Urteil des LG Dortmund vom 27.01.2010
LG Dortmund (entlassung aus dem amt, wohl des kindes, führung der vormundschaft, vormundschaft, pflegeeltern, kind, zusammenarbeit, auswahl, vormund, amt)
Landgericht Dortmund, 9 T 432/08
Datum:
27.01.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9.. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 432/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 302 VII M 47
Tenor:
Der Beschluss vom 08.08.2008 wird bezüglich der Auswahl des
neuen Vormunds wie folgt abgeändert:
Als neue Vormünder werden die Eheleute P, bestellt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt
Gründe:
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I.
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Die Beteiligte zu 1) ist das Kind von N. Sie hat noch zwei ältere Geschwister, K und Q.
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Die Ehe der Eltern wurde zwischenzeitlich geschieden.
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Im August 2006 wurden die Kinder im verwahrlosten und unterernährten Zustand aus
dem Haushalt der völlig überforderten Mutter herausgenommen und in Pflegefamilien
untergebracht. Die Beteiligten zu 2) sind die Pflegeeltern der Beteiligten zu 1).
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Es bestand zudem der Verdacht, dass die Kinder durch die eigenen Eltern sowie durch
Dritte sexuell missbraucht worden sind. Die Beteiligte zu 1) war aufgrund der familiären
Verhältnisse erheblich beeinträchtigt und bedurfte der therapeutischen Unterstützung.
Durch die starke Vernachlässigung zeigten sich motorische, sprachliche und geistige
Defizite.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund – Familiengericht – vom 27.07.2007 (Az.:
102 F 7092/07) wurde den leiblichen Eltern das Sorgerecht für die Beteiligte zu 1) und
deren Geschwister entzogen und Frau Rechtsanwältin C zur Vormünderin bestimmt.
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In der Folgezeit kam es zwischen der Vormünderin und den Beteiligten zu 2) zu
Unstimmigkeiten bezüglich des Schulbesuchs und der Art der therapeutischen
Behandlung. So befürworteten die Beteiligten zu 2) einen Wechsel von der Grundschule
zu einer Förderschule. Zudem waren sie nicht bereit, die Beteiligte zu 1) zur
Feststellung von geeigneten Therapie- und Fördermaßnahmen an einer stationären
Diagnostik teilnehmen zu lassen, wie es die ambulant behandelnde Therapeutin der
Vormünderin C vorgeschlagen hatte.
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Mit Schriftsatz vom 14.02.2008 beantragten die Beteiligten zu 2) beim Amtsgericht, die
Berufsvormünderin, Frau Rechtsanwältin C, aus dem Amt zu entlassen und die
Pflegeeltern zum Vormund zu bestellen. Zur Begründung führen sie aus, dass das
Verlangen der Vormünderin, die Beteiligte zu 1) stationär in die Kinderpsychiatrie zu
verbringen, zum jetzigen Zeitpunkt zur Mobilisierung von Verlustängsten und zu einer
Destabilisierung führen würde. Die Berufsvormünderin habe die Beteiligte zu 1) nur
zweimal gesehen und könne so nicht der Weise die Entscheidungen zum Wohl des
Kindes treffen, wie es den Pflegeeltern möglich sei, die täglich für das Kind sorgen. Die
Beteiligten zu 2) hätten es geschafft, das schwer traumatisierte Kind in ihre Familie zu
integrieren. Die Beteiligte zu 1) habe sich sehr gut entwickelt. Zum Wohl der Beteiligten
zu 1) sei die Vormundschaft auf die Beteiligten zu 2) zu übertragen, damit diese als
Pflegepersonen nicht nur die tatsächliche Sorge innehätten, sondern auch die
rechtlichen Befugnisse erhielten, damit die Beteiligte zu 1) in der Pflegefamilie ein
Maximum an Schutz und Geborgenheit erfahren könne.
