Urteil des LG Dortmund vom 30.03.2007

LG Dortmund: treu und glauben, vermittler, arglistige täuschung, positive feststellungsklage, gegen die guten sitten, kapitalanlage, eigentumswohnung, kaufpreis, verkäuferin, bedingter vorsatz

Landgericht Dortmund, 3 O 889/04
Datum:
30.03.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 889/04
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
15.431,39 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines
Miteigentumsanteils von 6,666/1.000 an dem Grundstück Gemarkung E,
G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 5.504 m²
verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 6. Ober-geschoss
mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 48, eingetragen im
Wohnungs-grundbuch von E Blatt ##### an die beklagten
Gesamtschuldner sowie die Bewilli-gung der Eintragung im Grundbuch.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des
Übereignungsan-spruchs in Verzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger sämtlichen seit dem 31.12.2005 entstandenen und
zukünftig entstehenden Schaden aus dem Erwerb der oben genannten
Immobilie in E unter Inanspruch-nahme der Finanzierung der Beklagten
zu ersetzen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 26% und die
Beklagten 74% nach einem Streitwert von 148.436,49 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
beizutreibenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Seit 1989 vermittelten die Fa. I & C GmbH und die von ihr später gegründeten Firmen
2
J und C3 den Verkauf von mehr als 5000 Eigentumswohnungen und deren
Finanzierungen durch Bausparverträge und Vorausdarlehen. Die Beklagte zu 1 hatte
mit den Firmen I & C und J Agenturverträge bezüglich der Vermittlung von
Bausparverträgen geschlossen. Die Beklagte zu 1 gewährte der I & C GmbH seit
1995 in erheblichem Umfang Kredite, um deren Liquidität zu sichern (Einzelheiten
Rn. 38 bis 48 der Stellungnahme der Q AG).
Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 18.12.1997 (Anlage A5) bot der
Kläger der M (im Folgenden M) den Kauf der im Wohnungsgrundbuch von E Blatt
##### eingetragenen, 47,87 m² großen Eigentumswohnung Nr. 48 des
Aufteilungsplanes (C- Str.### , 6 Obergeschoss) zu einem Kaufpreis in Höhe von
152.705,-- DM an. Anlage des Angebotes war die von dem Kläger am 18.12.1997
unterschriebene Zahlungsanweisung (Anlage 2 des notariellen Angebotes). Darin
wurden unter anderem eine Finanz.-Verm.-Gebühr von 453,- DM und eine "Courtage
von 3,45% J E2 ------" DM aufgeführt. Dieses Angebot nahm M mit notariell
beurkundeter Erklärung vom 23.12.1997 an (Anlage A6). Bei der Fa M handelte es
sich um ein Unternehmen der I & C Gruppe.
3
Der 1972 geborene Kläger war Anlagenmechaniker. Sein monatliches
Nettoeinkommen lag zwischen 3.060,- DM (Blatt 13) und 2.700,- DM (Anlage D1 Blatt
304). Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers wird auf die "Selbstauskunft/Auftrag" (Anlage D1 Blatt 304)
verwiesen.
4
Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1, auch
handelnd im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2, unter dem 22.12.1997 und
27.12.1997 einen schriftlichen Darlehensvertrag (Anlagen A7, WK1 und D8, Blatt 312
– 323) unter anderem mit folgendem Inhalt:
5
"Vorausdarlehen 181.000,- DM, Zinssatz nominal 5,20%, anfängl. effekt. Jahreszins
7,34%, Zins fest für Jahre 5, Disagio 14.480,- DM, Nettokredit 166.520,- DM.
6
Zur Verzinsung hat der Darlehensnehmer monatlich zu zahlen: 784,33 DM
7
......
8
Während der Dauer der Zinsfestschreibung wird das Vorausdarlehen nicht getilgt.
9
Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der
nachgenannten Bausparverträge erfolgen:
10
######### 91.000,- DM
11
######### 90.000,- DM
12
Die monatliche Sparrate beträgt:
13
1. – 3. Jahr 136,50 DM
14
4. – 6. Jahr 191,10 DM
15
7. – 9. Jahr 263,90 DM
16
ab dem 10. Jahr 336,70 DM
17
Bei mehreren Bausparverträgen wird vom Bausparer zunächst der erste Vertrag mit
den angegebenen Sparraten bespart. ...Nach dessen Zuteilung gemäß ABB werden
nacheinander die weiteren Bausparverträge bespart und......
18
Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
19
Guthaben aus dem/den vorfinanzierten Bausparvertrag/verträgen
20
Grundschuldeintragung zugunsten der C4 Bausparkasse AG über 181.000,- DM ....
21
.......
22
Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (...) und zugeteilten Bauspardarlehen
erfolgen, wenn
23
......
24
Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt
werden darf......"
25
Unter dem 27.12.1997 unterschrieb der Kläger eine Widerrufsbelehrung (Blatt 320) in
der es unter anderem heißt:
26
"Habe ich das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das
Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt wird."
27
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23.12.1997 (Urkundenrolle 1239/97, Anlage
WK 2) bestellten die M und der Kläger der Beklagten zu 1 eine Grundschuld in Höhe
von 181.000,- DM. Zudem übernahm der Kläger die persönliche Haftung und
unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er und die M wiesen die Beklage
zu 2 an, das Darlehen auf das Notaranderkonto zu überweisen.
28
Sämtliche Verträge wurden durch X angebahnt. Er führte die Verhandlungen mit dem
Kläger. Einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Beklagten gab es
nicht. Die "Exklusivberechnung" (Anlage A2) war Gegenstand der Gespräche. Darin
heißt es unter anderem: "… Insgesamt informiert Sie diese Berechnung über die vier
wichtigsten Aspekte, die bei dem Kauf einer Immobilie zu beachten sind:
29
1. Aufwandsberechnung
2. Aufwand vor Steuer/Unterdeckung
3. Werbungskosten
4. Steuervorteil
30
1. Steuerliche Betrachtung im Erwerbsjahr
2. Steuerliche Betrachtung im Folgejahr
31
32
33
......
34
Belastung in DM (784 + 113) 897
35
Mieteinnahme in DM 443
36
Aufwand vor Steuern in DM 454
37
Dieser Endbetrag wird auch Unterdeckung (Zinsen + Verwaltungnebenkosten ./.
Mieteinnahme) genannt und zusammen mit dem folgend aufgeführten Aufwand für
Ansparung bzw. Tilgung von Ihrem Girokonto abgebucht.
38
Abbuchung für Ansparung/Tilg. in DM 58
39
Gesamtabbuchung in DM 512
40
Aufwand nach Steuer in DM (zuzgl. Ansp/Tilgung) jährlich 2.712 monatlich 226
41
...."
42
Der Ort und Inhalt der Vertragsverhandlungen sind streitig.
43
Der Kläger unterschrieb folgende formularmäßigen Urkunden:
44
unter dem 16.12.1997
45
Risikohinweise (Anlage D2, Blatt 306),
46
Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlagen A4 und D4, Blatt 309, 310),
47
Darlehensantrag und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen (Anlage A3),
48
unter dem 17.12.1997
49
Besuchsbericht (Anlagen A2 und D3a, Blatt 307), unter anderem mit folgendem Inhalt:
"Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von zZt.: 443 DM…..mtl. Aufwand vor
Steuern 512,-- DM…"
50
unter dem 23.12.1997
51
Besuchsbericht (Anlage D3b Blatt 308) unter anderem mit folgendem Inhalt:
52
"Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von zZt.: 443 DM…..mtl. Aufwand vor
Steuern 512,-- DM…"
Besuchsprotokoll (Anlage D7 Blatt 311) unter anderem mit folgendem Inhalt: ".... Ich
weiß, dass nach Abzug der Mietausschüttung ein monatlicher Aufwand inklusive
Ansparung von ca. DM 512,- vor Steuer anfällt und dass dieser Betrag monatlich von
meinem Konto abgebucht wird. ... "
53
Ohne Datum
54
Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen B10 (Muster)) an J und C2
unter anderem mit folgendem Inhalt:
55
"Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln.
Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannte
Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden. ...
56
1. Kaufpreis .....
2. Grunderwerbsteuer .....
3. Notar- und Gerichtskosten .....
4. Finanz.-Verm. Gebühr .... DM
5. Courtage 3,45% ..... DM
6. Abschlussgebühr 1,6%......"
57
58
Ohne Datum und Unterschrift
59
Selbstauskunft (Anlage D1 Blatt 304, 305)
60
Die Beklagte zu 1 nahm die Bausparanträge des Klägers an (Anlage A8) und die
Beklagte zu 2 zahlte die Darlehenssumme auf das Notaranderkonto. Unter dem
12.12.2005 trat die Beklagte zu 2 ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die
Beklagte zu 1 ab (Anlage WK 4).
61
Mit Anwaltsschreiben vom 18.4.2002 erklärte der Kläger den Widerruf (Anlage WK3).
Mit der vorliegenden Klage begehrt er Schadensersatz wegen eines Verschuldens
bei Vertragsschluss und hilfsweise die Rückabwicklung der Verträge.
62
Seinen Schaden bis zum 31.12.2005 berechnet er wie folgt (Seiten 4 und 5 des
Schriftsatzes vom 27.2.2007 Blatt 883 und 884):
63
Zinszahlungen (unstreitig) 38.450,81 €
64
Aufwendungen Mietpool (unstreitig) +11.555,38 €
65
Werbungskosten (unstreitig) +14.518,90 €
66
Mieteinnahmen Mietpool (unstreitig) - 25.897,08 €
67
Klageforderung =38.628,11 €
68
hilfsweise Disagio (7.403,51 €) sowie Mehrkosten gegenüber einem
Annuitätendarlehen (der Kläger behauptet 52.437,80 €, Einzelheiten Blatt 53 – 60).
69
In den Jahren 1997 bis 2005 erzielte der Kläger Verluste aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 33.230,39 € (1997 – 2001) + 5.218,00 € (2002) + 5.553,00 €
(2003) + 6.788,00 € (2004) + 11.396,00 € (Anlage M1 Blatt 849) und Steuervorteile in
Höhe von 2.253,90 € (2000) + 1.875,13 € (2001) + 2.020,93 € (2002) + 2.130,85 €
(2003) + 2.499,53 € (2004) + 4.024,67 € (2005) (Anlagen M1 und M3 bis M8 Blatt 849
und 851 bis 871)
70
Der Kläger behauptet, X habe einen Bekannten in dessen Privatwohnung zum
Thema Steuerersparnis und Altersvorsorge beraten. Er sei zufällig zugegen gewesen.
X habe dort die Vorzüge des Erwerbes der vermieteten Eigentumswohnung
(Steuerersparnis, steigende Mieten, Sicherheit, Altersvorsorge) herausgestellt. Es
hätten sodann weitere Termine in der Privatwohnung des Klägers stattgefunden. X
habe das Finanzierungsmodell der Beklagten als festen Bestandteil des
Kapitalanlagekonzepts angepriesen und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten
wegen des Steuersparmodells und der Vollfinanzierung aller Kosten als ungeeignet
ausgeschlossen. Er habe erklärt, dass es sich um eine optimale Finanzierungsform
handele, die genau auf das Steuersparkonzept der Kapitalanlage und die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abgestimmt sei und dass
sich die Finanzierung durch die Mieteinnahmen und Steuervorteile praktisch von
selbst trage. Das Finanzierungskonzept sei gut durchdacht und nach allen Seiten hin
abgesichert. Es sei nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 226,- DM = 115,55,- €
(Blatt 65 Anlage A2) einzusetzen. Tatsächlich betrage die erzielbare Miete 3,80 DM je
m² (laut Mietspiegel) abzüglich 30% Bewirtschaftungskosten und 15%
Mietausfallwagnis mithin 2,26 DM je m² (Blatt 63) und die Unterdeckung der Liquidität
2.134,65 € (Blatt 67, 68). Alle oben genannten Urkunden seien in der Privatwohnung
unterschrieben worden.
71
Der Kläger meint, die Beklagten hätten Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt,
weil er nicht auf
72
1. die Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Finanzierung einschließlich Disagio
(7.403,51 €) insbesondere die Mehrkosten gegenüber einem Annuitätendarlehen (der
Kläger behauptet 52.437,80 €), die Laufzeit der Finanzierung (der Kläger behauptet
28 bis 30 Jahre), den vom Regelbausparbeitrag abweichenden, geringeren
anfänglichen Bausparbeitrag, den Anstieg der monatlichen Belastungen, die
Tilgungsaussetzung, die steuerlichen Auswirkungen, die lebenslange Verschuldung
sowie
73
2. die objektbezogenen Risiken insbesondere des Mietpools und dessen
Verbindlichkeiten (planmäßige Auszahlung überhöht kalkulierter Mieteinnahmen,
"Schneeballsystem"), der Liquiditätsunterdeckung, den tatsächlichen Verkehrswert
(der Kläger behauptet 46.708,64 DM, Blatt 118 – 124) und die Innenprovisionen (der
Kläger behauptet 25% bis 30 des Kaufpreises)
74
hingewiesen worden sei und
75
3. die Beklagte zu 1 den Beleihungswert nach dem streitigen Vortrag des Klägers
allein entsprechend der Höhe der Gesamtaufwendungen (Finanzbedarf) unter
Missachtung der üblichen Bewertungsfaktoren (Nettomiete, Bodenrichtwert,
Miteigentumsanteil, Gesamtnutzungsdauer, Vervielfältiger) und entgegen § 16 der
ABB (Anlage B17) viel zu hoch angesetzt habe.
76
Er behauptet, er hätte den Kauf- und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen, wenn die
Beklagten ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt hätten.
77
Der Kläger beantragt nach teilweiser Klageänderung,
78
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 38.628,11 € zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von den bestehenden
Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen
dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom
22.12.1997, Konto-Nr.: ########, die an die Beklagte zu 1 abgetreten wurden,
freizustellen,
3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2 bezeichneten Vorausdarlehensvertrag
keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten
gegenüber dem Kläger zustehen,
79
80
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von
6,666/1.000 an dem Grundstück Gemarkung E, G1, Gebäude und Freiflächen,
zur Größe von insgesamt 5.504 m² verbunden mit dem Sondereigentum der
Wohnung im 6. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 48,
eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts E Blatt ####### an die
beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im
Grundbuch,
81
4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des
Übereignungsanspruchs in Verzug befinden,
5. die Beklagte zu 1 weiter zu verurteilen, das Bausparguthaben des Klägers nebst
Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ########## abzurechnen und den sich aus
der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen seit dem 31.12.2005 entstandenen und zukünftig entstehenden
Schaden aus dem Erwerb der oben genannten Immobilie in E unter
Inanspruchnahme der Finanzierung der Beklagten zu ersetzen,
7. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1,2,3,4 und 6
82
83
a. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 59.841,31 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechthängigkeit zu bezahlen,
b. die Beklagte zu 2 verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses
des Darlehensvertrages vom 22.12.1997, Konto-Nr.: ########## auf der
Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der
Neuberechnung zugunsten des Klägers ergebenden Betrag an den Kläger zu
zahlen.
84
85
Die Beklagten beantragen,
86
die Klage abzuweisen und die Beklagte zu 1 widerklagend
87
1. festzustellen, dass der zwischen dem Widerbeklagten (im Folgenden Kläger) und
der Beklagten zu 2 abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom
22.12.1997/27.12.1997 durch den von Klägerseite erklärten Haustürwiderruf nicht
aufgelöst worden ist sondern wirksam fortbesteht und hilfsweise:
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1/Widerklägerin berechtigt ist, wegen ihrer
aufgrund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages
bestehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG a. F.) die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars T vom 23.12.1997, UR-Nr. ###,
Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung, gegenüber dem Kläger
zu betreiben, und höchst hilfsweise:
3. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1/Widerklägerin 85.140,32 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
88
89
Der Kläger beantragt,
90
die Widerklage abzuweisen.
