Urteil des LG Detmold vom 14.04.2010

LG Detmold (fahrzeug, kläger, verhalten, höhe, fläche, betrieb, parkplatz, eis, handbremse, verschulden)

Landgericht Detmold, 10 S 150/09
Datum:
14.04.2010
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 150/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 19 C 45/08
Schlagworte:
Eis- oder Schneeglätte, Parkfläche mit Gefälle
Normen:
StVG §§ 7, 17, 18; BGB § 823 Abs. 1
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:
1.) Die Haftung nach § 7 StVG endet, wenn d. PKW auf einem
Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dazu
genügt bei einem PKW mit Automatikgetriebe grds. die Einstellung der
Parkposition "P" und das Feststellen der Handbremse.
2.) Allein aus dem Abstellen eines PKWs auf einer möglicherweise eis-
oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes
Verhalten zu folgen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.06.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.239,31 € festgesetzt.
Gründe:
1
A.
2
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Vorfall vom
23.12.2007 auf dem Parkplatz des Hotels M in C.
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Der Kläger stellte seinen Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen LIP-XX 11 gegen
11.00 Uhr in einer von fünf nebeneinanderliegenden Parkbuchten rechtsseitig der
Hotelzufahrt, welche eine Steigung von 10 % aufweist, ab.
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In der Nacht vom 22. auf den 23.12.2007 hatte es gefroren. Es war zudem Schnee
gefallen. Der Parkplatz des Hotels war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf
der Hotelzufahrt und den Bürgersteigen eine dünne Schneedecke und Straßenglätte
vorhanden waren.
5
Der Beklagte zu 1.) parkte seinen Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen HF-BB 42
kurz nach 11.00 Uhr in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte
das Automatikgetriebe in die Position "P", zog die Handbremse an und ließ die
Vorderräder nach links eingeschlagen.
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Gegen 14.20 Uhr stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) ca. 70
– 80 cm seitwärts und leicht nach hinten versetzt abgerutscht und gegen die linke
Fahrzeugseite seines Pkw geprallt war. Der rechte Kotflügel des Fahrzeugs des
Beklagten zu 1.) befand sich in Höhe der Fahrertür des klägerischen Pkw, wobei dieser
durch das Beklagtenfahrzeug nicht weggedrückt worden war und sich nach wie vor
innerhalb der gekennzeichneten Parkfläche befand. Durch den Abschleppdienst der Fa.
S wurden die Fahrzeuge voneinander getrennt, wobei der Pkw des Klägers durch den
Abschleppwagen 30 cm seitwärts nach unten verschoben wurde.
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Der Kläger begehrt von den Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.838,27 € netto
gemäß Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C3 vom 30.12.2007 sowie
Gutachterkosten in Höhe von 376,04 € brutto und eine Kostenpauschale von 25,-- €.
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Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 1.) habe seinen Pkw nicht
ordnungsgemäß gesichert. Er hat die Auffassung vertreten, ein Verschulden des
Beklagten zu 1.) sei daraus zu folgern, dass es nicht gelungen sei, das klägerische
Fahrzeug nach dem Zusammenprall zu bewegen. Der Beklagte zu 1.), der Kenntnis von
der Wetterlage besessen habe, habe sich auf alle Eventualitäten einstellen und
insbesondere berücksichtigen müssen, dass er sein Fahrzeug bei glattem Untergrund
auf einem Gefälle abgestellt habe.
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Der Kläger hat in I. Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn 2.239,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.01.2008 zzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,33 € zu
zahlen.
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Die Beklagten haben in I. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, der Pkw des Beklagten zu 1.) sei nicht in
Betrieb gewesen. Es habe sich ein gänzlich unwahrscheinlicher Schadensverlauf
ereignet, mit dem der Beklagte zu 1.) nicht habe rechnen können und müssen.
