Urteil des LG Dortmund vom 07.05.2008
LG Dortmund: operation, schmerzensgeld, verbrennung, bestätigung, behandlungsfehler, zustand, entlassung, zukunft, sicherheitsleistung, vollstreckbarkeit
Landgericht Dortmund, 4 O 115/06
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 115/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von
4.000,00 € (i.W. viertausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2005
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und derzeit nicht
vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften
Behandlung vom 16.10.2002 bis zum 25.10.2002 zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen
Dritten übergegangen sind.
Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an die Klägerin 278,05 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 30.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die
Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
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Die am ##.#.1954 geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
aus einer stationären Behandlung in der Zeit vom 16.10.2002 bis zum 25.10.2002 in
Anspruch.
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Am 16.10.2002 wurde die Klägerin durch ihre Frauenärztin Dr. L wegen eines Uterus
myomatosus und eines Zystovars links in das Haus der Beklagten eingewiesen. Bei der
Aufnahmeuntersuchung stellten die Ärzte der Beklagten ebenfalls einen faustgroßen
Uterus myomatosus sowie eine kleine Ovarialzyste links fest. Die Klägerin wog
seinerzeit bei einer Körpergröße von 1,62 m 105 kg. Es wurde für den Folgetag eine
abdominale Hysterektomie und eine Adnexektomie links geplant.
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Entsprechend der Planung wurde der Eingriff am 17.10.2002 durchgeführt.
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Unstreitig zeigten sich am ersten postoperativen Tag am Gesäß der Klägerin Rötungen,
deren Ursache streitig ist.
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Die Klägerin behauptet, bei den Rötungen habe es sich um Verbrennungen gehandelt,
die ihr während der Operation zugefügt worden seien. Der Grund sei eine
unsachgemäße Anwendung einer Hochfrequenzdiathermie gewesen. Diese
Verbrennungen wären bei ordnungsgemäßer Handhabung sicher vermeidbar gewesen.
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In der Folgezeit hätten die Stellen genässt und die Haut sei sehr schmerzhaft gewesen.
Soweit ihr ein Terracortril-Spray gegeben worden sei, habe dieser nicht geholfen. Auch
soweit der Chefarzt erklärt habe, es handele sich um einen Dekubitus, sei dies nicht
zutreffend gewesen.
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Nach der Entlassung habe sie sich am 29.10.2002 bei ihrem Hausarzt vorgestellt, der
eine Verbrennung der Haut II. Grades festgestellt habe, die dazu oberflächlich genässt
habe und zum Teil eitrig gewesen sei. Es sei ein Ausmaß von 6,7 x 4,9 cm rechts und
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3,5 x 1,2 cm links festgestellt worden. Auch in der Folgezeit habe sie erhebliche
Schmerzen gehabt. Sie habe wochenlang nicht richtig schlafen oder sitzen können. Sie
habe auch nicht Autofahren können. Dadurch sei die Betreuung ihres Sohnes erschwert
worden. Sie habe auch ein Beruhigungsmittel nehmen müssen. Mittlerweile sei es so,
dass die Haut narbig verheilt sei. Die Haut auf der rechten Gesäßseite sei aber sehr
dünn und schuppe sich. Sie platze immer wieder auf und müsse dann von ihr gecremt
werden.
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Die Klägerin behauptet, die Operation sei auch insoweit fehlerhaft gewesen, als die
Operation nicht vaginal erfolgt sei. In der Folgezeit hätten sich Wundheilungsstörungen
und Nahtprobleme ergeben. Diese seien auf die abdominale Operationstechnik
zurückzuführen.
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Mit Schreiben vom 20.9.2005 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis
zum 17.10.2005 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf.
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Im vorliegenden Rechtsstreit erachtet die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von
5.000,00 € für angemessen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen
und zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus
der fehlerhaften Behandlung vom 16.10.2002 bis zum 25.10.2002 zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen
Dritten übergegangen sind;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 305,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(30.11.2006) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, soweit am ersten postoperativen Tag eine handflächengroße
Rötung und Blasenbildung auf der rechten Gesäßseite dokumentiert worden sei, habe
es sich um einen oberflächlichen Dekubitus gehandelt. Dieser sei durch das
Übergewicht der Klägerin zu erklären. Die Behandlung sei ordnungsgemäß erfolgt und
es sei zu einem zeitgerechten Abheilen gekommen. Die Klägerin selbst habe mehrfach
die Behandlung abgelehnt und entgegen dem ärztlichen Rat eigene Öle auf die Wunde
aufgebracht.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von Prof.
