleger und Gesellschafter nicht aktivlegitimiert wären. Denkbar wäre
allenfalls ein Anspruch der B, da diese im Gegenzug zur Übernahme der
Verbindlichkeiten ihrerseits Verbindlichkeiten der W2 erlassen hat, und zwar gerade
auch den Anspruch auf Darlehenszahlung in Höhe von 1,5 Mio DM. Aus welchem
Grunde den einzelnen Anlegern ein Schadensersatzanspruch hieraus gegen die
Beklagten erwachsen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere aber
handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung, der
Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend
gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
214
b) Ein solcher Ersatzanspruch wäre aber jedenfalls spätestens zum 31.12.2005 verjährt.
Denn die Anleger wurden bereits mit Schreiben des Verwaltungsbeirates vom
19.12.2001 (Anlage B 4) über die einzelnen Umstände der Vorfälligkeitsentschädigung
informiert. Alle Kommanditisten wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass zur Sicherung
der Liquidität der B eine Reduktion des Kreditzinses notwendig wurde und dieser gegen
Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.038.000 DM erzielt werden
konnte. Zugleich wurden die Anleger aber auch darüber informiert, dass mangels
Leistbarkeit durch die B die Vorfälligkeitsentschädigung durch die W2 übernommen
wurde. Unter Ziffer 2. berichteten die Mitglieder des Beirates im weiteren, dass die W2
ihrerseits eine Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung im Verhältnis zur L2 um
800.000 DM erreichen konnte, ohne dass dies allerdings an die Fondgesellschaft
weitergegeben wurde. Bereits im Schreiben vom 19.12.2001 wiesen die Mitglieder des
Verwaltungsbeirates darauf hin, dass nach ihrer Auffassung dies an die B
weitergegeben werden müsse.
215
Zu diesem Zeitpunkt waren die Anleger mithin über sämtliche Umstände umfassend
informiert. Spätestens zum 31.12.2005 ist daher hinsichtlich dieses geltend gemachten
Anspruches Verjährung eingetreten.
216
13. Entnahme von 270.000 DM
217
Soweit die Klägerseite vorträgt, die W2 habe in dieser Höhe unberechtigt Beträge aus
dem Gesellschaftsvermögen entnommen und später als Darlehen verbucht, ist trotz
Rüge der Beklagten in keiner Weise erkennbar, um welche Buchungen es sich
überhaupt handelt und ob die W2, der eine Geschäftsbesorgungsvergütung zustand,
übermäßigt bezahlt worden ist. Letztlich können diese Tatsachenfragen aber dahin
stehen, da sich allenfalls Schadensersatzansprüche zugunsten der B ergeben könnten,
218
nicht aber zugunsten der Klägerseite.
Auch hier handelt es sich um nachträgliche Entwicklungen, die für die Entscheidung,
der Gesellschaft beizutreten, nicht maßgeblich waren. Sie können auch den geltend
gemachten Schaden in Höhe der erfolgten Beteiligung nicht begründen.
219
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
vermag die Kammer mithin unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.
220
IV.
221
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer
Treuepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagten zu. Ein Anspruch
scheidet nach Auffassung der Kammer bereits deshalb aus, weil aus der Treuepflicht
kein eigenständiger Schadensersatzanspruch, sondern allenfalls Mitwirkungsansprüche
zwischen den Gesellschaftern erwachsen. Der Klägerseite ist dahingehend zu folgen,
dass Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft
fundamental sind, allerdings ist zwischen den einzelnen Gesellschaften zu
unterscheiden. Soweit die Klägerseite sich § 109 HGB bezieht, betrifft die Vorschrift die
Gesellschafterpflichten in einer OHG, in der sämtliche Gesellschafter mit ihrem
persönlichen Vermögen haften.
222
Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich um eine Publikums KG handelt, die sich
dadurch auszeichnet, dass aufgrund der großen Anzahl von Kommanditisten
Treuepflichten untereinander zwar bestehen, aber diese weniger weit reichen und
aufgrund der (emotionalen) Entfernung der Gesellschafter untereinander
Loyalitätspflichten eingeschränkter sind, als dies bei Gesellschaften mit einer geringen
Anzahl an Gesellschaftern der Fall ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt,
Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, § 109 Rn. 23, 24; Anh. zu § 177a Rn. 52 ff;
Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 IV, S. 587 ff.).
223
Auch wenn Treuepflichten unter den Gesellschaftern einer Publikums KG, insbesondere
der Gründungskommanditisten im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern
anzunehmen sind, beschränken diese sich auf Mitwirkungspflichten bei Abstimmungen,
Beitragspflichten etc.. Eigenständige Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen
von Treuepflichten bestehen dagegen nicht. Diese Treuepflichten haben bereits in die
vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Prospekthaftung der
Gründungsgesellschafter (cic) Eingang gefunden.