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Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut- achtens
des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 20.02.2009 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 7 StVG
seien nicht gegeben, denn ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs habe nicht vorgelegen. Die
Fahrzeuge hätten sich außerhalb des öffentlichen Verkehrs befunden. Das Fahrzeug
des Beklagten sei auch ordnungsgemäß durch das Stellen der Automatik auf die
Position "Parken" in der gekennzeichneten Parkfläche geparkt worden. Ein schuldhaftes
Verhalten des Beklagten zu 1.) habe nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt
werden können. Ein Verschulden durch nicht ausreichende Sicherung des parkenden
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Fahrzeugs sei nicht gegeben. Die Kombination von glatter Fläche auf dem Parkplatz,
dem Gefälle und seitlich neben dem Beklagtenfahrzeug auftretendem Blitzeis sei eine
so unwahrscheinliche Kombination, dass der Beklagte zu 1.) über die von ihm
vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus keine weiteren Vorkehrungen habe
treffen müssen. Aus dem Abstellen des Pkw auf einer möglicherweise eis- oder
schneeglatten Fläche an einem Gefälle könne kein schuldhaftes Verhalten des
Beklagten zu 1.) folgern, andernfalls träfe den Kläger gleiches Verschulden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 21.07.2009 bei Gericht
eingegangenen Berufung sowie der – nach Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist – am 29.09.2009 eingegangenen Berufungsbegründung.
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Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens I. Instanz im
Wesentlichen geltend, die Annahme des Amtsgerichts, dass sich das Fahrzeug des
Beklagten nicht "in Betrieb" befunden habe, sei unzutreffend. Darüber hinaus hafte der
Beklagte zu 1.) sowohl nach § 18 StVG als auch aus Delikt. Das Gericht sei aufgrund
einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 1.) die
Auswirkungen der Kombination von glatter Fläche, Gefälle und Änderung der
Außentemperatur nicht habe voraussehen müssen. Der Beklagte zu 1.) hätte sein
Fahrzeug weiter absichern müssen. Dass er dies nicht getan habe, begründe den
Fahrlässigkeitsvorwurf.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 19.06.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
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Lemgo – Az: 19 C 45/08 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
18
urteilen, an ihn 2.239,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
19
über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2009 zzgl. vorgerichtliche Rechts-
20
anwaltskosten in Höhe von 148,33 € zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
23
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte zu 1.) habe das seitliche
Abrutschen seines BMW in der gesamten Länge ebenso wenig vorhersehen wie
verhindern können. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Sicherungsmaßnahmen er hätte ergreifen sollen, um den Schadenfall zu vermeiden.
Insbesondere hätte ein Lenkeinschlag in die Gegenrichtung oder auch eine gerade
Position der Vorderräder das seitliche Abrutschen des BMW nicht verhindern können.
24
B.
25
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
26
I.
27
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17,
18 StVG, 3 PflVG a.F..
28
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt, denn der Unfall hat sich – wie
das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des
Beklagten zu 1.), das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, ereignet.
29
1.
30
Grundsätzlich umfasst die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG alle durch den
Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von
dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in
dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
26.04.2005 – VI ZR 168/04 -). Auch parkende Kraftfahrzeuge sind in Betrieb, soweit sie
den Verkehr irgendwie beeinflussen können (vgl. Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht,
40. Aufl., § 7 RandNr. 8). Jedoch endet der Betrieb mit dem verkehrsmäßig
ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück (vgl. OLG
Karlsruhe NJW 2005, 2318).
31
2.
32
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1.) sein Kraftfahrzeug in einer Parkbox auf dem
Parkplatz des Hotels M in C abgestellt. Bei dem Hotelparkplatz handelt es sich um
einen privaten – ausschließlich Hotelgästen vorbehaltenen – Parkplatz, der vom
öffentlichen Verkehrsraum durch eine lange Zufahrt getrennt ist.
33
3.
34
Das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) war, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat,
in der gekennzeichneten Parkfläche ordnungsgemäß geparkt. Insbesondere war die
Automatik auf die Parkposition "P" eingestellt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen
des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Danach kann bei der
Automatik des hier in Rede stehenden Fahrzeugtyps der Zündschlüssel erst dann
abgezogen werden, wenn die Automatik auf "P" gestellt ist, wodurch zumindest ein Rad
blockiert ist.
35
4.
36
Darüber hinaus war – in II. Instanz nunmehr unstreitig - die Handbremse des Fahrzeugs
des Beklagten zu 1.) festgestellt.
37
5.