91
Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
92
Die Beklagten meinen, sie träfen keine Aufklärungspflichten über das Risiko der
Verwendung des Darlehens und sie hätten ihre Auskunftspflichten über die
Finanzierung und den Immobilienmarkt durch die Risikohinweise und den Inhalt des
Darlehensvertrages erfüllt. Die Beleihungswertermittlung sei zutreffend und allein in
ihrem Interesse und nicht im Interesse des Klägers erfolgt.
93
Die Beklagten behaupten, ihnen sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Darlehensvertrages nicht bekannt gewesen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
Vermittlungsprovisionen von der Verkäuferin an die Fa. I & C oder die Firma J bezahlt
worden seien.
94
Die Beklagten bestreiten die Haustürsituation und deren Kausalität. Für den Fall der
Wirksamkeit des Widerrufes erklären sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf
Nutzungsvergütung und Kapitalrückzahlung.
95
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrages der Parteien wird auf
den Inhalt der Akten einschließlich Anlagen verwiesen.
96
Die Klage und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind am 17.12.2004
bei dem Landgericht Dortmund eingegangen. Mit Verfügung vom 21.12.2004 hat der
Vorsitzende angeordnet, den Beklagten eine Durchschrift zur Stellungnahme zu
übersenden.
97
Entscheidungsgründe
98
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen
teilweise unzulässig und unbegründet. Die Widerklage ist nicht begründet. Der Kläger
hat gegen die Beklagten wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss einen
Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages (nachfolgend I.) mit den
nachfolgend unter II. im Einzelnen für jeden Antrag dargestellten Rechtsfolgen.
99
I.
100
Es gelten nach Art 229 § 5 EGBGB die Gesetze (BGB, HWiG, VerbrKG) in der bis
zum 31.12.2001 geltenden Fassung, weil die streitgegenständlichen
Schuldverhältnisse vorher begründet worden sind.
101
Den Beklagten fällt ein Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 BGB) nämlich
eine Verletzung einer Aufklärungspflicht zur Last.
102
Nach der Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) können die Anleger in
den Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit
dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes unter erleichterten
Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die
Aufklärungspflicht auslösenden
konkreten Wissensvorsprung
einer
arglistigen Täuschung des Anlegers
Vermittler
Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der
Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn
Verkäufer, Fondsinitiatoren oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank
in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Finanzierung der
Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit
der Angaben nach den Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die
Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
103
Arglistige Täuschung durch die Vermittler
104
Die Vermittler (hier Fa. I & C und deren Untervermittler X) haben den Kläger arglistig
über die Höhe der Vermittlungskosten getäuscht. Falsche oder zumindest
entstellende (dies ist ausreichend Palandt § 123 Rn 3) Angaben enthalten die
unstreitige Zahlungsanweisung (Anlage 2 zum Kaufangebot) und der unstreitige
Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlagen B10 (Muster)) zu den
Vertriebskosten. Darin sind 453,- DM Finanzierungsvermittlungs-Gebühr und 3,45% =
---- DM Courtage (Anlage 2 zum Kaufangebot) oder 3,45% (Muster Anlagen B10)
Courtage beziffert worden. Die tatsächlichen Vertriebskosten, die zusätzlich zu der
vorstehend genannten Courtage von der Verkäuferin an I & C gezahlt wurden, lagen
über 15 %. Dem entsprechenden, durch zahlreiche Indizien belegten Sachvortrag des
Klägers sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
105
Die Beklagten bestreiten nicht, dass alle Verkäufer für die Vermittlung des
Kaufvertrages generell eine Verkäuferprovision gezahlt haben. Sie bestreiten die
Höhe der von dem Kläger behaupteten Provisionen, die die Verkäufer bezahlt haben
sollen (25% bis 30 des Kaufpreises) tragen aber zur Höhe dieser Provisionen nichts
vor. Ihr Bestreiten ist damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 3 ZPO).
106
Die Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist Auswirkung des
Verhandlungsgrundsatzes, der Wahrheitspflicht und der Prozessförderungspflicht.
Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im Allgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten
beschränken darf. Die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang davon abhängig,
wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt der Darlegungspflichtige –
wie vorliegend der Kläger - substantiiert vor, dann muss sich der Gegner auch
substantiiert äußern (Zöller § 138 Rn. 8, 8a). Eine Partei darf sich nicht durch
arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen
Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen
anstellen (Zöller § 138 Rn. 16). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht
nachgekommen.
107
Die Beklagten sind mit Beschluss vom 22.12.2006 auf ihre Substantiierungslast
hingewiesen worden. Sie haben daraufhin lediglich vorgetragen, ihre Erkundigungen
bei den Verkäuferunternehmen über die Vertriebsvereinbarungen und etwaige
Provisionssätze hätten bislang zu keinem Erfolg geführt, was damit
zusammenhängen mag, dass sich auch die Verkäuferunternehmen zahlreichen
Anlegerprozessen ausgesetzt sehen, in denen ihre Interessenlage mit derjenigen der
Finanzierungsbanken durchaus divergiert. Es könne nicht "einfach" bei der Firma I &
C nachgefragt werden. Die Firmengruppe sei seit Herbst 2000 in Insolvenz. Ob
derartige Unterlagen vom Insolvenzverwalter beschafft werden können sei derzeit
unklar. Dieser Vortrag rechtfertigt ein einfaches Bestreiten nicht, worauf die Beklagten
in zahlreichen bereits durch Urteil entschiedenen Parallelverfahren (unter anderem 3
o 799/04, 149/05, 159/05 und 180/05) ausdrücklich hingewiesen worden sind. Es fehlt
jeglicher konkreter Vortrag dazu, bei wem die Beklagten wann, was und auf welche
Weise erfragt haben und welche Reaktion auf diese Nachfrage erfolgte. Die Insolvenz
sämtlicher Firmen der I & C Gruppe ist kein nachvollziehbarer Grund, denn die
seinerzeit handelnden Personen sind nicht verstorben und können ebenso wie der
Insolvenzverwalter befragt werden. Die Beklagte zu 1 hat über 10 Jahre mit der I & C
Gruppe institutionell zusammen gearbeitet (dazu später). Nachdem das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firmen der I & C Gruppe eröffnet worden
war, veranlasste die Beklagte zu 1, die Herausgabe von Unterlagen die bei diesen
108
Firmen verblieben waren (Seite 35 des Prüfberichtes E3 ). Ihr war es also auch nach
der Insolvenzeröffnung möglich, Informationen zu erhalten.
Zudem ist die Kammer zweifelsfrei davon überzeugt, dass alle Verkäuferinnen für alle
von der Fa. I & C und der Fa. J vermittelten Verkäufe, also auch im vorliegenden Fall,
Verkaufsprovisionen gezahlt haben, die 15 % des Kaufpreises überstiegen. Diese
Feststellung beruht auf den nachfolgend dargestellten unstreitigen Urkunden und
Indizien, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind.
109
1.
110
Gutachten der E3 vom 27.11.2001 (im Folgenden E3 )
111
Die von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Mai 2001 beauftragten
Wirtschaftsprüfer sind bei der Geschäftsprüfung (wegen der Einzelheiten der
Prüfungsdurchführung und der Prüfungsunterlagen wird auf Seite 7 bis 9 des
Prüfberichtes verwiesen) der Beklagten unter anderem zu folgenden Ergebnissen
gekommen:
112
(Seite 39)
113
Aus den von der V GmbH bzw. der W GmbH im Falle der Eheleute H zu Verfügung
gestellten Unterlagen ergibt sich, dass dem "Vertriebspartner" der I & C, Frau K, für
die Objekt- und Finanzierungsvermittlung eine Provision von 12,5 % des
Nettokaufpreises plus Mehrwertsteuer sowie eine Sonderprovision von 1,6 % der
Finanzierungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zugesagt worden ist. In dem
vorliegenden Fall müsste somit ein Provisionsbetrag von 15.436 (brutto) an den
Vertriebspartner geflossen sein. Selbst wenn man unterstellt, dass die J und die C2 in
vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, übersteigt dieser Betrag die
gegenüber den Kreditnehmern ausgewiesenen Beträge für die
Finanzierungsvermittlungsgebühr, die Abschlussgebühr und die Nettocourtage von
6.727 um 6.696.
