Urteil des LG Dortmund vom 25.06.2009

LG Dortmund: aufsichtsrat, letter of intent, abstimmung, kommunikation, sonderprüfung, geschäftsführung, widerruf, programm, geschäftsführer, zugang

Landgericht Dortmund, 18 O 14/09
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
IV. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 14/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der ordentlichen Hauptver-
sammlung der Beklagten vom 4. November 2008, mit denen die Anträ-
ge zu Punkt 3 und 4 der Tagesordnung betreffend die Durchführung
einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG und die Bestellung eines
Sonderprüfers abgelehnt worden sind, nichtig sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten im Wege der Anfechtungsklage um die Nichtigkeit von
Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten und im Wege der positiven
Beschlussfeststellungsklage um das Zustandekommen eines Beschlusses während
eben dieser Hauptversammlung.
2
Das Stammkapital der Beklagten mit einem Nennbetrag von 4 Millionen Euro ist in auf
den Namen lautende Stückaktien im Nennbetrag von je 1,00 € aufgeteilt. Davon halten
der Kläger 491.200 Stück und seine Ehefrau und seine beiden Kinder je 39.600 Stück,
was zusammen ca. 15,25 % des Anteilsbesitzes ausmacht. 1.280.000 Stück, mithin ca.
32,00 % des Stammkapitals hält Herr T. Weitere 1.482.400 Stück, somit ca. 37,06 %
befinden sich im Besitz der D GmbH. Gesellschafter dieser Holding-GmbH sind Herr T
und seine beiden Söhne T2 und T3. Weitere 400.000 Aktien (10 % des Anteilsbesitzes)
befinden sich bei Prof. I. Herr Prof. Dr. T4 ist in Besitz von 39.600 Stück Aktien. Auf
weitere Mitarbeiter der Beklagten verteilen sich 60.000 oder 61.000 Stück Aktien; die
genaue Anzahl ist zwischen den Parteien streitig. Schließlich hält die Beklagte selbst
126.000 oder 127.000 Stück Aktien.
3
Vorstände der Beklagten waren bis Sommer 2008, als sie abberufen wurden, der Kläger
und Prof. I. Beiden wurde durch die Hauptversammlung der Beklagten das Vertrauen
entzogen. Gegen ihre Abberufung wenden sich beide ehemaligen Vorstände in
Zivilrechtsstreiten, die bei dem Landgericht Münster anhängig sind.
4
Zum Aufsichtsrat gehörte bis zum 04.11.2008 neben den Herren T und Prof. Dr. T4 auch
Prof. Dr. C, der sein Aufsichtsratsmandat mit Erklärung vom 04. August 2008
niedergelegt hatte. An seiner statt wurde am 04.11.2008 Dr. N zum Aufsichtsratsmitglied
gewählt.
5
Bis auf die Mitarbeiter-Aktionäre und 10.000 Stück der vom Kläger selbst gehaltenen
Aktien sind alle Aktionäre miteinander durch einen Poolvertrag verbunden, für dessen
Wortlaut auf die Ablichtung Blatt 75 – 91 der Akten verwiesen wird. Darin verpflichten
sich alle Aktionäre (u.a.), in der Hauptverhandlung der Beklagten ihr Stimmrecht in
bestimmten Angelegenheiten nur entsprechend den mit einfacher Mehrheit getroffenen
Beschlüssen der Poolversammlung auszuüben.
6
Unter dem 04.09.2008 beantragte der Kläger beim Vorstand der Beklagten die
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum nächst
möglichen Zeitpunkt. Zur Tagesordnung beantragte er eine Beschlussfassung zur
Anordnung einer Sonderprüfung, die sich mit dem Verhalten des Aufsichtsrates im
Zusammenhang mit der Einstellung seiner Nachfolgerin im Amt des Vorstandes, des
Widerrufs seiner Bestellung, der Kommunikation des Aufsichtsrates mit der
Geschäftsführung in diesem Zusammenhang und verschiedenen weiteren
Verhaltensweisen des Aufsichtsrates (Anwaltsrechnungen, Aktien-Optionsprogramme
für Mitarbeiter, Bestellung von Abschlussprüfern, Aufsichtsratsvergütungen u.v.a.m.)
befassen sollte. Wegen der Einzelheiten des vom Kläger insoweit entworfenen,
umfassenden Fragenkatalogs wird auf die Darstellung und Wiedergabe in seinem
Klageantrag verwiesen. Als weiteren Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung
beantragte der Kläger die Bestellung einer bestimmten Person zum Sonderprüfer.
7
Die außerordentliche Hauptversammlung wurde auf den 04.11.2008, 12.00 Uhr,
anberaumt. Zuvor, gegen 10.00 Uhr, fand satzungsgemäß die Versammlung der mit
dem Stimmbindungsvertrag verbundenen Pool-Aktionäre statt. Dabei traten
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Frage der Stimmberechtigung der
einzelnen Aktionäre bzw. etwaiger Stimmverbote gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG
zutage. Der Vorsitzende der Poolversammlung, der Aufsichtsratsvorsitzende und
Aktionär Herr T vertrat die Auffassung, dass nicht nur er und das weitere Mitglied des
Aufsichtsrates Herr Prof. Dr. T4, sondern auch der Kläger und Herr Prof. I als frühere
Vorstände von einem Stimmverbot nach § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG betroffen
seien. Die Mehrheit der Pool-Aktionäre stimmte dann dafür, die Anträge des Klägers, die
als Tagesordnungspunkte 3 und 4 der anschließenden Hauptversammlung vorgesehen
waren, abzulehnen. Die D GmbH wurde dabei von Herrn T2 als deren Geschäftsführer
allein vertreten. In der anschließend abgehaltenen außerordentlichen
Hauptversammlung wurde dem Kläger und Herrn Prof. I unter Aufrechterhaltung der
zuvor zutage getretenen Rechtsauffassung eine Stimmabgabe zu den
Tagesordnungspunkten 3 und 4 verweigert, indem für sie keine Stimmzettel
ausgegeben wurden. Die Aufsichtsräte und Aktionäre T und Prof. Dr. T4 stimmten
ebenfalls nicht mit. Mit 118.800 gegen 1.523.400 Stimmen wurden die Anträge des
Klägers anschließend abgelehnt. Hiergegen legte er Widerspruch zu Protokoll des
beurkundenden Notars ein.
