Urteil des LG Dortmund vom 15.03.2005

LG Dortmund: verkehr, verfügung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Dortmund, 10 O 52/05
15.03.2005
Landgericht Dortmund
I. Kammer für Handelssachen
Beschluss
10 O 52/05
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch
die Vorsitzende
allein gemäß § 12 II UWG, §§ 937 II, 944, 890 ZPO
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung
höchstens 2 Jahre, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die
Erbringung von Friseurdienstleistungen an Sonntagen zu werben
und/oder derartige Leistungen an Sonntagen auszuüben, es sei denn,
es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis hierzu.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 E festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der
Antrags-
schrift mit Anlagen zuzustellen.
Dortmund, 15. März 2005
Das Landgericht - l. Kammer für Handelssachen
Die Vorsitzende