Dr. M vom 17.12.2007 (Bl. 111 bis 123 d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht die
Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2008 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist zum großen Teil begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für gegenwärtige und
künftige materielle Schäden sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden.
Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 611, 280, 253, 249 BGB sowie §§ 823, 831, 253,
249 BGB.
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Nach Einholung des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung der Kammer
fest, dass zwar die Wahl der Operationsmethode nicht fehlerhaft erfolgt ist, dass es dann
aber bei der Ausführung der Operation zu unsachgemäßen Verbrennungen bei der
Klägerin gekommen ist.
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Soweit die Klägerin bei der Wahl der Operationsmethode gerügt hat, anstelle eines
abdominalen Vorgehens sei eine vaginale Operation angezeigt gewesen, hat die
Einholung des Sachverständigengutachtens ergeben, dass der Vorwurf unbegründet ist.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass eine vaginale Operation einen
dehnbaren Scheideneingang sowie eine nicht zu große Gebärmutter voraussetzt. Diese
Operationsvoraussetzungen waren bei der Klägerin nicht gegeben. Vielmehr lagen
verschiedene Gründe vor, die gegen ein vaginales Vorgehen sprachen. So hatte die
Klägerin keine Kinder auf vaginalem Weg geboren. Außerdem war es durch die
Kaiserschnittentbindung zu einer Narbe zwischen Blase und Gebärmutterhals
gekommen, die mit dem zusätzlichen Risiko einer ungewünschten Blasenverletzung bei
vaginalem Operationszugang verbunden ist. Ferner war die Gebärmutter vergrößert,
was sich auch nachträglich durch die Gewichtsmessung bestätigt hat. Schließlich
sollten auch bei der Klägerin die Eierstöcke entfernt werden. Er hat erläutert, dass dies
zwar vaginal nicht unmöglich ist, oft aber erschwert und zudem mit einem höheren
Nachblutungsrisiko verbunden ist. Insgesamt ist daher festzustellen, dass hier auf jedem
Fall eine vaginale Operation nicht vorzuziehen war. Vielmehr war der durchgeführte
abdominale Zugang angezeigt.
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Die zwangsläufige Folge dieses Zugangs war die Narbe im Bauchbereich. Soweit es in
diesem Bereich zu einer Wundheilungsstörung mit einer Dehiszenz gekommen ist,
handelte es sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen um
eine Komplikation und nicht um einen Behandlungsfehler. Letztlich macht die Klägerin
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auch nicht geltend, dass die Wundheilungsstörung durch die behandelnden Ärzte
seitens der Beklagten mit verursacht worden sei. Sie hat lediglich geltend gemacht,
durch den anderen Zugangsweg wäre ihr diese Wunde erspart geblieben.
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Ein Behandlungsfehler seitens der Beklagten und ihrer Ärzte ist jedoch festzustellen,
soweit es während der Operation der Klägerin zu einer Verletzung im Gesäßbereich
gekommen ist. Unstreitig haben sich bereits am ersten postoperativen Tag Rötungen im
Gesäßbereich der Klägerin gezeigt, und zwar an beiden Gesäßseiten. Wie die von der
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Klägerin eingereichten Lichtbilder ausweisen, haben sich aus diesen Rötungen in der
Folgezeit offene Wundstellen entwickelt. Es hat schließlich unter Betreuung ihres
Hausarztes eine wochenlange Wundbehandlung durch einen Pflegedienst
stattgefunden, bis die Stellen abgeheilt waren.
