Urteil des LG Detmold vom 07.06.2005

LG Detmold: einstweilige verfügung, persönliche daten, veröffentlichung, ausstellung, eigentümer, denkmalpflege, eigentum, stadt, denkmalschutz, persönlichkeitsrecht

Landgericht Detmold, 9 O 161/05
Datum:
07.06.2005
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 161/05
Schlagworte:
Denkmalschutz, Veröffentlichung, Privatwohnung
Normen:
BGB §§ 1004, 823 Abs. 1; GG Art. 1, 2. 13, 14
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 18.03.2005 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Eigentümer der sogenannten "M-Villa" in P. Dabei handelt es sich um
eine regional bekannte Fabrikantenvilla aus den Jahren 1913 und 1914, die unter
Denkmalschutz steht. Der Antragsgegner als Träger des Landesmuseums in E führte
eine Ausstellung unter dem Titel "Küchenträume" durch, die sich mit deutschen Küchen
seit 1900 beschäftigte. In dem im Rahmen dieser Ausstellung herausgegebenen
Museumskatalog war auf Seite 17 der Grundrissplan des Erdgeschosses der dem
Kläger gehörenden Villa abgebildet. In der Bildbeschreibung heißt es u.a.:
"Fabrikantenvilla in P, sogenannte Villa M".
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Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei ohne seine Zustimmung nicht berechtigt gewesen,
diesen Grundrissplan in einem öffentlich verkauften Buch abzubilden. Es handele sich
um sensible persönliche Daten. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die
Informationen in die Hände von Kriminellen gerieten.
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Der Kläger hat unter dem 18.03.2005 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es
dem Beklagten untersagt wurde, Pläne der im Eigentum des Antragstellers stehenden
sogenannten "M-Villa", D T2, ####4 P, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu
lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, es insbesondere auch zu
unterlassen, Pläne der im Eigentum des Antragstellers stehenden sogenannten "M-
Villa", D T2, ####4 P, in dem Katalog zur Ausstellung des Landesmuseums E
"Küchenträume", Deutsche Küchen seit 1900, zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten ein Ordnungsgeld
bis zur Höhe von 500.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
könne, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
angedroht.
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Nach Widerspruch des Beklagten beantragt der Kläger,
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die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren
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Erlass zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die "M-Villa" sei schon in anderen Veröffentlichungen behandelt worden,
u.a. sei in einem Aufsatz einer Frau O in der Zeitschrift "Denkmalpflege in W", Heft
2/2001, auch ein Grundrissplan des Erdgeschosses und des Obergeschosses
abgebildet worden. Die Verfasserin des Aufsatzes habe angegeben, dass sie diese
Pläne aus der Bauakte der Stadt P übernommen habe. Die Verfasser des
Museumskataloges hätten den Plan ihrerseits wiederum als wissentschaftliches Zitat
aus dem genannten Aufsatz übernommen. Es sei anzunehmen, dass Frau O zur
Veröffentlichung der Grundrisspläne berechtigt gewesen sei, ggfls. aufgrund einer
Zustimmung der früheren Eigentümer des Hauses. Das Haus sei von großer
kunstgeschichtlicher Bedeutung. Der Kläger sei als Eigentümer verpflichtet,
wissenschaftliche Untersuchungen oder Abhandlungen zuzulassen.
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Entscheidungsgründe:
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Die einstweilige Verfügung vom 18.03.2005 war aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte ist nach § 1004 BGB verpflichtet, von einer Veröffentlichung des
Grundrissplanes des Hauses des Klägers abzusehen.
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Durch diese Veröffentlichung hat der Beklagte in das Eigentum und in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Der Grundrissplan gehört zur
schützenswerten Privatsphäre des KLägers. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass
dieser Grundrissplan nicht unbefugten Personen, z. B. Einbrechern, bekannt gemacht
wird. Anhand der Ortsangabe und der Bezeichnung "Villa M" war das Objekt des
Klägers unstreitig identifizierbar.
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Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung in dem Katalog ist
nicht zu erkennen. Der Katalog befasst sich mit einer Ausstellung über Küchen. Es war
nicht erforderlich, hier einen Grundrissplan des Hauses des Klägers unter Angabe des
Ortes und der Bezeichnung des Hauses abzubilden.
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Der Grundrissplan war auch nicht schon aufgrund einer früheren Veröffentlichung in
einem Aufsatz in der Zeitschrift "Denkmalpflege in W" allgemein bekannt. Auf eine
solche frühere Veröffentlichung könnte sich der Beklagte nur dann stützen, wenn diese
ihrerseits rechtmäßig erfolgt ist. Das hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen
noch glaubhaft gemacht. Der Kläger hat im Termin unwidersprochen erklärt, dass er
eine Genehmigung nicht erteilt hat. Dass die früheren Eigentümer von der
Veröffentlichung gewusst haben und damit einverstanden waren, ist nicht näher
dargelegt und erscheint spekulativ.
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Unabhängig davon ist die Abbildung des Grundrissplanes in dem Aufsatz aber nicht mit
der Veröffentlichung in dem Museumskatalog zu vergleichen. Die Zeitschrift
"Denkmalpflege in Westfalen-Lippe" richtet sich offensichtlich an einen kleineren Kreis
fachkundiger Leser, während der Museumskatalog schon von seiner äußeren
Aufmachung her für ein größeres nicht eingrenzbares Publikum gemacht worden ist.
Durch die in Rede stehende Veröffentlichung wird die Beeinträchtigung des Klägers
jedenfalls erheblich erhöht.
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Dass der Kläger nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet sei,
eine solche Veröffentlichung zu dulden, ist nicht ersichtlich. Der Museumskatalog ist
auch nicht mit einer wissenschaftlichen Untersuchung zu vergleichen, in der persönliche
Daten in der Regel, soweit möglich, anonymisiert werden.
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Der Verfügungsgrund folgt daraus, dass nach Angaben des Beklagten noch etwa 500
Exemplare des Kataloges vorhanden sind, die zum Verkauf anstehen. Außerdem soll
nach Angaben des Beklagten im Termin in einer anderen Stadt eine weitere
Ausstellung stattfinden, bei der der Katalog ebenfalls angeboten werden soll.
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Kosten: § 91 ZPO.
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