Urteil des LG Detmold vom 12.08.1999

LG Detmold: unbeschränkte haftung, berufliche tätigkeit, eröffnung des konkurses, schuldbeitritt, darlehensvertrag, wirtschaftliches interesse, geschäftsführer, kreditvertrag, handelsregister

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Normen:
Landgericht Detmold, 9 O 68/99
12.08.1999
Landgericht Detmold
Zivilkammer
Urteil
9 O 68/99
Mithaftungserklärung, Haftung der Gründungsgesellschafter einer GmbH
§§ 488 BGB, 4, 6 VerbrKrG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Im November 1996 trat die Beklagte, die bei der Klägerin zwei private Girokonten
unterhielt, an die Klägerin heran und erklärte, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter B Q, die
S - T3 GmbH gründen wolle, deren Geschäftsführer ihr Vater Q sein solle. Am 25.11.1996
erschien die Beklagte zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater in den Geschäftsräumen
der Filiale H der Klägerin und unterzeichneten eine Vollmacht und Haftungserklärung bei
einer GmbH in Gründung. Die Vollmacht wurde dem Geschäftsführer der GmbH in
Gründung, dem Vater der Beklagten erteilt, mit dem Inhalt, die GmbH in Gründung zu
vertreten, das Konto - Nr. 2102.132.900 zu eröffnen und hierüber - auch auf die darauf
eingezahlten Stammeinlagen - zu verfügen. Die Haftungserklärung lautet wie folgt:
"Die Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer übernehmen hiermit die
gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung für alle bestehenden und künftigen -
auch bedingten oder befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (insbesondere
aus Krediten irgendwelcher Art, Bürgschaften, Gewährleistungen, Wechseln, Schecks,
Sicherungsverträgen, Lieferungen und Leistungen) und der Ansprüche aus von Dritten
erworbenen Forderungen, Wechseln und Schecks der Bank gegen die GmbH in Gründung
und für alle Ansprüche, die gegen die Bank geltend gemacht werden, weil sie Verfügungen
über Beträge zuläßt, die für die endgültige GmbH bestimmt sind. Sollte ein
Gründungsgesellschafter der GmbH vor ihrer Eintragung in das Handelsregister aus dem
Gründungskonsortium ausscheiden, so erlischt seine Haftung als Gesamtschuldner nicht
für die Verpflichtungen gegenüber der Bank, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in
dem der Bank das Ausscheiden mitgeteilt worden ist.
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Von ihrer Eintragung in das Handelsregister wird die GmbH der Bank unverzüglich
Mitteilung machen. Die Geschäftsbeziehung wird dann mit der GmbH fortgesetzt."
Wegen der Einzelheiten der Vollmacht und Haftungserklärung wird auf BI 18 und 18R
GA Bezug genommen. Der Vater der Beklagten stellte ebenfalls am 25.11.1996 einen
Antrag auf Eröffnung eines Girokontos für die Firma T2 GmbH i. Gr. zu Konto Nr.
2102.132.900. Auf dieses Konto zahlte die Beklagte die Hälfte der von ihr übernommenen
Stammeinlage in Höhe von 500,00 DM und ihre Mutter die Hälfte der von ihr
übernommenen Stammeinlage in Höhe von 24.500,00 DM ein.
Am 11.12.1996 wurde der Vertrag zur Gründung der T2 GmbH nebst Erklärung der
Satzung und Geschäftsführerbestellung notariell beurkundet und der Antrag auf Eintragung
der GmbH in das Handelsregister gestellt.
Am 05.06.1997 und vereinbarte der Geschäftsführer der Vor-GmbH mit der Klägerin,
dass ein Teil der benötigten Betriebsmittel durch die Einräumung eines Konto-
Korrentkredits in Höhe von 50.000,00 DM zur Verfügung gestellt werden solle, und es
wurde der Kreditvertrag für das Geschäftskonto der Vor - GmbH Nr. 2102.132.900
abgeschlossen. In dem Vertrag wurde vereinbart, daß für die Inanspruchnahme des
Kontokorrent Sollzinsen von 10,25 % p. a. anfielen, bei Überschreitung des eingeräumten
Kreditrahmens ein Überziehungszins von 16,25 % berechnet werde und dass der
Kontokorrent bis zum 28.02.1998 befristet sei. Zugleich mit dem Abschluß des
Kontokorrentvertrags wurde von dem Geschäftsführer der Vor-GmbH ein Darlehensvertrag
über einen Nettodarlehensbetrag von 90.000,00 DM (Betriebsmittelkredit) abgeschlossen.