114
Da I & C neben den Provisionen an die Vertriebspartner auch noch die Kosten des
eigenen Geschäftsbetriebes decken mussten, kann davon ausgegangen werden,
dass ein nicht unerheblicher Teil des beurkundeten "Kaufpreises" nicht an den
Verkäufer der Eigentumswohnung (im vorliegenden Fall die zu I & C gehörende M
GmbH) geflossen ist, sondern bei den Vertriebsgesellschaften verblieben ist.
115
Welchen Umfang diese über den erhöhten Kaufpreis mitfinanzierten sogenannten
"weichen" Kosten hatten, konnten wir nicht eindeutig nachvollziehen, da wir trotz der
Aufsichtsratstätigkeit von Herrn B bei der B2 bei der E4 keine Unterlagen über die
Kalkulation der Abgabepreise der B2 vorgefunden hatten. Hinweise auf die
Größenordnung der Weichkosten ergeben sich jedoch aus dem Protokoll einer von
Herrn B moderierten Besprechung zwischen dem Vorstand der B2 und den Herren I
und C am 28.März 1996, in der es um die zukünftige Zusammenarbeit im
Immobilienvertrieb ging. Von Seiten der B2 wurde kritisiert, dass I & C auf zu hohe
Verkaufspreise dränge und festgestellt" ... dass mit einer 30 %igen Gesamtbelastung
der Wohnungen mit Weichkosten die Schallgrenze erreicht ist (vgl. Anlage 4.2 Nr. 5
Blatt 7).
116
....
117
In den Fällen,
in denen I & C Objekte anderer Anbieter vertrieben hat, scheint die
Relation von 30 % Weichkosten im Verhältnis zum Wert der Immobilien deutlich
überschritten worden zu sein
Kreditnehmers H2 an die E4 vom 4.1.1999 (Anlage 4.2 Nr. 6). ... Aus der
Kostenrechnung des Notars ergibt sich, dass an I & C Provisionen in Höhe von
49.237,39 geflossen sind; dies entspricht ca. 60 % des für die Pfandfreistellung bzw.
zur Auszahlung an den Verkäufer verwendeten Betrags."
118
Die Kammer schließt sich den Schlussfolgerungen der Wirtschaftsprüfer, denen die
Beklagten nicht entgegengetreten sind, an. Daraus ergibt sich, dass die
Verkäuferinnen in der Regel mehr als 15 % Verkaufprovisionen gezahlt haben denn
Weichkosten von mindestens 30 % stehen ausweislich der Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsaufträge (Anlage B10) lediglich ausgewiesene Kosten von
12,73 % (B10/1), 12,93 % (B10/2), 12,36 % (B10/3), 9,13 % (B10/4) gegenüber.
119
2.
120
Vertriebsvereinbarungen mit L und E5 (Anlage B26)
121
Daraus folgt, dass mit den Untervermittlern Provisionen von 5 % bis 12 % des
Nettokaufpreises vereinbart worden waren. Da I & C nicht unentgeltlich tätig sein
konnte, müssen die gezahlten Provisionen erheblich darüber gelegen haben.
122
3.
123
Ergebnisprotokoll B vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (E3 Anlage
4.2 Nr. 5)
124
Darin heiß es unter anderem wie folgt:
125
".......
126
Um die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M der J exakt 20 %
zur Verfügung, woraus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert
werden.
127
...."
128
Die vorgenannten Urkunden betreffen zwar nicht die vorliegenden
streitgegenständlichen Verträge wohl aber die Umstände des von I & C betriebenen
Vertriebs von Eigentumswohnungen und Finanzierungen, die in allen Fällen
identisch waren. Daraus folgert die Kammer, dass auch die Fa. M im vorliegenden
Fall an I & C mindestens 15% Verkäuferprovision zahlte. Anhaltspunkte, die gegen
diese Schlussfolgerungen sprechen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.
129
Festzuhalten bleibt damit, dass die Beklagten den Vortrag der Kläger, es seien zu
den in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Kosten
und Provisionen weitere 25% bis 30 % Verkäuferprovisionen gezahlt worden nicht
130
substantiiert bestritten haben und die Kammer zudem aufgrund der vorstehend
dargestellten Urkunden zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass jede Verkäuferin also
auch M für jeden einzelnen Verkauf mindestens 15 % Verkäuferprovision an I & C
gezahlt hat.
Den Vermittlern fällt eine Täuschungshandlung zur Last. In diesem Zusammenhang
spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, ob die Täuschung in einem aktiven Tun
(positive Falschangabe der Vermittlungskosten in dem Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag) oder einem Unterlassen (Verschweigen der im
Kaufpreis einkalkulierten oder versteckten Provisionen) liegt, denn die Vermittler traf
eine Offenbarungspflicht.
131
Eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn es sich um besonders wichtige
Umstände handelt, die für den anderen Vertragsteil offensichtlich von
ausschlaggebender Bedeutung sind. Diese müssen ungefragt offenbart werden
(Palandt § 123 Rn. 5b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die den Vertragszweck
erheblich gefährden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Makler – hier I &
C – nicht nur von dem Käufer sondern auch von der Verkäuferin Provisionen und
zwar in einem weit über das übliche Maß hinausgehende Umfang versprechen und
bezahlen lässt, denn den von der Verkäuferin in den Kaufpreis einkalkulierten
Verkäuferprovisionen steht kein entsprechender Ertrags- und/oder Sachwert
gegenüber. Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage
(eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Kläger war nicht vorgesehen) können
sich aus der Existenz und der Höhe von Innenprovisionen, die als solche nicht die
Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen, Rückschlüsse auf eine
geringere Werthaltigkeit des Objekts und der Rentabilität der Kapitalanlage ergeben
(BGH NJW 2004, 1732 (1734) = BGHZ 158, 110ff). Sie sind geeignet, den
wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).
