Urteil des LG Dortmund vom 16.01.2004

LG Dortmund: gesetzlicher vertreter, anfechtungsklage, ablauf der frist, umwandlung der gesellschaft, unterbrechung der verjährung, eintragung im handelsregister, firma, anfechtungsfrist, amtspflicht

Landgericht Dortmund, 8 O 26/01
Datum:
16.01.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 26/01
Tenor:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 166,63 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 23.05.2003 zu zahlen,
weiter, die Kläger von folgenden Honorarrechnungen der Rechtsanwälte
N, I2 & Partner, Q-Allee, ####1 C, freizustellen:
7 Rechnungen vom 01.06.2001 über gesamt 2.708,53 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.06.2001 und 3 Rechnungen vom 29.04.2003 über 3.006,72 DM (=
1.537,31 Euro), 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro) und weitere 2.691,20 DM
(= 1.375,99 Euro).
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land Nordrhein-
Westfalen verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu
ersetzen, den die Kläger dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass
der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am
Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der formwechselnden
Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim Amtsgericht
Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H
AG & Co.KG, HRA #2 verfügt hat, am 28. März 2000 durchgeführt und
am 13. April 2000 bekannt gemacht hat, obwohl innerhalb der
Anfechtungsfrist Anfechtungsklagen eingegangen waren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
1
Die Kläger, die Vorzugsaktien der H AG hielten, machen Ansprüche wegen
einer Pflichtverletzung eines Rechtspflegers im Zusammenhang mit der
Verfügung der Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in die
H AG & Co. KG in das Handelsregister geltend.
2
Die H AG war mit einem Grundkapital von zuletzt 72.514.000,00 Euro im
Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn zu HRB #1 eingetragen.
3
Nachdem die bisherigen Hauptaktionäre, die Familien H und S, ihren
Aktienbesitz an eine Investorengruppe veräußert hatten, standen nahezu
sämtliche der Stammaktien und nach weiteren Zukäufen auch über 90 % der
stimmrechtslosen Vorzugsaktien der I GmbH zu. Diese hatte den Paketerwerb
der Stammaktien unter dem 02.08.1999 unter Bezugnahme auf § 21
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gemeldet. Die H AG hatte die
Veröffentlichung dieser Meldung in der Ausgabe der Börsenzeitung vom
06.08.1999 veranlasst.
4
Unter dem 12.01.2000 lud die H AG ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen
Hauptversammlung auf den 23. und 24. Februar 2000 ein und wies darauf hin,
dass die vorbereitend erstellten Unterlagen, nämlich die Einladung mit
vollständiger Tagesordnung, die Beschlussentwürfe im Wortlaut,
Umwandlungs-, Prüfungs- und Strukturmaßnahmenbericht für die Aktionäre in
den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsicht ausliegen und auf Wunsch
kostenfrei in Ablichtung übersandt würden.
5
In der am 23. und 24.02.2000 durchgeführten Hauptversammlung wurde zu
Tagesordnungspunkt 3 die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in
eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG mit folgenden
Maßgaben beschlossen: Das Festkapital der KG wurde mit einem Betrag von
7.251.400,00 Euro bestimmt, so dass sich die Anteile der Aktionäre in solche
am Festkapital der KG im Verhältnis 10:1 umwandelten. Das das neue
Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde
Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das nach Maßgabe
des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der KG verfügt werden
kann. Komplementärin der KG wurde die H Geschäftsführungs AG mit einem
Festkapitalanteil von 2,60 Euro. Gegen diesen und weitere Beschlüsse der
Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären, u.a. auch von den
Klägern, Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben.
6
Wegen des genauen Hergangs der Hauptversammlung, der Art und
Ergebnisse der Abstimmungen sowie der Feststellungen des Vorsitzenden
über die Beschlussfassung wird auf die Niederschrift des Notars Wolfframm
aus J (UR-Nr. #1/2000) ergänzend Bezug genommen (Anlage K 2 zum
Schriftsatz der Kläger vom 08.05.2001; Bl. 372-541 d.A.).
7
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.02.2000 hat der Vorstand der
8
Aktiengesellschaft die formwechselnde Umwandlung bei dem Amtsgericht
Iserlohn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung
enthält die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des
Umwandlungsbeschlusses sei "bisher" nicht erhoben worden.
Am Montag, den 27.03.2000 hat der Rechtspfleger bei dem Registergericht
die Eintragung der Kommanditgesellschaft als der neuen Rechtsform der
Gesellschaft im Handelsregister verfügt. Die Eintragung wurde am 28.03.2000
zu HRA #2 vollzogen und am 13.04.2000 bekanntgemacht.
9
Zwischenzeitlich waren bei dem Landgericht Hagen innerhalb der Frist des §
246 Abs.1 AktG mehrere Anfechtungsklagen von Aktionären eingegangen.
Eine erste dieser Klageschriften wurde dem Vorstand der Gesellschaft am
04.04.2000 zugestellt. Die Kläger selbst haben eine vom 20.03.2000
datierende und hinsichtlich der Gerichtskosten aus einem Streitwert von
100.000,00 DM freigestempelte Anfechtungsklage am 21.03.2000 bei dem
Landgericht Hagen eingereicht. Das Landgericht Hagen hat die Klagen der
Kläger und weiterer Kläger mit Urteil vom 17.01.2001 abgewiesen (LG Hagen
9 O 138/00).
10
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
11
Die Kläger haben sich erfolglos mit folgenden weiteren Rechtsbehelfen gegen
die Eintragung der Umwandlung gewendet:
12
1. Antrag vom 31.03.2000 an das AG Iserlohn, gerichtet auf Amtslöschung der
Umwandlung (K 10, Bl. 738 ff d.A.), der mit Beschluss vom 04.04.2000 zurückgewiesen
worden ist. Die Kläger wandten sich gegen den vorgenannten Beschluss mit einer
Erinnerung vom 12.04.2000 an das AG Iserlohn (K 12, Bl. 750 ff d.A.). Die Entscheidung
über die Erinnerung wurde mit Beschluss des LG Hagen vom 12.10.2000 (24 T 3/00)
zunächst bis zur Entscheidung des OLG Hamm in dem Verfahren eines anderen
ehemaligen Aktionärs betreffend die Unwirksamkeit der Amtslöschung ausgesetzt.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Beschwerde vom 24.10.2000 (K 13; Bl. 752
f). Nachdem der Senat in dem Parallelverfahren 15 W 347/00 mit Beschluss vom
27.11.2000 die dortige Beschwerde zurückgewiesen hatte, haben die Kläger das
Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 19.01.2001 (15 W 391/00
OLG Hamm) hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm darauf beschlossen, dass eine
Erstattung außergerichtlicher Auslagen nicht stattfinde (K 13 a, 754 ff).
