Urteil des LG Dortmund vom 03.04.2009

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Landgericht Dortmund, 3 O 29/08
Datum:
03.04.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 29/08
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen,
durch den Betrieb des Kaminofens auf ihrem Grundstück Gase, Dämpfe,
Gerüche, Rauch und Ruß dem Grundstück Q-straße 17 in I zuzuführen
und zwar an mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6
Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2
Jahre, angedroht.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 495,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Schlichtungsverfahrens
gem. § 15a EGZPO tragen der Kläger zu ¼, die Beklagten zu ¾ als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Beklagten können
die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Miteigentümer und Bewohner des bebauten Grundstückes Q-straße 17 in
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I.
Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des westlich angrenzenden, bebauten
Grundstückes Q-straße 15 in I.
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Die Grundstücke liegen in einer im Wesentlichen mit Einfamilienhäusern bebauten alten
Zechensiedlung.
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Die Beklagten betreiben seit Herbst 1999 einen Kaminofen in ihrem Haus.
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In der Heizperiode wird der Kaminofen täglich in Betrieb genommen, in der
Übergangszeit gelegentlich. Das Haus verfügt über eine weitere Heizmöglichkeit durch
Gasheizung.
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Bei dem Kaminofen handelt es sich um einen Warmluftofen mit selbstschließender Tür
und einem geschlossenen Brennraum. Die Wärmeabgabe erfolgt durch Konvektion und
Strahlung.
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Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Unterlassung.
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Er behauptet, bei dem Kaminofen handele es sich um eine sehr einfache Ausführung,
die den Vorschriften Nordrhein-Westfalens nicht entspreche.
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Die Beklagten würden feuchtes Holz und verbotene Brennstoffe zur Verbrennung
benutzen.
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Der Kaminofen verursache "penetrant stinkenden" Rauch und "riesenmengen"
Feinstaub.
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Bei Westwind sei es ihm nicht möglich die Fenster des Hauses zu öffnen oder den
Garten bzw. die Dachterrasse zu nutzen.
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Der zum Kaminofen gehörende Schornstein weise eine zu geringe Höhe auf.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, den etwa 8 m
von dem Grundstück des Hauses befindlichen Kamin mit betriebenem
Einfachbrennofen tagtäglich ab den frühen Morgenstunden ab etwa 7:00 Uhr bis in
die späte Nacht, ca. 23:00 Uhr, und auch noch später, zu betätigen und zu nutzen,
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den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 € oder einen Ordnungshaft bis zu
einer Woche gegen sie festgesetzt wird,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für das
Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO i.V.m. dem GüSchlG NW in Höhe
von 142,80 € an den Kläger zu zahlen,
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
661,16 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu
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zahlen.
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, der Kaminofen und der Schornstein entsprächen den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und seien vom zuständigen
Bezirksschornsteinmeister geprüft und genehmigt worden.
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Sie würden ausschließlich Holz mit einer Feuchtigkeit von maximal 17% verfeuern.
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Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihr Kaminofen nicht unter § 4 Abs. 3 S. 1 der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes falle.
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Des Weiteren seien die Abwehransprüche verjährt, da der Kaminofen seit Herbst 1999
betrieben werde.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins und Einholung
eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2009 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im
Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 906 BGB.
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Gem. §§ 1004, 1011 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Kläger als Miteigentümer eines
Grundstückes die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen des Grundstückes
verlangen.
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Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechende
tatsächliche Zustand oder Vorgang (vgl. Palandt, § 1004, Rn. 6, BGH NJW 05, 1366).
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Abwehrfähige Beeinträchtigungen sind unter anderem Immissionen unwägbarer Stoffe
im Sinne von § 906 zu denen unter anderem Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß
zählen (Palandt, § 1004, Rn. 9; § 906, Rn. 6,7).
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Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das
Grundstück des Klägers durch den Betrieb des Kaminofens der Beklagten beeinträchtigt
wird.
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Zwar entspricht der Kaminofen dem Stand der Technik und ist nach der
Landesbauordnung uneingeschränkt nutzbar. Auch der Schornstein ist nach derzeitigen
baurechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden.
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Aufgrund der Einnahme des Augenscheins steht aber zweifelsfrei fest, dass beim
Betreiben des Kaminofens sich Rauch entwickelt, der von dem Kläger auf seinem
Grundstück nicht nur optisch, sondern auch deutlich vom Geruch her wahrnehmbar ist.