132
Zwar ist eine Doppelmakelung, wie § 654 BGB zeigt, grundsätzlich zulässig (BGH III
ZR 318/02) sofern kein "institutionalisierter Interessenkonflikt" (BGH NJW 1992, 2818,
BGHZ 138, 170) vorliegt (Handelsvertreter). Ist dem Makler – wie im vorliegenden Fall
- die Doppeltätigkeit gestattet, so bleibt dennoch die Grundpflicht des Maklers
bestehen, für seinen (hier: seine) Auftraggeber treu tätig zu werden. Es ist anerkannt,
dass er auch bei einem Doppelauftrag nicht den einen dadurch bevorzugen darf, dass
er den Vorteil des anderen »schlecht und gewissenlos« wahrnimmt, gar »Mittel, die
gegen die guten Sitten verstoßen«, anwendet (so RG JW 1913,641 = RG WarnRspr
1913 Nr. 288). Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler
gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für
dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor
Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB
1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger). Diese
Pflicht zum Reden, die ihm gegenüber dem einen Auftraggeber obliegt, geht der
gegenüber dem anderen Teil bestehenden Pflicht vor, die von diesem Teil ihm
anvertrauten ungünstigen Umstände für sich zu behalten. Das entspricht dem
wohlverstandenen Interesse seiner beiden Auftraggeber. Jeder von ihnen nimmt in
Kauf, dass der Makler den Gegner über ungünstige Umstände aufklärt, weil dem der
Vorteil gegenübersteht, vom Makler auch das zu erfahren, was dem Gegner
ungünstig ist. Dennoch hat auch der Doppel-Makler die Interessen seiner beiden
Auftraggeber zu wahren, indem er sich strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden
befleißigen muss, um ihnen in fairer Weise zu dienen (BGHZ 48, 344 ff). Unerheblich
133
ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage
der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen
Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger). Das oder die
Gespräche mit dem Vermittler waren die entscheidende Informationsquelle für den
Kläger und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Er sind
besonders schutzwürdig, weil ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart
komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden
Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist,
in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den
Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in
Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Dieses Gebot haben I & C und deren Untervermittler verletzt. Sie haben von den
Verkäuferinnen auch M Provisionen von mindestens 15 % erhalten und diese dem
Kläger unstreitig nicht offenbart. Diese Provision übersteigt die ortübliche
Verkäuferprovision von 3,45 % bis maximal 5,75 % bei weitem und ist für die
Kaufentscheidung eines Erwerbers von erheblicher Bedeutung, weil sie als solche
nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellt und Rückschlüsse
auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage
ermöglicht (BGH NJW 2004, 1732 (1734). Zudem besteht bei einer so hohen
Provision die nahe liegende Gefahr, die sich im vorliegenden Fall auch verwirklicht
hat, dass der Makler dass Vertrauen und die Interessen der Käufer verletzt und sich
allein von seinem Provisionsinteresse leiten lässt. Deutliche Indizien für diese
Interessenkollision sind das Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996 und die
Feststellungen der Wirtschaftsprüfer im Gutachten von E3. Danach diente der Verkauf
der Eigentumswohnungen überwiegend den Umsatzinteressen der Beklagten, I & C
sowie der Verkäuferin und nicht den Interessen der Erwerber. Ihre
Steuersparmöglichkeiten waren angesichts ihrer verhältnismäßig geringen
Einkommen stark eingeschränkt. Sie standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu
ihrem verfügbaren Einkommen. Die Steuersparmöglichkeiten dienten im
Wesentlichen als Verkaufargument der Vermittler. Von sich aus hatten die Erwerber
dafür keinen Bedarf geäußert. Er wurde ihnen in den Verkaufsgesprächen eingeredet.
134
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den
Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder
anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn
hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel
weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als
ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann
erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso
BGH III ZR 290/04). Die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den
Aufklärungspflichten einer Bank über gezahlte Innenprovisionen (BGH XI ZR 53/02 =
NJW- RR 2004, 632) ist in der vorliegenden Fallkonstellation - arglistige Täuschung
über die Provisionen, die insgesamt an die Maklerin insgesamt gezahlt werden –
überholt, um dem Verbraucherschutz und den Risiken der vorliegenden
Vertriebsumstände Rechnung zu tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50). Entscheidend für
diese Ausdehnung der Haftung der Beklagten ist, dass die Beklagte und I & C
bewusst und gewollt zusammengearbeitet haben, um Kleinanleger durch
ausgeklügelte Vertriebsmethoden zu veranlassen, mit erheblichen Vertriebskosten
belastete Eigentumswohnungen zu erwerben, für die sie nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Bedarf hatten und von sich aus auch keinen
135
Bedarf geäußert haben (dies ergibt sich eindrucksvoll aus dem
Besprechungsprotokoll vom 28.3.1996). Wenn die Beklagten sich die
Vertriebsmethode zu Nutze machen (Neugeschäft mit Bausparverträgen und
Krediten, dies belegt die Notiz B vom 26.1.1990, E3 Anlage 4.1 Nr. 4), dann müssen
sie auch für sämtliche arglistige Täuschungen des Vertriebes nach §§ 123 Abs. 2
BGB einstehen. Für den Fall einer arglistigen Täuschung kommt es nicht darauf an, in
welchem Pflichtenkreis der Anlagevermittler tätig wird (so jetzt ausdrücklich BGH
Urteil vom 17.10.2006 XI ZR 205/05)
Die Pflichtenkreisrechtsprechung führt nur im Regelfall, nämlich bei gutverdienenden,
steuerberatenen Kapitalanlegern, die wegen ihrer hohen Steuerbelastung nach
Steuersparmöglichkeiten suchen und die sich daraus ergebenden Risiken nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch tragen können, zu einer
interessengerechten Risikoverteilung zwischen Kreditnehmer und Bank. Dies gilt
aber dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – H3- oder Durchschnittsverdiener,
die bis zur streitgegenständlichen Kapitalanlage aus ihren Einkünften kein (oder
zumindest kein nennenswertes) Vermögen bilden konnten und auch nicht gebildet
haben und die zudem eine absolut gesehen geringe Steuerbelastung zu tragen
haben, im Wege des Strukturvertriebes mit erheblichen Vertriebskosten belastete,
vollständig fremdfinanzierte Eigentumswohnungen aufgeschwatzt bekommen, bei
denen die Kredithöhe und das Risiko in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren
Einkünften und ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht und ihnen
jegliche Liquiditätsreserven – soweit sie überhaupt vorhanden sein sollten – rauben.
136
Es gibt keinen vernünftigen Grund und es ist deshalb ungerecht, dass ein
Kaufinteressent einer Immobilie oder eines Immobilienanteils im Rahmen eines
Steuerspar- oder Geldanlagemodells (Fondanteil oder Eigentumswohnung), dem das
Anlageobjekt von dem Vertreiber mittels eines Prospektes vorgestellt wird
(Hinweispflicht bei Innenprovisionen von mehr als 15% so BGH III ZR 359/02) anders
behandelt werden soll als derjenige dem das Objekt durch eine mündliche Beratung
anhand eines Berechnungsbeispiels – wie vorliegend – vorgestellt wird (keine
ungefragte Hinweispflicht so BGH V ZR 66/06). Der in der Entscheidung des BGH
vom 13.10.2006 (V ZR 66/06) für diese Differenzierung genannte Grund, dass der
Käufer einer Immobilie keinen Anspruch auf den Erwerb zum Verkehrswert hat, gilt für
jede Kapitalanlage (Fondsanteil oder Eigentumswohnung) und jede Vertriebsform.
Dass ein Vermittler bei einem persönlichen Gespräch/Beratung über ihm bekannte
Innenprovisionen von mehr als 15% schweigen darf ein Prospekt über dieselbe
Tatsache hingegen ausdrücklich hinweisen muss, leuchtet nicht ein. Beide
Vertriebsmethoden dienen dem Zweck, den Kapitalanleger zum Erwerb der
Eigentumswohnung oder des Fondsanteils zu bewegen. Bei beiden
Vertriebsmethoden ist das Informationsdefizit des Kapitalanlegers identisch und jeder
Kapitalanleger ist gleich schutzwürdig. Bei einem persönlichen Gespräch besteht
zwar anders als bei einem anonymen Vertrieb durch einen Prospekt die Möglichkeit
Fragen zu stellen. Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil
nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die
Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so
außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität
oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR
290/04). Es fehlt somit ein Anlass, dem Vermittler entsprechende Fragen zu stellen.
Hinzu kommt, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die vor Ort den Erwerbern
gegenüber auftretenden Abschlussvermittler bestrebt waren, die Innenprovisionen,
137
die als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die
Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf
eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage
ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den "Erwerbern" gegenüber nicht
aufzudecken und keinen Argwohn oder Zweifel zu wecken (wegen der Einzelheiten
der Begründung wird auf die nachfolgende Begründung der Arglist verwiesen).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die
Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine
Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage
von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu
offenbaren. Es geht hier letztlich um die Offenbarung von vorhandenem Wissen der
Vermittler, welches für die Entscheidung der Kapitalanleger unabhängig von der Art
der Kapitalanlage von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dieses Wissen darf ein
redlicher Makler nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückhalten
zumal dem hier betroffenen Personenkreis (geschäftsunerfahrene Kapitalanleger mit
eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit
bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich wenn nicht sogar
unmöglich ist.
Für eine Gleichbehandlung beider Vertriebsmethoden spricht schließlich auch der
Umstand, dass keine vernünftige Differenzierung der unterschiedlichen
Hinweispflichten möglich ist, wenn bei in einem persönlichen Gespräch ein Prospekt,
der keinen Hinweis auf die Innenprovisionen von mehr als 15% enthält, ganz oder
teilweise übergeben oder vorgelegt wird.