8
Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3
und 4 der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten seien nichtig, weil unter
Verstoß gegen das Aktienrecht zustande gekommen. Er meint, auch die D GmbH habe
bei der Abstimmung nicht mitwirken dürfen, weil auch sie einem Stimmverbot gemäß §
142 Abs. 1 Satz 2 AktG unterlegen gewesen wäre. Dies folge schon daraus, dass der
Aktionär T deren Geschäftsführer gewesen sei, er wiederum als dem Stimmverbot
unmittelbar unterlegener Aktionär dann auch die GmbH nicht habe vertreten dürfen. Weil
aber der verbleibende andere Geschäftsführer und Sohn von T, Herr T2 als
Geschäftsführer nicht zur Alleinvertretung berechtigt gewesen sei, habe schon keine
wirksame Stimmabgabe der D GmbH vorgelegen. Im Hinblick auf die Gegenerklärung
der Beklagten zur Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer durch Herrn T vertritt der
Kläger die Auffassung, wenn dies richtig sei, dann sei damit allein eine Umgehung von
§ 142 Abs. 1 AktG beabsichtigt gewesen. Im Übrigen war Herr T – unstreitig – nach der
Satzung der D GmbH kraft Sonderrechtsgeschäftsführer. Eine Amtsaufgabe sei damit,
so meint der Kläger, nur durch und in Folge einer Satzungsänderung möglich. Im
Übrigen sei es auch so, dass Herr T sowohl wegen seiner (vom Kläger behaupteten)
Mehrheitsbeteiligung an der D GmbH, als auch wegen besonderer vom Kläger näher
dargelegter faktischer Verhältnisse im Persönlichkeits- und Kompetenzvolumen von T,
T3 und T2 eine faktische Beherrschung der D durch den Ancien gegeben sei.
9
Er, der Kläger, sei hingegen zur Abgabe von Stimmen ebenso berechtigt gewesen, wie
das weitere ehemalige Vorstandsmitglied Prof. I. Denn die begehrte Sonderprüfung
beziehe sich nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verhalten des Vorstandes,
sondern allein mit dem Verhalten des Aufsichtsrates.
10
Der Kläger meint, wenn die Stimmverbote danach richtig gewertet worden wären, so
wären seine Anträge mit 1.010.000 Ja-Stimmen gegen 39.000 Nein-Stimmen und damit
mit einer Mehrheit von ca. 94 % der stimmberechtigten Anteile angenommen worden.
Deshalb habe er, der Kläger, auch einen Anspruch auf Feststellung des
Zustandekommens von Beschlüssen, mit denen seinen Anträgen stattgegeben worden
wäre.
11
Der Kläger beantragt daher,
12
1.
13
die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 4.
November 2008, wonach der Antrag zu Punkt 3 der Tagesordnung (Beschluss über
die Bestellung eines Sonderprüfers) mit dem Inhalt:
14
"Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG,
der alle Vorgänge überprüfen soll, die im Zusammenhang stehen
15
a)
16
mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit
17
der Einstellung und Bestellung von Frau G zum Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
18
Wann, wie und durch wen erfolgte die Beauftragung eines Headhunters zur Suche
eines neuen Vorstandsmitglieds? Hat hierzu eine Abstimmung innerhalb des
Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte die Beauftragung allein durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne Abstimmung mit den übrigen
Mitgliedern? Wieso wurde der Vorstand parallel mit der Suche nach einem
Vorstandskandidaten beauftragt? War der Vorstand über die parallele Suche und
Beauftragung eines Headhunters informiert? Ist der Aufsichtsrat bei der Suche
eines Vorstandskandidaten seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen?
Wann, wie und durch wen erfolgte der Abschluss des Anstellungsvertrages mit
Frau G? Hat hierzu eine Abstimmung innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden
oder erfolgte der Abschluss durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T,
ohne Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern? Enthält der Anstellungsvertrag
ungewöhnliche oder besondere Vereinbarungen? Gibt es Nebenvereinbarungen
oder sonstige, nicht in dem Anstellungsvertrag enthaltene Zusagen oder
Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Frau G ?
Erfolgte der Abschluss eines Anstellungsvorvertrages oder letter of intent mit Frau
G ? Wenn ja, durch wen und aus welchem Grunde? Hat hierzu eine Abstimmung
innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte der Abschluss durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne Abstimmung mit den übrigen
Mitgliedern?
Wann, durch wen und wie bekam Frau G Zugang zu der Gesellschaft? War sie vor
Beginn ihrer Vorstandstätigkeit in oder für die Gesellschaft tätig, hielt sich in den
Räumlichkeiten der Gesellschaft auf oder hatte mit Mitarbeitern der Gesellschaft
Kontakt, kommunizierte mit diesen oder erteilte diesen Anweisungen? Hat sie vor
Beginn ihrer Vorstandstätigkeit durch oder auf Veranlassung des Aufsichtsrats,
insbesondere durch dessen Vorsitzenden T, eine Codekarte, mit der sie sich
Zugang zu den Räumlichkeiten der Gesellschaft verschaffen konnte, erhalten? Hat
der Aufsichtsrat oder eines seiner Mitglieder ein Programm für Frau G erstellt oder
von Frau G entwickeln lassen, wonach sie schon vor Beginn ihrer
Vorstandstätigkeit in oder für die Gesellschaft tätig sein sollte, und dieses den
Mitarbeitern der Gesellschaft kommuniziert? Verletzte der Aufsichtsrat in diesem
Zusammenhang seine Sorgfaltspflichten, insbesondere im Hinblick darauf, dass
Frau G von der L Inc., einem direkten Wettbewerber der Gesellschaft, kam und sie
noch während ihrer Tätigkeit für diesen Wettbewerber Zugang zu der Gesellschaft
und Einblicke in deren Geschäftstätigkeit erhielt?