In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen ab dem Tage der
Auszahlung mit 6,60 % p. a. jährlich zu verzinsen sei und dass die Zinsen jeweils am Ende
eines Monats fällig seien. Hinsichtlich der Darlehensrückzahlung wurde vereinbart, dass
diese erstmals zum 28.02.1998 und dann jeweils zum Monatsende in Höhe von jährlich 10
% auf den ursprünglichen Darlehensbetrag zu entrichten sei. Die Darlehensvaluta wurde
noch am 05.06.1997 dem Konto der GmbH i. Gr. Nr. 2102.132.900 gutgeschrieben.
Im 4. Quartal 1997 wurde der Antrag auf Eintragung der T3 GmbH in das
Handelsregister zurückgenommen.
Nach Ablauf der für den Kontokorrent bis zum 28.02.1998 bewilligten Frist teilte die
Klägerin mit, dass eine Verlängerung des Kontokorrents nicht in Frage käme, da über das
Vermögen des Geschäftsführers der T2 GmbH i. Gr. der Konkurs eröffnet sei und forderte
die Beklagte zur Rückführung des Kontokorrents auf.
Die aus dem Darlehensvertrag zunächst nur geschuldeten Zinsen wurden bis Januar
1998 ordnungsgemäß erbracht. Mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Geschäftsführers der T GmbH i. Gr. wurden sowohl die Zinszahlungen eingestellt als auch
die ab Februar 1998 geschuldeten Raten für Tilgung und Zins nicht erbracht. Daraufhin
sandte die Klägerin diverse Mahnungen an die Beklagte sowie an die Mitgesellschafterin
und die Gründungs - GmbH. Mit Schreiben vom 08.05.1998 erklärte die Klägerin die
Kündigung des Darlehensvertrag gemäß Ziffer 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit sofortiger Wirkung und forderte die Beklagte gleichzeitig auf den in dem Schreiben
ausgewiesenen Saldo auszugleichen. Aus dem Darlehensvertrag steht per 15.05.1998 ein
Gesamtsaldo in Höhe von 91.699,50 DM offen. Wegen der Einzelheiten der
Saldoforderung wird au Bl. 15 GA verwiesen.
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Der Saldo auf dem Girokonto belief sich zum 07.05.1998 auf minus 52.088,07 DM.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 13 GA Verwiesen.
In Höhe eines aus den privaten Konten resultierenden Guthabens von 2.523,12 DM
erklärt die Klägerin die Aufrechnung mit dem Saldo aus dem Kontokorrentkredit.
Die Klägerin behauptet, ihr Mitarbeiter Gröne habe die Beklagte und ihre Mutter darüber
informiert, dass beide für die Verbindlichkeiten der GmbH voll haftbar seien, solange die
GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen sei und dass aus diesem Grunde von den
Gründungsgesellschaftern nicht nur eine Kontovollmacht für den Geschäftsführer sondern
auch eine Haftungserklärung für alle Verbindlichkeiten der GmbH i. Gr. abzugeben sei. In
Kenntnis dieser Umstände habe die Beklagte die Vollmacht und Haftungserklärung bei
Gründung einer GmbH i. Gr. unterzeichnet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 141.264,42 DM nebst 7,5 % Zinsen p. a. von
01.05.1998 auf 49.564,92 DM und 7,5 % Zinsen p. a. auf weitere 91.699,50 DM seit dem
14.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, im Rahmen der Kontoeröffnung am 25.11.1996 habe eine Mitarbeiterin
der Klägerin auf die Frage der Beklagten, was es mit dem Formular "Vollmacht und
Haftungserklärung bei einer GmbH in Gründung" habe eine Mitarbeiterin der Klägerin
lediglich geantwortet, es handele sich um ein ganz normalen An-
trag zur Eröffnung eines Geschäftskontos. Daraufhin hätten ihre Mutter und sie den
Inhalt des ihnen vorgelegten Formulars nicht näher überprüft, sondern dieses
unterzeichnet. Eine Belehrung seitens der Klägerin, dass sie mit Unterzeichnung des
Formulars die persönliche und unbeschränkte Haftung für alle bestehenden und künftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der Firma S - T3 GmbH
übernommen hätten, sei nicht erfolgt.
Weder sie noch ihre Mutter hätten Kenntnis davon gehabt, dass der als Geschäftsführer
der Firma S - T3 GmbH vorgesehene Q nicht nur das eingezahlte Stammkapital in Höhe
von 25.000,00DM verbraucht sondern darüber hinaus noch um einen Betrag von fast
50.000,00 DM überzogen hatte. Des weiteren sei das Darlehen in Höhe von 90.000,00 DM
ohne ihr Wissen und ihrer Zustimmung aufgenommen worden.
Die Beklagte meint, die auf der Rückseite des Formulars "Vollmacht und
Haftungserklärung bei einer GmbH in Gründung abgegebene Haftungserklärung sei
rechtsunwirksam, weil sie sowohl gegen § 3 AGBG als auch gegen § 9 I AGBG verstoße.