138
Die Vermittler (sowohl I & C als auch deren Untervermittler) handelten arglistig. Arglist
erfordert einen Täuschungswillen, der gegeben ist, wenn der Handelnde die
Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und weiß, dass der andere Teil durch die
Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, das heißt dass dieser
bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen
abgeschlossen hätte. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, nämlich die Vorstellung, die
unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils
von Bedeutung sein (Palandt § 123 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen vor.
139
Die Vermittler kannten die von ihnen mit den Verkäuferinnen vereinbarten und von
den Verkäuferinnen an sie auch gezahlten Innenprovisionen. Sie handelten auch mit
Täuschungswillen.
140
Sämtliche Beteiligte, auch für die vor Ort den Erwerbern gegenüber auftretenden
Abschlussvermittler waren bestrebt, die gesamten Kaufnebenkosten, die
einschließlich Innenprovisionen mindestens 30 % des Kaufpreises betrugen und die
als solche für jedermann (auch die Vermittler und Erwerber) erkennbar nicht die
Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und Rückschlüsse auf
eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Kapitalanlage
ermöglicht hätten (BGH NJW 2004, 1732 (1734), den "Erwerbern" gegenüber nicht
aufzudecken. Allen Vermittlern gemein war das Wissen, dass bei Aufdeckung der
erheblichen, im Kaufpreis versteckten Innenprovisionen die Erwerber möglicherweise
vom Kauf abgehalten hätten werden können. Diesbezüglichen Argwohn gerade
angesichts des potentiellen Erwerberklientels (nicht geschäftserfahrene
Kapitalanleger mit eher kleinen, allenfalls mittleren Einkommen) nicht entstehen zu
lassen, war ersichtlich Motivation der scheinbar vollständigen Offenlegung aller
141
"weichen Kosten", die an Notar und die I & C Gruppe zu zahlen waren. Insoweit greift
auch der mögliche Einwand nicht, offengelegt seien nur die "vom Erwerber
unmittelbar selbst" zu zahlenden Provisionen. Nach Überzeugung des Gerichts
belegt die gesamte Gestaltung des Vertriebes der Eigentumswohnungen ("I & C
verkauft alles wie z.B. Emden und Nordenham, weil auch für solche Objekte der Markt
geschaffen wird" Zitat aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung vom 28.3.1996)
und die Art und Weise der Finanzierung (Vollfinanzierung des Kaufpreises und aller
Kosten, geringe Anfangsbelastung, die Erwerber mussten nur die ihnen vorgelegten
Formulare unterschreiben und sich in keiner Weise aktiv um die Finanzierung
kümmern), dass es allen Beteiligten (Vermittler, Verkäufer, Beklagte) ohne
Rücksichtnahme auf die Interesses der Erwerber allein darauf ankam, ihre
Umsatzinteressen durchzusetzen und keinerlei Argwohn oder Zweifel bei den
Erwerbern zu wecken. Belegt wird diese Feststellung zudem durch folgende
Urkunden und Indizien:
1.
142
Notiz B vom 26.1.1990 (E3 Anlage 4.1 Nr. 4)
143
Darin heißt es unter anderem wie folgt:
144
"
Was die Frage der Provisionen angeht, machte ich Herrn I2 darauf aufmerksam,
dass diese ja nicht den Deckungskostenbetrag der B2 schmälern und er daher
dieser Frage nicht mit solchem Nachdruck nachsetzen sollte
darauf hin, dass wir uns an der B2 nicht mit 30 % beteiligen mussten, von unserer
Vorarbeit abgesehen, wenn wir dann "nur gerecht" bedient würden. Ich ... äußerte
aber meine Erwartung, dass wir etwas gerechter als gerecht behandelt werden
sollten. Ich sähe mich zunehmend kritischer Fragen nach dem Sinn des B2-
Engagements gegenüber, so dass ich sehr dafür wäre,
wenn die Herren I & C
Volumen bekommen könnten, da dies die einzige Schiene sei, über die wir
überhaupt etwas von der B2 hätten
bringen uns nichts. ..."
145
2.
146
Ergebnisprotokoll B vom 9.4.1996 über die Besprechung vom 28.3.1996 (E3 Anlage
4.2 Nr. 5)
147
Darin heiß es unter anderem wie folgt:
148
"Er (B) stellt klar, dass die B2 AG hervorragende Produkte liefert, die I & C Gruppe
erstklassig vertreibt und einen ausgefeilten Service für die Kunden auch in der Zeit
nach Durchführung des Kaufes bietet. Was ganz besonders aus der Sicht des
Finanzierers wichtig ist, ist die Tatsache, dass man sich stets mit besonderem
Engagement um Störfälle kümmert. Von den inzwischen rd. 4.400 durch die C3
finanzierten Wohnungen sind kaum welche in eine Zwangsversteigerung geraten und
wenn, habe die Gruppe die Wohnungen unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen
übernommen.
Es läge im allseitigen Interesse, über Abwicklungen zu verfügen,
die keinerlei "Rauch" in der Öffentlichkeit aufsteigen ließen.
149
Er hebt weiter hervor, dass sowohl die I & C Gruppe als auch die B2 AG
wechselseitig stets voneinander profitieren, was auch so bleiben soll. Dies liegt ganz
besonders auch im Interesse der C3, deren Beteiligung an der B2 AG nur dann dem
Bausparkassengesetz entspricht, wenn sie aus dieser Verbindung Nutzen für das
Bausparerkollektiv in Form von Neugeschäft ziehen kann.
150
.......
151
Um die direkte Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt die M der J exakt 20 %
zur Verfügung, woraus die direkt dem Vertrieb zuzuordnenden Kosten finanziert
werden.
152
......
153
Zu dem immer wieder angesprochenen Thema der Abgabepreise führt Herr U2 aus,
dass I & C freilich den maximalen Preis anstrebe. Die B2 muss aber als Kaufmann
den Marktpreis ausloten und ihren Abgabepreis danach ausrichten. Bekommt die Fa.
I & C aber höhere Preise, so muss man bei B2 annehmen, man habe sich verschätzt,
oder "sie nehmen dem Kunden zuviel ab". Wir kalkulieren für die B2 ein möglichst
großes Stück aus dem Kuchen.
154
Nach langer Diskussion merkt Herr I an, dass die B2 I & C nicht verstehen kann und
erinnert daran, dass der Markt für die Immobilien zu dem von I & C geforderten Preis
ohnehin nicht vorhanden ist sondern erst im Beratungsgespräch gemacht werden
muss.
155
....
156
Die Herren U2 und E6 erkennen den Wunsch auf eine Mehrerlösabrede an. Sie
meinen aber, dass mit der
30 %igen Gesamtbelastung der Wohnungen mit
Weichkosten die Schallgrenze erreicht
darunter. ......"
157
Unerheblich ist, dass diese Urkunden nicht unmittelbar die streitgegenständlichen
Vertragsschlüsse und die Fa. M betreffen, denn daraus ergibt sich deutlich die
allgemeine Geschäftspraxis von I & C insbesondere deren Egoismus und
Gewissenlosigkeit.
158
Festzuhalten bleibt damit zunächst, dass den Vermittlern eine arglistige Täuschung
der Kläger zu Last fällt.
159
Die Anlagevermittler und I & C waren für die Beklagten wegen der Zusammenarbeit
in institutionalisierter Art und Weise (dazu später) auch keine Dritte nach § 123 Abs. 2
BGB.
160
Wissensvorsprung
161
Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen
arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, Fondsinitiatoren
oder die von ihnen beauftragten Vermittler und die Bank in institutionalisierter Art und
162
Weise zusammenwirken, die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
Vermittler angeboten wurden und die Unrichtigkeit der Angaben nach den
Umständen des Falls evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der
Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn 52).
Erforderlich ist zunächst, dass zwischen den Verkäufern, den von ihren beauftragten
Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden.
Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages
oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben,
dass von den eingeschalteten Vermittlern - von der Bank unbeanstandet – Formulare
des Kreditgebers benutzt wurden, oder daraus, dass die Vermittler dem
finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen
desselben Objekts vermittelt haben (BGH XI ZR 6/04 Rn. 53). Diese
Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beklagten und I & C bestand unstreitig
seit 1990 eine ständige Geschäftsbeziehung und ein gemeinsames Vertriebskonzept
(BGH XI ZR 6/04 Rn. 59). Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten E3 insbesondere
der Anlage 4.1 Nr. 4. Die Beklagten finanzierten unstreitig den Erwerb zahlreicher
Eigentumswohnungen in einem Objekt. Allein vor dieser Kammer sind mehr als 200
Verfahren rechtshängig gewesen (80) bzw. noch rechtshängig (120). Die Gesamtzahl
überschreitet 5000.
163
Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde ist dann
anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des
Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines
Erwerbgeschäftes aussucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem
Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufunterlagen einen
Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer
gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH XI ZR 6/04 Rn. 54). Dies war
vorliegend der Fall. Sämtliche Verträge wurden durch I & C und deren Untervermittler
angebahnt. Der Vermittler legte dem Kläger das Darlehensantrags- und die
Bausparantragsformulare der Beklagten vor (Darlehens- und Bausparanträge
Anlagen A3 und B19 (Muster)). Einen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien
gab es nicht. Von dem Kläger ging keinerlei Initiative aus. Die Art und Weise der
Finanzierung durch die Beklagten war vorab zwischen I & C, der Verkäuferin und der
Beklagten zu 1 abgesprochen.
164
165
Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler ist dann auszugehen,
wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die
kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 55). Auch dies ist
vorliegend der Fall.
166
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die unsubstantiierte und im Hinblick auf
die oben zitierten Urkunden zumindest schwer nachvollziehbare Behauptung der
Beklagten, ihnen (wem genau?) sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
bekannt gewesen, ob und in welcher Höhe für Vermittlung des konkreten von der
Klägerseite erworbenen Immobilienobjektes eine Verkaufprovision –
kaufpreiserhöhend – bezahlt worden sei, weil ihnen (wem genau?) die zwischen I &
C und den Verkäuferinnen geschlossenen Vertriebsvereinbarungen nicht bekannt
167
gewesen seien. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag zur Organisation des internen
Ablaufes und Informationsaustausches und dazu, welcher Mitarbeiter der Beklagten
an der Vorbereitung und dem Abschluss der Darlehensverträge im Allgemeinen und
im streitgegenständlichen Fall beteiligt war und welche Kenntnisse jeder von ihnen
hatte. Auf ihren unsubstantiierten Vortrag sind die Beklagten mit Beschluss vom
22.12.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagten müssen sich die
Kenntnisse ihrer Hilfspersonen auch der selbständigen Vermittler, entsprechend §
166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2004 S. 2156, NJW 1992, S. 899;
Palandt § 166 Rn. 6, 6a, 8). Selbst wenn entgegen der vorgenannte Gründe
zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag hinreichend substantiiert ist
und aus welchen Gründen auch immer eine Kenntniszurechnung ausscheidet, ist
davon auszugehen, dass den Beklagten die von den Verkäuferinnen gezahlten
Provisionen und das Verschweigen derselben bekannt war.
Wenn den Beklagten diese Umstände nicht bekannt gewesen sein sollten, dann
haben sie sich der Kenntnis geradezu verschlossen, weil sie die erheblichen, in den
Kaufpreis einkalkulierten und den Erwerbern unstreitig nicht aufgedeckten
Innenprovisionen nicht übersehen konnten. Aus der Notiz B vom 26.1.1990 (E3
Anlage 4.1 Nr. 4) ergibt sich zweifelsfrei, dass B wusste, dass I & C erhebliche und
nicht die üblichen Provisionen verlangten und erhielten, die auf den
"Deckungskostenbeitrag" der Verkäuferin aufgeschlagen wurden. Aus dem
Ergebnisprotokoll über die Besprechung vom 28.3.1996 (E3 Anlage 4.2 Nr. 5) ergibt
sich, dass im Beisein von B über Verkäuferprovisionen für I & C von 20 % (M) oder 30
% "Weichkosten" der Wohnungen der B2 gesprochen wurde und dies eine bereits
bestehende und keine neue Art und Weise der Zusammenarbeit betraf. Eine Frage
hätte genügt, und B hätte genau gewusst, welche Provisionen gezahlt werden.
Anhaltspunkte und Gelegenheiten, konkret nachzufragen, gab es nach den oben
dargestellten Urkunden genug.
168
169
Da sich die Beklagten der Kenntnis zumindest geradezu verschlossen haben (die
Beklagte zu 2 muss sich nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis der Beklagten zu 1
zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 1 rechtsgeschäftliche Vertreterin der
Beklagten zu 2 war), müssen sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(der Strukturvertrieb erfolgte mit Wissen und Wollen und auch im Umsatzinteresse der
Beklagten), im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei
realkreditfinanzierten Wohnungskäufen, die nicht als verbundene Geschäfte
behandelt werden können und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom
25.10.2005 (C-350/03 und C-229/04) zum Ausdruck kommenden Gedanken des
Verbraucherschutzes vor den Risiken von Kapitalanlagemodellen Rechnung zu
tragen (BGH XI ZR 6/04 Rn. 50) auch so behandeln lassen, wie bei positiver Kenntnis
(vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 423, 2000, 952 und 2001, 1721).
170
Die zahlreichen weiteren Pflichtverletzungen, die der Kläger den Beklagten vorwirft,
können damit dahinstehen.
171
Schaden
172
Welcher Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss
erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der eine Verletzung
173
vorvertraglicher Pflichten in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des
schadensstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall. Da die
Grundlage eines solchen Schadensersatzanspruchs enttäuschtes Vertrauen ist, geht
er in der Regel auf Ersatz des sog. negativen Interesses; d.h. der Geschädigte ist so
zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Verhalten des anderen Teils stehen
würde (BGH Urteil vom 16.5.2006 XI ZR 6/04 Rn. 61, BGH, NJW-RR 1997, 144, NJW
1981, 2050 = WM 1981, 689 (690) m.w.Nachw. Palandt § 311 Rn. 24, 42, 57). Steht
fest, dass die benachteiligte Partei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung einen für sie
ungünstigen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so kann sie Rückgängigmachung
des Vertrags verlangen (BGH WM 1982, 960f.). Der durch die Pflichtverletzung
verursachte Schaden liegt dann in der Eingehung des für sie nachteiligen Vertrags.
Bereits der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit begründet den Anspruch
auf Rückgängigmachung des Vertrages (BGH NJW 2005, 2450)
Die Beweislast obliegt in diesem Zusammenhang den Beklagten. Wer vertragliche
oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt ist beweispflichtig dafür, dass der
Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, denn es besteht eine
Vermutung, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte (Palandt §
280 Rn. 39). Der Kläger behauptet, er hätte den Kaufvertrag und damit auch die
Finanzierungsverträge nicht abgeschlossen, wenn er zutreffend aufgeklärt worden
wäre.
174
Die Beklagte haben keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass
dies unzutreffend ist. Sie sind mit Beschluss vom 22.12.2006 auf ihre Darlegungslast
hingewiesen worden.
175
Festzuhalten bleibt damit, dass der Kläger gegen die Beklagten wegen eines
Verschuldens bei Vertragsschluss einen Anspruch auf Rückgängigmachung des
Darlehensvertrages haben.
176
Verjährung
177
Die Verjährungsfrist lief nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB frühestens am 31.12.2004
ab. Nach Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wird die kürzere Frist des § 195 BGB (drei Jahre)
von dem 1.1.2002 an berechnet, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit
dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung. Bis zum 31.12.2001 betrug die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss nach §
195 BGB aF 30 Jahre (Palandt 58. Auflage § 195 Rn. 10).
178
Durch die Einreichung der vorliegenden Klage mit dem Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wurde der Lauf der Verjährung rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr.
