Urteil des LG Dortmund vom 21.12.2005

LG Dortmund: wohnung, künstliche befruchtung, schmerzensgeld, haushalt, pflege, ausbildung, komplikationen, anteil, unfallfolgen, schwangerschaft

Landgericht Dortmund, 21 O 370/04
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 370/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.889,09 € (i. W.
sechsundfünfzigtausendachthundertneunundachtzig 09/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus
23.000,- € seit dem 08.05.2003 und aus weiteren 33.889,09 € seit dem
07.07.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die
Beklagte 40 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- - -
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in
Anspruch.
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Am 16.08.1995 befuhr die Klägerin die G-Strasse in E in südlicher Fahrtrichtung mit
ihrem Motorrad, wobei sie die linke Fahrspur benutzte. Schräg vor ihr auf der rechten
Spur fuhr die Versicherungsnehmerin der Beklagten X, die plötzlich und unvermittelt mit
dem Pkw nach links quer über die Fahrspur der Klägerin fuhr , sodass diese mit dem
Pkw kollidierte und unter dieses geriet. Während die Klägerin sich - unter dem Pkw
liegend - , nicht befreien konnte, geriet der Benzintank in Brand und die Klägerin erlitt
Verbrennungen von ca. 73 % der Körperoberfläche, insbesondere im Bereich des
Gesichtes, Thorax, Rücken, beide Arme, Oberschenkel sowie Gesäß. Darüber hinaus
erlitt die Klägerin eine Radiusfraktur links.
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Infolge einer Hauttransplantation, die durch eine Hautspende der Zwillingsschwester
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der Klägerin möglich wurde, überlebte diese und wurde zunächst im Zeitraum vom
16.08. bis zum 08.11.1995 stationär behandelt. Es wurden zahlreiche Operationen
durchgeführt, wobei die Klägerin während der ersten Wochen in künstliches Koma
versetzt wurde. In der Folgezeit mussten die Endglieder des linken Daumens und des
Zeigefingers amputiert werden, da insoweit die Verbrennungen zu stark waren. Die
Klägerin erhielt beidseits Unterlidplastiken, da wegen der Verbrennungen ein
Lidschluss anders nicht – wenn auch nur inkomplett - herbeigeführt werden konnte. Im
Verlauf der intensiv-medizinischen Betreuung entwickelte die Klägerin eine Lähmung
des Wadenbeinmuskels, weshalb sie eine Schiene tragen musste.
Ende 1995 erfolgte eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Weitere
Operationen erfolgten im Jahre 1996, zunächst in Dortmund, sodann vom 10.07. bis zum
01.08.1996 in Münster-Hornheide.
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Vom 22.07.1997 bis zum 02.09.1997 fand eine weitere stationäre medizinische Reha-
Maßnahme statt, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 mehrfach Operationen mit dem
Ziel einer Narbenkorrektur an den Händen und Metallentfernung am rechten Daumen.
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Am 18.09.1998 heiratete die Klägerin. Da der Kinderwunsch der Klägerin sich nicht
verwirklichte, ließ sie eine Invitro- Fertilisation vornehmen , in deren Folge die Klägerin
am 18.03.02 Drillinge nach äußerst schwieriger Schwangerschaft zur Welt brachte. Zwei
der drei Mädchen sind nicht gesund.
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Nach Beendigung der Schwangerschaft wurden bei der Klägerin erneut
Narbenkorrekturen vorgenommen.
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Am 05.03.1999 erwarb die Klägerin ein 1-Familienreihenhaus in E, welches in
Teilbereichen nach den Bedürfnissen der Klägerin umgebaut wurde, zu einem
Kaufpreis von 349.000,00 DM ohne Umbaukosten.
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Die Beklagte erbrachte vorprozessual Leistungen an die Klägerin, die im
Zusammenhang mit den einzelnen Positionen aufgeführt werden , und zwar auf der
Basis einer zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsquote der Beklagten von 40 %
für die Unfallfolgen.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie Ersatz
materiellen Schadens, wobei sie im Einzelnen Folgendes geltend macht:
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1. Schmerzensgeld in Höhe von noch 50.000,00 €.