13
2. Erinnerung vom 10.04.2000 an das AG Iserlohn gegen die Eintragung der
formwechselnden Eintragung (K 14, 759 ff), die mit Beschluss des AG Iserlohn vom
30.10.2000 als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss haben
die Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2000 Beschwerde eingelegt (K 16, Bl. 769 ff), die
das Landgericht Hagen durch Beschluss vom 13.03.2001 zurückgewiesen hat (21 T
7/00 LG Hagen). Gegen diesen, die Beschwerde zurückweisenden Beschluss haben
die Kläger unter dem 16.03.2001 weitere Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des
OLG Hamm vom 28.05.2001 zurückgewiesen worden ist (15 W 129/01 OLG Hamm).
Der 15. Zivilsenat hat mit diesem Beschluss außerdem den Klägern die Erstattung der
der Beteiligten zu 1) jenes Verfahrens, der H AG & Co.KG, entstandenen
außergerichtlichen Kosten auferlegt. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird
auf diesen ergänzend Bezug genommen (K 15, Bl. 761 ff). Die Kläger haben gegen
14
diesen Beschluss unter dem 18.06.2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR
1035/01).
3. Beschwerde vom 06.09.2000 gegen die Entscheidung des Landgerichts
Hagen vom 27.07.2000, mit dem der Antrag eines anderen Beteiligten auf
Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen worden war (23
AR 1/00 LG Hagen), hilfsweise Beitritt als Nebenintervenienten. Die
Beschwerde ist mit Beschluss vom 27.11.2000 zurückgewiesen worden (15
W 347/00 OLG Hamm), wobei wegen des Inhalts des Beschlusses auf
diesen ergänzend Bezug genommen wird (K 2; Bl. 47 ff d.A.). Gegen diesen
Beschluss haben die Kläger unter dem 18.12.2000
Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 2303/00).
15
Die Firma H AG & Co.KG hat gegenüber den Klägern noch keine
Kostenfestsetzung wegen der Kosten aus dem Beschwerdeverfahren vor dem
OLG Hamm (15 W 129/01) betrieben.
16
Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land
unter Amtshaftungsgesichtspunkten zum Ersatz aller nicht bezifferbaren
entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet ist.
17
Darüber hinaus begehren sie Ersatz folgender Forderungen der klägerischen
Prozessbevollmächtigten aus den vorgenannten Rechtsbehelfen:
18
1. Antrag zum AG Iserlohn vom 31.03.2000 gemäß
19
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 992 f) 872,90 DM
20
2. Erinnerung vom 12.04.2000 gemäß
21
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 994 f) 872,90 DM
22
3. Beschwerde vom 24.10.2000 gemäß
23
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 996 f) 60,03 DM
24
4. Beschwerde und Nebenintervention vom
25
06.09.2000 gemäß Rechnung vom 01.06.2001
26
(K 25, Bl. 998 f) 872,90 DM
27
5. Erinnerung vom 10.04.2000 gemäß
28
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 1000 f) 872,90 DM
29
6. Beschwerde vom 13.11.2000 gemäß
30
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 1002 f) 872,90 DM
31
7. weitere Beschwerde vom 16.03.2001 gemäß
32
Rechnung vom 01.06.2001 (K 25, Bl. 1004 f) 872,90 DM
33
8. Nachberechnung zu vorgenannten Rechnungen
34
wegen Erhöhungsgebühr gem. Rechnung
35
vom 29.04.2003 (K 26, Bl. 1006 f) 3.006,72 DM
36
9. Verfassungsbeschwerde vom 18.12.2000 gemäß
37
Rechnung vom 29.04.2003 (K 28, Bl. 1012 f) 2.691,20 DM
38
10. Verfassungsbeschwerde vom 18.06.2001 gemäß
39
Rechnung vom 29.04.2003 (K 29, Bl. 1014 f) 2.691,20 DM
40
Gesamt 13.686,55 DM
41
In Euro 6.997,82 Euro.
42
Die Anwaltsrechnungen sind bisher nicht gezahlt worden. Die Rechnungen
vom 01.06.2001, auf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird (K 25, Bl. 992 ff
d.A.) sind jeweils mit dem Zusatz versehen:
43
"Wir stunden Ihnen den Betrag zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins der
Deutschen Bundesbank seit dem 01.06.2001."
44
Die Kläger begehren mit der Klage außerdem die Erstattung folgender
Gerichtskosten aus den oben genannten Verfahren:
45
1. Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß
46
Gerichtskostenrechnung zu 12 HRA #2 (K 27, Bl. 1008) 160,00 DM
47
2. Gebühr für die Abschrifterteilung gemäß
48
Gerichtskostenrechnung vom 09.07.2001 (K 27, Bl. 1009) 35,00 DM 3. Gebühr
für das Beschwerdeverfahren gemäß
49
Gerichtskostenrechnung vom 16.07.2001 (K 27, Bl. 1010) 80,00 DM
50
4. Schreibauslagen gemäß
51
Gerichtskostenrechnung vom 11.10.2001 (K 27, Bl. 1011) 50,90 DM
52
Gesamt 325,90 DM
53
In Euro 166,63 EUR.
54
Die Kläger tragen zum Grund des Anspruchs Folgendes vor:
55
Sie behaupten, die Klägerin zu 1) halte 101 Stück, der Kläger zu 2) 201 Stück
und die Klägerin zu 3) 99 Stück Aktien.
56
Sie sind der Ansicht, das Feststellungsinteresse ergebe sich u.a. daraus, dass
die Kläger in die Lage versetzt werden müssten, Entscheidungen darüber zu
treffen, welche Maßnahmen zu ergreifen seien und wer diese zu finanzieren
habe. Im Übrigen seien sie nicht in der Lage alle Schäden, insbesondere
solche steuerlicher Art oder die außergerichtlichen Kosten der Firma H &
Co.KG aus dem Beschwerdeverfahren 15 W 129/01 OLG Hamm zu beziffern.
57
Eine Amtspflichtverletzung ergebe sich daraus, dass die Verfügung des
Rechtspflegers am 27.03.2000 verfrüht gewesen sei. Bei der Anwendung des
§ 16 Abs.2 UmwG sei die Vorschrift des § 270 Abs.3 ZPO a.F. zu beachten
gewesen. Eine vor Ablauf der Anfechtungsfrist abgegebene Negativerklärung
des Vorstands sei deshalb nicht ausreichend. Das Verhalten des
Rechtspflegers sei auch schuldhaft gewesen. Sie behaupten in diesem
Zusammenhang, der Rechtspfleger habe gezielt gehandelt, um einer
Anfechtungsklage zuvor zu kommen. Sie sind der Ansicht, dem Rechtspfleger
hätte die Vorschrift des § 270 Abs.3 ZPO a.F. bekannt sein müssen.
Außerdem hätte dieser aus dem Protokoll der Hauptversammlung entnehmen
können, dass mit einer Klageerhebung zu rechnen war. Selbst wenn dem
Rechtspfleger die Vorschriften nicht bekannt gewesen seien, liege ein
Verschulden des beklagten Landes in einem Organisationsverschulden
wegen unzureichender Schulungen der Rechtspfleger.
