Urteil des LG Dortmund vom 03.12.2008

LG Dortmund: tarif, golf, ersatzfahrzeug, anhörung, geschädigter, preisliste, empfehlung, mietvertrag, beratung, wochenende

Landgericht Dortmund, 21 S 9/08
Datum:
03.12.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 9/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.401,89 € (in Worten:
eintausendvierhunderteins 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von der
Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe
von 181,54 € an vorgerichtlichen Kosten freizustellen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention
entstandenen Kosten trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der
diesem aus einem Verkehrsunfall entstanden ist, der sich am 17.11.2006 in M ereignet
hat. Bei dem Unfall erlitt der Pkw des Klägers, ein Fahrzeug VW Golf, erstzugelassen im
Juli 1990, mit einer Fahrleistung von ca. 245.000 km und einem
Wiederbeschaffungswert von 1.150,00 €, einen Totalschaden.
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Der Kläger mietete noch am Unfalltag von der Streithelferin einen Mietwagen Golf TDI,
den er bis zum 02.12.2006 in Anspruch nahm.
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Auf die Rechnung der Streithelferin über insgesamt 2.450,04 € hat die Beklagte
vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.048,15 € gezahlt, im Übrigen steht die
Rechnung noch offen.
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Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht
vorgetragen, welche Bemühungen er unmittelbar nach dem Unfall unternommen habe,
um einen preisgünstigeren Pkw anmieten zu können. Der Kläger habe die Pflicht
gehabt, jedenfalls in den folgenden Tagen weitere Bemühungen zu unternehmen, um
den zunächst erhaltenen Mietwagen gegen einen preisgünstigeren auszuwechseln.
Angesichts des hohen Alters und geringen Zeitwertes seines beschädigten Fahrzeuges
habe eine erhöhte Pflicht zur Minderung des Schadens und Suche nach einem
günstigeren Ersatzangebot bestanden.
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Mit seiner fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Berufung verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter, mit der er in erster Linie geltend macht, ein
günstigerer Normaltarif sei ihm am Unfalltag bzw. Folgetag weder bekannt noch ohne
weiteres zugänglich gewesen.
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Insoweit wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
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Im Übrigen behauptet er, der von der Streithelferin berechnete Tarif sei auch
betriebswirtschaftlich gerechtfertigt.
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Die Streithelferin unterstützt den Vortrag des Klägers und vertritt hilfsweise die
Auffassung, soweit es auf die Festlegung der "erforderlichen" Mietwagenkosten
ankomme, müsse die Schwacke-Liste 2006 zugrunde gelegt werden. Danach sei der in
Ansatz gebrachte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
12
1.
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an ihn 1.401,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen,
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2.
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an ihn 181,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen,
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3.
17
hilfsweise bei Ablehnung des Antrages zu 2) die Beklagte zu verurteilen, ihn von
seiner Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von
181,54 € freizustellen.
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Die Streithelferin schließt sich den Anträgen des Klägers an.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wendet sich gegen die Anwendbarkeit der
Schwacke-Liste 2006 als Maßstab zur Ermittlung der "erforderlichen" Mietwagenkosten.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
23
Die Kammer hat im Termin am 04.06.2008 den Kläger, der schon in 1. Instanz
persönlich hatte angehört werden sollen, zu dem Termin aber nicht hatte erscheinen
können, persönlich angehört.
24
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll des Termins vom
04.06.2008 Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet.
27
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des bisher noch nicht gedeckten Betrages
der Mietwagenrechnung zu.
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Dabei geht die Kammer mit dem Amtsgericht davon aus, dass der von der Streithelferin
in Rechnung gestellte Betrag über das hinaus geht, was normalerweise für einen
Unfallgeschädigten im November 2006 in M erforderlich war, um für einen
entsprechenden Zeitraum einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.
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Jedoch kann ein Geschädigter auch höhere, objektiv nicht erforderliche
Mietwagenkosten dann verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem
in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif
zugänglich war (BGH NZV 2009, 23 m. w. N.). Dies ergibt sich daraus, dass die
Schadensbetrachtung grundsätzlich subjektbezogen sein muss und die konkrete Lage
des Geschädigten zu berücksichtigen hat.
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Grundsätzlich kommt es für die Frage, ob für den Geschädigten erkennbar war, dass der
ihm abverlangte Mietpreis zu hoch ist, darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer
Nachfrage gehalten gewesen wäre.