Welchen genauen Inhalt hatte die Auseinandersetzung bzw. die Kommunikation
zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, und dem damaligen
Mitglied des Vorstands, Prof. I, über Frau G, insbesondere über die Begleichung
der Rechnung des Headhunters, den Zugang von Frau G zu den Räumlichkeiten
der Gesellschaft sowie deren Tätigkeit für die Gesellschaft vor Beginn ihrer
Vorstandstätigkeit?
19
20
b) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Widerruf
der Bestellung von Herrn V sowie Prof. I zu Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, wobei insbesondere folgende Punkte
untersucht werden sollen:
21
- Wann fanden die ersten Gespräche und Beratungen innerhalb des
Aufsichtsrats über den Widerruf der Bestellungen von Herrn V und Prof. I zu
Mitgliedern des Vorstands statt? Erfolgte über den Widerruf eine förmliche
Beschlussfassung des Aufsichtsrats?
22
Gab es Überlegungen innerhalb des Aufsichtsrats, vor dem Widerruf der
Bestellung von Herrn V zum Mitglied des Vorstands eine Verständigung bzw.
Konfliktbeilegung zwischen Aufsichtsrat und Herr V zu versuchen? Wurde ein
solcher Versuch gegenüber Herrn Prof. I unternommen?
Ist der Aufsichtsrat bei seinen Entscheidungen über den jeweiligen Widerruf
seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, hat er insbesondere den Gesichtspunkt,
dass durch die Entlassung beider Vorstandsmitglieder innerhalb kurzer Zeit ein
beträchtlicher Know-how-Verlust für die Gesellschaft sowie eine beträchtliche
Unruhe unter den Mitarbeitern eintrat, berücksichtigt?
23
24
c) mit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den
Aufsichtsrat, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
25
Was war Gegenstand des Gesprächs zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrats und
dem Senior Management Team am 27. Mai 2008? Wieso wurde dabei der
Vorstand übergangen?
Hat es darüber hinaus eine direkte Kommunikation zwischen dem Aufsichtsrat,
insbesondere zwischen dessen Vorsitzenden T, und Mitarbeitern der Gesellschaft
ohne Einschaltung und unter Umgehung des Vorstands gegeben? Was war Inhalt
und Gegenstand dieser Kommunikation? Wieso wurde der Vorstand dabei
übergangen?
26
27
d) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand, wobei
insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
28
- Ist der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und
Kommunikation mit dem Vorstand nachgekommen? Wurde innerhalb des
Aufsichtsrats erörtert, dem Vorstandsmitglied V etwaige Bedenken hinsichtlich
seiner Vorstandstätigkeit, insbesondere hinsichtlich seines Verhaltens
gegenüber dem Aufsichtsrat, mitzuteilen? Hat der Aufsichtsrat das
Vorstandsmitglied Prof. I über etwaige Bedenken hinsichtlich seiner
Vorstandstätigkeit, insbesondere hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit der
Vorsitzenden des Vorstandes, Frau G, informiert? Bestanden solche
Bedenken und ggf. welcher Art? Aus welchem Grund hat der Aufsichtsrat auf
29
Anfragen des Vorstands nicht reagiert oder diese ignoriert und eine
Kommunikation mit diesem verweigert?
e) mit der Begleichung von Anwaltsrechnungen durch die Gesellschaft für
anwaltliche Beratung, die nicht die Gesellschaft betrafen, und der Rolle, die dabei
der Aufsichtsrat spielte, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht werden
sollen:
30
Hat der Aufsichtsrat, insbesondere sein Vorsitzender T, Rechnungen über von ihm
beauftragte Anwaltsleistungen von der Gesellschaft bezahlen lassen? Welchen
Gegenstand hatten diese Anwaltsleistungen?
Erfolgte die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. S, P, bzw. dessen
Anwaltskanzlei S Rechtsanwälte durch den Aufsichtsrat? Erfassen die an die
Gesellschaft gestellten Rechnungen von Herr Dr. S, der nach eigener Aussage
auch von dem Aufsichtsratsvorsitzenden T persönlich beauftragt wurde, auch
Leistungen, die Herrn T persönlich betrafen? Hat der Aufsichtsrat, insbesondere
dessen Vorsitzender T, Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass
Anwaltsleistungen, die nicht die Gesellschaft betreffen, nicht gegenüber der
Gesellschaft abgerechnet werden?
Erfolgte die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. I2, I-straße ##, Q, bzw. dessen
Anwaltskanzlei I3 I4, durch den Aufsichtsrat? Erfassen die an die Gesellschaft
gestellten Rechnungen von Herr Dr. I2 auch Leistungen, die Herrn T persönlich
betrafen? Hat der Aufsichtsrat, insbesondere dessen Vorsitzender T,
Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass Anwaltsleistungen, die nicht die
Gesellschaft betreffen, nicht gegenüber der Gesellschaft abgerechnet werden?
31
32
f) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Ablösung
bestehender Aktien-Optionsprogramme bzw. Mitarbeiteraktien durch ein
Prämiensystem mit Phantom-Aktien sowie Rückkauf von Mitarbeiteraktien, wobei
insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
33
- Welche Gründe bewogen den Aufsichtsrat, Herrn Prof. I die Ablösung seines
Aktien-Optionsprogramms, insbesondere seiner gegenüber dem
Hauptaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden T bestehenden Put-Optionen
durch ein Prämiensystem mit Phantom-Aktien anzubieten? Welchen genauen
Inhalt hat dieses Prämiensystem mit Phantom-Aktien? Welche neuen
Belastungen oder Verpflichtungen bringt dieses Programm für die Gesellschaft
mit sich? Hätte die vorgeschlagene Ablösung zur Folge, dass die
Verpflichtungen von Herrn T aus der nach dem Aktien-Optionsprogramm
zugunsten von Prof. I bestehenden Put-Option entfallen und durch
Verpflichtungen der Gesellschaft ersetzt werden? Hat hierzu eine Diskussion
und Abstimmung innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte diese
Entscheidung allein durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne
Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern? Hat der Aufsichtsrat die damit
verbundenen Konsequenzen für die Gesellschaft, insbesondere die
34
Übernahme neuer Belastungen unter gleichzeitiger Entlastung von Herrn T
von seiner Verpflichtung aus der Put-Option, mit der erforderlichen Sorgfalt
abgewogen?