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zur
persönlichen Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor - GmbH.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Kontokorrentkonto - Nr. 2102.132.900
am 07.05.1998 tatsächlich mit insgesamt 52.088,07 DM überzogen gewesen sei, da
sämtliche Kontoauszüge hinsichtlich dieses Kontos an Herrn Q übersandt worden seien.
Weiterhin habe die Klägerin in die Berechnung der Klageforderung
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Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 104,10 DM eingestellt, für die die Beklagte
nicht hafte.
Weiterhin dürften in dem von der Klägerin mitgeteilten Gesamtsaldo in Höhe von
52.088,07 DM erhebliche Zinseszinsbeträge enthalten seien, was jedoch gemäß § 248
BGB unzulässig sei.
Im übrigen sei zugleich zugunsten der Beklagten nicht nur ein Betrag in Höhe von
2.523,12 DM zu berücksichtigen sondern in Höhe von 4.281,21 DM nebst Zinsen. Die
Klägerin habe in dem Rechtsstreit 9 C 391/98 AG E, in dem die Beklagte von der Klägerin
die Auszahlung ihres Guthabens in Höhe von 4.2481,21 DM begehrt habe, die
Aufrechnung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein
Anspruch auf Rückführung des Kontokorrents in Höhe von 49.564,92 DM und auf
Ausgleich des Darlehenssaldos in Höhe von 91.699,50 DM zu.
1.
Die Übernahme der gesamtschuldnerischen und unbeschränkten Mithaftung für alle
bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Klägerin
gegen die S - T2 GmbH i. Gr. aus der Geschäftsverbindung durch die Beklagte mit
schriftlicher Vereinbarung vom 25.11.1996 ist unwirksam.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung auch gegen die §§ 3, 9 AGBG
verstößt und deshalb nichtig ist. Jedenfalls ist sie in entsprechender Anwendung der §§ 4,
6 VerbrKrG unwirksam. Bei der Erklärung vom 25.11.1996, in der die Beklagte die
Mithaftung für die Ansprüche der Klägerin gegen die S Klinik GMBH i. Gr. aus der
Geschäftsverbindung übernommen hat, handelt es sich um einen Schuldbeitritt und nicht
um eine Bürgschaft. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärung vom
25.11.1996, der eindeutig den Willen zur Vereinbarung eines Schildbeitritt erkennen lässt.
Mit der Zusage sollte eine selbständige (=Schuldbeitritt) und nicht nur eine "angelehnte
Schuld (= Bürgschaft) begründet werden. Die Inanspruchnahme der Beklagten ist von der
vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme der GmbH i. Gr. nicht abhängig. Im übrigen hatte
die Beklagte als Mitgesellschafterin und Tochter des Geschäftsführers und der anderen
Mitgesellschafterin auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die
Verbindlichkeiten der GmbH i. Gr. gegenüber der Klägerin getilgt werden.
Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt dieses Gesetz u. a. für Kreditverträge zwischen einem
Kreditgeber und einem Verbraucher. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zwar ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG.
Jedoch ist der Schuldbeitritt einem Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG
gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag zu dem der Beitritt erfolgt, um einen
Kreditvertrag handelt (BGH WM 1996, 1258, 1259) .Das ist hier der Fall. Nach dem Inhalt
der Erklärung hat die Beklagte als Gründungsgesellschafterin die Mithaftung für alle
bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus
Krediten irgendwelcher Art übernommen. Sowohl der Kontokorrentkreditvertrag, wie sich
aus § 5 VerbrKrG ergibt, als auch der Darlehensvertrag sind Kreditverträge im Sinne des §
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1 Abs. 2 VerbrKrG.
Dass die Klägerin Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1VerbrKrG ist, weil sie den
Kontokorrentkredit und den Darlehensvertrag in Ausübung ihrer Tätigkeit als Geldinstitut I
Kreditanstalt abgeschlossen hat, steht außer Frage.
