Urteil des LG Dortmund vom 18.10.2007

LG Dortmund: medizinische indikation, ärztliche behandlung, private krankenversicherung, juristische person, operation, bach, konzession, heilbehandlung, anpassung, anwaltskosten

Landgericht Dortmund, 2 O 248/07
Datum:
18.10.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 248/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 5.243,46 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die
Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten zu Versicherungsschein Nr. ########### zum
Tarif GS1 PLUS eine private Krankenversicherung. Vertragsgrundlage sind u.a. die
allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und
Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94).
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Der Kläger leidet seit Jahren an Schlafstörungen, er ist ein starker Schnarcher. Dieses
hat dazu geführt, dass er unter Atemstörungen sowie exzessiver Tagesmüdigkeit leidet.
Er begab sich deshalb nach einer Untersuchung im Zentrum für Schlafmedizin in F in
der Zeit vom 09.08.2006 bis 10.06.2006 in die ärztliche Behandlung von Herrn Dr. B,
Privatklinik N GmbH P. Herr Dr. B erstellte einen Heil- und Kostenplan, der u. a. einen
operativen Eingriff beim Kläger vorsah. Der Plan wurde bei der Beklagten zur
Kostenübernahme eingereicht, nebst eines Kurzberichtes des Zentrums für
Schlafmedizin und Schlafstörungen vom 10.08.2006 sowie eine Honorarvereinbarung
zwischen dem Kläger und der N Privatkliniken über ein Pauschalhonorar von 4.000,00
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zwischen dem Kläger und der N Privatkliniken über ein Pauschalhonorar von 4.000,00
€. Mit weiterem Schreiben vom 07.08.2006 überreichte der Kläger noch den
Ergebnisbericht der medizinischen Voruntersuchung an die Beklagte.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.10.2006 eine entsprechende
Kostenübernahme aufgrund des erstellten Planes ab, da eine medizinische Indikation
nicht vorliege.
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Mit Schreiben vom 08.10.2006 wies der Kläger die Beklagte auf eine medizinische
Indikation eines operativen Eingriffs hin.
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Die Beklagte lehnte jedoch wiederum ihre Kostenübernahme mit Schreiben vom
13.10.2006 ab. Zu den Einzelheiten des Schriftwechsels mit auf die Anlagen B 4 – B 7
verwiesen.
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Unter dem 16.10.2006 unterzog sich der Kläger der anvisierten Operation in dem
Evangelischen Krankenhaus in P. Ausweislich der Bescheinigung dieses
Krankenhauses vom 05.03.2007 war Kostenträger die N Privatkliniken GmbH.
Operateur war Herr Dr. B, Direktor der N Privatkliniken GmbH.
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Die N Privatkliniken GmbH stellte dem Kläger für ihre erbrachten Leistungen
Rechnungen über einen Betrag von 4.000,00 €, die der Kläger nach der getroffenen
Pauschalpreisabrede bereits vor der Operation bedingungsgemäß gezahlt hatte, über
einen weiteren Betrag in Höhe von 137,00 € für Nachbehandlungen, über einen Betrag
von 306,49 € für Anästhesiekosten sowie über einen Betrag von 799,97 € für die
Anfertigung und Anpassung eines sogenannten "Schiene-Tap-Gerätes". Zu den
Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K 10 – K 13 Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 13.10.2006 lehnte die Beklagte auch die Erstattung der Kosten der
Anästhesiebehandlung sowie des Schiene-Tap-Gerätes ab.
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Mit der Klage verlangt der Kläger nunmehr die Erstattung seiner Rechnungskosten in
Höhe von insgesamt 5.243,46 €.
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Er trägt dazu vor, er leide neben Atemstörungen und exzessiver Tagesmüdigkeit auch
an einer arteriellen Hypertonie sowie an einer Hyperlipidämie. Es liege bei ihm ein
mittelstarkes obstruktives Schlafapnoesyndrom vor, das behandlungsbedürftig gewesen
sei. Die durchgeführte Operation sei aufgrund seines Krankheitsbildes medizinisch
notwendig gewesen, weshalb die Beklagte auch die ihm in diesem Zusammenhang
entstandenen Kosten erstatten müsse. Die Operation habe auch zu einer
Gesamtverbesserung seines Zustandes geführt. Eine CPAP-Therapie sei bei ihm
aufgrund des Befundes nicht angezeigt gewesen.
