Urteil des LG Dortmund vom 11.07.2005

LG Dortmund: örtliche zuständigkeit, rückzahlung, rechtswahl, kündigung, aktienrecht, gesellschaftsvertrag, aktiengesellschaft, international, luxemburg, zugang

Landgericht Dortmund, 7 O 231/04
Datum:
11.07.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 231/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,92 €
(i.W. fünftausendeinhundertzwölf 92/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins seit dem 02.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig voll-
streckbar.
T a t b e s t a n d
1
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung eines bei der
Beklagten angelegten Betrages von 10.000,00 DM. Die Beklagte ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg, deren verwandte Gesellschaft in der Türkei
ihren Sitz hat. Den Betrag von 10.000,00 DM übergab die Klägerin am 17.01.2000 in E
an einen Vertreter der Beklagten, die dem zumeist türkischen Publikum eine Beteiligung
anbietet. Für die Beklagte war der Zeuge L in dem Büro in E tätig. Zwischen den
Parteien ist im Einzelnen umstritten, welche Erklärungen der Zeuge gegenüber der
Klägerin abgegeben hat.
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Jedenfalls unterzeichnete der Zeuge L als Kundenberater der Beklagten ein
Zeichnungszertifikat der Beklagten, in das durch handschriftliche Eintragung
Personalien der Klägerin aufgenommen wurden sowie als angelegter Betrag 10.000,00
DM und das Übergabedatum der 17.01.2000. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses
Zertifikats, auch wegen der dort aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
Bezug genommen auf die Ablichtungen (Bl. 10 ff. d.A.).
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Die Klägerin bestreitet zwar weiterhin, von der Beklagten Aktien zugesandt erhalten zu
haben. Die Klägerin bestreitet aber nicht, dass ein Rückschein betreffend eine Sendung
vom 31.10.2003 unter dem 04.11.2003 ihre Unterschrift enthält. Wegen der Einzelheiten
dieses Vortrages wird auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 22.07.2005 nebst
Anlagen (Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.
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Nachdem die Beklagte auf ein Faxschreiben des Klägervertreters vom 04.12.2003 unter
dem 05.12.2003 eine Rückzahlung des Anlagebetrages abgelehnt hat, weil ihr als
Aktiengesellschaft ein Rückgaberecht von Aktien nach dem Aktienrecht nicht gestattet
sei, machte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des von ihr
angelegten Betrages nebst Zinsen und hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunfts-
und Zahlungsansprüche geltend.
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Die Klägerin behauptet, ihr sei im Zusammenhang mit der Anlage nicht erklärt worden,
dass es sich dabei um nicht börsennotierte Aktien handele. Auch sei sie nicht auf die
Besonderheiten solcher Aktien hingewiesen worden. Vielmehr sei ihr zugesichert
worden, dass einmal im Jahr eine Rendite von 20 % ausgeschüttet werde. Außerdem
sei ihr erklärt worden, das Geld könne jeder Zeit zurückverlangt werden.
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Die Klägerin, die auch behauptet, dass das Geld sofort in die Türkei transferiert worden
sei, ist der Ansicht, sie sei betrogen worden, so dass sie auch aus diesem
Gesichtspunkt das Geld zurückverlangen könne. Außerdem sei sie von der Beklagten
angeschrieben worden, ob sie das Geld ganz oder teilweise als Anlage bestehen lasse
wolle, oder es ausgezahlt haben wolle. Einer Aufforderung zur Rückzahlung habe die
Beklagte nicht entsprochen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, in diesem Fall sei deutsches Recht anwendbar. Die
Beklagte hafte auch aus positiver Vertragsverletzung, da sie nicht gehörig aufgeklärt
habe. Sie müsse sich das Verhalten ihrer Vermittler zurechnen lassen. Bei gehöriger
Aufklärung hätte sie ihr Geld nicht bei der Beklagten angelegt. Im Übrigen ergäbe sich
aus anderen Gerichtsentscheidungen, dass die Beklagte auch nach Maßgabe der
vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Rückzahlung des Anlagebetrages
verpflichtet sei. Nach Beschränkung des zunächst höheren Zinsanspruches und
teilweiser Klagerücknahme auf dem ausgeurteilten Umfang beantragt die Klägerin
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2005 zu zahlen.
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Hilfsweise,
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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002
und 2003 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und ihr Auskunft über die
Gewinn- und Verlustanteile aus dem Gesellschaftsvertrag vom 17.01.2000 per
31.12.2003 zu erteilen;
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2. falls erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu versichern;
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3. an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu bezifferndes
Auseinandersetzungsguthaben aus dem Gesellschaftsvertrag vom 17.01.2000 per
31.12.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin ausreichend aufgeklärt und sie habe
darauf hingewiesen, dass sie nicht an der Börse notiert sei und ein evtl. Verkauf der
Aktien über selbständige Unternehmer erfolge, die vermittelnd tätig würden. Die
Klägerin habe auch nach der Mitteilung, dass für den Verkauf diese Stellen informiert
werden könnten ausdrücklich den Erwerb der Aktien der Beklagten gewünscht. Bei der
türkischen Gesellschaft handele es sich um ein selbständiges Schwesterunternehmen.
