Urteil des LG Dortmund vom 20.02.2007

LG Dortmund: höhe der anlage, grundstück, datum, gebäude

Landgericht Dortmund, 1 S 109/06
Datum:
20.02.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 109/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 125 C 6994/05
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen – das am 28.03.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, das Baumhaus, das an der
Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger errichtet worden ist, zu
entfernen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Der weitergehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu
84 % und den Beklagten zu 16 % auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits
zweiter Instanz den Klägern zu 88 % und den Beklagten zu
12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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I.
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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 28.3.2006
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten
weder Anspruch auf Beseitigung der Äste noch auf Beseitigung des Baumhauses.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des
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erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Die Kläger greifen das Urteil des Amtsgerichts an und verfolgen ihre Anträge aus erster
Instanz weiter. Sie meinen, sie könnten Beseitigung der Äste und des Baumhauses
verlangen, dieses sei einem Gartenhaus vergleichbar und damit ein Verstoß gegen das
NachbarRG NRW gegeben.
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Sie beantragen nunmehr erstmals in der Berufung weiter hilfsweise festzustellen,
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dass die Beklagten verpflichtet sind, an sie den Schaden zu
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erstatten, der durch die Beseitigung der herunterfallenden Zapfen
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und Tannennadeln auf ihrem Grundstück entsteht.
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II.
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Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Die Kläger können von den Beklagten gem. § 1004 BGB die Beseitigung des
Baumhauses verlangen.
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Das Baumhaus ist zwar nicht als ein Gebäude i.S.d. NachbG NRW anzusehen. Es stellt
jedoch eine unzulässige Anlage im Bereich der Grenze gem. § 31 Abs. 1 NachbG NRW
dar. Dem NachbG NRW ist zu entnehmen, dass an der Grenze von den jeweiligen
Nachbarn eine besondere Rücksichtnahme gefordert wird. Nach § 31 NachbG NRW
sind Aufschichtungen und sonstige Anlagen nur eingeschränkt zulässig. Das Baumhaus
ist als sonstige Anlage i.S.d. § 31 NachbG NRW anzusehen. Damit ist gem. § 131
NachbG NRW abhängig von der Höhe der Anlage ein bestimmter Abstand einzuhalten.
Diesen Abstand haben die Beklagten mit dem Baumhaus nicht gewahrt. Wie der in
erster Instanz durchgeführte Ortstermin ergeben hat, ist das Baumhaus in einem
Abstand von nur 20 cm zur Grenze und in einer Höhe von 2,20m bis 2,50 m von den
Beklagten errichtet worden. Gem. § 31 NachbG NRW ist bei dieser Höhe ein Abstand
von 20 cm jedenfalls unzureichend.
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Die Kläger können daher Beseitigung des Baumhauses verlangen.
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Im Übrigen ist ihre Berufung unbegründet.
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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des geforderten Rückschnittes und
des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages abgewiesen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
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Auch der weitergehende in der Berufung erstmals hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag war zurückzuweisen.
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Insoweit ist schon ein möglicher Schaden, der den Klägern durch die Beseitigung der
herunterfallenden Zapfen und Tannennadeln entsteht, nicht schlüssig dargetan.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.
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