Die Beklagte ist auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Nach dieser
Vorschrift ist der Verbraucher eine natürliche Person, es sei denn, dass der Kredit nach
dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Die Beklagte ist eine natürliche Person. Ihr Schuldbeitritt
zu den Verpflichtungen der T2 GmbH i. Gr. ist ungeachtet dessen, dass sie seinerzeit deren
Mitgesellschafterin war, nach dem Inhalt des Vertrags nicht für ihre bereits ausgeübte
gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt. Insbesondere ist das Halten
eines GmbH - Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern
Vermögensverwaltung. Eine analoge Anwendung mit einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit,
die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde, kommt nicht in
Betracht (BGH WM 1996, 1258, 1260). Dass der Schuldbeitritt hier im Rahmen einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten erfolgte ist im übrigen
weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungserklärung ist auch
nicht ausgeschlossen/ weil es sich um ein Existenzgründungsdarlehen im Sinne von § 3 I
Nr. 2 VerbrKrG handelt. Für den Schuldbeitritt zu einem gewerblichen Kredit hat der BGH -
wie oben dargelegt - bereits entschieden, dass im Wege der Einzelbetrachtung auf das
Verhältnis des Kreditgebers zu dem jeweiligen Mitverpflichteten abzustellen ist, die -
entsprechende - Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mitverpflichtung
also nicht ausgeschlossen ist, wenn der Kreditnehmer, dem die Kreditmittel zur Verfügung
gestellt werden, diese zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Entscheidend ist, ob in der
Person des Mitverpflichteten die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Verbraucherkreditgesetzes erfülllt sind (BGH aaO). Für den Fall eines
Existenzgründungsdarlehens kann schon im Interesse einer Vermeidung von
Wertungswidersprüchen nichts anderes gelten. Auch hier ist darauf abzustellen, ob der
Mitverpflichtete als Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes anzusehen ist
(BGH NJW 1997, 1442, 1443). Das ist hier - wie bereits ausgeführt - zu bejahen.
Da in der Person der Beklagten die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Verbraucherkreditgesetzes vorliegen, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit ihrer
Schuldmitverpflichtung von § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 VerbrKrG auszugehen. Die von der
Beklagten unterzeichnete Mithaftungserklärung vom 25.11.1996 enthält keine die nach
dieser Vorschrift geforderten Angaben. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob bei
einem Schuldbeitritt, auf den das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung
findet, von den in § 4 Abs. 1 VerbrKrG genannten Angaben alle oder nur diejenigen
erforderlich sind, dem Beitretenden über die Höhe seiner Mitverpflichtung und über die
Zahlungsweise Aufschluß zu geben.
Die Anwendung von § 4 VerbrKrG ist vorliegend nicht durch § 5 VerbrKrG
ausgeschlossen, soweit Ansprüche aus dem Kontokorrentkreditvertrag vom 05.06.1997
betroffen sind. Kreditvertrag und Schuldbeitritt sind zwei unterschiedliche Verträge (BGH
WM 1996, 1258, 1259). Ein Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag muß den
Formerfordernissen des § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG genügen (BGH WM 1997, 158, 159).
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Selbst wenn auf den Kreditvertrag selbst abzustellen wäre, können die Voraussetzungen
des § 5 VerbrKrG, nach denen die Bestimmungen des § 4 nicht gelten, hier nicht
festgestellt werden, da nach dem Inhalt des Kontokreditvertrags Zinsen und regelmäßig
anfallende Kosten jeweils vierteljährlich berechnet werden und die Abrechnung der
Klägerin, die mit einem Minussaldo von 51.784,42 DM zum 30.03.98 beginnt nicht
erkennen lässt ob und welche Kosten in diesen Saldo miteingeflossen sind. Die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Oberziehungskredits im Sinne
des § 5 VerbrKrG hat das Kreditinstitut, also die Klägerin (Palandt / Putzo, VerbrKrG, § 1
Rn. 3).
Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Form des § 4 Abs. 1 VerbrKrG ist nach dem
entsprechend anzuwendenden § 6 Abs. 1 VerbrKrG die Nichtigkeit des Schuldbeitritts. Der
Formfehler ist nicht durch Auszahlung der Darlehensmittel an die GmbH i. Gr. bzw. ihren
Geschäftsführer, den Vater der Beklagten, geheilt worden (BGH WM 1997, 158, 159).
Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht aufgrund ihrer gesellschaftlichen Beteiligung
für die bei der S - T GmbH i.Gr. eingetretenen Verluste. Eine eventuelle Haftung trifft die
Beklagte im Innenverhältnis zur S - T3 GmbH i. Gr.
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften zwar für die Verbindlichkeiten dieser
Gesellschaft unbeschränkt. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung einer bis zur
Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die
Eintragung geknüpfte Vorbelastungs- (Unterbilanz-) haftung. Jedoch ist die
Verlustdeckungshaftung ebenso wie die Vorbelastungs-(Unterbilanz-) haftung eine
Innenhaftung (BGH NJW 1997, 1507, 1509).
Ob eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter nach den Grundsätzen der
Haftung in der OHG in Betracht kommt, wenn die Gesellschafter ihre Eintragungsabsicht
aufgeben, den Gesellschaftsbetrieb aber fortführen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt
bleiben. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind. Im 4. Quartal 1997 ist der Antrag auf Eintragung der T3 GmbH in das Handelsregister
zurückgenommen worden. Der Kontokorrentvertrag und der Darlehensvertrag sind jeweils
am 05.06.1997 abgeschlossen worden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gründer
bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht, die Eintragung der S - T3 GmbH i. Gr.
herbeizuführen, aufgegeben hatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.