Urteil des LG Detmold vom 08.05.2008

LG Detmold: post, verwaltungsverfahren, verfügung, gebühr, unterrichtung, einspruch, einverständnis, exemplar, kausalität, gerichtsakte

Landgericht Detmold, 4 Qs 71/08
Datum:
08.05.2008
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Kammer für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 71/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 Owi 36 Js 2919/07 - 528/07
Schlagworte:
Befriedungsgebühr - zusätzliche Verfahrensgebühr - Vermeidung -
Hauptverhandlung - Mitwirkung - Rechtsanwalt - Auslagenpauschale
(Post- und Telekommunikationspauschale) Bußgeldverfahren - eine
Angelegenheit - Kopierkosten - Erstattungsfähigkeit
Normen:
Nr. 5115 RVG-VV; Nr. 7002 RVG-VV; § 17 Nr. 1 RVG; Nr. 7000 RVG-VV
Leitsätze:
Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den
Verteidiger ist als Mitwirkung anzusehen und lässt die
Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr)
entstehen.
Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und anschließendes
gerichtliches Bußgeldverfahren sind eine Angelegenheit und lassen nur
eine Auslagenpauschale (Post und Telekommunikationspauschale)
entstehen
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 8. Mai 208 wird dahingehend
abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu
erstattenden notwendigen Ausla-gen auf insgesamt 699,13 EUR
(sechshundertneunundneunzig EUR und dreizehn Cent) nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 30. April 2008 festgesetzt werden; im übrigen wird die
Beschwerde verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
notwendigen ausla-gen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse
85 % und die Be-schwerdeführerin 15 %.
G r ü n d e :
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Mit Bescheid vom 4. Okt. 2007 setzte der Landrat des Kreises L gegen die Betroffene
ein Bußgeld in Höhe von 40,00 EUR sowie Gebühren in Höhe von 20,00 EUR und
Auslagen von 2,63 EUR fest. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 6. Juni 2007 um
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10:52 Uhr in M, vor dem Haus Nr. 123 aus Fahrtrichtung H als Führerin des PKW VW,
amtliches Kennzeichen LM-XX 123 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten zu haben. Gegen diesen Bescheid
legte die Betroffene durch ihren Verteidiger fristgerecht Einspruch ein und beantragte
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Messung der
Geschwindigkeit der Betroffenen zur Tatzeit durch das eingesetzte Messgerät korrekt
erfolgen konnte. Das durch Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 10. Dezember 2007
eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 aus X vom 10. Februar 2008
kam zu dem Ergebnis, dass die Geschwindigkeit an unzulässigem, weil nicht
ausreichend geradem Fahrbahnverlauf bzw. in unzulässiger Kurvenaufstellung
gemessen wurde. Das Amtsgerichts E2 teilte daraufhin mit Verfügung vom 13. Februar
2008 mit, dass es über den zulässigen Einspruch im Beschlusswege ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden beabsichtige, falls die Betroffene oder die
Staatsanwaltschaft einem solchen Verfahren nicht widersprächen. Mit Schriftsatz vom
20. Februar 2008 teilte der Verteidiger dem Amtsgericht mit, dass es unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer mündlichen Verhandlung
nicht bedürfe und erklärte für die Betroffene das Einverständnis mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren. Durch Beschluss vom 11. März 2008 sprach das Amtsgericht
die Betroffene auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt,
im schriftlichen Verfahren frei.
Mit einem am 23. April 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte
der Verteidiger für die Betroffene die Kosten und Auslagen gegen die Staatskasse in
Höhe von 729,47 EUR nebst Zinsen festzusetzen. Dabei meldete er eine
Erledigungsgebühr nach VV Nr. 5115 RVG in Höhe von 150,00 EUR netto sowie eine
Dokumentenpauschale nach VV Nr. 7000 RVG für 22 Kopien an. Die
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV Nr.
7002 RVG machte er zweifach geltend. Durch den angefochtenen Beschluss hat das
Amtsgericht die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen
Auslagen auf 520,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. April 2008 festgesetzt. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass eine anwaltliche Mitwirkung, die eine Hauptverhandlung entbehrlich
gemacht habe, aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sei. Da das
Verwaltungsverfahren und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren eine
Angelegenheit bildeten, sei nur eine Pauschale nach VV Nr. 7002 RVG entstanden. Die
Anfertigung von Kopien für die Betroffene sei nicht notwendig.
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Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht
geltend, die Entschließung des Gerichts, im Beschlusswege zu entscheiden, sei nicht
allein auf Grundlage des gerichtlichen Schreibens vom 13. Februar 2008 erfolgt. Am 20.