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Die Klägerin behauptet, dass sie noch heute als Unfallfolge ständig am ganzen Körper
Narbenschmerzen habe, ferner leide sie unter Muskelschmerzen, Rückenschmerzen,
Schulterschmerzen und solchen im Hüftgelenk. Ein längeres Gehen sei ihr ohne
hochschaftige Schuhe nicht möglich. Im Bereich der Augen sei die Funktionsfähigkeit
immer noch nicht hergestellt, wobei es sich um einen Dauerschaden handle, da sie
insbesondere nachts nur einen inkompletten Lidschluss vollziehen könne; darüber
hinaus habe sie häufigen Tränenfluss. Sie leide darüber hinaus unter einer starken
Kälte- und Wärmeempfindlichkeit, gesteigertem Schlafbedürfnis, vermehrtem
Durstgefühl und immer wieder auftretenden Kopfschmerzen. Das Versorgungsamt hat
unstreitig einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 % anerkannt, weshalb die
Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Eine Versorgung der Kinder durch die
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Klägerin ist nach ihrem Vortrag nicht möglich, weshalb der Ehemann der Klägerin die
Kinder versorgt unter Mithilfe der Familie der Klägerin. Auch der Garten kann von der
Klägerin nicht versorgt werden, zumal diese insbesondere im Bereich der Hände starke
Verbrennungen erlitt. Die Klägerin behauptet ferner, dass infolge des Unfallgeschehens
eine normale Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei, was die künstliche
Befruchtung erforderlich gemacht und zur Drillingsgeburt geführt habe.
Noch heute muss die Klägerin fünfmal wöchentlich jeweils für zwei Stunden zur
Physiotherapie mit Krankengymnastik, Massage und Lymphdrainage. Unstreitig wurde
für die Klägerin Pflegestufe 2 anerkannt.
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Insgesamt hält die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 367.500,00 €
bei 100%-iger Haftung der Beklagten für angemessen, so dass bei einer Haftung der
Beklagten in Höhe von 40 % ein Anspruch in Höhe von 147.000,00 € gerechtfertigt ist.
Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten in Höhe von
97.000,00 € resultiert hieraus ein restlicher Anspruch in Höhe von 50.000,00 €.
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2. Materieller Schaden
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Ferner begehrt die Klägerin Zahlung eines Betrages in Höhe von 89.762,98 €, wobei sie
im Einzelnen Folgendes geltend macht:
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a) Haushaltsführungsschaden in Höhe von 16.702,15 €
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Unstreitig lebte die Klägerin zum Unfallzeitpunkt alleine in einer Wohnung in C. In der
Folgezeit befand sie sich zwischen den Krankenhausaufenthalten bzw. Reha-
Maßnahmen in der Wohnung der Eltern, weil die Mutter die Pflege übernommen hatte.
Zum 01.05.1997 bezog die Klägerin zusammen mit ihrer Zwillingsschwester eine
Wohnung in M. Zum 31.01.1998 zog die Schwester aus und der Ehemann der Klägerin,
der sodann auch ihre Pflege übernahm, zog mit der Klägerin zusammen. Am 15.11.1999
erfolgte der Umzug in das Einfamilienhaus mit Garten. Wegen der Einzelheiten der
Forderungen der Klägerin hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens wird auf die
Ausführungen mit Schriftsatz vom 07.06.04 (Bl. 224 Übersicht bis 226 d. A.) Bezug
genommen.
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b) Mehraufwendungen für das Eigenheim in Höhe von 71.376,35 €.
