Urteil des LG Dortmund vom 13.03.2017

LG Dortmund (eintritt des versicherungsfalles, fahrer, grund, führer, annahme, versicherung, verschulden, eintritt, armenrecht, zpo)

Landgericht Dortmund, 15 O 102/76
Datum:
23.07.1976
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 O 102/76
Tenor:
Der Antragstellerin wird das unter dem 28 .April 1976
beantragte Armenrecht verweigert.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
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sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner der Antragstellerin
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zu Unrecht den Versicherungsschutz gem. § 2 Abs.2 c AKB entzogen
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hat. Unstreitig hatte der Fahrer des von der Antragstellerin ge-
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haltenen Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die
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vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Zwar handelte es sich um einen be-
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rechtigten Fahrer, die Antragstellerin durfte jedoch nicht ohne
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Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis annehmen. Diese .An-
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nahme ist nur dann entschuldbar, wenn sie aus einer sicheren Er-
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kenntnisquelle gewonnen ist. In aller Regel ist die Vorlage des
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Führerscheins erforderlich (ganz herrschende Rechtsprechung). Da
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der Antragstellerin bekannt war, daß dem Fahrer die Fahrerlaubnis
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entzogen worden war, hatte sie umso mehr Grund, sich den Führer-
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schein tatsächlich vorlegen zu lassen. Die bloße Versicherung des
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Fahrers, er habe seine Fahrerlaubnis wiedererhalten, entschuldigt
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die dadurch hervorgerufene Annahme der Antragstellerin
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gem. § 2 Abs.2 c AKB nicht.
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