14 BGB gehemmt. Danach tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der
Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages ein, wenn die Veranlassung der
Bekanntgabe des Antrages demnächst erfolgt. Die wirksame Klage nebst
Prozesskostenhilfeantrag ist am 17.12.2004 eingegangen. Die Veranlassung der
Bekanntgabe erfolgte mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 21.12.2004 (Blatt
195). Die Klageforderung ist daher nicht verjährt, weil die Hemmung nach § 204 Abs.
2 BGB andauert.
179
II.
180
Der Klageantrag zu 1
Höhe von 15.431,39 € begründet.
181
Der Kläger hat nach der unter I. dargelegten Rechtslage dem Grunde nach einen
nicht verjährten Anspruch auf Rückgängigmachung des Darlehensvertrages, mithin
Rückzahlung seiner Leistungen Zug um Zug gegen Übereignung der
Eigentumswohnung.
182
Nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 27.2.2007 (Blatt 838,
839) entstand ihm in dem Zeitraum 1998 bis 2005 folgender Schaden:
183
Zinszahlungen (unstreitig) 38.450,81 €
184
Aufwendungen Mietpool (unstreitig) +11.555,38 €
185
Werbungskosten (unstreitig) +14.518,90 €
186
Mieteinnahmen Mietpool (unstreitig) - 25.897,08 €
187
Schaden =38.628,11 €
188
Der Kläger muss sich die Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch Verluste aus
Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung erzielt
hat. Die Anrechnung von Steuervorteilen richtet sich nach den Grundsätzen der
Vorteilsausgleichung (BGH III ZR 350/04 = NJW 2006, 499 m.w.N., Palandt Vor § 249
Rn 144). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (Palandt Vor § 249 Rn.
119 ff) ist eine Minderung des Schadens dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem
adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis steht und
außerdem die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder
den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (vgl.
BGHZ 74, 103 [113f.] = NJW 1979, 1449; BGHZ 109, 380 [392] = NJW 1990, 1038).
Zu den danach auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten
anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte
infolge der Schädigung beispielsweise durch Verlustzuweisungen erspart hat (BGH
III ZR 350/04).
189
Zwar ist bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu beachten, ob dem
Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen
Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des
Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132 [134ff.] = NJW 1970, 461), sei es durch eine
Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103 [114ff.] = NJW 1979,
1449) oder der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die
Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH,
VersR 1990, 95 [96]; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 [761]). Dazu hat der Kläger keine
konkreten Tatsachen vorgetragen. Zukünftige Schäden durch die Rückübertragung
der streitgegenständlichen Eigentumswohnung entstehen sind Gegenstand des
Klageantrages zu 6.
190
Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.2.2007 nebst Anlagen, dem die
Beklagten nicht widersprochen haben, belaufen sich die Steuervorteile des Klägers
191
durch Verluste aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenständlichen
Eigentumswohnung in dem Zeitraum 2000 bis 2005 auf 2.253,90 € + 1.875,13 € +
2.020,93 € + 2.130,85 € + 2.499,53 € 4.024,67 € = 14.805,01 (Anlage M1 Blatt 849).
Die Steuervorteile in dem Zeitraum 1997 bis 1999 schätzt die Kammer auf 19.102,00
DM (1997) + 14.961,00 DM (1998) + 9.939,00 DM (1999) = 44.002,00 DM = 22.497,87
€ (Verlust aus V + V gemäß Anlage M1 Blatt 849) x 37,30% (Durchschnitt der
Steuervorteile des Zeitraumes 2000 bis 2005 nämlich 14.805,01 € ./. 39.687,53 € x
100) = 8.391,71 €. Insgesamt sind demnach Steuervorteile in Höhe von 14.805,01 € +
8.391,71 € = 23.196,72 € zu berücksichtigen.
Der ersatzfähige Schaden beläuft sich somit auf 38.628,11 € - 23.196,72 € =
15.431,39 €
192
Der Klageantrag zu 2
Beklagte zu 1) ist nicht begründet, weil der Beklagten zu 2 nach der unstreitigen
Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1
(Anlage WK4) keinerlei Ansprüche gegen den Kläger mehr zustehen.
193
Der Klageantrag zu 3
Darlehensvertrag zustehen) ist unzulässig weil kein Feststellungsinteresse besteht
(Zöller § 256 Rn 7c, 14a, 16, 17).
194
Die Beklagte zu 2 hat sämtliche Ansprüche an die Beklagte zu 1 abgetreten und
berühmt sich keiner Ansprüche gegen den Kläger. Die Beklagte zu 1 hat nach der
Klarstellung im Schriftsatz vom 20.2.2007 (Blatt 834) eine zulässige positive
Feststellungsklage erhoben. Erhebt der Beklagte der negativen Feststellungsklage
seinerseits wegen desselben Streitgegenstandes eine Leistungswiderklage oder eine
ausnahmsweise zulässige positive Feststellungsklage, dann besteht das
ursprüngliche Feststellungsinteresse nur solange fort, bis über die neue Klage streitig
verhandelt wurde, diese also nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.
195
Der Klageantrag zu 4
begründet.
196
Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO (Zöller § 256 Rn 3, § 756 Rn.
9). Der Antrag ist nach §§ 295, 298 BGB begründet, weil der Kläger nach dem oben
zu I Gesagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages hat und
die Beklagten die von ihnen geschuldeten Leistungen verweigern.
197
Der Klageantrag zu 5
unzulässig. Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der
Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 ist nur zulässig, wo die Auskunft der Bestimmung
des Leistungsanspruchs und nicht der Beschaffung von Informationen zu seiner
Durchsetzung dient (Zöller § 254 R. 2). Der Kläger kennt die von ihm an die Beklagte
geleisteten Zahlungen und will die Beklagte mit der Stufenklage lediglich zur sehr
umfangreichen, zeit- und arbeitsaufwendigen Darstellung seiner Zahlungen
veranlassen, wozu sie nicht verpflichtet ist (Zöller § 138 Rn 8).
198
Der Antrag ist auch nicht begründet, weil der Kläger seinen Schaden insoweit nicht
dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
199
Der Klageantrag zu 6
begründet. Der Kläger hat nach dem oben zu I Gesagten einen
Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung. Er kann den Schaden, der
Gegenstand dieses Antrages nicht beziffern, weil die Höhe nicht feststeht, so dass
eine vorrangige Leistungsklage ausscheidet (Zöller § 256 Rn. 7a).
200
Über den hilfsweise gestellten
Klageantrag zu 7
sowie Neuberechnung und die sich daraus ergebende teilweise Rückzahlung der
gezahlten Zinsen) war nicht zu entscheiden, weil der Kläger nach dem Oben zu I
Gesagten dem Grunde nach einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf
Rückabwicklung der Verträge hat und die Hilfsanträge nur für den Fall gestellt worden
sind, dass dieser Anspruch nicht besteht.
201
Die zulässigen
Widerklageanträge zu 1
Darlehensvertrages),
zu 2
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung) und
zu 3
der Kläger nach dem Oben zu I Gesagten einen Schadensersatzanspruch auf
Rückabwicklung des Vertrages hat, den er seiner Inanspruchnahme entgegenhalten
kann (BGH XI ZR 6/04 Rn. 61).
202
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt das jeweilige
Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 ZPO.
203
Der Streitwert in Höhe von 148.436,49 € berechnet sich wie folgt:
204
Klageantrag zu 1 (Nennwert des urprünglichen Antrages): 46.416,90 €
205
Klageantrag zu 2 und zu 3 (Nettokreditbetrag, da beide Anträge wirtschaftlich
identisch sind): 85.140,32 €
206
Klageantrag zu 4: 1.000,00 €
207
Klageantrag zu 5 (Blatt 7): 7.379,27 €
208
Klageantrag zu 6 (1/10 des Nettokreditbetrages): 8.500,00 €
209
Klageantrag zu 7: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
210
Widerklageanträge: Es gilt das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (Zöller
§ 5 Rn. 8)
211