58
Die verletzte Amtspflicht habe auch den Schutz der Kläger bezweckt. Eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. Ansprüche ergäben sich nicht
aus §§ 205, 207, 212 UmwG oder wegen Verletzung
gesellschaftsvertraglicher Pflichten. Sie bestreiten ein schadensursächliches
und schuldhaftes Verhalten der Verwaltungsträger der Gesellschaft und sind
der Ansicht, eine Durchsetzung eventueller Ansprüche gegen die Gesellschaft
sei ihnen nicht zumutbar. Die Anfechtungsklage sei begründet. Insofern
stützen sich die Kläger auf den Vortrag aus der Anfechtungsklage zu 9 O
138/00 LG Hagen.
59
Die Kläger sind der Ansicht, es werde u.a. zu steuerlichen Folgen und
Belastungen für die Kläger wegen der Umwandlung und der damit
zusammenhängenden Eigenkapitalentnahme kommen. Außerdem müsse das
beklagte Land die Kosten der Rechtsverfolgung für die erfolglose Korrektur
der verfrühten Umwandlung und die Kosten der Handelsregisteranmeldungen
tragen. Diese Schäden würden auch von dem Schutzzweck der verletzten
Norm erfasst. Ein Anspruch ergebe sich zumindest aus dem Institut des
enteignungsgleichen Eingriffs, da ein Eigentumseingriff vorliege, der für die
Kläger ein Sonderopfer darstelle.
60
Zu den bezifferten Ansprüchen tragen sie Folgendes vor:
61
Sie behaupten, die Klägerin zu 3) sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Sie
tätige keinerlei umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Die als Schadensposition
geltend gemachten Gerichtskosten seien von den Klägern gezahlt worden.
62
Nachdem die Kläger zunächst beantragt haben,
63
festzustellen, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet
ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben und
noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des
Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der
formwechselnden Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim
Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter
der Firma H AG & Co.KG, HRA #2 verfügt, am 28. März 2000
durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat,
64
insbesondere die Schadensersatzpflicht festzustellen:
65
1. Hinsichtlich sämtlicher für die Kläger nachteiligen steuerlichen Folgen,
66
a) insbesondere hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger deshalb tragen müssen,
weil den Klägern das anteilige verwendbare Eigenkapital der H AG nach § 7 Satz 1 Nr.
1 UmwStG als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet wird;
67
b) hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger auf einen etwaigen Übernahmegewinn
nach § 4 UmwStG zahlen müssen;
68
c) hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger auf Einkünfte entrichten müssen, welche
ihnen im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als
Mitunternehmer der H AG & Co.KG zugerechnet werden;
69
d) hinsichtlich jeder Steuer, welche die Kläger zu 1) und 2) auf einen wirklichen oder
fiktiven Gewinn aus der Veräußerung ihrer Kommanditanteile zahlen müssen;
70
e)hinsichtlich jeder Steuer, welche die Klägerin zu 3) auf einen fiktiven
Veräußerungsgewinn zahlen muss, welcher der Differenz zwischen dem
Veräußerungserlös und den wirklichen Anschaffungskosten der Klägerin zu 3)
übersteigt, oder welchen die Klägerin zu 3) zahlen muss, weil § 8 b II KStG auf die
Veräußerung von Kommanditanteilen keine Anwendung findet;
71
f) hinsichtlich der Kosten der steuerlichen Beratung der Kläger, welche den Klägern
dadurch entstehen, dass sie die steuerliche Richtigkeit der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung der H AG & Co.KG fachmännisch überprüfen lassen
und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen müssen;
72
g)hinsichtlich der Steuern, welche die Kläger deshalb zahlen müssen, weil ihnen die
Schadensersatzleistungen aus dieser Klage als Sonderbetriebseinnahmen der
Mitunternehmerschaft zugerechnet und besteuert werden;
73
h) hinsichtlich der Kosten der steuerlichen Beratung, die sich aus der Notwendigkeit
ergibt, dass die Kläger durch ihren Steuerberater die Mehrsteuern berechnen lassen
müssen, welche das beklagte Land den Klägern nach vorstehenden Anträgen 1 a)-g)
ersetzen muss;
74
2. Hinsichtlich sämtlicher nachteiligen steuerlichen Folgen, welche die H AG &
Co.KG durch das rechtswidrige Wirksamwerden des Formwechsels erleidet,
75
a. insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer, welche die H AG & Co.KG nach §
18 Abs.4 UmwStG zahlen muss, wenn Kommanditisten innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 18 Abs.4 UmwStG Kommanditanteile veräußern;
b. sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten eines Sachverständigen, welche die
Kläger aufwenden müssen, um den ihnen nach Ziffer 2.a) entstehenden Schaden
durch Einsicht in die Bücher der H AG & Co.KG zu ermitteln.
76
3. Hinsichtlich des Schadens, den die Kläger dadurch erleiden, dass die H AG &
Co.KG durch das rechtswidrige Wirksamwerden des Formwechsels in die Lage
versetzt wurde, ihre Rücklagen an die I GmbH auszuschütten und das bisherige
Eigenkapital durch Aufnahme von Fremdkapital zu ersetzen,
77
a. insbesondere hinsichtlich der Gewinnminderung, welche die Kläger wegen des
zusätzlichen Finanzierungsaufwandes der H AG & Co.KG erleiden;
b. insbesondere die Kosten eines Buchsachverständigen und andere Kosten,
welche die Kläger aufwenden müssen, um den ihnen nach Ziffer 3.a)
entstehenden Schaden durch Einsicht in die Bücher der H AG & Co.KG zu
ermitteln;
c. insbesondere hinsichtlich des durch die Eigenkapitalentnahme ausgelösten
erhöhten Insolvenzrisikos.
78
4. Hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung, welche den Klägern schon
entstanden sind und noch entstehen, um die rechtswidrige Eintragung des
Formwechsels zu beseitigen.
5. Insbesondere wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Kläger
von allen Ansprüchen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass nach § 11
Abs.3 des Gesellschaftsvertrages der H AG & Co.KG Jahresfehlbeträge nicht
vorgetragen oder gegen Rücklagen oder gegen Eigenkapital gebucht, sondern
den Darlehenskonten der Kläger belastet werden.
6. Hinsichtlich der Kosten der Handelsregisteranmeldungen als Kommanditist der H
AG & Co.KG.
