Urteil des LG Dortmund vom 07.04.2005

LG Dortmund: öffentliche gewalt, versicherungsnehmer, lebensversicherung, verrechnung, versicherer, auszahlung, beendigung, auskunft, auflage, zentralbank

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Dortmund, 2 S 54/04
07.04.2005
Landgericht Dortmund
2. Zivilkammer
Urteil
2 S 54/04
Amtsgericht Dortmund, 107 C 14737/03
§ 172 Abs.2 VVG
1. §172 Abs.2 VVG ist über den Bereich der Riskolebensversicherung
hinaus auf Kapitallebensversicherungsverträge anwendbar.
2. §172 Abs. 2 VVG ist weder europarechtswidrig, noch begegnet er
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 27.08.2004 wird
kostenpflichtig nach einem Streitwert in Höhe
von 799,15 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung des
Rückkaufswertes zweier bei ihr genommener Kapital-Lebens-versicherungen die
Abschlusskosten im Wege des sogenannten "Zillmer-Verfahrens" in Abzug bringen durfte.
Der Kläger nahm 1999 bei der Beklagten zwei Kapital-Lebens-versicherungen, denen die
"Allgemeinen Bedingungen für die kapital-bildende Lebensversicherung" zu Grunde lagen.
§ 6 und § 15 der Allgemeinen Bedingungen lauten:
"§ 6
Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
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...
(3) Nach § 176 WG haben wird nach Kündigung – soweit bereits entstanden – den
Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik auf den Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung
berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug in Höhe von 2 % der noch
ausstehenden Beitragssumme, mindestens aber 50,-- DM, erfolgt. Nach Erreichen der
flexiblen Altersgrenze bzw. innerhalb der Abrufphase beträgt der Abzug 50,-- DM. In der
Ablaufphase und bei vorzeitig beitragsfrei gestellten Versicherungen wird kein Storno-
abzug genommen. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufs-wert abgesetzt.
Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertrags-schluss vereinbarten
Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Die
Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte ist auf dem Versicherungsschein
abgedruckt.
...
§ 15
Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?
Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden
Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und
Ausstellung des Versicherungs-scheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung
gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungs-rückstellung
angesetzt wird, verrechnen wird nach einem aufsichts-rechtlich geregelten Verfahren Ihre
ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungs-
leistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind."
Nachdem der BGH vergleichbare Klauseln in Lebensversicherungs-verträgen anderer
Versicherer mit zwei Urteilen vom 09.05.2001 für unwirksam erklärt hatte (VersR 2001, 839
und 841) führte die Beklagte ein Treuhänderverfahren mit dem Ziel der Klauselersetzung
nach § 172 Absatz 2 VVG durch. Mit Schreiben vom 18.02.2002 teilte die Beklagte dem
Kläger Änderungen u. a. in Bezug auf die §§ 6 und 15 ihrer Allgemeinen Bedingungen mit.
Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 18.02.2002 und der geänderten
Bedingungen wird auf die Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 44 f d.A.) Bezug genommen. Mit
Schreiben vom 06.11.2002 und 03.02.2003 kündigte der Kläger die Kapital-Lebens-
versicherungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der
Rückkaufswerte zu verurteilen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der bisher in Rechnung
gestellten Abschlusskosten ergeben würden. Er hat weiterhin beantragt, die Beklagte zu
verurteilen, die sich aus der Auskunft ergebenden Beträge abzüglich gezahlter 2.562,83 €
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
24.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Klauselersetzungsverfahren, § 172
Absatz 2 VVG, auch auf die kapital-bildende Lebensversicherung Anwendung finde, so
dass die Beklagte gemäß den in dem Klauselersetzungsverfahren geänderten
Bedingungen die Abschlusskosten gemäß dem "Zillmer-Verfahren" verrechnen durfte.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht insbesondere geltend, dass
das Klauselersetzungsverfahren auf kapital-bildende Lebensversicherungen keine
Anwendung finde. Er berechnet nunmehr den sich ohne Verrechnung der Abschlusskosten
nach dem "Zillmer-Verfahren" sich ergebenden Betrag konkret mit 799,15 €.
Dementsprechend beantragt er nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 27.08.2004 die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 799,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klage hat auch mit dem in zulässiger Weise in zweiter Instanz geänderten Antrag in der
Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 176 Absatz 1 und 3 VVG i. V. m.
