Urteil des LG Dortmund vom 11.01.2000

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Landgericht Dortmund, 1 S 25/99
Datum:
11.01.2000
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 25/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 125 C 11372/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 1. Dezember 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe :
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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.)
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom
01.12.1998, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
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Dabei erachtet die Kammer die mit Schriftsatz vom 19.10.1999 erfolgte Änderung des
Berufungs- und Klagebegehrens als sachdienliche Klageänderung gemäß § 263 ZPO
für zulässig. Eine teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO, die einer Einwilligung
der Beklagten bedurft hätte, ist darin nicht enthalten. Die Klägerin verfolgt vielmehr ihr
ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang, wenn auch in modifizierter Form
weiter.
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Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte
kein Anspruch darauf zu, ihr einen Aufstellungsort für die Anbringung einer
Parabolantenne an dem Haus W in E mitzuteilen und ihr die dortige Anbringung der
Parabolantenne durch ein Fachunternehmen zu gestatten. Ein solcher Anspruch ergibt
sich nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis.
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Gemäßes 535, 536 BGB i. V. mit § 242 BGB kann ein ausländischer Mieter von
Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch
keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, in der Regel
vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von
einem Fachmann ausgeführte Installation einer mögliche unauffälligen, technisch
geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus
seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des
Vermieters am wenigsten stört, sofern
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- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,
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- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,
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- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt
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und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der
Wiederentfernung der Anlage (Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe, Beschluß vom
24.08.1993, WUM 1993, 525 ff.).
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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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Dabei kann dahinstehen, ob das auch von der Beklagten als Vermieterin zu
beachtende, grundrechtlich geschützte Informationsbedürfnis der Klägerin, die
polnische Staatsangehörige ist, dadurch hinreichend gedeckt ist, dass sie über den in
ihrer Wohnung vorhandenen Breitbandkabelanschluß einen polnischen Sender
empfangen kann.
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Den Eigentümerinteressen der Beklagten ist deshalb Vorrang einzuräumen, weil die
Klägerin trotz ausdrücklichen Verlangens der Beklagten keine Sicherheit für die mit dem
späteren Rückbau einer Antennenanlage verbundenen Kosten geleistet hat. Zwar hat
sich die Klägerin bereiterklärt, nicht nur die Kosten für die Installation zu tragen, sondern
auch die Haftung für Schäden aus dem Anlagenbetrieb zu übernehmen und bei
Beendigung des Mietverhältnisses die Anlage auf ihre Kosten zu beseitigen. Auch ist
die Klägerin dem Verlangen der Beklagten das Haftungsrisiko durch Abschluß einer
Versicherung abzudecken nachgekommen. Soweit es aber um die Kosten des
Rückbaus geht, fehlt eine entsprechende Absicherung der Beklagten, ohne die sie nicht
verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne zu gestatten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.
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