Urteil des LG Detmold vom 05.07.2004

LG Detmold: erfüllung, erstellung, verfügung, unrichtigkeit, steuerberater, vorauszahlung, datum, zwangsvollstreckungsverfahren

Landgericht Detmold, 1 O 330/00
Datum:
05.07.2004
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 O 330/00
Schlagworte:
Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren
Normen:
§ 887 ZPO
Tenor:
Der Anträge des Gläubigers, diesen zu ermächtigen, die dem Schuldner
in dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Detmold vom 02. Mai
2003, Az: 1 0 330/03, auferlegte Handlung, nämlich eine Abschichtungs-
und Auseinandersetzungsbilanz per 02.07.1999 betreffend den Fitness
und Gesundheitsclub "Fit sein", I-Straße, ####1 C, zu erstellen, sowie
der hierauf aufbauende Antrag diese Handlung auf Kosten des
Schuldners vornehmen zulassen sowie den Schuldner zur
Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten dieser Handlung zu
verurteilen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.300,- € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Schuldner hat die sich aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Detmold
vom 02. Mai 2003, Az. 1 0330/03, ergebende Pflicht zur Erstellung einer
Abschichtungs- und Auseinandersetzungsbilanz per 02.07.1999 betreffend den
Fitness- und Gesundheitsclub "Fit sein", I-Straße, ####1 C, erfüllt. Der Schuldner
hat das Gutachten des Sachverständigen W vorgelegt.
2
Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 21.11.2003 dargelegt, dass eine
Ermittlung des Unternehmenswertes entweder nur auf Grund des von dem
Steuerberater B ermittelten Zahlenmaterials (Gewinnermittlung) oder auf Grund der
Ergebnisse der Betriebsprüfungen erfolgen könne. Wenn sich der Sachverständige
für eine von zwei Bearbeitungsalternativen entscheidet, ist dies zur Erfüllung des
Anspruchs auf Bilanzerstellung ausreichend. Im Zwangsvollstreckungsverfahren
kann grundsätzlich nur die Erbringung einer formal ordnungsgemäßen
Auskunftshandlung verlangt werden. Der Gläubiger wird hierdurch nicht gehindert in
dem streitigen Verfahren, die Unrichtigkeit dieses Gutachtens durch Vorlage des
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dem streitigen Verfahren, die Unrichtigkeit dieses Gutachtens durch Vorlage des
Betriebsprüfungsergebnisses des Finanzamtes E vom 25.02.2004 sowie der
dahinter stehenden Gutachten zu belegen. Im übrigen stehen ihm diese Unterlagen
auch nach eigenem Vortrag zur Verfügung.
Der Schuldner war hinsichtlich seines Erfüllungseinwands auch nicht auf die
Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass der
Erfüllungseinwand in dem Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht
berücksichtigt werden kann. Der Erfüllungseinwand war jedoch auch nach dieser
Ansicht ausnahmsweise in dem Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die
Erstellung der Abschichtungsbilanz als solcher ist unstreitig. Wenn der als Erfüllung
zu wertende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und es allein um die
Rechtsfrage geht, ob die unstreitig in bestimmter Weise vorgenommene Handlung
als Erfüllung zu werten ist, ist der Erfüllungseinwand stets beachtlich
(Schuscke/Walker, Zwangsvollstreckung §§ 704 – 915 h ZPO, § 887 Rn. 15).
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Die weiteren Anträge weisen ohne die Begründetheit des Antrags zu 1.) keinen
selbständigen Charakter auf und waren deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über den Streitwert auf
6
§ 3 ZPO.
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