38
Soweit der Kläger das Einschlagen der Räder des Beklagtenfahrzeugs nach links für
den Unfall verantwortlich macht, hat der Sachverständige für die Kammer überzeugend
und schlüssig dargelegt, dass es auch zu dem Schadenfall gekommen wäre, wenn die
Räder nicht bzw. in eine andere Richtung eingeschlagen worden wären. Nach den
nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 14.04.2010,
denen die Kammer folgt, ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Beklagten
zu 1.) auch in diesem Fall gegen das Fahrzeug des Klägers bewegt hätte. Dies ergebe
sich daraus - so der Sachverständige -, dass das Fahrzeug hinten zu rutschen
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begonnen habe und der vordere Wagenteil lediglich gefolgt sei. Insoweit sei vorstellbar,
dass das Fahrzeug sich weiter nach hinten bewegt hätte, die Anstoßstelle somit eine
andere gewesen wäre. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des
Sachverständigen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, angesichts des
Gefälles nach rechts im Übrigen ein Einschlagen der Räder nach links die richtige
Radstellung um ein eventuelles Losrollen des Fahrzeugs zu verhindern.
II.
40
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1.)
aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
41
Es ist nicht erwiesen, dass der eingetretene Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten
des Beklagten zu 1.) verursacht worden ist.
42
1.
43
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet ein vorsätzliches Verhalten des
Beklagten zu 1.) von vorneherein aus.
44
2.
45
Dem Beklagten zu 1.) kann aber auch kein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt
werden. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen
Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000,
2812). Maßgeblich ist danach, welche Sorgfalt von einem besonnenen und
gewissenhaft Handelnden in der Lage des Beklagten zu 1.) erwartet werden konnte.
46
a)
47
Ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1.) durch nicht ausreichende Sicherung
des Fahrzeuges ist nicht gegeben. Der Beklagte zu 1.) hat sein Fahrzeug
ordnungsgemäß abgestellt, in dem er die Automatik auf die Parkposition "P" stellte und
die Handbremse anzog. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 3. und 4. verwiesen
werden.
48
b)
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Allein aus dem Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) auf einer möglicherweise
eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes Verhalten des
Beklagten zu 1.) zu folgern. Der glatte Untergrund der Parkfläche hat nach dem
Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dem sich die Kammer
anschließt, nur eine geringe unmerkliche Rutschbewegung verursacht, die für sich
genommen aufgrund der Sicherung des Pkw den vorliegenden Schaden nicht
herbeigeführt hätte. Auch ist das Gefälle des Hotelparkplatzes nicht so stark, dass
angesichts der von den Parteien geschilderten Witterungsverhältnisse beim Abstellen
des Fahrzeugs mit einem Abrutschen zu rechnen war.
50
c)
51
Das Auftreten des Blitzeises hat nach physikalischen Grundsätzen nicht zu dem
vorliegenden Schadensfall geführt, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt
hat. Da das Fahrzeug unstreitig bereits vor Einsetzen des Blitzeises abgestellt wurde,
konnte kein Eis in die Kontaktzone zwischen Reifenfläche und Straßenoberfläche
eindringen, auf dem das Fahrzeug dann ins Rutschen hätte kommen können.
52
d)
53
Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass der konkrete Schadenseintritt in
seinem Verlauf und seinem Ergebnis ein so unwahrscheinliches und so
außergewöhnliches Ereignis darstellt, dass der Beklagte zu 1.) damit nicht habe
rechnen können und müssen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt,
dass das Unfallgeschehen nur dadurch erklärbar sei, dass das Fahrzeug des Beklagten
zu 1.) von vornherein auf einer glatten Fläche geparkt worden sei, auf der es sich extrem
langsam und zunächst praktisch unmerkbar über einen längeren Zeitraum in Bewegung
gesetzt habe. Dabei sei durch das auf dem Parkplatz vorhandene Gefälle eine
Beschleunigung nahe bei Null entstanden. Durch das Einsetzen des Blitzeises erkläre
sich, so der Sachverständige, dass das Fahrzeug dann schneller beschleunigt habe, als
es auf eine noch glattere Fläche getroffen sei. Für diese Rutschbewegung spreche auch
der flache Anstoßwinkel zwischen den Fahrzeugen.
54
e)
55
Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem die Kammer auch insoweit folgt, war
die Rutschbewegung des Beklagtenfahrzeuges unmerkbar, so dass daraus ebenfalls
kein Verschulden des Beklagten zu 1.) abzuleiten ist.
56
f)
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Es ist überdies nicht erkennbar, welche weiteren Sorgfaltsanforderungen über die von
ihm getroffenen hinaus der Beklagte beim Parken hätte beachten müssen. Vorliegend
handelt es sich vielmehr um ein außergewöhnliches Ereignis, für das eine Haftung der
Beklagten nicht in Betracht kommt.
58
III.
59
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
60
IV.
61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
62