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Er sei nicht von den N Privatkliniken behandelt worden, sondern von Herrn Dr. B, der
approbierter Arzt sei. Die Operation sei auch nicht in den N Privatkliniken, sondern im
Evangelischen Krankenhaus P durchgeführt worden.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.243,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2007 zu zahlen,
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weiterhin an ihn Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wendet ein, bei den N Privatkliniken handele es sich nicht um ein Krankenhaus im
Sinne des § 4 IV MB/KK. Dort würden ausschließlich ambulante Behandlungen
durchgeführt. Übernachtungen fänden in einem Hotel statt. Eine Konzession nach § 30
GewO sei unstreitig erst am 27.02.2007 erteilt worden.
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Die N Privatklinken seien zudem kein zulässiger Behandler nach § 4 Abs. 2 MB/KK.
Dieses ergebe sich u. a. aus der Honorarvereinbarung.
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Zudem bestreite sie die medizinische Notwendigkeit des beim Kläger durchgeführten
operativen Eingriffs. Soweit das Schnarchen beseitigt worden sein sollte, stelle dies
keine Krankheit dar. Das Konzept des Herrn Dr. B stehe nicht im Einklang mit den
Regelns der ärztlichen Kunst. Es hätte zunächst eine sogenannte CPAP-Therapie
durchgeführt werden müssen. Ein operativer Eingriff sei "ultima ratio".
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Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung seiner Rechnungen in Höhe von insgesamt 5.243,46 € gegenüber der
Beklagten nicht zu.
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Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den den Rechnungen zugrundeliegenden
ärztlichen Maßnahmen um notwendige Heilbehandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2
MB/KK 94 gehandelt hat.
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Denn die den Rechnungen zugrundeliegenden ärztlichen Maßnahmen fallen nicht unter
die Leistungspflicht der Beklagten.
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Die Voraussetzungen der hier ausschließlich einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 4
MB/KK 94 sind nicht erfüllt.
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Nach § 4 Abs. 4 MB/KK 94 hat die versicherte Person bei medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten
Krankenhäusern. Der Kläger hat sein diesbezügliches Wahlrecht ausgeübt, in dem er
sich zur Behandlung in die N Privatkliniken GmbH begeben hat.
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Dass die stationäre Heilbehandlung in dem Evangelischen Krankenhaus in P erfolgt ist,
ändert an dieser Sachlage nichts. Denn dieses hat lediglich die für die Operation
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Rechnungstellung und
Vertragsschluss sind durch die N Privatkliniken erfolgt. Ebenso wurde die Operation
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durch einen Angestellten der N Privatkliniken GmbH durchgeführt.
Nach Überzeugung der Kammer stellt die N Privatklinken GmbH jedoch kein
Krankenhaus dar.
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Zu diesem Ergebnis gelangt man durch eine Auslegung des Begriffes Krankenhaus im
Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 4 MB/KK 94 sowie durch einen Rückgriff auf § 2 KHG.
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Gemäß § 2 KHG sind Krankenhäuser im Sinne des Gesetzes Einrichtungen, in denen
durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in
denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Gemäß § 4 Abs. 4 MB/KK 94 müssen Krankenhäuser unter ständiger ärztlicher Leitung
stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeit verfügen und
Krankengeschichten führen.
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Diese Voraussetzungen sind sämtlich bei den N Privatkliniken GmbH nicht erfüllt.