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Die Klägerin trägt vor, dass ihr ein Verbleiben in der Neubausiedlung, in der sie mit der
Schwester zuvor gemeinsam gewohnt habe, nicht mehr möglich gewesen sei, da sie
von den Nachbarn ständig beobachtet, ausgelacht oder gehänselt worden sei. Immer
wieder sei es zu Beleidigungen durch Nachbarn gekommen, insbesondere nach der
Hochzeit mit dem Ehemann. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vortrag mit
Schriftsatz vom 07.06.04 (Bl. 227 ff. d. A.) verwiesen. Besonders belastend sei für die
Klägerin gewesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ungeschminkt das Hause habe
verlassen können. Zudem habe sie ständig, sobald sie das Haus verließ, ihren
Kompressionsanzug anziehen müssen sowie eine Gesichtsmaske, auch, um die
Ausfälle der Nachbarn abzuwehren. Schon aus diesem Grunde sei der Schutz durch ein
eigenes Haus mit Grundstück, welches sofort vom Ehemann mit einem Sichtschutz
umgeben worden sei, erforderlich gewesen, um ein einigermaßen menschenwürdiges
Leben führen zu können. Die Klägerin verlangt der Höhe nach Zahlung von 40 % des
Kaufpreises in Höhe von 349.000,00 DM.
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c) Verdienstausfallschaden in Höhe von 11.419,60 €.
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Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war die Klägerin - beginnend mit dem 01.11.1994
- im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim Hauspflegedienst der Caritas
in M1 tätig. Die Klägerin beabsichtigte, wie sie im Rahmen ihrer Parteianhörung
bekräftigt hat, nach Ablauf der AB-Maßnahme mit einer Ausbildung zur Altenpflegerin zu
beginnen; die Ausbildung wäre von ihr auch mit Erfolg beendet worden und sie habe
gute Aussichten auf eine Übernahme durch den Caritas-Verband M1. gehabt. Die
Klägerin bezieht sich insoweit beweiseshalber auf eine Beurteilung des Caritas-
Verbandes vom 20.11.1995 (Bl. 249 und 250 d. A.) sowie auf eine weitere
Stellungnahme vom 12.05.2000 (Bl. 251 und 252 d. A.).
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Wegen der Berechnung des eingetretenen Verdienstausfallschadens wird auf die
Ausführungen und Berechnungen des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 07.06.04
(Bl. 232 - 238 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
25
1.
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an die Klägerin über bereits gezahlte 97.000,00 € hinaus ein weitergehendes, in
das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.03 zu zahlen;
27
2.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.762,98 € nebst fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat einen Teilbetrag in Höhe von 4.535,21 € nebst geltend gemachter
Zinsen im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden anerkannt und beantragt im
Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte wendet ein, dass die Komplikationen im Zusammenhang mit dem
Heilverlauf, insbesondere etwaige Komplikationen im Zusammenhang mit Empfängnis
und Geburt der Drillinge, nicht dem Unfallgeschehen zuzurechnen seien. Insbesondere
beruhe der nicht in Erfüllung gegangene Kinderwunsch nicht auf diesem
Unfallgeschehen. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte den weitergehenden
Haushaltsführungsschaden im Hinblick auf die Mithilfepflicht des Ehemannes. Die
Beklagte behauptet, auch ohne den Unfall habe die Klägerin Drillinge zur Welt gebracht,
so dass sie in jedem Fall Hilfe benötigt hätte, die von der Beklagten nicht zu tragen
gewesen sei.
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Hinsichtlich der Kosten für das Eigenheim macht die Beklagte geltend, dass diese
grundsätzlich als vermögensbildende Maßnahme von der Klägerin selbst zu tragen
seien, wobei lediglich im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die auf Grund der
unfallbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin erforderlich geworden seien, eine
Haftung der Beklagten in Betracht komme. Die Beklagte bestreitet fernerhin den
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gesamten klägerischen Vortrag im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Verdienstausfall, insbesondere die Möglichkeit einer Einstellung durch den
Caritasverband.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 04.12.03 (Bl. 140 bis 142 d. A.)
durch Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten. Insoweit wird
wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Gutachten vom 30.03.04 (Bl. 160
bis 189 d. A.), vom 25.05.04 (Bl. 195 bis 215 d. A.), vom 27.09.04 (Bl. 293 bis 300 d. A.)
und vom 23.01.05 (Bl. 312 bis 314 d. A.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 16.08.1995
gemäß §§ 7 I StVG, § 3 PflVersG i. V. m. den §§ 843, 847 BGB Zahlung eines weiteren
Betrages in Höhe von 56.889,09 € nebst Zinsen verlangen, da das Gericht nach
durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Klägerin insoweit ein
noch nicht von der Beklagten regulierter Schaden durch das Unfallgeschehen
entstanden ist.
