Urteil des LG Dortmund vom 15.04.2009

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Landgericht Dortmund, 2 O 192/08
Datum:
15.04.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 192/08
Normen:
§ 12 VHB 84
Leitsätze:
Nach den VHB 84 besteht in der Außenversicherung kein
Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei ( Anschluß an
OLG Köln RuS 1991, 425 ).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von
6.090,63 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Hausratversicherung; als Versicherungsort
wurde seine Wohnung in der P-Straße in C vereinbart. Nach dem Versicherungsschein
vom 02.11.2005 liegen der Versicherung die VHB 84 zugrunde. Zur Außenversicherung
enthalten die VHB 84 unter § 12 Abs. 1 folgende Regelung:
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"Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen,
sind innerhalb Europas im geographischen Sinn auch versichert, solange sie sich
vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei
Monaten gelten nicht als vorübergehend."
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Der Kläger behauptet, am 20.06.2007 seien unbekannt gebliebene Täter in sein als
Ferienhaus genutztes Einfamilienhaus in L in der Türkei eingedrungen. Dabei hätten sie
Jalousien und Fensterrahmen beschädigt und eine Vielzahl von Gegenständen
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entwendet. Zudem hätten sie den vor dem Haus geparkten Pkw gestohlen, in dem sich
weitere Gegenstände von ihm befunden hätten. Wegen des als entwendet behaupteten
Gutes und der Wertansätze wird auf Blatt 3 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger behauptet weiter, er habe einen Ferienaufenthalt von lediglich zwei Monaten
geplant. Soweit er sich tatsächlich vom 15.06.2007 bis zum 04.10.2007 am Ferienort
aufgehalten habe, beruhe dies auf einer Umplanung aus familiären Gründen.
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Er meint, seine Sachen seien unter Zugrundelegung der VHB 92 weltweit versichert.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.090,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2008 zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sieht die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall in der
Außenversicherung nicht als gegeben an.
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Die Beklagte beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
(fehlende Stehlgutliste).
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Im Übrigen erhebt sie Einwendungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
15
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Hausratversicherung
hinsichtlich der als entwendet behaupteten Gegenstände, da ein Fall der hier allein in
Betracht kommenden Außenversicherung nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht
vorliegt. Denn es bestand bereits kein Versicherungsschutz für die am Ferienort des
Klägers befindlichen Gegenstände, weil diese sich nicht innerhalb Europas im
geographischen Sinn befanden. Der Ferien- und Badeort L liegt etwa 70 km südlich von
Izmir an der Westküste der Türkei und befindet sich daher unstreitig und gerichtsbekannt
geographisch im asiatischen Teil der Türkei.
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Die Regelung des § 12 Abs.1 VHB 84 ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen
worden. Sie ist weder überraschend, § 305 c BGB, noch intransparent, § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB (OLG Köln RuS 1991, 425; vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann,
Versicherungshandbuch, 2. Aufl., § 32, Rdn. 155 m. w. N. auch zu den widerstreitenden
Auffassungen zu den hier nicht einschlägigen und nur auf "Europa" Bezug nehmenden
VHB 74).
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Dass dem Vertrag andere Bedingungen als die VHB 84 zugrunde lagen, hat der Kläger
nicht darlegen können. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, wie die von dem Kläger in
Bezug genommenen VHB 92 Gegenstand des Vertrages geworden sein sollen.
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Nach alledem kam es auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien nicht mehr
an.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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