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Nach Einholung des Sachverständigengutachtens kann die Kammer ausschließen,
dass es sich bei dieser Schädigung um einen Dekubitus handelt. Die Kammer geht
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vielmehr davon aus, dass hier entsprechend der Schilderung der Klägerin eine
Verbrennung vorliegt. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat nachvollziehbar erläutert,
dass das Erscheinungsbild einer Nekrose infolge eines Dekubitus und bei einer
Verbrennung vergleichbar ist, allerdings sich die zeitliche Abfolge unterscheidet. Bei
einer Verbrennung tritt die Zellschädigung unmittelbar ein und ist rasch erkennbar,
während sie bei einem Dekubitus erst nach und nach während längerer
Druckeinwirkungszeit entsteht. Er hat dazu erläutert, dass eine mehrstündige Einwirkzeit
gegeben sein müsse, ansonsten würde eine Vielzahl von Patienten schon nach kurzer
Bettlägerigkeit Dekubitusgeschwüre bekommen. Hier ist es allerdings nur zu einer
zweistündigen Lagerung der Klägerin während der Operation gekommen. Auch wenn
sie übergewichtig ist, so ist diese Zeit nicht ausreichend, um eine solche
Dekubitusschädigung hervorzurufen.
Demgegenüber ist es ohne weiteres möglich, dass es zu einer Verbrennung bei
Verwendung von Hochfrequenzstrom gekommen ist. Es handelt sich nämlich um eine
Monopolartechnik, bei der die Stromquelle den Gegenpol zur Neutralelektrode bildet,
die oft am Oberschenkel befestigt wird. Die Patienten müssen deshalb trocken gelagert
werden. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann es zu Verbrennungen kommen.
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Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass keine eindeutige Beweisbarkeit für eine
Verbrennung vorliegt. Eine sichere Beweisführung seitens der Klägerin ist aber auch
nicht erforderlich, selbst dann nicht, wenn man dem Sachverständigen folgt und keinen
groben Fehler darin sieht, dass wahrscheinlich bei der übergewichtigen Patienten
übersehen worden ist, dass sich Flüssigkeit angesammelt hatte. Die Klägerin ist im
Bauchbereich operiert worden. Nach der Operation hat sich an einer anderen Stelle
ihres Körpers eine nicht unerhebliche Verletzung gezeigt. Es ist auch unstreitig, dass
die Verletzung nicht etwa von der Klägerin selbst herrührt. Vielmehr ist auch die
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Beklagte von einem Lagerungsschaden während der Operation ausgegangen und hat
lediglich die Ansicht vertreten, der Schaden sei für sie nicht vermeidbar gewesen. Da es
sich um eine Schädigung handelt, die nicht dem Einflussbereich der Klägerin
zuzuordnen ist, wäre es Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen und
zu beweisen, dass die Schädigung von ihr bzw. ihren Ärzten und dem Pflegepersonal
nicht zu vermeiden gewesen wäre. Insoweit hat die Beklagte aber lediglich auf den
eindeutig nicht vorliegenden Dekubitus verwiesen.
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Was die Nachbehandlung angeht, so war diese nach den Angaben des
Sachverständigen nicht zu beanstanden. Offenbar hat sich die Klägerin teilweise an den
ärztlichen Anweisungen nicht gehalten. Es kann allerdings nicht festgestellt werden,
dass sich hierdurch die Heilzeit verzögert oder sich der Schaden vergrößert hätte.
Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Abheilung bei
solchen Wunden immer Monate dauert. Außerdem wurde die Klägerin nach ihrer
Entlassung ambulant durch einen Pflegedienst betreut, so dass ihre Einwirkzeit auf die
Wunde ohnehin äußerst gering war.
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Die Kammer hat sich durch eingereichte Lichtbilder eine eigene Vorstellung von dem
Schadensumfang machen können, und zwar sowohl für die Zeit kurz nach der Operation
als auch was den heutigen Zustand der Vernarbung angeht. Danach bestanden bei der
Klägerin zunächst offene Wunden, und zwar auf der rechten Seite in einer
Größenordnung von mehreren Zentimetern. Die Wunden sind erst über Monate hinweg
abgeheilt. Dem entspricht auch die ärztliche Bestätigung des G vom 2.1.2007 (Bl. 45
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d.A.). Er hat bestätigt, dass sich die Klägerin bei ihm am 29.10.2002 vorgestellt hat.