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1. Schmerzensgeld
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Die Kammer hält nach durchgeführter Beweisaufnahme, Inaugenscheinnahme der
Lichtbilder, die regelmäßig von der Klägerin gefertigt wurden, in Verbindung mit der
ausführlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005
ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000,00 € bei unterstellter 100 %- iger
Haftung der Beklagten für gerechtfertigt, um die bereits seit zehn Jahren andauernden
Schmerzen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens
zu erleiden hatte und noch in Zukunft zu ertragen haben wird, soweit dies möglich ist, zu
kompensieren. Das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verbrennungen mit 72 bis
73 % der Hautoberfläche war so erheblich, dass die Klägerin ohne die
Hauttransplantation, die durch ihre Zwillingsschwester möglich wurde, nicht überlebt
hätte.
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Weiterhin fiel für die Höhe des Schmerzensgeldes ins Gewicht, dass die Klägerin
während der vergangenen 10 Jahre seit dem Unfallgeschehen unzählige Male operiert
worden ist, wobei gerichtsbekannt ist, dass insbesondere Verbrennungswunden – und
narben mit starken Schmerzen verbunden sind, die dazu führten und führen, dass die
Klägerin regelmäßig Schmerzmittel nehmen muss; diese sind ihrerseits wiederum mit
Nebenwirkungen wie Herzbeschwerden, Schwindel und Magenbeschwerden
verbunden . Ferner muss die Klägerin bis heute regelmäßig möglichst oft eine
Gesichtsmaske und einen Kompressionsanzug tragen, um eine Verschlechterung der
Narbenbildung der Haut zu verhindern, was zusätzlich zu den Schmerzen eine
erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens mit sich bringt.
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Schmerzensgelderhöhend wirkt ferner der Umstand, dass die Klägerin sich jeden Tag
der Woche einer Physiotherapie unterziehen muss, um gegen die Folgen der
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unfallbedingt erlebten körperlichen Beeinträchtigung im Bereich der Lymphgefäße, der
Hände und der Waden (rechts) entgegenzuwirken.
Darüber hinaus war vor allem auch die äußere Entstellung der Klägerin
schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Bei der Klägerin handelte es sich zum
Unfallzeitpunkt um eine attraktive , junge Frau, wie die Lichtbilder gemäß Anlage 55 (
Nr. 42 bis 45 ) ausweisen und auch heute noch deutlich erkennbar ist. Angesichts des
Verbrennungsgrades von 72 / 73 % haben viele Hauttransplantationen mit
entsprechender Narbenbildung zahlreiche entstellende Spuren auf dem Körper der
Klägerin hinterlassen , weshalb die Klägerin, wie sie einprägsam vorgetragen hat, in der
früheren Nachbarschaft gehänselt und beleidigt wurde. Beides zusammen führte, wie
vom Sachverständigen U bestätigt worden und nachvollziehbar ist, zu länger
anhaltenden depressiven Phasen bei der Klägerin, die eine Verarbeitung des
Unfallgeschehens , soweit dies überhaupt möglich ist, nachhaltig erschweren.
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Auch die Komplikationen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Drillingsgeburt
erlebte und nachvollziehbar in der Parteianhörung beschrieben hat, sind dem
Unfallgeschehen zuzuordnen und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen:
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Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn K vom 23.01.05 waren die
Angaben der Klägerin über die nach dem Unfall eingetretenen Anomalien im
monatlichen Zyklus nachvollziehbar, da solche als Folge von Stressbelastungen
bekannt seien. Auch die Andauer dieser Anomalien sei nachvollziehbar und auf dem
Hintergrund der ständig wieder anstehenden Operationen wahrscheinlich. Diese
ärztliche Stellungnahme ist in sich schlüssig und bedarf keiner weiteren
wissenschaftlichen Absicherung, zumal ein Vergleichsfall kaum zu finden sein dürfte.