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Die Berufsvormünderin hielt eine Übertragung der Vormundschaft zum damaligen
Zeitpunkt nicht für sinnvoll. Es seien Tendenzen bei den Beteiligten zu 2) erkennbar,
dass sie nicht in der Lage seien, ihre eigenen Bedürfnisse von denen der Beteiligten zu
1) abzugrenzen. Da jedoch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu
2) nicht mehr möglich sei, sei sie mit ihrer Entlassung aus dem Amt einverstanden. Es
solle jedoch ein neutraler Vormund tätig werden, bis alle die Schule und die Therapie
betreffenden notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet seien, damit die Beteiligte
zu 1) nicht das Opfer von Interessenkonflikten werde.
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Durch Beschluss vom 08.08.2008 entließ das Amtsgericht die Berufsvormünderin C aus
dem Amt und übertrug die Vormundschaft auf die Beteiligte zu 3).
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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 2) mit ihrer Beschwerde vom
27.08.2008. Zur Begründung führen sie aus, dass die Beteiligte zu 1) in ihrer Obhut
große Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht habe und vollständig in die Familie
integriert sei. Die Weigerung, die Beteiligte zu 1) zur Diagnostik stationär
unterzubringen, habe ausschließlich dem Wohl der Beteiligten zu 1) gedient. Die ältere
Schwester sei von einem stationären Aufenthalt in einer Klinik aus in einem Heim
untergebracht worden. Die Beteiligte zu 1) habe ihre Schwester seit dem nicht mehr
gesehen und habe große Angst gehabt, dass ihr bei einem Klinikaufenthalt dasselbe
widerfahren werde. Bei der Auswahl des neuen Vormunds habe das Amtsgericht nicht
ausreichend die Neigungen und Bindungen sowie den Willen des Kindes, die
Betreuungs- und Erziehungskontinuität und die Förderungsmöglichkeiten der
Pflegefamilie berücksichtigt. Die Beteiligte zu 1) sei in der Pflegefamilie fest verwurzelt.
Sie werde dort optimal gefördert. Es sei dann nur konsequent, die Vormundschaft auch
auf die Pflegefamilie zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 21.10.2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
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Vom 30.10.2008 bis zum 14.11.2008 befand sich die Beteiligte zu 1) auf Veranlassung
der Beteiligten zu 2) in einer Fachklinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie zur
Durchführung der Diagnostik. Nach der Untersuchung wurden u.a. der Wechsel von der
Regelgrundschule zur Förderschule und die Fortführung der Psycho- und Ergotherapie
empfohlen. Es wird insoweit auf den ärztlichen Bericht vom 17.11.2008 verwiesen.
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Die Kammer bestellte Frau Rechtsanwältin E zur Verfahrenspflegerin für die Beteiligte
zu 1). Nach Gesprächen mit den Beteiligten zu 1) und 2) hält die Verfahrenspflegerin die
Übertragung der Vormundschaft auf die Beteiligten zu 2) für sinnvoll.
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Die Kammer hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2009 verwiesen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet.
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Nach der Entlassung der Beteiligten zu 4) aus dem Amt der Vormünderin auf ihren
eigenen Antrag hin hätten die Beteiligten zu 2) bei der Auswahl des neuen Vormunds
nicht übergangen werden dürfen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer
Bestellung der Beteiligten zu 2) zu Vormündern entgegen stehen könnten.
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Gem. § 1779 Abs. 2 BGB soll das Vormundschaftsgericht eine Person auswählen, die
nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den
sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl
unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die
persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit
dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
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Bei der Entscheidung steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.
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Gem. § 1791b BGB soll die Amtsvormundschaft dem Jugendamt nur dann übertragen
werden, wenn kein geeigneter anderer Vormund vorhanden ist. Findet sich ein
geeigneter anderer Vormund, so ist gem. § 1887 der Amtsvormund zu entlassen. Dies
zeigt, dass vorrangig nach anderen geeigneten Vormündern zu suchen ist.
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Die Beteiligten zu 2) sind hier als für die Übernahme der Vormundschaft geeignet
anzusehen, so dass die Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund nicht in Betracht
kommt.
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Unstreitig ist, dass die Beteiligte zu 1) von den Beteiligten zu 2) bestens versorgt und
gefördert wird. Sie wächst in der Pflegefamilie beschützt und geborgen auf und erhält
von dort die notwendige Zuwendung als Teil der Familie. Eine Rückkehroption besteht
nicht, das Pflegeverhältnis ist auf Dauer angelegt.