7. Hinsichtlich des Schadens, den die Kläger dadurch erleiden, dass die H AG &
Co.KG der I AG ein Darlehen von DM 590 Mio. zur Rückführung eines Darlehens
gewährt hat, welches die I GmbH zur Finanzierung ihres Erwerbs von Aktien der H
AG aufgenommen hat,
79
80
stellen sie nunmehr klar, dass es sich bei den Anträgen unter Ziffer 1-7 nicht
um Anträge im engeren Sinne, sondern um Konkretisierungen von
Schadensbildern handelt, die unter den vorangestellten Feststellungsantrag
zu subsumieren sind
81
und beantragen nunmehr,
82
1. festzustellen, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen
83
84
verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch
erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim
Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März
2000 die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in
J, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in
eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG, HRA #2
verfügt, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt
gemacht hat, obwohl innerhalb der Anfechtungsfrist
Anfechtungsklagen bei Gericht eingegangen sind;
85
2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie DM 14.012,45 = 7.164,45 Euro zuzüglich
5 % Zinsen über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank seit 1. Juni 2001 aus
DM 5.237,40 = 2.677,84 Euro und aus 4.486,61 Euro seit dem 2. Mai 2003 zu
zahlen,
86
87
hilfsweise das beklagte Land zu anderweitiger Befreiung von der
Verbindlichkeit aus den Anwaltshonorarrechnungen zu verurteilen.
88
Das beklagte Land beantragt,
89
90
die Klage abzuweisen.
91
Zum Grund des Anspruchs trägt es wie folgt vor:
92
Es ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Dies ergebe sich u.a.
daraus, dass die Beteiligungsquote der Kläger unsubstantiiert sei. Es
bestreitet die Aufgliederung der Beteiligung der Höhe nach mit Nichtwissen.
93
Das Feststellungsinteresse fehle, da den Klägern eine Bezifferung
insbesondere der steuerlichen Schäden möglich sei.
Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Die von § 16 UmwG geforderte
Negativerklärung habe vorgelegen. Die Vorschrift verlange keine Erklärung,
die den gesamten Zeitraum abdecke. Der Begriff "erhoben" im Sinne von § 16
UmwG knüpfe an den Begriff der Zustellung der Anfechtungsklage an. Dies
entspreche auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten
Beschleunigungsinteresse der Eintragung ins Handelregister. Die Amtspflicht
habe nicht gegenüber den Klägern bestanden, da deren Interessen nicht
Maßstab der zu treffenden Entscheidung gewesen sei.
94
Der Rechtspfleger habe auch nicht schuldhaft gehandelt, da er die
gesetzlichen Vorgaben beachtet habe und unverzüglich habe tätig werden
müssen. Es bestreitet die von den Klägern behaupteten Schäden. Eine
eventuelle Amtspflichtverletzung sei auch nicht ursächlich für eventuelle
Schäden geworden. Hierzu behauptet es, die Gesellschaft hätte das
Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs.3 UmwG einleiten können und
hätte dies bei Weigerung der Eintragung durch den Rechtspfleger auch
eingeleitet. Über dieses wäre bis Mai 2000 entschieden worden. Anderenfalls
wäre bis zu diesem Zeitpunkt ein neuer rechtmäßiger
Umwandlungsbeschluss gefasst worden.
95
Es ist der Ansicht, die von den Klägern behaupteten Schäden unterfielen nicht
dem Schutzzweck der verletzten Norm. Der Schutzzweck der Regelung gehe
nicht dahin, in der Schwebezeit bis zum Abschluss einer letztlich erfolglosen
Anfechtungsklage rechnerisch ermittelbare Nachteile abzuwenden. Mit der
Norm solle kein Schwebezustand zur Verschiebung der Durchführung
rechtmäßiger Beschlüsse abgesichert werden. Dies gelte insbesondere, wenn
eine Anfechtungsklage rechtsmissbräuchlich erhoben werde, wie es hier
wegen der von dem beklagten Land eingeschätzten offensichtlichen
Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage der Fall sei. Es bestreitet in diesem
Zusammenhang das tatsächliche Vorbringen der Kläger zur
Anfechtungsklage. Im Übrigen ist das Land der Ansicht, dass der Einwand
rechtmäßigen Alternativverhaltens eingreife. Wenn nach Ablauf der
Anfechtungsfrist die Negativerklärung abgegeben worden wäre, hätte der
Rechtspfleger die Eintragung der Umwandlung verfügen müssen, weil die
Klage noch nicht erhoben, d.h. zugestellt gewesen sei. Hierzu behauptet das
beklagte Land, dass, wenn der Rechtspfleger am 27.03.2000 bei dem
Vorstand telefonisch nachgefragt hätte, er keine Erklärung über eine erhobene
Klage erhalten hätte.
96
I.Ü. meint das beklagte Land, die Kläger müssten sich ein Mitverschulden
anrechnen lassen, da sie eine Anfechtungsklage kurz vor Ablauf der
Anfechtungsfrist eingereicht hätten. Vor diesem Hintergrund hätten sie das
Registergericht zumindest telefonisch über die Klageeinreichung unterrichten
müssen.
97
Das beklagte Land ist der Ansicht, auch ein Anspruch aus
enteignungsgleichem Eingriff entfalle. Es fehle insoweit an einem
Bestandseingriff und einem Sonderopfer. I.Ü. sähen die §§ 207, 212 UmwG
98
eine abweichende Regelung vor.
Zu den bezifferten Ansprüchen trägt das beklagte Land Folgendes vor:
99
Es bestreitet die Zahlung der Gerichtskosten mit Nichtwissen und vertieft
diesen Vortrag mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.01.2004. Außerdem
behauptet es, zumindest die Klägerin zu 3) sei vorsteuerabzugsberechtigt. Es
bestreitet die Gegenstandswerte der Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht mit Nichtwissen und eine Stundung der
Anwaltshonorare. In diesem Zusammenhang ist es der Ansicht, dass wegen
der fehlenden Zahlung kein Anspruch auf Zinsen bestehe. Zumindest seien
wegen der Stundung keine Zinsen auf Mehrwertsteuer zu zahlen. Die
Erhöhungsgebühr des Anwaltshonorars sei unberechtigt, weil die Kläger
faktisch als Einheit zu behandeln seien. I.Ü. werde teilweise doppelt
abgerechnet, fehle es an einer spezifizierten Zuordnung und sei unerfindlich,
warum es einer Nebenintervention bedurft habe.
100
Die Kläger erwidern wie folgt:
101
Sie behaupten, es sei zwischen den Anwälten und den Klägern eine
Stundungsvereinbarung getroffen worden, die auch die Zinsen umfasst habe.
Dies ergebe sich aus dem Text der Rechnungen der Gläubiger und dem
darauf folgenden Schweigen der Kläger. Der Gegenstandswert für die
Honorarrechnungen betreffend die Verfassungsbeschwerden ergebe sich
jeweils aus den angefochtenen Verfahren.
102
Zu dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens sind die Kläger der
Ansicht, dass der Rechtspfleger nicht bereits am 27.03.2000 hätte nachfragen
dürfen. Hinsichtlich des Mitverschuldens meinen sie, dass die Kläger nicht
davon ausgehen mussten, der Rechtspfleger würde trotz Fehlens einer
aussagekräftigen Negativerklärung die Eintragung veranlassen.