Das Gericht kann die Überlegungen des Sachverständigen insofern unschwer
nachvollziehen.
45
Auch die Mehrlingsgeburt als Folge der durchgeführten künstlichen Befruchtung ist
daher dem Unfallgeschehen kausal zuzuordnen, da eine die Kausalitätskette
unterbrechende neue bzw. anderweitige Ursache nicht ersichtlich ist.
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Wie die Klägerin in der mündlichen Anhörung vom 20.07.05 weiter angegeben hat und
durch die bisher vorliegenden Gutachten belegt wird, muss sich die Klägerin in dem
nächsten Jahr wiederum schweren Operationen unterziehen, so dass ein Ende der
Leidenszeit der Klägerin nicht abzusehen ist, sondern vielmehr noch weitere
Komplikationen zu erwarten sind. Insbesondere ist insoweit zu verweisen auf die
Ausführungen des Sachverständigen E1 mit Gutachten vom 30.03.04 (Bl. 175 f. d. A.),
wonach mit steigendem Lebensalter stärker davon auszugehen ist, dass sich im Bereich
der Narbenareale ein sogenanntes Narbenkarzinom bilden kann. Bereits aus diesem
Grunde sind auch zukünftig immer wieder Narbenkorrekturen operativ bei der Klägerin
vorzunehmen. Hinzu kommt die optische Beeinträchtigung nahezu aller Körperteile der
Haut der Klägerin, wobei zudem ganz erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der
Hände hiermit verbunden sind.
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die unfallbedingten Beschwerden der
Klägerin diese praktisch ständig an das Unfallgeschehen erinnern, und dass ein
normales Leben für die Klägerin unfallbedingt nicht mehr möglich ist. Unter
Berücksichtigung der bereits jetzt 10 Jahre anhaltenden dauerhaften Beschwerden und
Schmerzen und angesichts des Umstandes, dass dieser Zustand sich nicht verbessern
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sondern voaraussichtlich verschlimmern wird, hält das Gericht eine weit höhere
Schmerzensgeldforderung der Klägerin für gerechtfertigt als in den ihr bislang bekannt
gewordenen anderen schweren Unfällen, so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von
300.000,00 € bei einer 100%-igen zu unterstellenden Haftung der Beklagten als
gerechtfertigt erscheint.
Bei Zugrundelegung der unstreitigen Haftung der Beklagten in Höhe von 40 % resultiert
hieraus ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 120.000,00 €, so dass
unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von
97.000,00 € ein restlicher Anspruch der Klägerin in Höhe von
23.000,00 €
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2. Materieller Schaden
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a) Haushaltsführungsschaden
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Die Klägerin kann von der Beklagten im Hinblick auf den ihr entstandenen
Haushaltsführungsschaden gemäß
§ 843 BGB einen Betrag in Höhe von
16.198,74
verlangen, wobei die Kammer dem Grunde nach von folgenden
Erwägungen ausgegangen ist :
In der Zeit bis zum 30.04.1997 befand sich die Klägerin entweder in der
Klinik oder in der elterlichen Wohnung, so dass insoweit ein
Haushaltsführungsschaden nicht entstanden ist.
In der Zeit vom 01.05.1997 bis zum 11.07.1997 hatte die Klägerin eine
Wohnung gemeinsam mit der Schwester bezogen, so dass insoweit eine
Verpflichtung der Klägerin zur hälftigen Beteiligung an den im Haushalt
erforderlichen Arbeiten bestanden hätte. Für einen 2-Personen-Haushalt in
der gegebenen Größe ist eine Beteiligung in Höhe von zwei Stunden pro
Tag à 8,00 € als angemessen und ausreichend anzusehen, so dass sich
für den
Zeitraum von 71 Tagen ein Anspruch in Höhe von
1.136,00
errechnet.
Die Klägerin befand sich ferner im Zeitraum vom 03.09.97 bis zum
01.02.1998 gemeinsam mit der Schwester (bis zum 1.12.97) und - im
Januar 1998 - gemeinsam mit dem Ehemann in der Wohnung, so dass die
obigen Erwägungen auch für diesen Zeitraum gelten, in dem kein
Klinikaufenthalt stattfand.
