Urteil des LG Dortmund vom 08.06.2000, 16 S 8/00
LG Dortmund: umkehr der beweislast, auslieferung, kaufmann, ware, ausführung, versendung, entwendung, datum
- Entschieden
- 08.06.2000
- Schlagworte
- Umkehr der beweislast, Auslieferung, Kaufmann, Ware, Ausführung, Versendung, Entwendung, Datum
Landgericht Dortmund, 16 S 8/00
Datum: 08.06.2000
Gericht: Landgericht Dortmund
Spruchkörper: I I I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 16 S 8/00
Vorinstanz: Amtsgericht Unna, 15 C 28/99
Tenor: Die Berufung gegen das am 29.10.1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Unna 15 C 28/99 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich
der Kosten des Nebenintervenienten, werden der
Klägerin auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 2
Abs. 1 ZPO abgesehen.) 3
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 4
Der Klägerin und Berufungsklägerin steht der geltend 5
gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zu. Nach 6
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann 7
nicht festgestellt werden, dass die komplette Sendung 8
in dem Umfang, der sich aus der Rechnung vom 25.05.1998 9
ergibt, tatsächlich vollständig an die Beklagte übergeben 10
wurde. Die Kammer folgt insoweit voll inhaltlich 11
den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den 12
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und 13
nimmt auf die dortigen Ausführung Bezug. Die Ablaufdar- 14
stellung, die die Beklagte auf Blatt 3 folgende ihrer 15
Berufungsbegründung gegeben hat, ist eine Darstellung 16
des generellen Verlaufs und der generellen Handhabung 17
bei ähnlichen Geschäftsvorfällen. Ein konkreter Ablauf 18
der hier vorgenommenen Kommissionierung und Versendung 19
ist nicht konkret vorgetragen geschweige denn unter Beweis 20
gestellt. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen 21
komplexen Vorgängen vielfältige Möglichkeiten gegeben 22
sein können, aufgrund derer es zu letztlich fehlerhaften 23
Zusammenstellungen kommen kann. Neben unabsichtlichen 24
Vorgängen wie Verzählen, Vergessen, Übersehen 25
von vier Paketen von insgesamt 49 Paketen kann es auch 26
zu vorsätzlichen Vorfällen wie Entwendung oder ähnlichem 27
kommen. 28
Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen 29
worden ist, dass Kaufleute, die Bestellungen 30
auszuliefern haben, schon die richtigen und bestellten 31
Waren in die abgeschickten Pakete packen werden, trifft 32
dies nicht den vorliegenden Fall, in dem zum größten 33
Teil die richtige und bestellte Ware durchaus angekommen 34
ist und indem es nur darum geht, wie es zu erklären 35
ist, dass einige wenige Einheiten,nämlich vier von 36
neunundvierzig, nicht angekommen sind. Derartige Fehlmengen, 37
die durch irgendwelche Nachlässigkeiten oder 38
Ungenauigkeiten erklärt werden können, vermögen nicht 39
mit der Argumentation, ein ordentlicher Kaufmann werde 40
schon die bestellten Waren ordnungsgemäß ausliefern, 41
praktisch zu einer Umkehr der Beweislast für die Auslieferung 42
zu führen. 43
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. 44