103
104
Die Akten 9 O 138/00 Landgericht Hagen waren informationshalber
beigezogen und auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
105
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Diplom-Betriebswirt N2 vom 29.11.2002 (Bl. 904 ff d.A.)
Bezug genommen.
106
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
107
Entscheidungsgründe:
108
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
109
110
A)
111
Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung von 166,63 Euro Gerichtskosten und
auf Freistellung von den Anwaltsrechnungen im zuerkannten Umfang gemäß
§ 839 BGB iVm Art. 34 GG.
112
I.
113
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Iserlohn hat bei der Ausübung seiner
rechtspflegenden hoheitlichen Tätigkeit eine den Klägern gegenüber
bestehende Amtspflicht verletzt, indem er die Eintragung der Umwandlung in
das Handelsregister, gestützt auf die Anmeldung vom 29.02.2000, am
27.03.2000 verfügt hat.
114
1.
115
Den Rechtspfleger trifft die Amtspflicht, die gesetzlichen Vorschriften bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beachten.
116
Zwar hat der Rechtspfleger die Eintragung der Umwandlung erst nach dem
Ablauf der Anfechtungsfrist verfügt und lag eine Negativerklärung des
anmeldenden Vorstands im Sinne von § 16 Abs.2 S.1 UmwG zu diesem
Zeitpunkt vor.
117
Der Rechtspfleger durfte sich aber nicht allein auf das ihm vorliegende
Negativattest stützen, sondern es hätte durch Zwischenverfügung eine Frist
zur Nachreichung einer neuen Erklärung nach Fristablauf eingeräumt werden
müssen. (vgl. zu dieser Pflicht: Volhard in Semler/Stengel, UmwG,
Kommentar; 2003, § 16 Rdn 16; Bork in Lutter/Decher, UmwG, 2.Aufl., § 16
Rdn 12; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rdn 25).
118
Dem Rechtspfleger lag hier nämlich ein Negativattest vor, das bereits wenige
Tage nach dem Umwandlungsbeschluss abgegeben und das im Hinblick auf
die fristwahrende Erhebung von Anfechtungsklagen nicht aussagekräftig sein
konnte. Hinzu kommt, dass die Eintragung zu einem Zeitpunkt verfügt und
vollzogen worden ist, in dem eine fristausschöpfend bei dem Landgericht
eingereichte Klage der Gesellschaft noch nicht zugestellt worden sein und
dementsprechend der Eingang einer Ergänzungsmitteilung des Vorstandes
bei dem Registergericht gemäß § 16 Abs.2 S.1, 2. Hs UmwG noch nicht
erwartet werden konnte.
119
Fristablauf war am Freitag, 24.03.2000, 24.00 Uhr. Bei Ausschöpfung der
Klagefrist war es möglich und zulässig, dass mit Gerichtskosten versehene
Klagen am 24.03.2000 um 24.00 Uhr eingingen. Aufgrund des darauf
folgenden Wochenendes wäre die Zustellung einer derart eingelegten Klage
frühestens am Montag, den 27.03.2000 verfügt worden. Unter
Berücksichtigung üblicher Bearbeitungs- und Postlaufzeiten wäre die Klage -
auch eine solche, die einige Tage vor Ablauf der Frist eingereicht worden
wäre - bei weitem nicht am 27.03.2000 zugestellt gewesen.
120
Zwar musste der Rechtspfleger auf der einen Seite das Interesse der
121
Gesellschaft an beschleunigter Eintragung berücksichtigen. Andererseits
musste er aber auch bei der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen des § 16 Abs.2 UmwG in diesem Zusammenhang die
Vorschrift des § 270 Abs.3 ZPO a.F. berücksichtigen, da es sich bei der
Anfechtungsklage um ein Verfahren handelt, auf das sämtliche Vorschriften
der ZPO anwendbar sind und dementsprechend die fristwahrend
eingegangene und unverzüglich zugestellte Klage Rückwirkung entfalten
konnte.
Gerade vor dem Hintergrund der eng begrenzten gesetzlichen Möglichkeiten
des Rechtsschutzes gegen eine Eintragung des Wechsels der Rechtsform
und der Funktion der Registersperre des § 16 Abs.2 UmwG, einen vorzeitigen
Vollzug der Eintragung der neuen Rechtsform des Rechtsträgers zu
vermeiden, um dem Anteilsinhaber die Möglichkeit zu erhalten, eine
Unwirksamkeitsklage (§ 195 UmwG) zu erheben und eine Sachentscheidung
darüber herbeizuführen (vgl. Lutter/Decher, aaO, § 202 Rdn 47), war eine
hinreichende Fristsetzung zur Nachreichung einer aussagekräftigen Erklärung
des Vorstandes veranlasst.
122
2.
123
Die sachgerechte Beachtung der Vorschrift des § 16 Abs.2 UmwG bestand
auch gegenüber den Klägern.
124
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Führung des Handelsregisters sich an
der Publizitätsfunktion und damit dem Schutz der Allgemeinheit orientiert.
125
§ 16 Abs.2 UmwG dient aber auch dem Schutz der von der Umwandlung
unmittelbar Betroffenen und damit potentiell Berechtigten einer
Anfechtungsklage, wie es für die Kläger zutrifft.
126
Gerade in Bezug auf die Eintragung von Umwandlungen ist die Wirkung der
Registersperre des § 16 Abs.2 UmwG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist
im Zusammenhang mit § 202 Abs.3 UmwG zu würdigen. Danach lassen
Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung des neuen
Rechtsträgers im Handelsregister unberührt. Die Vorschrift führt zu einem
materiell-rechtlichen Bestandsschutz für den Rechtsvorgang des
Formwechsels (vgl. OLG Hamm, 15 W 347/00, S.11). Die Wirkungen des
Formwechsels können deshalb nach der vorgenannten Entscheidung des
OLG Hamm nach dem Wirksamwerden nicht mehr rückgängig gemacht
werden, weshalb § 16 Abs.2 UmwG in diesem Zusammenhang die Funktion
im Interesse der Anteilsinhaber hat, den vorzeitigen Vollzug der Eintragung zu
vermeiden, um diesen die Möglichkeit zu erhalten, eine Unwirksamkeitsklage
erheben zu können.
127
3.
128
Der Rechtspfleger hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten.
129
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Rechtspfleger die "formalen"
Voraussetzungen des § 16 Abs.2 UmwG, nämlich das Vorliegen eines formell
130
ordnungsgemäßen Antrags, den Ablauf der Anfechtungsfrist und das
Vorliegen des Negativattests festgestellt hat, verbleibt ein fahrlässig
fehlerhaftes Verhalten. Dem Rechtspfleger hätte wegen der in der Praxis
häufig genutzten Möglichkeit, Klageschriften fristwahrend noch am letzten Tag
der Frist einzureichen, bewusst sein müssen, dass die vorliegende
Negativerklärung unzureichend und eine Zwischenverfügung erforderlich war.