Für die Dauer von 118 Tagen x 2 Stunden pro Tag à 8,00 € errechnet sich
eine Forderung der Klägerin
insoweit in Höhe von
1.888,00
.
Die Klägerin verbrachte ferner in der Zeit vom 10.02.98 bis zum 02.06.1998
in der nunmehr mit dem Ehemann geteilten Wohnung, wobei sich insoweit
der Haushaltsführungsschaden nicht änderte, da die Personenzahl und
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damit auch der auf die Klägerin entfallende Anteil gleich hoch blieb. Für
die Dauer von 112 Tagen ergab
sich hieraus ein Anspruch der Klägerin in Höhe von
1.792,00
.
Dasselbe gilt für die Zeit vom 14.06.98 bis zum 13.01.1999, woraus sich
ein Anspruch der Klägerin in
Höhe von
3.344,00
errechnet.
Nach einem kurzen Klinikaufenthalt lebte die Klägerin wiederum vom
20.01.99 bis zum 28.08.2000 in der nunmehr ehelichen Wohnung, ohne
dass sich die Stundenzahl pro Tag änderte, so dass für diesen Zeitraum
ein Anspruch der Klägerin in Höhe von
3.488,00
besteht.
Das Gericht hatte den Haushaltsführungsschaden der Klägerin unter
Berücksichtigung des normalen, von der Lebensplanung der Klägerin
bestimmten und wahrscheinlichen, hypothetischen Ablauf des Lebens der
Klägerin ohne das Schadensereignis zu ermitteln. Da die Klägerin einen
ausgeprägten Kinderwunsch hatte, der sich später in der durchgeführten
Invitro – Fertilisation dokumentierte, war bei normalem Verlauf des Lebens
der Klägerin sowohl auf Grund der statistischen Wahrscheinlichkeit als
auch nach den eigenen Angaben über den bis zum Unfallgeschehen
normalen Zyklus davon auszugehen, dass die Klägerin zu einem früheren
Zeitpunkt - zeitnaher zur Heirat - schwanger geworden wäre, so dass die
Kammer zum 05.09.00 , einem zugegebenermaßen willkürlich gewählten
Datum, von der Geburt eines ersten Kindes ausgegangen ist.
Hierdurch erhöhte sich der Anteil der Klägerin an der Haushaltsführung,
wobei die Kammer zu Gunsten der Beklagten , jedoch auch im Rahmen
der von der Klägerin selbst vorgegebenen Zahlen eine hypothetische
Mitarbeit der Klägerin von 4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt hat.
Für den Zeitraum vom 05.09.00 bis zum 18.03.02 ergibt sich hieraus bei
100%-iger Haftung der Beklagten ein
Anspruch der Klägerin in Höhe von
17.920,00
.
Ferner hat die Kammer unterstellt, dass am 18.03.02, dem Zeitpunkt der
Drillingsgeburt, ein zweites Kind zur Welt gekommen wäre, was im
Rahmen einer normalen Familienplanung ausgehend vom Kinderwunsch
der Klägerin ihrer früheren Lebensplanung entsprochen hätte. Hierdurch
hätte sich der Anteil der Klägerin an der Mitarbeit im Haushalt auf 5
Stunden täglich erhöht, so dass für den Zeitraum vom 19.03.02 bis zum
31.03.04 bei 100%-iger Haftung der Beklagten ein Anspruch der Klägerin
in Höhe von
29.680,00
gerechtfertigt wäre.
Insgesamt resultierte hieraus ein Anspruch der Klägerin
in Höhe von
59.248,00
.
Angesichts der Haftungsquote von 40 % errechnet sich daraus der
ursprüngliche Anspruch der Klägerin
insoweit auf
23.699,20
;
worauf die Zahlungen der Beklagten in Höhe
von insgesamt
7.500,46
anzurechnen waren.