§ 6 (3) der Allgemeinen Bedingungen der abge-schlossenen Kapitallebensversicherungen
auf Zahlung eines Rück-kaufswertes zu, der sich ohne Abzug der Abschlusskosten –
gemäß dem "Zillmer-Verfahren" – errechnet.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt teilt allerdings die Kammer die Auffassung des Klägers,
dass die von der Beklagten ursprünglich verwendeten Klauseln in ihren Allgemeinen
Bedingungen für die Rentenversicherung wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind,
weil der Text der maßgeblichen Bestimmungen, § 6 Absatz 3 und § 15, dem
Versicherungsnehmer die Nachteile nicht hinreichend deutlich macht, die sich dadurch
ergeben, dass Abschlusskosten durch die Anwendung des "Zillmer-Verfahrens" bereits bei
Vertragsbeginn vollständig das Deckungskapital belasten. Nach den im Tatbestand
zitierten Entscheidungen des BGH vom 09.05.2001 ist es erforderlich, dass die Klausel
wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den
Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer muss vor Augen geführt
werden, dass er bei einer Kündigung in den ersten Jahren sämtliche Beiträge verlieren
kann und in den Folgejahren bei einer Kündigung möglicherweise weniger als die
eingezahlten Prämien zurückerhält. Über die wirtschaft-lichen Folgen muss der
Versicherungsnehmer danach an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitrags-
freistellung angesprochen ist. Dem genügen die ursprünglich angewendeten Klauseln der
Beklagten nicht. Dem Versicherungs-nehmer wird auch hier der wirtschaftliche Nachteil
des "Zillmer-Verfahrens" nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. Dazu sind die §§ 6
Absatz 3 und 15 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten bereits räumlich zu weit
voneinander getrennt. Über die räumliche Trennung hinaus wird der Zusammenhang
zwischen diesen beiden Bestimmungen nicht hinreichend deutlich. Nach alledem sind
auch die von der Beklagten verwendeten Klauseln wegen Verstoßes gegen das
Transparentsgebot unwirksam, wovon im Übrigen auch die Beklagte selbst ausgeht, weil
sie das Klauselersetzungsverfahren nach § 172 Absatz 2 VVG durchgeführt hat.
2. Die sich aus der Unwirksamkeit der Klauseln wegen Intransparenz ergebenden
Konsequenzen für die Berechnung und Auszahlung des Rückkaufswertes der
Versicherung sind in Rechtsprechung und Literatur umstritten. a) Zum Teil wird die
Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Auswirkungen des "Zillmer-Verfahrens" nicht
ausreichend erläutert worden sind, der Vertrag wie ein "Ungezillmerter" abzurechnen ist
(Honsell/Schwintowski, Berliner Kommentar zum VVG, § 176 VVG, Rd.-Nr. 23). b) Zum Teil
wird die Auffassung vertreten, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der in den
Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln über die Errechnung des
Rückkaufswertes bei Vertrags-beendigung durch Kündigung oder Anfechtung zu einer
Lücke über die Verrechnung der Abschlusskosten führt, die im Wege einer ergänzenden
Vertragsauslegung zu füllen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein ersatzloser Wegfall
der Abschlusskosten wegen deren Bedeutung für die Kalkulation der
Versicherungsleistung die Interessen der Beteiligten erheblich berühren würde, so dass
unter der Fragestellung, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen bei
Vertragsschluss die Unwirksamkeit der Abrechnungs-klausel bekannt gewesen wäre,
diese eine Verteilung der Abschluss-kosten auf 10 Jahre in Anlehnung an die Regelungen
des § 1 Absatz 1 Nr. 8 AltZertG vereinbart hätten (LG Hildesheim, VersR 2003, 1290 =
NJOZ 2003, 3339. c) Schließlich wird ungeachtet der Unwirksamkeit der ursprünglich
verwendeten Klauseln wegen Intransparenz die Anwendung des "Zillmer-Verfahrens" bei
der Berechnung des Rückkaufswertes jedenfalls dann befürwortet, wenn der Versicherer
ein wirksames Klauselersetzungsverfahren nach § 172 Absatz 2 VVG durchgeführt hat
(OLG München, VersR 2003, 1024; OLG Braunschweig, NJOZ 2003, 3332 ff. = VersR
2003, 1520; OLG Celle VersR 2005, 535; LG Aachen VersR 2003, 1022; LG Saarbrücken
VersR 2003, 1291; LG Wiesbaden VersR 2003, 1232). Dem liegt zu Grunde, dass das
"Zillmer-Verfahren" als solches durch den BGH in den zitierten Entscheidungen nicht als
sachlich unangemessen beanstandet worden ist (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, §
176 VVG, Rd.-Nr. 10), so dass das "Zillmer-Verfahren" bei der Berechnung der
Abschlusskosten in der Sache vom Versicherer angewendet werden darf, wenn die damit
verbundenen Nachteile dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich erläutert worden
sind.
3. Die erkennende Kammer schließt sich der unter 2. c) wieder-gegebenen Auffassung an.
Jedenfalls dann, wenn durch ein wirk-sames Klauselersetzungsverfahren
Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag eingefügt werden, die die
Verrechnung der Abschlusskosten durch das "Zillmer-Verfahren" hinreichend trans-parent
erläutern, besteht kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung eines
Rückkaufswertes, wie er sich ohne Abzug der Abschlusskosten errechnen würde. Denn
auch durch den Wegfall der wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln ist eine
Regelungslücke entstanden, die grundsätzlich gemäß § 6 Absatz 2 AGBG zu schließen ist.