4.
131
Die Kläger können die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für die
erfolglose Korrektur der verfrühten Eintragung verlangen.
132
a. Dies bezieht sich auf den Ersatz von 166.63 Euro für Gerichtsgebühren.
133
134
Dabei handelt es sich um 2 Ansätze von Gerichtsgebühren für
Beschwerdeverfahren und im Zusammenhang mit den Beschwerden
stehende Auslagen für Abschriftenerteilung und Schreibauslagen gemäß
den Anlagen K 27.
135
Es kann dahin stehen, ob die Kläger diese Kosten beglichen haben,
weshalb auf den nachgelassenen Schriftsatz des beklagten Landes die
Verhandlung nicht wiederzueröffnen ist..
136
Für den Fall, dass die Gerichtskostenrechnungen noch nicht beglichen sein
sollten, wären die Kläger im Zusammenhang mit der die Ersatzpflicht
begründenden Amtspflichtverletzung eine Verbindlichkeit eingegangen,
deren Begleichung sie von dem beklagten Land verlangen können.
137
Bei dem Vorliegen eines solchen Befreiungsanspruchs im Sinne von § 257
BGB ist der Ersatzberechtigte in der Regel nicht befugt, Zahlung des zur
Tilgung erforderlichen Geldbetrages an sich zu verlangen. Anders kann es
liegen, wenn die Inanspruchnahme durch den Dritten mit Sicherheit alsbald
zu erwarten ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 257 Rdn 2).
138
Dies ist hier der Fall. Falls die Kläger die Gerichtskostenrechnungen aus
den Jahren 2001 noch nicht beglichen haben sollten, ist mit einer
alsbaldigen Einziehung durch die Gerichtskasse zu rechnen.
139
2. Unter die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten fallen auch die
Anwaltsgebühren gemäß den Rechnungen vom 01.06.2001 und 29.04.2003 (K
26, K 28 und K 29).
140
141
Die Kläger können insoweit aber nur Freistellung von diesen Rechnungen
und nicht Zahlung an sich verlangen.
142
Unstreitig sind die Forderungen gegenüber den Anwälten durch die Kläger
noch nicht beglichen worden.
143
Die Kläger können hinsichtlich des Rechtsanwaltshonorars nicht
Freistellung mittels Zahlung beanspruchen.
144
Im Gegensatz zu den Gerichtskosten ist die Inanspruchnahme durch den
Dritten nicht alsbald mit Sicherheit zu erwarten.
145
Bei den dieser Forderung zugrunde liegenden Rechnungen ist nämlich zu
berücksichtigen, dass es sich um Forderungen der Anwaltskanzlei handelt,
deren Sozius der Kläger zu 2), der zugleich gesetzlicher Vertreter der
Klägerin zu 3) und Verwandter der Klägerin zu 1) ist, ist. Ob der Kläger zu 2)
seine Forderung gegen sich und die mit ihm verbundenen Kläger zu 1) und
3) alsbald durchsetzen wird, ist nicht mit Sicherheit zu erwarten.
146
Die Kläger können Freistellung von sämtlichen vorgelegten
Anwaltsrechnungen in vollem Umfang verlangen.
147
aa) Sämtliche Rechnungen vom 01.06.2001 und 29.04.2003 beruhen auf
Rechtsbehelfen, mit deren Hilfe die Kläger die Löschung der vorzeitigen
Eintragung erreichen wollten.
148
In den Rechnungen sind keine Doppelberechnungen enthalten. Es werden
Gebühren im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Amtslöschung (Antrag
an das AG Iserlohn, Erinnerung gegen den ablehnenden Beschluss,
Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Hagen, das Verfahren zum
Ruhen zu bringen und Beschwerde im von Herrn P eingeleiteten Verfahren)
und dem parallel durchgeführten Verfahren, das mit der
Rechtspflegererinnerung eingeleitet worden ist (Rechtspflegererinnerung,
Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss und
weitere Beschwerde) geltend gemacht.
149
Dabei handelt es sich in allen Fällen um Maßnahmen, die die Kläger für
erforderlich halten durften.
150
Angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage hinsichtlich der zulässigen
Rechtsbehelfe durften die Kläger beide "Verfahrensstränge", d.h. das
Verfahren auf Amtslöschung und der Erinnerung nebst den jeweils
zulässigen weiteren Rechtsmitteln verfolgen. Soweit die Kläger die
Freistellung von Kosten der Nebenintervention verlangen, sind auch diese
Kosten erstattungsfähig. Das von den Klägern eingeleitete Verfahren auf
Amtslöschung war seitens des LG Hagen wegen des parallel laufenden
von Herrn P verfolgten Verfahrens ausgesetzt worden. Um die Rechte
sachgerecht wahrnehmen zu können, war die Einlegung einer Beschwerde
verbunden mit der hilfsweise erklärten Nebenintervention in dem Verfahren
151
des Herrn P angezeigt.
bb) Die Kläger können auch Freistellung von den Anwaltskosten für die
beiden Verfassungsbeschwerden verlangen.
152
Deren Einlegung erscheint der Kammer nicht missbräuchlich, die Kläger
durften diese zur Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten für
erforderlich halten. Die hierfür angesetzten Gegenstandswerte entsprechen
den Streitwerten der Ausgangsverfahren und sind deshalb nicht zu
beanstanden.
153
cc) Auch hinsichtlich der Rechnung vom 29.04.2003 ist das beklagte Land
zur Freistellung verpflichtet.
154
Da Auftraggeber der Rechtsbehelfe jeweils alle 3 Kläger waren, liegt ein
Fall des § 6 Abs. 1 BRAGO vor. Für die Anwendung dieser Vorschrift
kommt es nicht auf den Arbeitsumfang an, sondern grundsätzlich nur auf die
Anzahl der Aufträge bzw. Auftraggeber (vgl. BGH MDR 1994, 414;
Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 2004, § 6 Rdn 5), so dass es nicht
darauf ankommt, ob die Kläger faktisch als Einheit anzusehen sind.
155
dd) Auch die Klägerin zu 3) kann Befreiung von der auf jede Rechnung
entfallende Umsatzsteuer verlangen.
156
Die Kläger haben substantiiert vorgetragen, ohne dass dies entsprechend
substantiiert durch das beklagte Land erschüttert worden wäre, dass die
Klägerin zu 3) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, da sie keine
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze tätigt und die im Zusammenhang mit der
Beauftragung der Anwälte für diese entstehenden Kosten die Beklagte zu
3) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, weil die Beteiligung an einer
Aktie oder an einer Kommanditgesellschaft umsatzsteuerpflichtige
Einnahmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnten, nicht verursacht.
157
ee) Die Kläger können Freistellung von den auf die Rechnungen vom
01.06.2001 entfallenden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit dem 01.06.2001 verlangen.
