Urteil des LG Dortmund vom 23.01.2001

LG Dortmund: rücknahme, rechtshängigkeit, gefahr, meinung, beschwerdeschrift, zustellung, datum

Landgericht Dortmund, 21 T 5/01
Datum:
23.01.2001
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 T 5/01
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten
der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 800 DM
Gründe
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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen
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Mahnbescheid mit dem. nachfolgend beschriebenen Inhalt
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erwirkt: Hauptforderung: 8.000 DM, Nebenforderung 4 %
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Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides. Der Antrags-
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gegner hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für die-
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sen Fall hatte die Antragstellerin bereits im Mahnan-
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trag die Durchführung des streitigen Verfahrens bean-
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tragt, das Verfahren wurde an das Amtsgericht Dortmund
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abgegeben. Den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-
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lerin vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht Dortmund mit
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Beschluss vom 16.05.2000 mangels Erfolgsaussichten in
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der Sache zurückgewiesen.
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Mit Übersendung des vorbezeichneten Beschlusses hat das
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Amtsgericht angefragt, ob das Verfahren auch ohne Be-
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willigung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden
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soll- Rechtshängigkeit sei eingetreten- oder ob der An-
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trag zurückgenommen werden soll.
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Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz
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vom 07.07.2000: " Der Antrag wird zurückgenommen."
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Auf Antrag des Antragsgegners vom 14.12.2000 hat das
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Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 20.12.2000 die
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Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt.
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Gegen diesen, ihr unter dem 28.12.2000 zugestellten,
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Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer -
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am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenen soforti-
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gen Beschwerde vom 29.12.2000.
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Die Antragstellerin beantragt, den Kostenbeschluss auf-
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zuheben.
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Mit der Antragsrücknahme sei der Mahnbescheid nicht zu-
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rückgenommen worden, sondern es sei nur zum Ausdruck
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gebracht worden, dass das streitige Verfahren nicht oh-
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ne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durchgeführt v/er-
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den sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
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die Beschwerdeschrift vom 29.12.2000 Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 269 Abs. 3 S. 5
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ZPO, 577 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht
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eingelegt.
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Sie ist aber - im Ergebnis- nicht begründet.
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Die auf gerichtliche Anfrage nach Ablehnung der bean-
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tragten Prozesskostenhilfe erklärte Antragsrücknahme
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ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin
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lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen
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Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen hat. In
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diesem Sinne konnte und durfte die Antragstellerin die
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gerichtliche Anfrage verstehen.
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Im Ergebnis bleibt sie aber gleichwohl mit der Kosten-
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folge des § 269 ZPO analog belastet.
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Nach umstrittener Auffassung kann auf entsprechenden
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Antrag nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des
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streitigen Verfahrens die Kostenfolge analog 269 ZPO
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angeordnet werden.
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Die Rücknahme des Streitantrages führt zu einem fakti-
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schen Ruhen des Verfahrens. Die entsprechende Anwendung
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der Vorschrift des § 269 ZPO ist gerechtfertigt, weil -
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anders als bei einem gewöhnlichen Ruhen des Verfahrens-
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die Rechtshängigkeit entfällt, § 696 Abs. 4 ZPO. Die
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Vorschrift dient dazu, eine einfache kostensparende Er-
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ledigung der Sache zu ermöglichen. Dem Zweck würde aber
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nicht entsprochen, wenn der Antragsgegner nach Antrags-
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rücknahme keine Kostenerstattung verlangen könnte, son-
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dern darauf angewiesen wäre, selbst einen Antrag auf
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Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen.
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Denn dies widerspräche dem beiderseitigen Interesse an
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einer kostengünstigen Erledigung des Streits ( OLG Mün-
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chen, AnwBI 84, 371; KG , NJW-RR 93, 1472; LG Ber-
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lin, JurBüro 94, 6332; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1021; 01-
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zen in Wiezorek-Schütze, ZPO , 3.Aufl. § 696 Rn. 41;
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Hartmann in Baumbach u.a. ZPO, 55. Aufl, § 696, Rz.l6).
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Die hiervon abweichende Auffassung, die die Kammer aus
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der dargestellten Interessenlage der Parteien nicht
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teilt, lässt eine entsprechende Anwendung des § 269 ZPO
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nicht zu, weil die Anhängigkeit der Sache nicht beendet
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sei und die Gefahr sich widersprechender Kostenent-
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scheidungen bestehe ( vgl. Fischer, MDR 94, 124 ff
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,125; OLG Stuttgart, MDR 90, 557; OLG Düsseldorf, MDR
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94, S. 417 ).
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Nach weiterer abweichender Auffassung soll in Fällen
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der Rücknahme eines Streitantrages eine Kostenentschei-
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dung analog 91 a ZPO getroffen werden ( OLG Köln,
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Rpfleger 82,158). Unabhängig von der Frage der Ver-
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gleichbarkeit der betroffenen Prozesssituationen, würde
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die Zugrundelegung dieser Meinung aber im vorliegenden
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Fall zu keiner anderen Entscheidung führen, insoweit
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kann auf die Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht
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der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfebeschluss
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verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Feststellung des Beschwerdewertes beruht auf § 3
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ZPO.
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