Urteil des LG Dortmund vom 08.06.2000

LG Dortmund: umkehr der beweislast, auslieferung, kaufmann, ware, ausführung, versendung, entwendung, datum

Landgericht Dortmund, 16 S 8/00
Datum:
08.06.2000
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I I I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 S 8/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 15 C 28/99
Tenor:
Die Berufung gegen das am 29.10.1999 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Unna 15 C 28/99 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich
der Kosten des Nebenintervenienten, werden der
Klägerin auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543
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Abs. 1 ZPO abgesehen.)
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Der Klägerin und Berufungsklägerin steht der geltend
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gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht nicht zu. Nach
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dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kann
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nicht festgestellt werden, dass die komplette Sendung
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in dem Umfang, der sich aus der Rechnung vom 25.05.1998
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ergibt, tatsächlich vollständig an die Beklagte übergeben
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wurde. Die Kammer folgt insoweit voll inhaltlich
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den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in den
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Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und
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nimmt auf die dortigen Ausführung Bezug. Die Ablaufdar-
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stellung, die die Beklagte auf Blatt 3 folgende ihrer
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Berufungsbegründung gegeben hat, ist eine Darstellung
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des generellen Verlaufs und der generellen Handhabung
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bei ähnlichen Geschäftsvorfällen. Ein konkreter Ablauf
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der hier vorgenommenen Kommissionierung und Versendung
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ist nicht konkret vorgetragen geschweige denn unter Beweis
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gestellt. Es liegt auf der Hand, dass bei derartigen
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komplexen Vorgängen vielfältige Möglichkeiten gegeben
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sein können, aufgrund derer es zu letztlich fehlerhaften
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Zusammenstellungen kommen kann. Neben unabsichtlichen
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Vorgängen wie Verzählen, Vergessen, Übersehen
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von vier Paketen von insgesamt 49 Paketen kann es auch
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zu vorsätzlichen Vorfällen wie Entwendung oder ähnlichem
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kommen.
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Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich davon ausgegangen
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worden ist, dass Kaufleute, die Bestellungen
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auszuliefern haben, schon die richtigen und bestellten
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Waren in die abgeschickten Pakete packen werden, trifft
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dies nicht den vorliegenden Fall, in dem zum größten
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Teil die richtige und bestellte Ware durchaus angekommen
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ist und indem es nur darum geht, wie es zu erklären
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ist, dass einige wenige Einheiten,nämlich vier von
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neunundvierzig, nicht angekommen sind. Derartige Fehlmengen,
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die durch irgendwelche Nachlässigkeiten oder
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Ungenauigkeiten erklärt werden können, vermögen nicht
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mit der Argumentation, ein ordentlicher Kaufmann werde
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schon die bestellten Waren ordnungsgemäß ausliefern,
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praktisch zu einer Umkehr der Beweislast für die Auslieferung
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zu führen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
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