- Welche Gründe bewogen den Aufsichtsrat zu dem auf der diesjährigen
Hauptversammlung der Gesellschaft erwähnten Vorschlag, die bestehenden
Mitarbeiteraktien durch ein Prämiensystems mit Phantom-Aktien ("share
appreciation programm") abzulösen? Durch wen bzw. auf wessen
Veranlassung wurde dieses Programm entwickelt? Wurde dabei die
aktiengesetzliche Kompetenzordnung eingehalten? Welchen genauen Inhalt
hat dieses Prämiensystem mit Phantom-Aktien? Welche neuen Belastungen
oder Verpflichtungen bringt dieses Programm für die Gesellschaft mit sich?
35
- Wurde das Angebot von Herrn T gegenüber Mitarbeiteraktionären auf Erwerb
von deren Mitarbeiteraktien durch Herrn T innerhalb des Aufsichtsrats
abgesprochen oder beruht dieses allein auf dem Entschluss des
Aufsichtsratsvorsitzenden T? Ist dieses Angebot mit dem Beschluss der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Dezember 2006 zur Ausgabe
von Mitarbeiteraktien zu vereinbaren? Hat der Aufsichtsrat oder dessen
Aufsichtsratsvorsitzender T diesen Gesichtspunkt mit der nötigen Sorgfalt
abgewogen?
36
g) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008, wobei insbesondere folgende
Punkte untersucht werden sollen:
37
- Aus welchen Gründen wollte der Aufsichtsrat die
Wirtschaftsprüfergesellschaft F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, K, als
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 der Gesellschaft anstelle des
langjährigen Abschlussprüfers X bestellen? Hat hierzu eine Abstimmung
innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte diese Entscheidung
allein durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne Abstimmung
mit den übrigen Mitgliedern?
38
h)
39
mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Gewährung von
Aufsichtsratsvergütungen, insbesondere der Vergütung an das Mitglieder des
Aufsichtsrats Prof. Dr. T4 aufgrund eines Beratervertrages, wobei insbesondere
folgende Punkte untersucht werden sollen:
40
Gibt es über den Abschluss des Beratervertrags mit dem Mitglieder des
Aufsichtsrats Prof. Dr. T4, der eine Vergütung i.H. von EUR 24.000 p.a. vorsah,
einen Aufsichtsratsbeschluss gem. § 114 Abs. 1 AktG? Wenn ja, erfüllt dieser
Aufsichtsratsbeschluss die Anforderungen gemäß der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs? Wurden die vereinbarten Leistungen
von Prof. Dr. T4 tatsächlich erbracht?
Welche Vergütungen oder sonstigen Leistungen – abgesehen von der vorstehend
41
erwähnten Vergütung von EUR 24.000 p.a. an Prof. Dr. T4 – wurden den
Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährt? Auf welcher Grundlage wurden diese
Vergütungen gewährt?
42
i)
43
mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Sitzung des
Aufsichtsrats am 27. Mai 2008, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht
werden sollen:
44
Wurde über die Sitzung des Aufsichtsrats am 27. Mai 2008 eine Niederschrift gem.
§ 107 Abs. 2 Satz 1 AktG angefertigt und jedem Mitglieder des Aufsichtsrats
ausgehändigt? Wenn ja, wann erfolgte dies, wenn nein, wieso wurde dies
unterlassen?
45
46
j)
47
mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Änderung der
strategischen Ausrichtung der Gesellschaft, wobei insbesondere folgende Punkte
untersucht werde sollen:
48
Gab es Beratungen oder Gespräche innerhalb des Aufsichtsrates bzw. zwischen
Mitgliedern des Aufsichtsrates über eine Aufgabe des Ziels, die Gesellschaft bis
2009 an die Börse zu bringen oder einen strategischen Investor aufzunehmen,
insbesondere in der Unterredung zwischen Herrn T und Prof. Dr. C am 25. April
2008? Wenn ja, was war Inhalt und Ergebnis dieser Beratungen bzw. Gespräche?
49
50
sowie der Antrag zu Punkt 4 der Tagesordnung (Beschluss über die Bestellung von
Herrn Rechtsanwalt Dr. Q2 zum Sonderprüfer) mit dem Inhalt:
51
"Beschluss über die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Q2, , K, zum
Sonderprüfer für die unter TOP 3 genannten Vorgänge"
52
abgelehnt worden sind, werden für nichtig erklärt.
53
2.
54
Es wird festgestellt, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten
vom 4. November 2008 folgende Beschlüsse gefasst worden sind:
55
Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG, der alle
Vorgänge überprüfen soll, die im Zusammenhang stehen
56
a)
57
mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit
58
der Einstellung und Bestellung von Frau G zum Mitglied des Vorstands der
Gesellschaft, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
59
Wann, wie und durch wen erfolgte die Beauftragung eines Headhunters zur Suche
eines neuen Vorstandsmitglieds? Hat hierzu eine Abstimmung innerhalb des
Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte die Beauftragung allein durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne Abstimmung mit den übrigen
Mitgliedern? Wieso wurde der Vorstand parallel mit der Suche nach einem
Vorstandskandidaten beauftragt? War der Vorstand über die parallele Suche und
Beauftragung eines Headhunters informiert? Ist der Aufsichtsrat bei der Suche
eines Vorstandskandidaten seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen?
Wann, wie und durch wen erfolgte der Abschluss des Anstellungsvertrages mit
Frau G ? Hat hierzu eine Abstimmung innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden
oder erfolgte der Abschluss durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T,
ohne Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern? Enthält der Anstellungsvertrag
ungewöhnliche oder besondere Vereinbarungen? Gibt es Nebenvereinbarungen
oder sonstige, nicht in dem Anstellungsvertrag enthaltene Zusagen oder
Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Frau G ?