Februar 2008 habe ein Telefonat zwischen dem Dezernenten und dem Verteidiger
stattgefunden, dem sich eine Besprechung mit der Betroffenen und eine Abstimmung
angeschlossen habe, der beabsichtigten Vorgehensweise zuzustimmen. Bei dem
Verwaltungsverfahren und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren handele es
sich um verschiedene Angelegenheiten. Es könne nicht zu Lasten der Betroffenen und
ihres Verteidigers gehen, wenn ein vom Gericht in Auftrag gegebenes
Sachverständigengutachten nur in einem Exemplar der Betroffenen bzw. dem
Verteidiger zur Verfügung gestellt werde.
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Die Beschwerde ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 464b, 311, 304 Abs. 3
StPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Zusatzgebühr nach VV Nr. 5115 RVG ist entstanden, denn die Hauptverhandlung
ist durch die Mitwirkung des Verteidigers entbehrlich geworden. Nach VV Nr. 5115 Abs.
1 Ziff. 5 RVG entsteht die Gebühr, wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall – nach §
72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. Mitwirkung im Sinne der Vorschrift
ist jede Tätigkeit, die mitursächlich ist, dass sich das Verfahren vor Beginn der
Hauptverhandlung erledigt, wobei sowohl eine Mitwirkung bei der Klärung des
Tatvorwurfs als auch bei der Klärung von Rechtsfragen in Betracht kommt. Nach VV Nr.
5115 Abs. 2 RVG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Hieraus ergibt sich, dass an die
Kausalität keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern das Gesetz
davon ausgeht, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Falle einer vorzeitigen
Erledigung des Verfahrens in der Regel mitursächlich ist. Eine derartige Mitwirkung des
Verteidigers ist hier schon dadurch gegeben, dass er durch den Antrag auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Tatvorwurfs beigetragen hat. Der
Verteidiger hat zudem daran mitgewirkt, dass die Betroffene einer Entscheidung nach §
72 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht widersprochen hat. Vielmehr hat er für die Betroffene der vom
Amtsgericht vorgeschlagenen Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt und
damit eine Hauptverhandlung entbehrlich gemacht. Die Höhe der Gebühr nach VV Nr.
5115 RVG entspricht der jeweiligen Verfahrensgebühr, die im vorliegenden Fall auf
150,00 EUR netto festgesetzt ist.
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Zu Recht hat das Amtsgericht lediglich eine Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsleistungen nach VV Nr. 7002 RVG festgesetzt. Die Auffassung des
Amtsgerichts entspricht der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen
Meinung, der sich auch die Kammer anschließt. Bei dem bußgeldrechtlichen Verfahren
und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine
Angelegenheit im Sinne des RVG. Soweit in § 17 Nr. 1 RVG für das
Verwaltungsverfahren ausdrücklich geregelt ist, dass das Verwaltungsverfahren und
das sich anschließende gerichtliche Verfahren zwei Angelegenheiten sind, kann daraus
nichts hergeleitet werden. Der Umfang eines Verwaltungsverfahrens mit ggf. eigener
Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren ist nicht mit dem Zwischenverfahren bei
der Bußgeldstelle vergleichbar (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 9. August 2006 – 319
S 3/06).
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Die angemeldeten Kopierkosten sind nicht über die vom Amtsgericht anerkannte Anzahl
von Kopien hinaus erstattungsfähig. Die Voraussetzungen der VV Nr. 7000 Ziffer 1a)
RVG sind im Hinblick auf die für die Betroffene gefertigten Kopien des
Sachverständigengutachtens nicht erfüllt. Nach VV Nr. 7000 Ziffer 1a) RVG sind
Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten ersatzfähig, soweit
deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.
Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 ist dem Verteidiger
eine Ablichtung des Gutachtens übersandt worden. Soweit er hiervon Ablichtungen zur
Unterrichtung der Betroffenen gefertigt hat, handelt es sich nicht um Ablichtungen aus
der Gerichtsakte im Sinne von VV Nr. 7000 Ziffer 1a) RVG. Die Erstattungsfähigkeit
dieser Kopierkosten richtet sich nach VV Nr. 7000 Ziffer 1c) RVG, wonach Ablichtungen
und Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers zu erstatten sind,
soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 5115, 5116 Rn. 27). Ablichtungen zur
Unterrichtung des Auftraggebers gehören ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit und
unabhängig von einem Einverständnis des Auftraggebers grundsätzlich zur Bearbeitung
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eines Mandats und sind damit den allgemeinen Geschäftskosten zuzuordnen. Eine
Erstattungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn mehr als 100 Seiten zu fertigen sind. Diese
Voraussetzung ist angesichts der geltend gemachten 11 Kopien nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 473, 467 StPO.
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