Operationen und stationäre Aufenthalte finden nicht in ihrem Klinikgebäude, sondern in
Fremdkrankenhäusern statt. Dieses war auch im Fall des Klägers gegeben. Dieser ist
unstreitig in dem Evangelischen Krankenhaus P behandelt worden. Auch verfügt die N
Privatkliniken GmbH unstreitig nicht über die jeweils üblichen Mindeststandards der
spezifischen medizinisch-technischen Mittel für stationäre Behandlungen. Dieses muss
jedoch im Gegensatz zum Instrumentalraum der ambulanten Praxis bei einem
Krankenhaus der Fall sein (vgl. Bach/Moser-Schoenfeldt-Kalis, § 4 MB/KK Rn. 66).
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Als weiteres Indiz dafür kann der Umstand angeführt werden, dass die N Privatkliniken
GmbH zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der bei dem Kläger durchgeführten
Behandlungen noch nicht über eine Konzession im Sinne des § 30 GewO verfügte.
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Dass später dann der N Privatkliniken GmbH die Konzession erteilt wurde, steht dem
Einwand nach § 4 IV MB/KK 94 nicht entgegen, da diese Regelung über die
Mindestanforderungen der Gewerbeordnung hinaus geht (Bach/Moser-
Schoenfeldt/Kalis, § 4 MB/KK Rn. 68).
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Falls man die Auffassung vertritt, bei der streitgegenständlichen Rechnung für die
Anpassung und Anfertigung eines sogenannten Schiene-Tap-Gerätes handele es sich
nicht um eine stationäre, sondern um eine ambulante Heilbehandlung, ergibt sich im
Ergebnis nichts anderes.
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Denn die Voraussetzungen des dann einschlägigen § 4 Abs. 2 MB/KK 94 liegen
ebenfalls nicht vor, sodass eine Erstattungspflicht der Beklagten entfällt.
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Nach § 4 Abs. 2 MB/KK 94 steht der versicherten Person die Wahl unter den
niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die
Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des
deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
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Die zitierte Rechnung ist – wie bereits ausgeführt – durch die N Privatkliniken GmbH
erstellt worden. Eine juristische Person ist jedoch niemals selbst "Arzt" im Sinne der
Vorschrift des § 4 Abs. 2 MB/KK 94. Von ihr gewährte Behandlungen und dafür
erhobene Honorare sind nach Absatz 2 somit nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln
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VersR 1992, 952).
Jedoch auch in dem Fall, in dem die streitgegenständliche Rechnung nicht durch die N
Privatkliniken GmbH, sondern durch den behandelnden Arzt, Herrn Dr. B, ausgestellt
worden wäre, wären die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MB/KK 94 nicht erfüllt. Herr
Dr. B ist kein niedergelassener Arzt im Sinne der zitierten Vorschrift. Bei einer
Behandlung durch einen Belegarzt besteht eine Leistungspflicht nur, wenn dieser auch
niedergelassen ist (vgl. Bach/Moser-Schoenfeldt/Kalis, § 4 MB/KK Rn. 24).
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Bei einer Gesellschaft angestellte Ärzte fallen jedoch nicht unter § 4 Abs. 2 MB/KK 94
(vgl. Bach/Moser-Schoenfeldt/Kalis, § 4 MB/KK Rn 22). Eine Ausnahme besteht nur für
den privatliquidierenden Krankenhausarzt, der im Rahmen der Krankenhausambulanz
auch seine ärztliche Praxis ausübt. Dieser gilt als niedergelassener Arzt (vgl.
Bach/Moser-Schoenfeldt/Kalis, § 4 MB/KK Rn. 27).
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Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben, was sich bereits daran zeigt, dass
in der Mitteilung des Evangelischen Krankenhauses P als Kostenträger die N
Privatkliniken GmbH, und nicht Herr Dr. B persönlich, aufgeführt ist. Im Übrigen ist die
Rechnung auch nicht durch Herrn Dr. B persönlich, sondern durch die N Privatkliniken
GmbH erstellt worden.
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Damit besteht eine Erstattungspflicht der Beklagten insgesamt nicht.
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Da der geltend gemachte Anspruch des Klägers in der Hauptsache bereits nicht
gegeben ist, steht ihm auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Anwaltskosten in
Höhe von 546,69 € zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage
in § 709 ZPO.
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