Urteil des LG Dortmund vom 21.03.2001

LG Dortmund: treu und glauben, inbetriebnahme, rückforderung, firma, aufwand, bürgschaft, fax, baute, sparkasse, zahlungsunfähigkeit

Landgericht Dortmund, 6 O 591/00
Datum:
21.03.2001
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 591/00
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
41.760,00 DM (i.W. einundvierzigtausendsiebenhundert-
Sechzig DeutscheMark) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.01.2001 zu zahlen.
Die Kostendes Rechtsstreits werden der Be-
klagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung insbesondere
Durch selbstschuldnerische, unbefriste-
te, unbedingte Bürgschaft einer deutschen
Sparkasse oder Großbank von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist seit dem 30.06.2000 Insolvenzverwalter
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der Firma N, der Gemeinschuldnerin,.die am 14.04.2000
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Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen
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Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte.
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Am 20.04.2000 war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter
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gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt worden.
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Die Gemeinschuldnerin baute Anlagen für Oberflächenbe-
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handlungen, insbesondere im Ausland, unter anderem in
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Saudi-Arabien. Hierzu benötigte sie zum Teil Subunter-
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nehmer; die Beklagte war eine ihrer Subunternehmer. Die
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Gemeinschuldnerin baute in Riyad mit Hilfe der Beklagten
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an einer Anlage, dem sogenannten Auftrag B.
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Es war vereinbart worden, dass die Beklagte gegen
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Kostenerstattung die Maschinenanlage vor Ort in Betrieb
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nimmt und das Personal dort einweist. Dieser Auftrag
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sollte während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu
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Ende gebracht werden. Die Gemeinschuldnerin fragte bei
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der Beklagten am 17.05.2000 an, zu welchen Bedingungen
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die Beklagte die Anlage in Betrieb nehme. Die Beklagte
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faxte am 17.05.2000 an die Gemeinschuldnerin zurück und
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nannte ihre Bedingungen zur Erfüllung des Auftrages in
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Saudi-Arabien. Ferner machte sie zur Bedingung der Erfüllung,
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dass "Zahlung für den
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Kataphorese - GleichrIchter in Höhe von 41.760,00 DM"
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neben den Kosten von 25.000,00 DM für den Auftrag
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B erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 26.05.2000
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und 29.05.2000 wurde der Beklagten von Seiten der Gemeinschuldnerin
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und des Klägers mitgeteilt, dass die
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Zahlung für die Inbetriebnahme des Auftrages B
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gewährleistet sei; die Bezahlung der aus der Zeit vor
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dem 20.04.2000 stammenden Altforderung aber nicht be-
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glichen werden könne , weil dies eine Gläubigerbenach-.
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teiligung darstellen würde. Der Kläger drohte der Beklagten
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bei Nichterfüllung die Durchführung durch
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andere Firmen und die Berechnung der Mehrkosten, an. Die
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Beklagte blieb hartnäckig und verlangte per Fax vom
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30.05.2000 die Zahlung auch der 41.760,00 DM und für
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den Auftrag B 29.000,00 DM insgesamt
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70.760,00 DM. Der Kläger widersprach am 02.06.2000 er-
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neut und wies darauf hin, dass die Zahlung anfechtbar
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sei, falls sie erfolge. Die" Beklagte bestand per Fax
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vom 05.06.2000 an den Kläger auf der Zahlung. Der Kläger
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erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2000 an
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die Beklagte, er werde die geforderten 70.760,00 DM
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unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte
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zahlen, damit diese den Auftrag erfülle. Er überwies am
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19.06.2000 an die Beklagte die geforderte Summe mit dem
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Zusatz "Unter Vorbehalt der Rückforderung und der An-
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fechtung".
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Die Beklagte erfüllte den Auftrag B in Riyadt
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daraufhin. Aufgrund der Erfüllung dieses Auftrages wurden
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für den KIäger und die Gläubiger weitere 300.000,00 DM fällig.
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Mit Schreiben vom 04.12.2000 forderte der Kläger die
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Rückzahlung der 41.760,00 DM bis zum 11.12.2000, weil
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Die Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr.2 InsO anfechtbar
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sei. Die Beklagte lehnte ab.
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Der Kläger verfolgt sein Ziel mit der vorliegenden
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Klage weiter. Er macht geltend, dass wegen der
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Komplexität und Spezialität der Anlage deren Inbetriebnahme
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und die Einweisung des Bedienungspersonals
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eigentlich nur von der Beklagten mit vertretbarem Auf-
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wand für die Schuldnerin, auch wegen der Eilbedürftigkeit
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geleistet werden konnten. Der Abnehmer der Anlage
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habe schon gedrängt und mit Schadensersatzforderungen
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gedroht. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, die
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Altforderung zu bezahlen, um drohende Schäden von der
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Gemeinschuldnerin abzuwenden.
