Urteil des LG Dortmund vom 21.08.2003

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Landgericht Dortmund, 2 O 365/03
Datum:
21.08.2003
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 365/03
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt nach einem Gegenstandswert von
25.000,00 € der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners und nimmt mit seinen Sportlern an den
vom Antragsgegner veranstalteten Wettkämpfen der 1. Bundesliga Ringen teil. Für die
Saison 2003/2004 möchte er mit 5 Ringern aus Bulgarien, Polen und Tschechien bei
den Bundesligakämpfen antreten. Dies ist ihm bisher nicht möglich, weil der
Antragsgegner die für die Wettkampfteilnahme nach den Statuten des Antragsgegners
erforderlichen Lizenzen für die Sportler nicht, wie beantragt, erteilen will, sondern nur
nach einem Status für EU-Ausländer mit den entsprechenden Beschränkungen.
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Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung des
Antragsgegners zur Lizenzerteilung nach den für EU-Inländer geltenden
Verbandsvorschriften.
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Er hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten trotz einer in der Rechtsordnung
des Antragsgegners verankerten Schiedsgerichtsklausel für Eilfälle eröffnet, weil
effektiver Rechtsschutz nur durch das ordentliche Gericht gewährleistet werden könne.
Den Verfügungsgrund sieht der Antragsteller darin, dass ihm ein nicht wieder gut zu
machender sportlicher und wirtschaftlicher Nachteil drohe, wenn er die Wettkämpfe
ohne die genannten Sportler bestreiten müßte.
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In der Sache hält er sein Begehren für gerechtfertigt, weil die betroffenen Sportler aus
Ländern stammen, die mit der EU Assoziierungsabkommen geschlossen haben, die
eine Diskriminierung gegenüber EU-Inländern verhindern soll. Er bezieht sich dazu auf
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.05.2003 in der Rechtssache Kolpak -
C-438/00 –
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm beantragten Lizenzen für die Saison
2003/2004 der 1. Bundesliga Ringen für die Sportler L, Q, U, K sowie T nach den für
EU-Inländer geltenden Verbandsvorschriften und ohne Anordnung einer Wartezeit zu
erteilen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Er erhebt die Schiedsgerichtseinrede und verweist auf § 1041 ZPO.
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§ 1033 hält er für nicht einschlägig, weil der Antragsteller keine vorläufige oder
sichernde Maßnahme begehre, sondern praktisch die Erfüllung seines Begehrens. Aus
diesem Grunde hält er auch die Leistungsverfügung für unzulässig, weil
unwiederbringliche Nachteile für den Antragsteller nicht erkennbar seien.
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Er rügt die fehlende Prozessführungsbefugnis des Antragstellers, weil die Lizenzen den
Ringern persönlich erteilt werden. Daraus folgert er, dass allein die Ringer
prozessbefugt seien. Der Antragsteller weist dem gegenüber auf die Antragsformulare
des Antragsgegners hin, die eine Beantragung der Lizenz auch durch den Verein
vorsehen. Ferner sieht der Antragsgegner die formellen und sachlichen
Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung nicht erfüllt. So seien die Anträge auf dem
nach § 3 Nr. 1 StBB vorgeschriebenen Formularen erst nach dem Stichtag, dem
31.05.2003 eingereicht worden. Der nach § 10 StBB bei Vereinswechsel fällige
Kostenersatz für Q, T und U sei nicht gezahlt worden.
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Dazu ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass diese Kosten
inzwischen gezahlt sind. Der Sportler T habe die nach §9 StBB erforderlichen
Erklärungen und Nachweise bei Vereinswechsel nicht erbracht. In der mündlichen
Verhandlung hat der Antragsgegner sein Vorbringen diesbezüglich dahingehend
präzisiert, dass die diesbezüglichen Erklärungen und Nachweise zwar hinsichtlich des
Vereins P vorlägen, dass aber der Ringer T auch bei einem Verein in Eisenhüttenstadt
tätig gewesen sei und dass diesbezüglich die Ein- und Austrittserklärung nicht vorläge.