Danach befanden sich im Bereich des Gesäßes fibrinbelegte Wunden, rechtsseitig in
einer Größe von 6 x 5 cm und links in einer Größe von 3 x 1,5 cm.
Entsprechend dieser Bestätigung geht die Kammer auch davon aus, dass eine
ambulante Versorgung der Wunden durch einen Pflegedienst bis Anfang Dezember
erforderlich war. Auch danach war noch eine weitere Wundversorgung durch die
Klägerin selbst erforderlich.
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Aufgrund der Größe der offenen Wunden hat die Kammer keine Zweifel an den
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Angaben der Klägerin, dass sie in der mehrmonatigen Abheilungszeit beim Sitzen und
Liegen erheblich beeinträchtigt war. Die Kammer glaubt insoweit auch die Angaben der
Klägerin, dass sie über längere Zeit gar nicht bzw. erschwert Autofahren konnte.
Hierdurch war sie auch in der Betreuung ihres pflegebedürftigen Sohnes eingeschränkt.
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Auch den heutigen Zustand der Narben hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung
vom 7.5.2008 durch am Computer gezeigte Lichtbilder in Augenschein nehmen können.
Danach hat sich gezeigt, dass die Wunde im linken Gesäßbereich gut abgeheilt ist. Die
Klägerin klagt insoweit auch nicht über Beschwerden. Im rechten Gesäßbereich ist
deutlich eine größere weißliche Narbenstelle zu erkennen. Die Klägerin hat dazu
ausgeführt, dass die Haut in diesem Bereich sehr empfindlich ist und es immer wieder
vorkommt, dass die Haut aufplatzt und von ihr alsdann durch mehrmaliges Cremen am
Tag behandelt werden muss. Die Abheilung zieht sich dann über 2 bis 3 Wochen hin.
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Die Kammer glaubt diesen Angaben der Klägerin. Sie hat bei ihrer Befragung keinerlei
Tendenz gezeigt, die Beklagte unnötig belasten zu wollen. Die Kammer erachtet
insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich. Dass
die Hautbeschaffenheit in einem Narbenbereich verändert ist, ist der Kammer auch ohne
Einholung eines Sachverständigengutachtens bekannt. Auch der Sachverständige wird
sich letztlich an den subjektiven Angaben der Klägerin orientieren, insbesondere dann,
wenn er die Hautstellen begutachtet, und gerade kein Aufplatzen vorliegt.
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Die Kammer geht daher von den Angaben der Klägerin aus, dass es wiederholt zu
Schuppungen und Aufplatzen der Hautstelle kommt, die sie sodann durch Creme
behandeln muss. Die Kammer hat also bei der Schmerzensgeldbemessung zugrunde
gelegt, dass entweder eine fortlaufende vorbeugende Narbenpflege und Cremung
erforderlich ist oder aber eine Pflege nach Eintritt eines Aufplatzens der Haut. Die
Kammer geht davon aus, dass dies im Rahmen des täglichen Waschens mit einer zur
Routine werdenden Cremung von geringem Umfang verbunden ist.
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Unter Berücksichtigung der Wunde, der Wundheilung und der langfristigen
Narbenpflege erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € für
angemessen.
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Ferner hat die Klägerin aus den dargelegten Gründen einen Anspruch auf Feststellung
der Schadensersatzpflicht für die gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden. Es
liegt auf der Hand, dass zur Narbenpflege in der Vergangenheit und in der Zukunft
Kosten anfallen werden. Da die Wundheilung nicht so erfolgt ist, dass keinerlei
Beeinträchtigungen mehr vorhanden sind, vermag die Kammer auch nicht
auszuschließen, dass es auch in Zukunft zu nicht vorhersehbaren immateriellen
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Schäden kommen könnte.
Schließlich hat die Klägerin gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der
Rechtsanwaltskosten in dem ausgeurteilten Umfang. Der Anspruch orientiert sich an
dem ausgeurteilten Schmerzensgeld.
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Der Zinsanspruch auf das Schmerzensgeld und die Rechtsanwaltskosten ergeben sich
aus §§ 286, 288 BGB bzw. § 291 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben
vom 20.9.2005 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bis zum 17.10.2005 aufgefordert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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