Erfolgte der Abschluss eines Anstellungsvorvertrages oder letter of intent mit Frau
G ? Wenn ja, durch wen und aus welchem Grunde? Hat hierzu eine Abstimmung
innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte der Abschluss durch den
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne Abstimmung mit den übrigen
Mitgliedern?
Wann, durch wen und wie bekam Frau G Zugang zu der Gesellschaft? War sie vor
Beginn ihrer Vorstandstätigkeit in oder für die Gesellschaft tätig, hielt sich in den
Räumlichkeiten der Gesellschaft auf oder hatte mit Mitarbeitern der Gesellschaft
Kontakt, kommunizierte mit diesen oder erteilte diesen Anweisungen? Hat sie vor
Beginn ihrer Vorstandstätigkeit durch oder auf Veranlassung des Aufsichtsrats,
insbesondere durch dessen Vorsitzenden T, eine Codekarte, mit der sie sich
Zugang zu den Räumlichkeiten der Gesellschaft verschaffen konnte, erhalten? Hat
der Aufsichtsrat oder eines seiner Mitglieder ein Programm für Frau G erstellt oder
von Frau G entwickeln lassen, wonach sie schon vor Beginn ihrer
Vorstandstätigkeit in oder für die Gesellschaft tätig sein sollte, und dieses den
Mitarbeitern der Gesellschaft kommuniziert? Verletzte der Aufsichtsrat in diesem
Zusammenhang seine Sorgfaltspflichten, insbesondere im Hinblick darauf, dass
Frau G von der L Inc., einem direkten Wettbewerber der Gesellschaft, kam und sie
noch während ihrer Tätigkeit für diesen Wettbewerber Zugang zu der Gesellschaft
und Einblicke in deren Geschäftstätigkeit erhielt?
60
Welchen genauen Inhalt hatte die Auseinandersetzung bzw. die Kommunikation
zwischen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, und dem damaligen
Mitglied des Vorstands, Prof. I, über Frau G, insbesondere über die Begleichung
der Rechnung des Headhunters, den Zugang von Frau G zu den Räumlichkeiten
der Gesellschaft sowie deren Tätigkeit für die Gesellschaft vor Beginn ihrer
Vorstandstätigkeit?
61
b) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Widerruf
der Bestellung von Herrn V sowie Prof. I
62
zu Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, wobei
insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
63
- Wann fanden die ersten Gespräche und Beratungen innerhalb
64
des Aufsichtsrats über den Widerruf der Bestellungen von Herrn V und Prof. I
zu Mitgliedern des Vorstands statt? Erfolgte über den Widerruf eine förmliche
Beschlussfassung des Aufsichtsrats?
65
Gab es Überlegungen innerhalb des Aufsichtsrats, vor dem Widerruf der
Bestellung von Herrn V zum Mitglied des Vorstands eine Verständigung bzw.
Konfliktbeilegung zwischen Aufsichtsrat und Herr V zu versuchen? Wurde ein
solcher Versuch gegenüber Herrn Prof. I unternommen?
66
Ist der Aufsichtsrat bei seinen Entscheidungen über den jeweiligen Widerruf
seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, hat er insbesondere den
Gesichtspunkt, dass durch die Entlassung beider Vorstandsmitglieder
innerhalb kurzer Zeit ein beträchtlicher Know-how-Verlust für die Gesellschaft
sowie eine beträchtliche Unruhe unter den Mitarbeitern eintrat, berücksichtigt?
67
c) mit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den
Aufsichtsrat, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
68
Was war Gegenstand des Gesprächs zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrats und
dem Senior Management Team am 27. Mai 2008? Wieso wurde dabei der
Vorstand übergangen?
Hat es darüber hinaus eine direkte Kommunikation zwischen dem Aufsichtsrat,
insbesondere zwischen dessen Vorsitzenden T, und Mitarbeitern der Gesellschaft
ohne Einschaltung und unter Umgehung des Vorstands gegeben? Was war Inhalt
und Gegenstand dieser Kommunikation? Wieso wurde der Vorstand dabei
übergangen?
69
70
d) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand, wobei
71
insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
- Ist der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und
Kommunikation mit dem Vorstand nachgekommen? Wurde innerhalb des
Aufsichtsrats erörtert, dem Vorstandsmitglied V etwaige Bedenken hinsichtlich
seiner Vorstandstätigkeit, insbesondere hinsichtlich seines Verhaltens
gegenüber dem Aufsichtsrat, mitzuteilen? Hat der Aufsichtsrat das
Vorstandsmitglied Prof. I über etwaige Bedenken hinsichtlich seiner
Vorstandstätigkeit, insbesondere hinsichtlich seiner Zusammenarbeit mit der
Vorsitzenden des Vorstandes, Frau G, informiert? Bestanden solche
Bedenken und ggf. welcher Art? Aus welchem Grund hat der Aufsichtsrat auf
Anfragen des Vorstands nicht reagiert oder diese ignoriert und eine
Kommunikation mit diesem verweigert?
72
e) mit der Begleichung von Anwaltsrechnungen durch die Gesellschaft für
anwaltliche Beratung, die nicht die Gesellschaft betrafen, und der Rolle, die dabei
der Aufsichtsrat spielte, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht werden
sollen:
73
Hat der Aufsichtsrat, insbesondere sein Vorsitzender T Rechnungen über von ihm
beauftragte Anwaltsleistungen von der Gesellschaft bezahlen lassen? Welchen
Gegenstand hatten diese Anwaltsleistungen?
Erfolgte die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. S, P, bzw. dessen
Anwaltskanzlei S Rechtsanwälte durch den Aufsichtsrat? Erfassen die an die
Gesellschaft gestellten Rechnungen von Herr Dr. S, der nach eigener Aussage
auch von dem Aufsichtsratsvorsitzenden T persönlich beauftragt wurde, auch
Leistungen, die Herrn T persönlich betrafen? Hat der Aufsichtsrat, insbesondere
dessen Vorsitzender T, Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass
Anwaltsleistungen, die nicht die Gesellschaft betreffen, nicht gegenüber der
Gesellschaft abgerechnet werden?