Die nach § 14 b S. 1 LRSt erforderliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und
den Ringern liege nicht vor, weshalb nicht gewährleistet sei, dass die Ringer der
Satzungsgewalt des Antragsgegners unterliegen. Ferner fehle die nach § 14 d LRSt
erforderliche ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis.
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Die vorhandenen Vorabzustimmungen der Ausländerbehörde seien nicht gleichwertig
und im Übrigen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die
Ringer als Arbeitnehmer und nicht als Selbständige zu qualifizieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil ein
Verfügungsgrund nicht vorliegt.
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Zwar greift die Schiedsgerichtseinrede des Antragsgegners nicht durch, weil § 1033
ZPO ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige und
sichernde Maßnahmen auch dann begründet, wenn das Schiedsgericht vorläufige
Anordnungen treffen kann. Bei der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung
handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, auch wenn das Begehren in der Sache
auf die Erfüllung eines Leistungsbegehrens hinausläuft.
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Dem Antrag muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil die besonderen
Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung nicht vorliegen.
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Denn mit dem Antrag, den genannten Spielern die begehrten Lizenzen zu erteilen,
begehrt der Antragsteller den Erlass einer Leistungsverfügung, die über die bloße
Sicherung seiner behaupteten Rechte hinausgeht. Die Leistungsverfügung würde
vielmehr zur Wettkampfberechtigung der genannten Sportler und damit zur Erfüllung
seines Anspruchs führen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Diese
Wirkungen der Leistungsverfügung können später im Hauptsacheverfahren nicht wieder
rückgängig gemacht werden. Deshalb müssen an den Erlass einer Leistungsverfügung
in einem summarischen Verfahren strenge Anforderungen gestellt werden, die eine
vorweggenommene Anspruchsbefriedigung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen
lassen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung liegen vor, wenn
der Antragsteller so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches
angewiesen ist und ihm sonst so erhebliche Nachteile erwachsen würden, dass ihm ein
Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen nicht zumutbar ist.
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(OLG Frankfurt, NJW RR 2000, 1117,1119).
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Diese Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch sind solche Nachteile ersichtlich.
Wirtschaftliche Nachteile, die dem Antragsteller durch die verweigerte Lizenzerteilung
erwachsen könnten, sind in aller Regel durch Schadensersatzansprüche
auszugleichen. Sportliche Nachteile, die dem Antragsteller erwachsen könnten, weil er
die genannten Ringer in den Wettkämpfen nicht einsetzen kann, sind nicht vorgetragen.
Immerhin scheint der Antragsteller auch ohne die genannten Ringer über eine
schlagkräftige Ringermannschaft zu verfügen, da er den ersten Wettkampf der 1.
Bundesliga Nord am 16.08.2003 gegen den FC F2 sehr deutlich mit 22,5 zu 4,5 Punkten
gewonnen hat. Im Übrigen wäre im Rahmen der Interessenabwägung -worauf der
Antragsgegner zu Recht hinweist - zu berücksichtigen, dass sich alle Vereine an die
Regeln, die der Antragsgegner aufgestellt hat, gehalten haben und es auch dem
Antragsteller zuzumuten ist, sich an diese Regeln zu halten, bis der Antragsgegner in
seinem Regelwerk auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
08.05.2003 in der Rechtssache Kolpak reagiert hat.
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Somit kommt es nicht darauf an, ob in der Sache die Voraussetzungen für die
Lizenzerteilung vorliegen, woran jedenfalls im Hinblick auf die nicht vorliegende
Aufenthaltserlaubnis für die genannten Sportler nicht unerhebliche Bedenken bestehen.
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war somit mit der Kostenfolge aus
§91 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht
auf §§ 708 und 711 ZPO.
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