Das Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG stellt die nach § 6 Absatz 2 AGBG
anzuwendende Methode zur Findung einer zumutbaren Ersatzregelung dar
(OLG Braunschweig VersR 2003, 1520). Diese geht der Methode der ergänzenden
Vertragsauslegung vor. Anderenfalls würde es in einer kaum überschaubaren Vielzahl von
Fällen zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen, mit dem Risiko einer Vielzahl
voneinander abweichenden Entscheidungen, bis zu deren Rechtskraft Jahre vergehen
können. Diese Nachteile sind durch den Gesetzgeber mit Rücksicht auf das
Versicherungswesen als Massengeschäft und die dort erforderliche Gleichbehandlung
sämtlicher Versicherungsnehmer mit entsprechenden Versicherungs-verträgen durch die
Einführung des § 172 Absatz 2 VVG vermieden worden. Diese Norm schafft eine
einheitliche Grundlage für sämtliche betroffenen Versicherungsverträge, um wirksame
Bestimmungen in einem einzigen Treuhänderverfahren wirksam ersetzen zu können. a)
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Entgegen der Auffassung des Klägers findet § 172 Absatz 2 VVG nicht nur auf reine
Risikoversicherungen, sondern auf alle Arten von Lebensversicherungen Anwendung
(OLG München VersR 2003, 1024; OLG Stuttgart VersR 2001, 1141; OLG Braunschweig
VersR 2003, 1520; OLG Celle VersR 2005, 535; LG Hamburg VersR 2005, 537; LG
Würzburg, VersR 2005, 538; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 172, Rd.-Nr. 30 m. w. N. –
auch zu der Gegenauffassung - ; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche – Beckmann,
Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 42, Rd.-Nr. 72 ff; Höra/Müller-Stein in Münchener
Anwaltshandbuch VersR, 2004, § 24, Rd.-Nr. 207). Daran hält die Kammer fest. Weder der
Wortlaut des § 172 Absatz 2 VVG noch die Gesetzessystematik sprechen gegen die
Anwendung des Klausel-ersetzungsverfahrens auf sämtliche Arten der
Lebensversicherung. Die Auslegungsmethode der systematischen Interpretation steht dem
hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass
die Abfolge der Absätze 1 und 2 des § 172 VVG eher dafür spricht, dass das
Klauselersetzungsverfahren nur für solche Lebensversicherungen der in Absatz 1
genannten Art Anwendung finden soll. Jedoch spricht umgekehrt für eine Einbeziehung
sämtlicher Lebensversicherungsarten die Einordnung des § 172 VVG in den dritten
Abschnitt, erster Titel. Hierdurch wird nahegelegt, dass das Klauselersetzungsverfahren für
alle Arten der Lebensversicherung offen stehen soll. Da auch der Wortsinn nicht entgegen
steht, verbleibt es nach der Auffassung der Kammer dabei, dass Sinn und Zweck der
Regelung die hier vorgenommene Auslegung gebieten. b) Die Beklagte hat die
unwirksamen Klauseln mit ordnungsgemäßer Durchführung des
Klauselersetzungsverfahrens durch wirksame Klauseln ersetzt. Diese muss der Kläger
gegen sich gelten lassen. aa) Die formell ordnungsgemäße Durchführung des
Klauselersetzungs-verfahrens ist von dem Kläger nicht angezweifelt worden. bb) Das
Verfahren nach § 172 Absatz 2 VVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar ist der Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 1 GG betroffen, denn das Grundrecht
schützt den Einzelnen auch davor, dass die öffentliche Gewalt bereits abge-schlossene
Verträge nachträglich einer Änderung unterzieht. Die aus der allgemeinen
Handlungsfreiheit folgende Vertragsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in § 172 Absatz 2
VVG, der seinerseits einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand hält (OLG Braunschweig
VersR 2003, 1520; OLG Celle VersR 2005, 535). cc) § 172 Absatz 2 VVG ist auch nicht
europarechtswidrig. Soweit nach der dritten Richtlinie Leben gefordert wird, dass dem
Versicherungs-interessenten die Vertragsinhalte vor Abschluss des Versicherungs-
vertrages mitzuteilen sind, so wird dieser Regelungsbereich durch § 172 Absatz 2 VVG
nicht betroffen. § 172 Absatz 2 VVG ermöglicht es, eine zwar dem
Versicherungsinteressenten mitgeteilte, jedoch unwirksame Bestimmung zu ersetzen. Ein
solche Regelung zu treffen, ist dem nationalen Gesetzgeber durch die EU-Richtlinie nicht
verwährt. dd) Der Kläger muss die aus dem Ersetzungsverfahren hervorgegangenen
Klauseln gegen sich gelten lassen. Denn das an die Stelle der nichtigen Klauseln
getretene neue Bedingungswerk ist hinreichend transparent. Es benachteiligt den Kläger
nicht unangemessen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen. ee) Ein Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG in
direkter oder analoger Anwendung steht dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen des §
5 a VVG liegen nicht vor. Denn es geht hier nicht um die Nichtübergabe von
Versicherungsbedingungen oder das Unterlassen von Verbraucherinformationen, vielmehr
steht die Regelung der Folgen intransparenter Versicherungsbedingungen in Rede. Für
eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 5 a VVG fehlt es an einer
ausfüllungsbedürftigen und lückenhaften Regelung des Klausel-ersetzungsverfahrens
(OLG Celle VersR 2003, 1113; OLG Nürnberg VersR 2004, 182).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht
erfüllt sind.