158
Dies ergibt sich aus den Stundungsvereinbarungen, die Teil der
Rechnungen waren und deren Bestandteil jeweils die Vereinbarung der
maßgeblichen Zinstragung war.
159
Soweit das beklagte Land die Stundungsvereinbarung unter Hinweis darauf
bestreitet, dass eine Stundung nicht durch den Aufdruck auf der Rechnung
zustande komme, ist dies unsubstantiiert und unerheblich.
160
Was die Vereinbarung mit den Klägern zu 2 und 3) angeht, ist zu
berücksichtigen, dass die Rechnungen jeweils von dem Kläger zu 2)
unterzeichnet sind, der zugleich gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 3) ist.
Damit haben die Kläger zu 2) und 3) bereits mit Unterzeichnung der
Rechnung ihr Einverständnis auch mit der Zinsregelung erteilt. Was die
Klägerin zu 1) betrifft, hat diese das Angebot der Anwälte durch Schweigen
161
gemäß § 151 S.1 BGB angenommen, was aufgrund des insoweit
unstreitigen, weil nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Klägerin zu 1)
feststeht.
ff) Die Freistellung von Zinsen auf die weiteren Anwaltsrechnungen ist nicht
zuzuerkennen, weil eine bestehende wirksame Belastung der Kläger mit
Zinsen durch eine Stundungsvereinbarung auch insofern oder die
Voraussetzungen des Verzuges nicht vorgetragen sind.
162
5.
163
Die vorgenannten Schadenspositionen sind kausal auf die Pflichtverletzung
zurückzuführen und unterfallen auch dem Schutzzweck der verletzten Norm.
164
a. Aufgrund der Amtspflichtwidrigkeit der trotz rechtzeitiger
165
166
Anfechtungsklagen erfolgten Eintragung durften die Kläger rechtliche Hilfe
in Anspruch nehmen, um die Aufhebung der Eintragung zu dem
vorgenommenen Zeitpunkt zu erreichen.
167
Diesem Ziel dienten alle Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel. Deren Erhebung
erfolgte auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich, da deren Misserfolg nicht
offensichtlich war.
168
2. Die Rechtsverfolgungskosten unterfallen auch dem Schutzzweck der verletzten
Norm.
169
170
Der Schutzbereich einer Amtspflicht erstreckt sich auf das Vertrauen, das
eine behördliche Maßnahme bei dem Betroffenen begründen soll und wird
dadurch zugleich begrenzt. Es muss sich gerade um einen Schaden
handeln, dessen Vermeidung zum Schutzbereich der verletzten
Rechtsnorm gehört (BGH NJW 94, 1647). Soweit der entstandene Schaden
nicht in den Schutzbereich der wahrzunehmenden, aber verletzten
Amtspflicht fällt, besteht keine Ersatzpflicht (BGH VersR 1994, 174).
171
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Umwandlungsbeschluss ggfs
rechtmäßig war und dementsprechend eine inhaltlich richtige Eintragung im
Handelsregister vorläge.
172
Für die hier geltend gemachten Schadenspositionen, die sich allein aus
173
den Rechtsverfolgungskosten wegen frühzeitiger Eintragung trotz
rechtzeitig eingelegter Anfechtungsklagen ergeben, kommt es auf diesen
Rechtsstandpunkt nicht an. Aus der Funktion der Registersperre, eine
Eintragung nicht vorzeitig zu vollziehen, um dem Anteilseigner die
Möglichkeit der Herbeiführung einer Sachentscheidung zu erhalten, ergibt
sich, dass die im Zusammenhang mit dem Versuch der Beseitigung einer
vorzeitigen Eintragung entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Danach
durften die Kläger zur Vermeidung auch nur vorübergehender finanzieller
Nachteile wegen einer rechtswidrig vorzeitigen Eintragung gegen diese
vorgehen. Im Übrigen konnten sie dies sogar vor dem Hintergrund einer
beabsichtigten späteren Amtshaftungsklage wegen der Vorschrift des § 839
Abs.3 BGB für erforderlich halten.
174
6.
175
Der Klage steht auch nicht der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
entgegen.
176
Danach besteht ein Anspruch nicht, wenn der Beamte, der verfahrensmäßig
fehlerhaft gehandelt hat, bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg
herbeigeführt hätte.
177
Wenn der Rechtspfleger sich pflichtgemäß verhalten hätte, hätte er den
Ausgang einer Zwischenverfügung des Registergerichts abgewartet. Mit
angemessener und dem Fristablauf am Freitag Rechnung tragender Frist
wäre eine Nachfrage bei der Gesellschaft erst nach dem 27.3.2000 erfolgt.
Dass der Rechtspfleger dann ein Negativattest erhalten hätte, wird seitens
des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Landes (vgl. zur Beweislast:
BGH NJW 1998, 1307) nicht unter Beweisantritt vorgetragen.
178
Bei - nach Ansicht der Kammer - wegen der bekannten Bearbeitungs- und
Postlaufzeiten angemessener Fristsetzung mindestens bis zum 04.04.2000
wäre ein Negativattest wegen der zwischenzeitlichen Zustellung einer
Anfechtungsklage nicht abgegeben worden.
179
In diesem Fall wäre es nicht zu einer Eintragung gekommen.
180
Soweit das beklagte Land alternativ darauf abstellt, dass bei Nichteintragung
des Formwechsels das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs.3 UmwG
eingeleitet worden wäre, über dieses bis Mai 2000 entschieden worden wäre
oder bis zu dem Zeitpunkt ein neuer rechtmäßiger Umwandlungsbeschluss
gefasst worden wäre, ist auch dies unerheblich.
181
Zum einen würde dieser Vortrag die Kausalität für die hier geltend gemachten
Rechtsverfolgungskosten nicht entfallen lassen, da es dann gerade an der die
Kosten auslösenden verfrühten Eintragung fehlen würde.
182
Zum anderen ist der Vortrag angesichts des Bestreitens der Kläger
unsubstantiiert.
183
7.
184
Die Kläger trifft auch kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB.
185
a. Dieses ergibt sich nicht aus der Ausnutzung der Klagefrist für die
Anfechtungsklage bis zum 21.03.2000.
186
187
Hierbei haben die Kläger lediglich von den ihnen gesetzlich
eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht und sind dabei den
prozessualen Vorschriften entsprechend vorgegangen.
188
2. Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Unterrichtung des
Registergerichts über die Klageerhebung.
189
190
Eine dementsprechende Anzeigepflicht ist weder gesetzlich normiert,
noch mussten die Kläger vor dem Hintergrund der Funktion der
Registersperre davon ausgehen, dass der Rechtspfleger unmittelbar
nach Fristablauf die Eintragung des Formwechsels ohne Vorliegens
eines aussagekräftigen Negativattests ohne nochmalige Versicherung
über den Verfahrensstand verfügen würde.