Erfolgte die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. I2, I-straße ##, Q, bzw. dessen
Anwaltskanzlei I4 I3, durch den Aufsichtsrat? Erfassen die an die Gesellschaft
gestellten Rechnungen von Herr Dr. I2 auch Leistungen, die Herrn T persönlich
betrafen? Hat der Aufsichtsrat, insbesondere dessen Vorsitzender T,
Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass Anwaltsleistungen, die nicht die
Gesellschaft betreffen, nicht gegenüber der Gesellschaft abgerechnet werden?
74
75
f) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Ablösung
bestehender Aktien-Optionsprogramme bzw. Mitarbeiteraktien durch ein
Prämiensystem mit Phantom-Aktien sowie Rückkauf von Mitarbeiteraktien, wobei
insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
76
- Welche Gründe bewogen den Aufsichtsrat, Herrn Prof. I die Ablösung seines
Aktien-Optionsprogramms, insbesondere seiner gegenüber dem
Hauptaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden T bestehenden Put-Optionen
77
durch ein Prämiensystem mit Phantom-Aktien anzubieten? Welchen genauen
Inhalt hat dieses Prämiensystem mit Phantom-Aktien? Welche neuen
Belastungen oder Verpflichtungen bringt dieses Programm für die Gesellschaft
mit sich? Hätte die vorgeschlagene Ablösung zur Folge, dass die
Verpflichtungen von Herrn T aus der nach dem Aktien-Optionsprogramm
zugunsten von Prof. I bestehenden Put-Option entfallen und durch
Verpflichtungen der Gesellschaft ersetzt werden? Hat hierzu eine Diskussion
und Abstimmung innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte diese
Entscheidung allein durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne
Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern? Hat der Aufsichtsrat die damit
verbundenen Konsequenzen für die Gesellschaft, insbesondere die
Übernahme neuer Belastungen unter gleichzeitiger Entlastung von Herrn T
von seiner Verpflichtung aus der Put-Option, mit der erforderlichen Sorgfalt
abgewogen?
- Welche Gründe bewogen den Aufsichtsrat zu dem auf der diesjährigen
Hauptversammlung der Gesellschaft erwähnten Vorschlag, die bestehenden
Mitarbeiteraktien durch ein Prämiensystems mit Phantom-Aktien ("share
appreciation programm") abzulösen? Durch wen bzw. auf wessen
Veranlassung wurde dieses Programm entwickelt? Wurde dabei die
aktiengesetzliche Kompetenzordnung eingehalten? Welchen genauen Inhalt
hat dieses Prämiensystem mit Phantom-Aktien? Welche neuen Belastungen
oder Verpflichtungen bringt dieses Programm für die Gesellschaft mit sich?
78
- Wurde das Angebot von Herrn T gegenüber Mitarbeiteraktionären auf Erwerb
von deren Mitarbeiteraktien durch Herrn T innerhalt des Aufsichtsrats
abgesprochen oder beruht dieses allein auf dem Entschluss des
Aufsichtsratsvorsitzenden T ? Ist dieses Angebot mit dem Beschluss der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Dezember 2006 zur Ausgabe
von Mitarbeiteraktien zu vereinbaren? Hat der Aufsichtsrat oder dessen
Aufsichtsratsvorsitzender T diesen Gesichtspunkt mit der nötigen Sorgfalt
abgewogen?
79
g) mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008, wobei
80
insbesondere folgende Punkte untersucht werden sollen:
81
- Aus welchen Gründen wollte der Aufsichtsrat die
Wirtschaftsprüfergesellschaft F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, U, als
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 der Gesellschaft anstelle des
langjährigen Abschlussprüfers X bestellen? Hat hierzu eine Abstimmung
innerhalb des Aufsichtsrats stattgefunden oder erfolgte diese Entscheidung
allein durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn T, ohne Abstimmung
mit den übrigen Mitgliedern?
82
h)
83
mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Gewährung von
Aufsichtsratvergütungen, insbesondere der Vergütung an das Mitglieder des
Aufsichtsrats Prof. Dr. T4 aufgrund eines Beratervertrages, wobei insbesondere
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folgende Punkte untersucht werden sollen:
Gibt es über den Abschluss des Beratervertrags mit dem Mitglieder des
Aufsichtsrats Prof. Dr. T4, der eine Vergütung i.H. von EUR 24.000 p.a. vorsah,
einen Aufsichtsratsbeschluss gem. § 114 Abs. 1 AktG? Wenn ja, erfüllt dieser
Aufsichtsratsbeschluss die Anforderungen gemäß der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs? Wurden die vereinbarten Leistungen
von Prof. Dr. T4 tatsächlich erbracht?
Welche Vergütungen oder sonstige Leistungen – abgesehen von der vorstehend
erwähnten Vergütung von EUR 24.000 p.a. an Prof. Dr. T4 – wurden den
Mitgliedern des Aufsichtsrats gewährt? Auf welcher Grundlage wurden diese
Vergütungen gewährt?
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i)
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mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Sitzung des
Aufsichtsrats am 27. Mai 2008, wobei insbesondere folgende Punkte untersucht
werden sollen:
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Wurde über die Sitzung des Aufsichtsrats am 27. Mai 2008 eine Niederschrift gem.
§ 107 Abs. 2 Satz 1 AktG angefertigt und jedem Mitglieder des Aufsichtsrats
ausgehändigt? Wenn ja, wann erfolgte dies, wenn nein, wieso wurde dies
unterlassen?
89
90
j)
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mit dem Verhalten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Änderung der
strategischen Ausrichtung der Gesellschaft, wobei insbesondere folgende Punkte
untersucht werde sollen:
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Gab es Beratungen oder Gespräche innerhalb des Aufsichtsrates bzw. zwischen
Mitgliedern des Aufsichtsrates über eine Aufgabe des Ziels, die Gesellschaft bis
2009 an die Börse zu bringen oder einen strategischen Investor aufzunehmen,
insbesondere in der Unterredung zwischen Herrn T und Prof. Dr. C am 25. April
2008? Wenn ja, was war Inhalt und Ergebnis dieser Beratungen bzw. Gespräche?