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Da die Beteiligten zu 2) die Betroffene schon seit einiger Zeit betreuen und sich dabei
als zuverlässige und verantwortungsvolle Pflegeeltern erwiesen haben, sind sie in der
Lage, alle wichtigen Entscheidungen unter Berücksichtigung der besonderen Interessen
der Betroffenen zeitnah zu treffen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die
Beteiligte zu 1) inzwischen ganz erhebliche Fortschritte in ihrer Entwicklung gemacht
hat. Die Beteiligten zu 2) haben die Beteiligte zu 1) in einem desolaten Zustand
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aufgenommen und sind mit viel Ausdauer, Geduld und liebevoller Zuwendung auf die
Beteiligte zu 1) zugegangen, um die Defizite aufzuarbeiten, was bei einem so schwer
traumatisierten Kind eine große Leistung ist.
Die Verfahrenspflegerin hat auch ausgeführt, dass sich die Beteiligte zu 1) in der
Pflegefamilie ausgesprochen wohl fühlt und die Beteiligten zu 2) hervorragende Arbeit
leisten. Auch das Jugendamt hat sich positiv über die Zusammenarbeit mit den
Pflegeeltern geäußert.
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Soweit die Beteiligte zu 4) aufgrund der Probleme, die sie bei der Zusammenarbeit mit
den Beteiligten zu 2) hatte, diese als ungeeignet für die Übernahme der Vormundschaft
ansieht, kann die Kammer diese Auffassung nicht teilen.
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Es ist zwar zutreffend, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu 2) und 4)
in der Vergangenheit nicht reibungslos verlief und es immer wieder Unstimmigkeiten
bezüglich der Schulform und der Notwendigkeit der einer stationären Diagnostik gab.
Die Kammer hat jedoch bei der persönlichen Anhörung den Eindruck gewonnen, dass
die Beteiligten zu 2) auch dabei ausschließlich zum Wohl der Beteiligten zu 1)
gehandelt haben und sie nicht ihre eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt
haben.
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Sie haben bei ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, wieso sie sich den
Vorschlägen der Beteiligten zu 4) widersetzt haben. So haben sie bei der Entscheidung,
die Beteiligte zu 1) nicht in die Klinik in I zur stationären Diagnostik zu überstellen, auf
die Ängste der Beteiligten zu 1) reagiert. Diese hatte die für sie schlimme Erfahrung
gemacht, dass ihre Schwester nach einem Aufenthalt in gerade dieser Klinik aus der
Pflegefamilie herausgenommen und in einem Heim unterbracht wurde, wodurch der
Kontakt zu ihrer Schwester vollständig abbrach. Die Beteiligte zu 1) hatte große Angst
davor, ebenfalls zu "verschwinden". Die Pflegeeltern mussten anders als die Beteiligte
zu 4) diese Ängste aus nächster Nähe miterleben. Ihre Entscheidung, für die Diagnostik
eine andere Klinik auszuwählen, ist daher nicht zu beanstanden. Ähnlich sieht es mit
der Entscheidung aus, die Beteiligte zu 1) bei einer Förderschule anzumelden. Auch
hier konnten die Beteiligten zu 2) täglich miterleben, dass die Beteiligte zu 1) auf der
Regelgrundschule überfordert war. Die Entscheidung für eine Förderschule haben die
Beteiligten zu 2) auch nicht eigenmächtig getroffen. Auch dabei sind sie den
Ratschlägen der Therapeuten gefolgt, die einen Wechsel zur Förderschule ebenfalls für
sinnvoll hielten.
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Ein Fehlverhalten der Beteiligten zu 2), dass gegen die Geeignetheit zur Übernahme
der Vormundschaft sprechen könnte, liegt damit nicht vor.
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Auch das Jugendamt hat sich nicht gegen die Übertragung der Vormundschaft auf die
Pflegeeltern ausgesprochen.
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Die Vormundschaft war damit zum Wohl der Beteiligten zu 1) auf die Pflegeeltern zu
übertragen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 FGG, 131 II, 30 II KostO.
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