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Im Falle des Klägers sind, obwohl er keine konkreten Alternativangebote eingeholt hat,
besondere Bedingungen gegeben, aufgrund derer die Bewertung seiner Situation zu
dem Ergebnis führt, dass ein wesentlich günstigerer Normaltarif ihm nicht zugänglich
war.
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Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung in für die Kammer glaubhafter Weise
geschildert, dass er die kurze Zeitspanne vor der endgültigen Anmietung des
Ersatzfahrzeuges dazu genutzt hatte, sich hinsichtlich der Regulierung der Unfallfolgen
anwaltlich beraten zu lassen. Ihm war – grundsätzlich auch zutreffend – mitgeteilt
worden, er müsse darauf achten, einen Normaltarif zu nehmen, ohne dass dem Kläger
damit die inhaltlichen Kriterien dafür, was unter einem "Normaltarif" zu verstehen sei,
klar waren.
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Im anschließenden Gespräch der Anmietung hat der Kläger diese Empfehlung
umgesetzt und nach seiner Schilderung ausdrücklich erklärt, er wünsche einen
Normaltarif. Dass genau diesem Wunsch auch entsprochen werden sollte, ist in dem
Mietvertrag mit eben diesem Stichwort dokumentiert worden (Anlage des Schriftsatzes
vom 17.08.2007, Bl. 93 d. A.).
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Auch die Preisliste, die bei der Streithelferin Verwendung findet, benennt die
entsprechenden Preise als Normaltarife.
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In dieser Situation hatte der Kläger damit das erreicht, was nach seinem damaligen
Kenntnisstand unter Berücksichtigung der erfahrenen anwaltlichen Beratung erforderlich
war, um die Kosten nicht unnötig hoch werden zu lassen. Vor diesem Hintergrund
bestand auch für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten keine
Veranlassung mehr, unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots weitere Nachfragen
nach einem günstigeren Tarif zu halten. Für den Kläger mussten sich bei dieser
Sachlage nicht mehr Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs
aufdrängen.
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Sein Vertrauen darauf, das Mietfahrzeug zu angemessenen Bedingungen angeboten
bekommen zu haben, verdient hier auch deshalb Schutz, weil der Kläger die aus seiner
Sicht erforderlichen Informationen bei dem anwaltlichen Beratungsgespräch vor dem
Hintergrund eingeholt hatte, dass er kurzfristig auf eine Anmietung angewiesen war.
Dabei kann dahin stehen, ob er tatsächlich noch am gleichen Tag oder am Folgetag zu
seinem Standort in F wieder abfahren wollte. Jedenfalls bestand für den Kläger kaum
die Möglichkeit und in dieser Situation auch nicht die Veranlassung, die für ihn sofort
mögliche Anmietung noch hinauszuzögern, um andere Konditionen abzufragen.
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Da der Kläger während der Folgewoche sich in F aufhalten musste und an dem
folgenden Wochenende sowohl das in Aussicht genommene Ersatzfahrzeug
besichtigen und prüfen, als auch die Finanzierung klären musste, kann ihm auch nicht
vorgeworfen werden, dass er während der gesamten Mietzeit bei diesem Mietwagen
geblieben ist, ohne sich zwischenzeitlich nach wirtschaftlicheren Möglichkeiten
gesondert zu erkundigen.
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Abgesehen davon, dass der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen aus seiner
Sicht keine Veranlassung mehr hatte, günstigere Mietmöglichkeiten aktiv zu suchen,
sind hier darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte gegeben, dass konkret für den Kläger
auch Schwierigkeiten bestanden hätten, solche günstigeren Möglichkeiten zu nutzen. Er
verfügte nicht über eine Kreditkarte und konnte auch nicht zusagen, den Mietpreis bei
Rückgabe des Mietwagens selbst zu bezahlen. Der Kläger hat glaubhaft angegeben,
dass er schon, um das Ersatzfahrzeug bei einem Preis von 1.200,00 € zu erwerben, bei
seiner Bank eine Ausdehnung der Überziehungsmöglichkeit für sein Konto erwirken
musste. Die vorgelegten Kontoauszüge belegen dies.
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Da die für die vorgerichtliche Geltendmachung der Klageforderung angefallenen
Anwaltskosten bisher vom Kläger noch nicht bezahlt sind, war auf seinen insoweit
Hilfsantrag hin die Beklagte zu verurteilen, ihn davon freizustellen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 101 ZPO.
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