93
94
sowie
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Beschluss über die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. P, T5 Rechtsanwälte,
C- Landstraße ###, K, zum Sonderprüfer für die vorgenannten Vorgänge.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt zunächst die Zulässigkeit der Klage, da nach ihrer Auffassung verspätet
erhoben. Im Übrigen verteidigt sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse
der Hauptversammlung und trägt hierzu vor, Herr T habe sein Amt als Geschäftsführer
der D GmbH bereits am 23.09.2008 wirksam niedergelegt. Von da an, so behauptet die
Beklagte, sei T2 alleiniger Geschäftsführer und deshalb auch zur wirksamen
Stimmabgabe der D GmbH berechtigt und in der Lage gewesen. Auch sei T seit Oktober
2008 nicht mehr Mehrheitsinhaber der Kapitalanteile an der D-GmbH, was er auch am
01.10.2008 dem Vorstand der Beklagten gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt habe.
Seitdem sei Herr T lediglich mit 5 % der Geschäftsanteile der D als Gesellschafter
beteiligt, wohingegen seine Söhne T2 und T3 je 47,5 % der Geschäftsanteile hielten.
Sein Amt als Geschäftsführer der D-GmbH habe Herr T bereits am 23.09.2008
niedergelegt, was unter dem 29.09.2008 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet
und dort am 25.11.2008 auch eingetragen worden sei. Damit, so trägt die Beklagte vor,
seien auch die satzungsgemäßen Sonderrechte des T als Geschäftsführer erloschen,
denn diese stünden ihm nur dann zu, wenn er das Amt des Geschäftsführers auch
tatsächlich wahrnehme. Die D GmbH, so behauptet die Beklagte, habe ihr Stimmrecht
auf der Hauptversammlung auch im Übrigen vollkommen weisungsfrei ausgeübt; einen
faktischen beherrschenden Einfluss des Herr T sen. auf die D GmbH stellt die Beklagte
in Abrede. Hingegen, so meint die Beklagte, seien sowohl der Kläger, als auch Prof. I
von dem Stimmverbot betroffen gewesen. Dieses gelte für Aufsichtsrat und Vorstand
gleichermaßen, sofern nur Handlungen irgendeines Organs der Gesellschaft
Gegenstand der Sonderprüfung sein sollten. Betroffen seien nicht nur aktuelle, sondern
auch für ehemalige Organmitglieder.
99
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den
Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
100
Der Kläger hat die Klage am 26.11.2008 bei dem Landgericht Münster anhängig
gemacht. Nach Hinweis des Gerichtes auf die Verordnung über die Konzentration der
Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts (UMAG) vom 19.08.2008 (GV. NRW 2008, Seite 575), der von der
Geschäftsstelle des Landgerichts Münster am 10. Dezember 2008 abverfügt wurde, hat
der Kläger mit am 17.12.2008 eingegangenen Schriftsatz die Verweisung an das
ausschließlich zuständige Landgericht Dortmund beantragt. Daraufhin hat das
Landgericht Münster den Rechtsstreit unter dem 27.01.2009 an das Landgericht
Dortmund verwiesen, wo er seit dem 03. Februar 2009 anhängig ist.
101
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
102
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
103
Die Anfechtungsklage ist, soweit sich der Kläger gegen die ablehnenden Beschlüsse
der Hauptversammlung wendet, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben.
Denn der Kläger hat seine Klageschrift am 17.04.2008 und damit innerhalb eines
Monats nach der Hauptversammlung vom 04.11.2008 eingereicht (§ 270 Abs. 3 ZPO).
Der Umstand, dass die Klage beim Landgericht Münster und damit bei einem
unzuständigen Gericht eingereicht worden war, steht dem nicht entgegen (OLG Dresden
AG 1999, 274, 275; MünchKomm AG/Semler § 41 Rdnr. 73; MünchKomm AktG/Hüffer, §
246 Rdnr. 38; Heidel/Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 246 Rdnr.
28). Zwar ist die Klage dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten erst am
11.12.2008 und damit nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt worden. Gleichwohl
geschah die Klageerhebung rechtzeitig, denn diese Zustellung ist noch "demnächst" im
Sinne von § 167 ZPO. Denn dem Kläger ist vorliegend keine auf sein Verhalten
zurückzuführende ungewöhnliche Verzögerung des Geschäftsgangs anzunehmen.
104
Auch der auf positive Beschlussfeststellung gerichtete Antrag ist zulässig. Die Klage ist
insoweit als Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass mit einer Anfechtungsklage gegen die
unrichtige Feststellung eines Beschlusses auch die Feststellung verbunden werden
kann, was ohne Regelverstoß beschlossen worden wäre. Denn allein mit der
Beseitigung der falschen Ergebnisfeststellung, die dem Versammlungsleiter Kraft seiner
ihm eingeräumten Macht, das Beschlussergebnis mit vorläufiger Bestandskraft
festzulegen zukommt, wäre dem Aktionär nicht geholfen. Er wäre insoweit schutzlos.
Auch entspricht es allgemeiner Meinung (BGHZ 76, Seite 191, 197 ff., Bürger/Körber,
AktG, § 276, Rdnr. 45; Heidel/Heidel, a.a.O., § 246 Rdnr. 11) dass die §§ 246 ff. AktG
keinen abschließenden Katalog von Sonder-Klagearten für das Aktienrecht darstellen.
105
1.