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Der Rauch enthält Feinstaub. Die Emission ist um ein Vielfaches höher als durch eine
Gas- oder Ölheizung. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem nachvollziehbaren
und überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H, dem keine
Partei entgegen getreten ist.
Der Anspruch ist nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da dem Kläger keine
Duldungspflicht gem. § 906 BGB obliegt.
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Es liegt keine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB
vor, bei einem Betrieb an mehr als 8 Tagen für mehr als 5 Stunden.
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Nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel
dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder
Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen
nicht überschritten werden.
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Eine Überschreitung hat zwar nicht zwingend die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung
zur Folge, ist aber ein gewichtiges Indiz dafür (Palandt, § 906, Rn. 19).
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Durch die tägliche Nutzung des Kaminofens in der Heizperiode verstoßen die Beklagten
gegen die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
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In § 4 Abs. 3 der Verordnung heißt es: "Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben
werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder
Preßlinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden. Satz 2 gilt
nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn
deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt."
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Der von den Beklagten betriebene Kaminofen ist ein offener Kamin i. S. der 1. BImSchV
(Beschluss des OVG Koblenz vom 12.4.1991, 7 B 10342/91 = NVwZ 1992, 280 f, der
nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird).
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Zwar hat der Verordnungsgeber weder in § 4 der 1. BImSchV noch an anderer Stelle
ausdrücklich definiert, was er unter einem "offenen Kamin" versteht. Wie sich aber aus
dem systematischen Zusammenhang des § 4 III der 1. BImSchV ergibt, geht die
Verordnung von einem weiten Begriff des "offenen Kamins" aus. Gem. § 4 III 2 der 1.
BImSchV darf in ihnen - gemeint sind die in Satz 1 erwähnten offenen Kamine - nur
naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt werden. Diese Vorschrift wird eingeschränkt
durch § 4 III 3 der 1. BImSchV, wonach Satz 2 nicht für offene Kamine gilt, die mit
geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe
bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt. Da hier bestimmte
Anforderungen an den Betrieb offener Kamine ausdrücklich für deren Betrieb mit
geschlossenem Feuerraum nicht gelten sollen, folgt daraus, dass die Verordnung auch
Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können, zu den offenen
Kaminen zählt; andernfalls hätte es der Regelung des § 4 III 3 der 1. BImSchV nicht
bedurft.
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Das somit gebotene weite Verständnis des Begriffs "offener Kamin" i. S. des § 4 III 1 der
1. BImSchV entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Verordnungsgeber geht
nämlich davon aus, dass offene Kamine, und zwar auch solche, die geschlossen
betrieben werden können (auch sog. Kaminöfen), aufgrund unvollkommener
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Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung Emissionen verursachen, die
nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen vermeidbar sind. Um diese
Emissionen zu reduzieren, soll der Betrieb solcher Anlagen daher nicht ständig,
sondern nur gelegentlich zulässig sein (vgl. Begr. des Bundesrates zur Fassung des § 4
III, BR-Dr 7/88). Die Beweisaufnahme hat zudem zweifelsfrei ergeben, dass durch den
Betrieb des Kaminofens auf dem Grundstück der Beklagten deutlich mehr Schadstoffe
entstehen als bei Gas- oder Ölheizungen. Diese Feststellung deckt sich auch mit dem
von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.7.2008 eingereichten Ausdruck einer
Internetseiten der Stadt Düsseldorf zu offenen Kaminen und Kaminöfen (Einzelheiten
Blatt 81, 82 d.A)
Anderes hinsichtlich der Beurteilung der von den Beklagten betriebenen Anlage als
offener Kamin folgt auch nicht daraus, dass diese Anlage - anders als die meisten
offenen Kamine - einen relativ hohen Wirkungsgrad aufweist. Wie sich aus dem bereits
zitierten § 4 III 3 der 1. BImSchV ergibt, zählt die Verordnung selbst solche Anlagen zu
den offenen Kaminen, deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch
Konvektion erfolgt.
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Da die Beklagten somit einen offenen Kamin betreiben, folgt für sie unmittelbar aus § 4
III 1 der 1. BImSchV die Verpflichtung, diese Anlage nur gelegentlich zu benutzen. Was
unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist, ist in der
Verordnung nicht erläutert. Dieser Begriff ist daher vom Gericht näher zu bestimmen.
Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bedeutet "gelegentlich" soviel wie "bei
passenden Umständen", "von Zeit zu Zeit" oder "manchmal". Demnach ist dem Wortlaut
nach ein andauernder oder auch nur ein regelmäßiger Betrieb ausgeschlossen.
Gelegentlich wird ein Kamin vielmehr dann betrieben, wenn er nach unterschiedlichen
langen Zeiträumen des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird.
Dabei ist zu beachten, dass der Regelwärmebedarf - dies setzt die Verordnung
unausgesprochen voraus - durch eine andere Heizanlage gedeckt wird. Der offene
Kamin wird nach der Vorstellung des Verordnungsgebers somit nicht in erster Linie als
Wärmeerzeuger, sondern aus anderen Gründen, nämlich wegen der typischerweise
durch eine solche Anlage erzeugten Behaglichkeit und besonderen Stimmung,
betrieben. Die Verordnung erlaubt lediglich, dass der Betreiber den Kamin ab und zu,
bei besonderen Anlässen nutzt, um diese Behaglichkeit zu erfahren.
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Diese Auslegung des Begriffs "gelegentlich" entspricht auch Sinn und Zweck der
Verordnung. Der Verordnungsgeber ging - wie dargelegt - davon aus, dass offene
Kamine und Kaminöfen in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von
Nachbarschaftsbelästigungen durch Rauch und Geruchsemissionen geführt hatten und
dass diese Emissionen nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe an sich vermeidbar sind. Mit § 4 III 1, 2 der 1. BImSchV sollten diese
vermeidbaren Emissionen eingeschränkt werden, um die Belästigungen der Nachbarn
und die Belastung der Luft durch Schadstoffe zu reduzieren. Die beabsichtigte wirksame
Beschränkung der Emission ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Betrieb eines
offenen Kamins als besonderer, ausnahmsweise stattfindender Vorgang verstanden
wird.
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Dies ist dann der Fall, wenn die Beklagten den Kaminofen auf ihrem Grundstück an
nicht mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden betreiben, denn dies erlaubt den
Beklagten einen der hier vorgenommenen Auslegung entsprechenden "gelegentlichen"
Betrieb des Kaminofens und bewirkt zugleich eine wirksame Reduzierung der
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Betriebsstunden, die eine unwesentliche und damit nach § 906 Abs. 1 BGB
hinzunehmende Beeinträchtigung des Miteigentums des Klägers zu Folge hat.
Tatsachen, die die Indizwirkung der wesentlichen Beeinträchtigung, die sich aus dem
Verstoß gegen die Verordnung ergibt, entfallen lassen, haben die Beklagten nicht
vorgetragen und waren auch bei der Einnahme des Augenscheins nicht feststellbar.
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Der über den Tenor hinausgehende Klageantrag war abzulehnen. Die üblicherweise
bei dem "gelegentlichen" Betrieb des Kaminofens entstehenden Geruchs-, Rauch- und
Staubbeeinträchtigungen erfüllen wegen der bereits erläuterten Indizwirkung der
Verordnung ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keine wesentliche
Grundstückbeeinträchtigung.
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Die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers, dass der Kaminofen
"Riesenmengen" von Feinstaub und einen "penetrant stinkenden" Rauch verursacht
nicht bestätigt. Der Kläger hat zugestanden, dass die bei der Einnahme des
Augenscheins feststellbare Geruchsbelästigung der von ihm behaupteten
streitgegenständlichen Beeinträchtigung entspricht.
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Der Abwehranspruch ist nicht gem. § 906 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Es liegt keine
ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstückes vor.
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Ortsüblich ist auch in einer ehemaligen Zechensiedlung lediglich das tägliche Heizen
mittels einer Gas- oder Ölheizung.
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Die vergangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet die tatsächliche Vermutung
der Wiederholungsgefahr (Palandt, § 1004, Rn. 32; BGH 140,1).
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Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach den
§§ 195, 199 Abs. 1, 4 und 5 BGB (Palandt, § 1004, Rn. 45; BGH NJW 04, 1035).
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Bei wiederholten Handlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist des
Anspruchs auf Unterlassung in Lauf (Palandt, § 199, Rn. 21,22; BGH NJW 85, 1023).
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Der Anspruch auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft folgt aus § 890 Abs.
2 ZPO.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten
nebst Zinsen gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Der Anspruch war in Hinsicht der
Zuvielforderung zu kürzen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
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