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Neben den sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen sei auch
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eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Er hätte mit
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dem Betrag von 41.760,00 DM mehr Verbindlichkeiten bei
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den Insolvenzgläubigern tilgen können als ohne diesen
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Betrag. Deshalb müsse die Beklagte qemäß § 143 Abs. 1
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InsO die Zahlung wieder herausgeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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41.760,00 DM. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
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nach § 1 des Diskontsatz-Über-
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leitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit
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zu zahlen;
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ihm zu gestatten, Sicherheit durchselbst-:
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schuldnerische, unbedingte und unbefristete
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Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder
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Großbank zu leisten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet, dass eine GIäubigerbenachteiligung
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im Sinne des § 129 InsO eingetreten sei. Bei
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wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die angebracht sei,
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seien die Befriedungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne
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die angefochtene Rechtshandlung nicht günstiger gewesen
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als mit ihr. Denn ohne die Zahlung der 70.760,00 DM
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hätte sich bei unterstelltem Vortrag des Klägers die
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Inbetriebnahme der Anlage bei Altaiseer nicht verwirk-
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lichen lassen, so behauptet sie. Erst durch die Inbetriebnahme
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seien für den Kläger 300.000,00 DM fällig
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geworden. Damit stehe der Zahlung von 70.760,00 DM ein
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Mittelzufluß von 300.000,00 DM gegenüber. Ohne die
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Rechtshandlung stünden die Insolvenzgläubiger also
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wesentlich schlechter als jetzt da.
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Ferner erhebt sie den Einwand der unzulässigen Rechts-
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ausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des
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Klägers. Denn der Kläger sei auf ihre Forderung
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schließlich eingegangen, weil er mit möglichst geringem
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Aufwand den Auftrag B habe fertig stellen
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wollen. Zehn namhafte Firmen in Deutschland, unter
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anderem eine vor Ort tätige Firma, hätten die Anlage in
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Betrieb nehmen und das Personal einweisen können. Die
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Beauftragung einer anderen Firma wäre für den Kläger
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mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen, den der
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Geschäftsführer der Beklagten im Termin vorn 21.03.2001
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mit ca. 250.000,00 DM angab, während die Zahlung von
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70.760,00 DM für den Kläger der bequemere Weg gewesen
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sei, um an die Zahlung von 300.000,00 DM zu gelangen.
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Der Kläger beabsichtige, die Vorteile hieraus zu behalten,
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die Nachteile jedoch nicht, sondern seine Gegen-
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leistung zurückzufordern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
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wird auf die zwischen den Parteien gewechsel-
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ten, vorbereitenden Schriftsätze sowie die zu den Akten
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gereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
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Rückgewähr des Betrages von 41. 760,00 DM nach § 143
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Abs .1 InsO. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes
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des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Die Anfechtung
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erfolgt im Wege der Klage durch den Insolvenzverwalter
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und wurde innerhalb der Frist erhoben. Auch
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die Zahlung vom 19.06.2000 auf die Altschuld, die mit
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dem Rechtsgeschäft, dem Auftrag B, nichts zu
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tun hatte, stellt eine Rechtshandlung im Sinne der genannten
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Vorschrift dar. Die Rechtshandlung wurde nach
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dem Eröffnungsantrag vorgenommen; denn der Antrag auf
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 14.04.2000 gestellt
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worden. Der Beklagten war bekannt, dass der Eröffnungsantrag
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und Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Denn
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der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom
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29.05.2000 den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
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20.04.2000 übersandt, wonach der Kläger zum vorläufigen
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Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte
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hatte, daher positive Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens; denn Insolvenzverfahren werden
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nur auf Antrag eröffnet. Die Beklagte, war im Hinblick
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auf die Erfüllung der Altverbindlichkeit, die aus der
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zeit vor Antragstellung herrührte, Konkursgläubigerin
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und hat durch die Zahlung Befriedigung erlangt. Diese
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Voraussetzungen werden von der Beklagten auch nicht in
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Zweifel gezogen.
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Durch die Zahlung des Betrages von 41.760,00 DM trat
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aber auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ein.
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Infolge der Zahlung von 41.760,00 DM fehlt nämlich dem
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Kläger dieser Betrag, um die Forderungen der anderen
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Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzmasse
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wurde um diesen Betrag verkürzt, und hierdurch bereits
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ist eine objektive Benachteiligung der übrigen Gläubiger
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eingetreten.
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Der Kläger muss sich die aus der Abwicklung des Auf-
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trages B erlangten 300.000,00 DM nicht anrech-
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nen lassen. Eine Benachteiligung der Gläubiger setzt
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voraus, dass durch die Rechtshandlung der Zugriff der
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Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners bei wirtschaftlicher
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Betrachtungsweise beeinträchtigt wird.
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Rechtshandlungen, sind dann nicht anfechtbar, wenn sich
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bei genauerem Hinsehen ergibt, dass die Gläubiger ohne
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die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht
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besser stünden; dies ist z. B. der Fall, wenn ein wert-
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loser Gegenstand oder unpfändbare Gegenstände weggegeben
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werden (vgl. Kreft in Heidelberger Kommentar zur
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Insolvenzordnung, 2. AufI., § 129, Randziff. 48 f.).
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Um Derartiges handelt es sich hier nicht . Zwar steht
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die benachteiligende Rechtshandlung, die Zahlung der.