106
Die erhobene Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Beschlüsse der
Hauptversammlung der Beklagten vom 04.11.2008, mit denen die Anträge des Klägers
zu TOP 3 und 4 abgelehnt worden sind, sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Diesen
Beschlüssen liegt ein Verfahrensfehler zugrunde, denn ihr Stimmrecht ist dem Kläger
und Prof. I zu Unrecht verweigert worden. Denn der Kläger und Prof. I unterlagen nicht
dem Stimmverbot gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG. Zwar wird in breiten Teilen der
Literatur (Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 142 Rdnr. 14; Bürgers/Körber, § 142, Rdnr. 10;
Heidel/Wilsing/Neumann, § 142 Rdnr. 13) die Auffassung vertreten, das Stimmverbot
des § 142 Abs. 1 AktG richte sich an alle Organe der Gesellschaft gleichermaßen,
unabhängig davon, ob Gegenstand der Sonderprüfung die Geschäftsführung durch den
Vorstand oder des Aufsichtsrates betroffen sei. Der Wortlaut von § 142 Abs. 1 Satz 2
AktG, der diese Auffassung stützt, ist im vorliegenden Einzelfall jedoch teleologisch zu
reduzieren, weil Sinn und Zweck der Vorschrift hier gerade nicht zutreffen. Sinn des vom
Gesetzgeber dort normierten Stimmverbotes ist es, zu verhindern, dass Vorstands- und
Aufsichtsratsaktionäre eine Überprüfung ihrer Geschäftsführung durch das übrige
Aktionariat verhindern könnten. Insbesondere geht der Gesetzgeber dabei von der
grundsätzlichen Konstellation aus, dass Aufsichtsrat und Vorstand gegen die
Anordnung einer Sonderprüfung stimmen würden, soweit sie ihre eigene Tätigkeit
betrifft. Hier liegt der Fall aber anders: Der Kläger will als Aktionär und ehemaliges
Vorstandsmitglied gerade die Durchführung einer Sonderprüfung erreichen. § 142 Abs.
1 Satz 2 AktG ist deshalb dahin auszulegen, dass (ehemalige) Vorstände und
Aufsichtsratsmitglieder nur insoweit einem Stimmverbot unterliegen, als sie gegen die
Anordnung einer Sonderprüfung stimmen wollen.
107
Dadurch, dass dem Kläger die Ausübung eines ihm in Wirklichkeit zustehenden
Stimmrechtes verwehrt worden ist, wurde fundamental in sein Mitgliedschaftsrecht als
Anteilseigner eingegriffen. Dieser Eingriff ist in solchem Masse relevant, dass dem
Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, welches die Anfechtbarkeit begründet
(BGHZ 160, 385, 392). Auf den hypothetischen Ausgang der Abstimmung für den Fall,
dass der Kläger und Prof. I ihre Stimmen abgegeben hätten, kommt es danach nicht an
(Bürgers/Körber, § 243 Rdnr. 7; Heidel/Heidel, a.a.O. § 243, Rdnr. 10).
108
2.
109
Die positive Beschlussfeststellungsklage ist hingegen unbegründet. Einen Anspruch auf
Feststellung eines in Wirklichkeit nicht zustande gekommenen Beschlussergebnisses
hätte der Kläger nur dann, wenn einmal aufgrund der in Wirklichkeit anzunehmenden
Mehrheitsverhältnisse der Hauptversammlung kein anderer als ein antragsgemäßer
Beschluss anzunehmen wäre und dieser erstrebte Beschluss rechtlich auch nicht aus
sonstigen Gründen zu beanstanden ist (LG München, AG 2008, Seite 720).
Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass ein Beschluss mit dem beantragten Inhalt
den inhaltlichen Anforderungen des § 142 Abs. 1 AktG entspricht. Das kann hier nicht
festgestellt werden. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG können zwar auch Vorgänge der
Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat Gegenstand einer Sonderprüfung sein.
Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung in der Literatur (Hüffer, AktG, 8. Auflage, §
142 Rdnr. 5; Heidel/Wilsing/Neumann, § 142 Rdnr. 7; Bürgers/Körber, § 142 Rdnr. 6),
dass der Begriff der Geschäftsführung weit auszulegen ist. Geschäftsführung im Sinne
von § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG ist danach auch die Tätigkeit des Aufsichtsrates, soweit
sie sich durch Überwachung oder Ausübung einer Zustimmungskompetenz gemäß §
111 AktG auf die Geschäftsführung des Vorstandes bezieht. Auch können Maßnahmen
betreffend die Angelegenheiten des Vorstandes im Hinblick auf die Festsetzung seiner
Bezüge, die Befreiung von Wettbewerbsverbot, die Kreditgewährung (§§ 87 – 89 AktG)
durch den Aufsichtsrat Gegenstand einer Sonderprüfung sein. Der vom Kläger
vorgelegte Fragenkatalog zur Verhaltensweise des Aufsichtsrates geht darüber indes
weit hinaus. So gehört bereits die Art und Weise der Akquise eines neuen
Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat nicht zur "Geschäftsführung" in diesem
Sinne. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich bei der
Auswahlentscheidung des Aufsichtsrates und den Maßnahmen, die für die Eruierung
der Entscheidungsgrundlagen erforderlich sind, um den originären Pflichtenkreis dieses
Organs der Gesellschaft handelt. Die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen für die
Bestellung eines neuen Vorstandes durch den Aufsichtsrat ist zudem ein rein
tatsächliches Verhalten, das sich nicht für und gegen die Gesellschaft richtet.
Geschäftsführung in diesem Sinne ist ebenso wenig die Art und Weise der
Willensbildung im Aufsichtsrat, dem Vorstand eine bestimmte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Beauftragung als Abschlussprüfer vorzuschlagen.
Gegenstand einer Sonderprüfung kann ferner nicht sein, ob der Aufsichtsrat – wie der
Kläger wiederholt formuliert – seinen "Sorgfaltspflichten nachgekommen" ist. Dies kann
nicht per se Prüfungsgegenstand sein, sondern ist eine reine Rechtsfrage.
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Die Feststellung eines Beschlussergebnisses mit reduziertem Inhalt derge-stalt, dass
das Gericht das Zustandekommen eines vom Antrag abweichenden
Hauptversammlungsbeschlusses feststellt, soweit dieser rechtmäßigen Inhalt hätte,
kommt nicht in Betracht; denn hierdurch würde das Gericht in unzulässiger Weise in die
den Anteilseigenern allein zustehende Entscheidungshoheit eingreifen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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