Hiernach ergab sich ein Anspruch der Klägerin auf Grund
des Haushaltsführungsschadens in Höhe von
16.198,74
,
wovon die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von
4.535,21
anerkannt hat, ohne dass Teilanerkenntnisurteil ergangen wäre.
b) Eigenheim
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Die Klägerin kann ferner von der Beklagten gemäß § 843 BGB Erstattung von 40 % der
Mehraufwendungen verlangen, die sie wegen der Unfallfolgen im Hinblick auf den
Erwerb des Eigenheimes aufbringen musste.
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Ohne das Schadensereignis und bei Unterstellung eines normalen weiteren Ablaufes
im Leben der Klägerin hätte diese für sich und die Familie, insbesondere die von ihr
gewünschten Kinder, eine größere Wohnung benötigt, ggf. auch ein Eigenheim, wie es
von ihr tatsächlich erworben wurde. In jedem Fall stellte der Erwerb des Hauses eine
wertbildende Maßnahme dar, die nicht in vollem Umfange dem Schädiger anzurechnen
ist sondern nur insoweit, als es sich um Mehraufwendungen wegen der Unfallfolgen
handelte, die normalerweise nicht entstanden wären. Hieraus ergibt sich, dass die
Klägerin nicht den vollen Kaufpreis in die Schadensberechnung einstellen kann, da der
Hauserwerb wegen des Gegenwertes, den die Klägerin erlangt, keinen Schaden
darstellt, sondern nur die Mehraufwendungen, die unfallbedingt erforderlich wurden.
Hierzu gehören in erster Linie die Umbaukosten wie auch die Kosten für die Anlage des
Gartens und die Mehraufwendungen, die durch den Erwerb eines Grundstücks mit
einem großen Garten verbunden waren. Insoweit sind die Ausführungen der Klägerin zu
den Hänseleien und Beleidigungen seitens der Nachbarn glaubhaft und im Rahmen der
Schadensersatzpflicht der Beklagten zu berücksichtigen.
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Die Kammer hat hiernach folgende Positionen als gerechtfertigt angesehen:
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Nach den glaubhaften Ausführungen der Klägerin wurde von dem Ehemann der
Klägerin das Erdgeschoss umgebaut, indem Wände entfernt wurden und das WC
vergrößert wurde. Ferner wurde im Obergeschoss des Hauses das Bad vergrößert,
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indem zwei Räume zusammengelegt wurden und die Tür vergrößert wurde. Dies war
erforderlich, damit der Ehemann der Klägerin die Pflegemaßnahmen vornehmen kann.
Darüber hinaus wurde die Anschaffung eines Hausgrundstücks mit einem größeren
Garten nach den vermehrten Bedürfnissen der Klägerin erforderlich, die als
gerechtfertigt anzusehen sind, damit diese sich gegenüber den Blicken von
Außenstehenden gesichert im Freien bewegen kann. Die Mehrkosten, die hierdurch
insgesamt entstanden sind, schätzt das Gericht auf insgesamt 30.000 €, so dass bei
einer Haftungsquote der Beklagten von 40 % eine Forderung der Klägerin in Höhe von
12.000,00 €
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c) Verdienstausfallschaden
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Ferner kann die Klägerin Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von
5.690,35
grundsätzlichen Erwägungen hat leiten lassen:
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Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nahm die Klägerin an einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil und war tätig als Altenpflegerin. Angesichts der
Beurteilung durch den Caritasverband, die die Klägerin vorgelegt hat und deren Echtheit
von der Beklagten nicht bezweifelt worden ist, war die Klägerin in besonderer Weise
geeignet für die von ihr ausgeübte Tätigkeit, indem sie mit den ihr zur Pflege
anvertrauten Personen zuverlässig, selbständig, engagiert und verantwortungsvoll
umging. Ausweislich der weiteren Erklärung des Mitarbeiters E2 vom Caritasverband
M1. vom 18.04.00 hätte die Klägerin voraussichtlich aufgrund der Empfehlung des
Caritasverbandes einen Ausbildungsplatz an der Fachschule / Fachseminar für
Altenpflege erhalten und diese absolviert.