224
V.
225
Der Kläger hat auch keine Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht. Selbst wenn
Schadensersatzansprüche aus Deliktsrecht bestünden, wären diese jedenfalls verjährt,
denn der Klägerseite waren sämtliche Umstände spätestens seit dem Jahr 2002
bekannt.
226
1. § 826 BGB
227
Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung sind nach Auffassung der Kammer nicht dargetan. Denn dies würde
voraussetzen, dass die Beklagten selbst durch ein besonders verwerfliches Verhalten
228
den Anlegern vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben.
Die Kammer sieht bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der
Beklagten aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt, die einen Schadensersatz
wegen Prospekthaftung rechtfertigten. Für ein darüber hinaus gehendes, vorsätzlich
sittenwidriges Handeln der Beklagten zulasten der Anleger wurden klägerseits nach
Auffassung der Kammer erst recht keine hinreichenden Umstände vorgetragen.
229
Selbst wenn man zugunsten der Anleger unterstellen wollte, dass die Beklagten bei
Erstellung des Prospektes vorsätzlich falsche Angaben eingebracht haben, um die
Anleger zu täuschen und zum Gesellschaftsbeitritt zu bewegen, waren den Anlegern
diese Umstände seit 1997 bekannt. Bereits mit dem ersten Jahresbericht für das
Geschäftsjahr 1996 wurde die Anleger über die Entwicklung informiert. Insoweit kann
auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
230
Schadensersatzansprüche wären mithin nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden § 852
BGB a.F. möglicherweise schon vor Einführung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eingetreten. Spätestens zum 31.12.2005 wäre
jedenfalls Verjährung nach § 195 BGB n.F. eingetreten, da sich nach Ende 2002 keine
Neuerungen ergeben haben.
231
2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB
232
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes
durch die Beklagten zu. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten selbst
vorsätzlich falsche Angaben im Emissionsprospekt gemacht haben, die sich zum
Nachteil der Anleger ausgewirkt haben, sind nicht dargelegt. Der subjektive Tatbestand
des § 264 a StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss sich insbesondere darauf erstrecken,
dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen
Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27 Auflage 2006,
Rn 36). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei Anfertigung des
Prospektes selbst wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen, dass eine
Entwicklung der Kapitalanlage, wie sie von externen Beratern erwartet wurde, nicht
eintreten würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten
wegen eigenem Handeln nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. § 263 StGB
ist daher nicht anzunehmen.
233
Soweit sich der Kläger auf die Angaben des Vermittlers beruft und vorträgt, dass dieser
falsche Angaben gemacht habe, die Anlage insbesondere als absolut sicher und
risikolos bezeichnet habe, führt auch dies nicht zu einer deliktischen Haftung der
Beklagten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für das Handeln der
Anlagevermittler würde voraussetzen, dass sie sich der Vermittler als Werkzeug oder als
Gehilfen bedient hätten. Dass die Beklagten die Vermittler angehalten hätten, unwahre
Angaben zu machen, behauptet aber auch die Klägerseite nicht. Ausreichende
Anhaltspunkte wären hierfür auch nicht ersichtlich.
234
Eine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter sieht das
Strafgesetzbuch aber nicht vor. Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 264 a StGB oder § 263 StGB ist mithin nicht gegeben.
235
Selbst wenn man eine solche Haftung annehmen wollte, wären diese Ansprüche
236
jedenfalls auch – aufgrund der bereits ausgeführten Gründe – verjährt.
3. § 831 BGB
237
Eine Haftung der Beklagten für das Handeln der Anlagevermittler gemäß § 831 BGB ist
ebenfalls zu verneinen. Denn diese setzt voraus, dass die Anlagevermittler als
Verrichtungsgehilfen für die Beklagten tätig wurden. Dass die Anlagevermittler aber als
Verrichtungsgehilfen der Beklagten persönlich handelten und in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu diesen und unter deren Einfluss standen, wird auch von der
Klägerseite nicht behauptet. Soweit andere Gesellschaften an der Vermittlung beteiligt
waren, ist nicht erkennbar, dass die Beklagten persönlich auf die Vermittler Einfluss
gehabt oder ausgeübt hätten.
238
Auch bzgl. dieses Anspruchs gilt zudem das zur Verjährung bereits Gesagte.
239
Da weder aus vorvertraglichen, vertraglichen noch deliktischen Ansprüchen eine
Haftung der Beklagten gegeben ist, war die Klage abzuweisen.
240
VI.
241
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
242
243