Die Klägerin sei auf sämtliche Verluste hingewiesen worden. Es sei darauf hingewiesen
worden, dass man sowohl Gewinne, wie auch Verluste machen könne. Dies ergebe
sich auch aus den AGB. Die Klägerin habe die Aktien erwerben wollen, weil eine große
Nachfrage bestanden habe und weil der Markt große, zweistellige Zuwachsraten
aufgewiesen habe. Die Beklagte meint, es sei luxemburgisches Recht auf den Vertrag
anwendbar. Sie bestreitet den Zugang einer vorherigen Kündigung und behauptet, die
Aktien seien nicht wertlos und sie seien für 30 bis 50 % des Nennwertes über die
luxemburgischen Firmen zu verkaufen. Schließlich sei nach Aktienrecht auch eine
Rückzahlung der Anlage ausgeschlossen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das Landgericht Dortmund ist örtlich und international schon deshalb zuständig, weil
die Beklagte sich insoweit rügenlos eingelassen hat, da die Vorschrift des § 39 ZPO
sowohl für die örtliche Zuständigkeit, wie auch für die Frage der internationalen
Zuständigkeit gilt (vgl. dazu die Nachweise bei Zöller- Vollkommer Rdnr. 4 zu § 39
ZPO).
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Auch für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar.
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Dies folgt aus Art. 9 Abs. 1 EGBGB.
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Die Klägerin ist als Verbraucher anzusehen und der Vertrag wurde in E geschlossen.
Der Austausch der Anteilscheine erfolgte ebenfalls durch Zusendung nach E, so dass
die Ausnahme in Abs. 4 des Artikel 29 EGBGB nicht eingreift.
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Außerdem gilt dies, weil eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, denn nach den
vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu der Zertifikatsnummer 0006574,
die übereinstimmend von dem Klägervertreter und der Beklagtenseite dem Gericht in
Fotokopie eingereicht wurden und von deren Vereinbarung durch die Inbezugnahme in
der Anlage K 1 und Ausfüllung mit den im Tatbestand dargestellten weiteren Daten
weiter zweifelsfrei auszugehen ist, wurde nicht generell eine Rechtswahl getroffen.
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In den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen ist lediglich unter
Ziffer 2. und 3. luxemburgisches Recht angesprochen. Dies erstreckt sich allerdings auf
konkret begrenzte Bereiche. Da nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch die
Vereinbarung eines bestimmten Rechts für einen Teil des Vertrages zulässig ist, ergibt
sich daraus, dass für die restlichen Teile des Vertrages keine Rechtswahl getroffen ist.
Es findet also Art 28 ff. EGBGB Anwendung, bei einer Rechtswahl auf einen bestimmten
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begrenzten Punkt, in einem Vertrag nicht stillschweigend auf eine Rechtswahl
insgesamt gefolgert werden darf (vgl. dazu die Nachweise bei Staudinger/Magnus 13.
Aufl., EGBGB, Art. 27 Rdnr. 95).
Danach war davon auszugehen, dass zwischen den Parteien wirksam nach deutschem
Recht die in den Beteiligungsunterlagen abgedruckten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
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Im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Anlage aus
Ziffer 10 des Vertragsbedingungen begründet. Dieser Anspruch ergibt sich im Falle des
Rücktrittes vom Besitz der Zertifikate oder Aktien für den Fall der rechtzeitigen
Kündigung 3 Monate im Vorhinein. Diese Klausel ist aus dem Empfängerhorizont so
auszulegen, dass der unbefangene Erklärungsempfänger die Formulierung so
verstehen muss, dass er auch noch im Falle des Austausches des Zertifikates gegen die
Aktien binnen 3 Monaten kündigen kann.
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Die Klägerin hat auch diese 3-monatige Kündigungserklärung eingehalten.
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Dies folgt schon so aus dem Wortlaut dieser Klausel.
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Die Klägerin hat auch das Vertragsverhältnis spätestens mit dem Schreiben vom
04.12.2003 wirksam gekündigt. Dieses Schreiben ist der Beklagten nach ihrem
Schreiben vom 05.12.2003 spätestens zugegangen, so dass die Klägerin spätestens
seit dem 05.03.2004 die Rückzahlung der angelegten Geldbeträge verlangen konnte.
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Die Beklagte war danach nach dem Hauptantrag zu verurteilen.
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Die Zinsanspruch folgt aus §§ 288 ff. BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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