Urteil des LG Dortmund vom 19.04.2010

LG Dortmund (schuldner, auszahlung, höhe, zahlung, bank, vollziehung, zpo, saldo, zustellung, girovertrag)

Landgericht Dortmund, 1 O 87/10
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 O 87/10
Tenor:
Wegen eines Anspruchs des Gläubigers in Höhe von 57.709,59 Euro
und einer Kostenpauschale in Höhe von 5.033,00 € wird der dingliche
Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.
In Vollziehung des Arrestes gegen die Schuldnerin zu 1. werden deren
Ansprüche gegenüber der D-Bank
- Drittschuldnerin zu 1. –
in Höhe von € 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der
bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Konto Nr.
##########, hierbei der Anspruch auf
a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der
Zustellung (Zustellungssaldo),
b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der
Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt
(zukünftiges Saldo),
c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen
ergebenden Guthaben (Tagessaldo)
d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu
verfü-gen,
e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem
Girovertrag.
In Vollziehung des Arrestes gegen den Schuldner zu 2. werden dessen
Ansprüche in Höhe von 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche
aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem
Kontokorrent und Girovertrag gegenüber
1) der T- Bank –
Drittschuldnerin zu 2. –
aus dem Treuhandkonto Nr. ####,
2) der D2
- Drittschuldnerin zu 3. –
über das Depot #########,
3) der E-Bank
- Drittschuldnerin zu 4. -
hierbei jeweils die Ansprüche auf
a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der
Zustellung (Zustellungssaldo),
b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der
Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt
(zukünftiges Saldo),
c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen
ergebenden Guthaben (Tagessaldo)
d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu
verfü-gen,
e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girover-
trag.
Durch Hinterlegung von 62.742,59 Euro wird die Vollziehung dieses
Arrestes ge-hemmt und die Schuldner werden berechtigt, die Aufhebung
des vollzogenen Ar-restes zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Drittschuldner dürfen an die Schuldner nicht mehr zahlen. Die
Schuldner dürfen insoweit nicht mehr über die Forderungen verfügen,
sie insbesondere nicht einziehen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern als
Gesamtschuldnern aufer-legt.
Der Verfahrenswert wird auf 19.236,53 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.
2
Der Gläubiger hat glaubhaft gemacht, dass aus unerlaubter Handlung ein Anspruch auf
Zahlung von 57.709,59 Euro und Kostenersatzansprüche gegen die gegnerische Partei
besteht.
3
Er hat durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte – sich insbesondere aus dem
Ermittlungsverfahren 170 Js 54/08 StA Dortmund ergebende - Tatsachen auch den
Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne
Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich
erschwert würde weil die Schuldner sich einer Zwangsvollstreckung entziehen werden.
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Dortmund, 19.04.2010 1. Zivilkammer - 1. Instanz
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