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Die Klägerin hätte aller Voraussicht nach mithin Ende des Jahres 1995 mit der
Ausbildung zur Altenpflegerin beginnen können und diese nach zwei Jahren
abgeschlossen, da sie noch nach der alten Ausbildungsordnung ihr Studium
aufgenommen hätte.
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Da die Klägerin bereits im dritten Jahr ihrer Ausbildung, dem sogenannten
Anerkennungsjahr, Einkünfte erzielt hätte, ergibt sich hieraus die zu übernehmende
Berechnung der Klägerin zum Zeitpunkt vom 31.03.1999 mit einem Differenzbetrag von
zutreffend ermittelten
274,09 €.
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Für die Folgezeit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Anstellung
gefunden hätte, da zum einen die Beurteilung durch den Caritasverband M1 sehr gut
war und es sich zum anderen um einen gefragten Beruf handelt.
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Das Gericht hat fernerhin keine Bedenken anzunehmen, dass der Ehemann der
Klägerin, der tatsächlich sowohl die Pflege der Klägerin als auch die Haushaltsführung
und Versorgung der Kinder übernahm, dies auch ohne den Unfall im Rahmen eines
normalen Lebensverlaufes gemacht hätte, so dass im Folgenden das fiktive Nettogehalt
der Klägerin unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 zugrunde gelegt worden ist.
Nach dem tatsächlichen Verlauf der Dinge spricht nämlich alles dafür, dass der
Ehemann auch ohne das Unfallgeschehen zu Hause geblieben wäre und sich als
Hausmann um Haushalt und Kinder gekümmert hätte, wie die tatsächlichen
Verhältnisse beweisen.
65
Verhältnisse beweisen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:
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Fiktives Bruttogehalt der Klägerin bei Steuerklasse 3 bis zum 31.12.99
ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Caritasverbandes, wobei es
sich insoweit um ein Entgelt am unteren Ende der
Einkommensmöglichkeiten
der Klägerin handelte:
41.591,38
DM
was einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von
29.142,06
DM
entsprach.
Die Klägerin erhielt in anzurechnender Weise eine
Erwerbsunfähigkeitsrente in dem fraglichen Zeitraum
in Höhe von
12.678,45
DM
,
so dass die Differenz sich auf
16.463,61
DM
zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von
117,00
DM
und somit insgesamt
16.580,61
DM
belief.
Hiervon 40 % ergeben einen Anspruch der Klägerin
.
in Höhe von
3.391,01
.
Bis zum 31.12.2000 hätte die Klägerin netto einen
Betrag in Höhe von
40.145,03
DM
erzielt abzüglich Erwerbsunfähigkeitsrente (LVA)
17.035,20
DM
,
was zu einer Differenz von
23.109,83
DM
geführt hätte.
Hiervon 40 % ergeben einen Anspruch der Klägerin
in Höhe von
4.726,35
.
Bis zum 31.12.2001 hätte die Klägerin netto einen
Betrag in Höhe von
40.297,12
DM
verdient abzüglich erhaltener Erwerbsunfähigkeitsrenten
in Höhe von
17.254,38 .
67
DM
Differenz:
23.042,74
DM
Hiervon 40 % ergeben eine Forderung
der Klägerin i.H.v.
4.712,63
.
In der Summe ergibt sich hiermit nach dem voraussichtlichen Lauf der
Dinge ein Verdienstausfallschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der
40%-igen Haftungsquote
der Beklagten zum 31.12.2001 in Höhe von insgesamt
13.104,08
€.
Unter Berücksichtigung des vorprozessual gezahlten
Betrages in Höhe von
7.413,73 €
beträgt die Forderung der Klägerin noch
5.690,35€.
68
Insgesamt ergibt sich hiermit folgende Abrechnung:
69
Schmerzensgeld
23.000,00 €
Haushaltsführungsschaden (bis 31.03.2004)
16.198,74 €
Mehraufwendungen Eigenheim
12.000,00 €
Verdienstausfallschaden (bis 31.12.2001)
5.690,35 €
Insgesamt beträgt die Forderung der Klägerin mithin
56.889,09 €.
70
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
71