191
8.
192
Die Kläger haben den Rechtsweg gemäß § 839 Abs.3 BGB erschöpft.
193
Sie haben das Verfahren auf Löschung der Eintragung sowie eine
Rechtspflegererinnerung erfolglos unter Ausschöpfung aller Instanzen
durchgeführt.
194
9.
195
Die Haftung ist auch nicht wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten gemäß §
839 Abs.1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
196
Die Vorschrift ist nicht bereits wegen vorsätzlichen Handelns eines Beamten
ausgeschlossen.
197
Die Kammer weist mit aller Entschiedenheit darauf hin, dass Ansätze für ein
vorsätzliches Fehlverhalten des Rechtspflegers weder substantiiert
198
vorgetragen, noch im Ansatz feststellbar oder erkennbar sind.
Anderweitige Ersatzmöglichkeiten, die auf die Erstattung der geltend
gemachten Schäden gerichtet sind, bestehen nicht.
199
Zwar haften nach § 205 UmwG auch die Vertretungsorgane der Gesellschaft.
Dabei handelt es sich aber um eine verschuldensabhängige Haftung. Dass
die Anmelder in dem Bewusstsein gehandelt haben, die Umwandlung wäre
rechtswidrig, ist nicht ersichtlich. Sie haben auch nicht im Zeitpunkt ihres
Handelns, nämlich des Einreichens des Antrags Kenntnis von eingelegten
Anfechtungsverfahren gehabt. Aus demselben Grund scheiden auch andere
Anspruchsgrundlagen wie § 826 BGB zur Zeit aus. Im Übrigen gewährt § 205
UmwG keine Schadensersatzansprüche für Fehler der Anmeldenden im
Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren (vgl. Lutter, UmwG, § 205 Rdn
18). Auch einem Anspruch wegen eventueller Verletzung
gesellschaftsvertraglicher Pflichten steht entgegen, dass ein Verschulden in
Bezug auf die hier geltend gemachten Schäden nicht ersichtlich ist.
200
Darüber hinaus würde es auch an der Voraussetzung fehlen, dass der andere
Ersatzanspruch in absehbarer, angemessener Zeit wirtschaftlich realisierbar
und die Verweisung zumutbar sein muss (vgl. hierzu: BGH NJW 96, 3009
(3011)).
201
Das Fehlen dieser Voraussetzung ergibt sich aus der erforderlichen Prognose
ex ante.
202
Der Erfolg der Erhebung einer Klage gegen die Vertretungsorgane wäre,
wenn nicht bereits nicht gegeben, zumindest ungewiss. Gelder, die man evtl.
nach schwierigen und längeren Prozessen erhalten kann, stellen keine
entsprechende Ersatzmöglichkeit dar (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23.
Aufl., 2001, 20. Kap., Rdn 165).
203
Der Zinsanspruch wegen des auf Zahlung der Gerichtskosten gerichteten
Betrages folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
204
Zinsen können insoweit mangels Vortrags eines früheren Verzugsbeginns
erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
205
B) Der Feststellungsantrag hat Erfolg.
206
Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.
207
I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
208
1. Der Klagegegenstand ist hinreichend bestimmt.
209
210
Die Kläger haben zum einen ihre jeweilige Beteiligungsquote substantiiert
unter Bezugnahme auf Bankunterlagen dargelegt.
211
Zum anderen haben die Kläger durch die Erklärung, dass es sich bei den
"Insbesondere-Anträgen" nicht um eigenständige Anträge handele,
klargestellt, dass die Klage sich allein auf die Feststellung irgendeines
Schadens im Zusammenhang mit der verfrühten Eintragung richtet.
212
2. Die Kläger haben auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im
213
214
Sinne von § 256 Abs.1 ZPO.
215
Es kann dahinstehen, ob sich dieses Interesse daraus ergibt, dass schon das
Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt.
216
Zumindest ergibt es sich aus dem Fehlen besserer
Rechtsschutzmöglichkeiten, da den Klägern eine Leistungsklage derzeit nicht
zumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kläger seinen Anspruch
noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung
beziffern kann (vgl. OLG Hamm OLGR 95, 201). Dem steht auch nicht
entgegen, dass etwa ein Teil des Schadens bereits beziffert werden könnte
(vgl. BGH NJW 1984, 1552 (1554)).
217
So liegt der Fall hier. Die Schadensentstehung befand sich im Zeitpunkt der
Klageerhebung und auch jetzt in der Fortentwicklung.
218
Darüber hinaus ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch aus
dem Zweck der Unterbrechung der Verjährung.
219
Die für das Feststellungsinteresse erforderliche Entstehung eines zu
ersetzenden Schadens ist auch hinreichend substantiiert als wahrscheinlich
dargestellt, wobei es wegen der Anspruchsherleitung aus einer das
Vermögen schützenden Norm - wie hier des § 839 BGB - für die Zulässigkeit
der Klage des entsprechenden substantiierten Vortrags bedarf (vgl. Zöller-
Greger, ZPO, Kommentar, 22.Aufl., § 256, Rdn 8a).
220
Die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines entsprechenden Schadens
ergibt sich bereits aus den zu den Rechtsverfolgungskosten zählenden, noch
nicht bezifferbaren, da noch nicht abgerechneten außergerichtlichen Kosten
der Firma H AG & Co.KG im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem
Beschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm (15 W 129/01).
221
II. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
222
223
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass ein Schaden entstehen wird, der von
dem beklagten Land gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu ersetzen sein wird.
224
Wie unter A) dargelegt, haftet das beklagte Land dem Grunde nach wegen der
verfrühten Eintragung des Formwechsels.
225
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dies auch zu der Entstehung eines zu
ersetzenden Schadens führen wird.
226
Die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung noch festzusetzenden
außergerichtlichen Kosten der Firma H AG & Co.KG stellen einen
ersatzfähigen Schaden dar. Insoweit wird auf die entsprechenden
Ausführungen unter A) verwiesen.
227
Es kommt aufgrund des Vorliegens dieses wahrscheinlichen Schadens in
diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob auch die weiteren beispielhaft
vorgetragenen Schäden hinreichend wahrscheinlich sind und ob diese dem
Schutzzweck der verletzten Norm unterfallen. Insoweit wird im Übrigen darauf
verwiesen, dass die Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität vor
Bescheidung einer positiven Feststellungsklage über einen
Amtshaftungsanspruch nicht geklärt zu werden brauchen. Diese sind der
Entscheidung über einen Leistungsantrag zu überlassen (vgl. etwa OLG
Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, 11 W 70/01).
228
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.
229
Die Klageabweisung beruht auf einer verhältnismäßig geringfügigen
Zuvielforderung, da den Klägern statt der begehrten Zahlung eine darin
enthaltene Freistellung zugesprochen und ein Teil der Zinsen nicht zuerkannt
wird.
230
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1,
S.2 ZPO.
231