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41.760,00 DM, mit der weiteren Zahlung von 29.000,00 DM
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an die Beklagte im Zusammenhang und bewirkte, dass die
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Beklagte bereit war, ihre bereits zuvor bestehende Verpflichtung
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aus dem Auftrag B zu erfüllen . Dies
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war wiederum Ursache dafür, dass dem Kläger ein fälliger
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Werklohnanspruch in Höhe von 300.000,00 DM erwuchs.
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Nur die Zahlung der 29.000,00 DM und die Erfüllung der
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Werklohnforderung in Höhe von 300.000,00 DM stehen in
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unmitteIbarem Zusammenhang und betreffen ein und denselben
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Auftrag; hingegen steht die Zahlung der
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41. 760,00 DM mit dem Auftrag B nicht in un-
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mittelbarem Zusammenhang, so dass der Vorteil, nämlich
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der Erhalt von 300.000,00 DM, nicht als Gegenleistung
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für die bewirkte Vermögensminderung anzusehen ist. Eine
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Vorteilsausgleichung, die durch die Rechtshandlung in
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ursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen erlangt
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wurde, findet beim Wertersatzanspruch nicht statt
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(Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,
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2. Aufl., § 143, Randziff. 24 m. w. N.).
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Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung gemäß § 143
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Abs. 1 InsO ist, dass Dasjeniqe , was in anfechtbarer
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Weise erlangt wurde, zur Insolvenzmasse zurückzugeben
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ist, d.h., die Beklagte muss die erhaltene Zahlung von
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41.760,00 DM wieder zurückzahlen.
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Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er
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selbst die Zahlung vorgenommen hat; das Verhalten des
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Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben
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(§ 242 BGB). Als der Kläger die 41.760,00 DM zahlte,
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war er noch vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwal-
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tungs- und Verfügungsbefugnis und durfte nur im Ein-
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vernehmen mit der Gemeinschuldnerin handeln. Der Insolvenzanfechtung
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steht nicht entgegen, dass der Kläger
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diese Zahlung selbst vorgenommen hat . Dieses rechtfertigt
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sich aus der unterschiedlichen rechtlichen
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Stellung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter
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und dem endgültigen Insolvenzverwalter (ebenso für
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Sequester und Konkursverwalter, vgl. OLG Köln, ZIP
209
1996, 1049, 1050; ferner BGH in WM 1986, 433; BGH in WM
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1992,1331) .
211
Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten
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des Klägers stellt das Verlangen, den Betrag von
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41. 760,00 DM zurückzuerhalten, deshalb nicht dar, weil
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das Verhalten der Beklagten vor der letztlich vom
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Kläger doch bewirkten Zahlung nahezu nötigenden Charak-
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ter hatte. Die Beklagte war, weil der Kläger die Zahlung
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für die Fortsetzung des Auftrages B garan-
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tiert hatte, verpflichtet, den Auftrag zu Ende zu führen.
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Demgegenüber hatte sie aufgrund des ihr bekannten
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Insolvenzantrages keinen Anspruch mehr auf Erfüllung
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der vollen Verbindlichkeit, sondern nur noch auf Teil-
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nahme am Insolvenzverfahren und Ausschüttung der Quote;
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deshalb stellte das Verlangen der vollen Befriedigung
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und die Ankündigung, den Auftrag andernfalls nicht zu
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Ende zu führen, für den Kläger einen schweren Nachteil
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dar: Ihm drohten Schadensersatzansprüche der Gläubigerin
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in Saudi-Arabien in beträchtlicher Höhe und der
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Ausfall der erhofften Restwerklohnforderung. Schon des-
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halb kann das VerIangen, den Betrag zurückzuzahlen,
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nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der
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angebliche Sinneswandel des Klägers vor der Zahlung
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kann nicht als treuwidriges Verhalten angesehen werden.
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Ein Sinneswandel liegt nach Auffassung der Kammer nicht,
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vor. Der Kläger hat, wie der vorgelegte Schriftverkehr
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ergibt, seine Auffassung nie aufgegeben, dass die Be-
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klagte nach Antrag auf Insolvenzeröffnung keinen An-
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spruch auf volle Befriedigung der Altforderung mehr
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habe. Er war und blieb auch bei der Zahlung der
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Meinung, dass die Beklagte auf den über 29.000,00 DM
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hinausgehenden Teil der Zahlung keinem Anspruch habe,
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und hat dies dadurch kenntlich gemacht, dass er unter
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Vorbehalt der Rückforderung wegen anfechtbar erlangter
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Zahlung zahlte. Denn der Kläger befand sich in einer
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Zwangslage, die die Beklagte ausgenutzt hat. Auch wenn
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der Kläger den Auftrag B mit Hilfe anderer
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Firmen hätte fertig steIlen können, wäre dies neben,
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zeitlicher Verzögerung doch nur mit einem wesentlich
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höheren finanziellen Aufwand möglich gewesen, wie die
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Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin
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Zeigte, was sich der Kläger in der gegebenen Situation
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jedoch schwerlich leisten konnte.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91
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Abs. 1, 709 ZPO.
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