Urteil des LG Dortmund vom 04.03.2004

LG Dortmund: fristlose kündigung, säumnis, berechtigung, vermieter, zahlungsverzug, datum, hauptsache

Landgericht Dortmund, 1 T 5/04
Datum:
04.03.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 5/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 125 C 10656/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.1.2004 wird der
Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 5.12.2003 (Aktenzeichen: 125 C 10656/03)
aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des
Verfahrens wer-
den den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach
einem Gegen-
standswert von 300 bis 600 € .
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.
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Gemäß § 344 ZPO ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.
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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
waren die übrigen Kosten des Verfahrens jedoch gemäß § 91 a ZPO den Beklagten
aufzuerlegen, weil sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach
unterlegen wären.
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Die Räumungsklage war begründet. Die Klägerin hat das zwischen den Parteien
bestehende Mietverhältnis durch ihre fristlose Kündigung vom 27.8.2003 beendet. Die
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fristlose Kündigung war wirksam, sie entsprach insbesondere den formellen
Anforderungen des § 569 Abs. 4 BGB. Die Klägerin hatte in ihrem Kündigungsschreiben
den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund benannt und den Gesamtbetrag der
rückständigen Miete beziffert.
In Fällen, in denen es sich - wie hier - um eine einfache und klare Sachlage handelt, hat
damit ein Vermieter seine Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes genügt; in
einem solchen Fall ist der Mieter ohne weiteres in der Lage, die Berechtigung der
Kündigung zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 22.12.2003, VIII ZB 94/03).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Dortmund, den 4. März 2004
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Landgericht, 1. Zivilkammer
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