Urteil des LG Detmold vom 07.05.2008

LG Detmold: akteneinsicht, fahrtkosten, strafrichter, nötigung, gebühr, körperverletzung, kreis, einsichtnahme, abrechnung, erheblichkeit

Landgericht Detmold, 4 Qs 19/08
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 19/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 25 Ds 64/07
Schlagworte:
TGerminsgebühr Erstattungsfähigkeit Mehrkosten auswärtiger
Rechtsanwalt
Normen:
RVG § 14, RVG VV 4108; RVG 7003; RVG 7005; StPO § 464 a Abs. 2;
ZPO § 91 Abs. 2
Leitsätze:
Unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung rechtfertigt
Herabsetzung der Terminsgebühr unter die Mittelgebühr;
Sprachprobleme des Auftraggebers können die Beauftragung eines
auswärtigen Rechtsanwalts und damit die Erstattungsfähigkeit der
insoweit entstehenden mehrkosten rechtfertigen.
Tenor:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die dem
Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen
Auslagen auf 1.068,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2007
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwer-deführer
auferlegt, allerdings werden die Beschwerdegebühr um 40 % ermäßigt
und 40 % der notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers der
Staatskasse auferlegt.
Gründe:
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Die Staatsanwaltschaft E ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen
Körperverletzung und versuchter Nötigung. Während des laufenden
Ermittlungsverfahrens meldete sich Rechtsanwalt X aus C zu den Akten und
beantragte unter dem 25. August 2006 Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde
ihm Ende Oktober 2006 durch die Staatsanwaltschaft mittels Übersendung der
Akten in sein Büro gewährt. Mit Anklageschrift vom 17. Januar 2007 klagte die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht –Strafrichter- in
2
M wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall mittels eines
gefährlichen Werkzeugs, und wegen versuchter Nötigung an. Mit Beschluss
vom 30. Mai 2007 eröffnete das Amtsgericht das Hauptverfahren vor dem
Strafrichter und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung, und zwar zunächst
auf den 28. Juni 2007. Auf einen weiteren Antrag hin wurde dem Verteidiger am
6. Juni 2007 ein weiteres Mal Akteneinsicht durch Übersendung der
Ermittlungsakten gewährt. Am 31. Juli 2007 fand der erste
Hauptverhandlungstermin statt, der von 11.45 Uhr bis 12.00 Uhr dauerte. In dem
Termin war Rechtsanwalt X als Verteidiger erschienen. Mit Hilfe eines
Dolmetschers für die türkische Sprache sagte der Beschwerdeführer zur Person
und zur Sache aus, bevor das Gericht den Termin auf den 20. September 2007
vertagte, weil eine Zeugin nicht erschienen war. Der neue
Hauptverhandlungstermin, in dem wieder Rechtsanwalt X als Verteidiger auftrat,
endete mit dem Freispruch des Beschwerdeführers. In dem freisprechenden
Urteil wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. September 2007 hat der
Beschwerdeführer beantragt, die ihm durch das Strafverfahren entstandenen
Rechtsanwaltskosten wie folgt gegen die Staatskasse festzusetzen:
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Grundgebühr für den Verteidiger
§ 14 RVG, Nr. 4100 VV-RVG
165,00 EUR
Verfahrensgebühr Ermittlungsverf.
§ 14 RVG, Nr. 4104 VV-RVG
140,00 EUR
Verfahrensgebühr gerichtl. Verf.
§ 14 RVG, Nr. 4106 VV-RVG
140,00 EUR
Terminsgebühr
§ 14 RVG, Nr. 4108 VV-RVG
230,00 EUR
Terminsgebühr
§ 14 RVG, Nr. 4108 VV-RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale
§ 14 RVG, Nr. 7002 VV-RVG
20,00 EUR
Schreibauslagen 64 Kopien
§ 14 RVG, Nr. 7000 VV-RVG
27,10 EUR
Abwesenheitsgeld bis vier Stunden
§ 14 RVG, Nr. 7005 VV-RVG
20,00 EUR
Fahrtkosten (Pkw) für 68 km
§ 14 RVG, Nr. 7003 VV-RVG
20,40 EUR
Summe netto
992,50 EUR
zzgl. 19 % USt
§ 14 RVG, Nr. 7008 VV-RVG
188,58 EUR
Zwischensumme
1.181,08 EUR
2 x Aktenversendungspauschale
24,00 EUR
Summe
1.205,08 EUR
4
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem
Landgericht E vom 23. Oktober 2007 hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss
vom 8. November 2007 die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers auf insgesamt 984,13 EUR nebst 5 % Jahreszinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2007 festgesetzt.
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Zur Begründung hat das Amtsgericht dabei ausgeführt, dass die Terminsgebühr
für die Hauptverhandlung am 31. Juli 2007 aufgrund der geringen Dauer des
Termins auf 115,00 EUR zu reduzieren sei. Eine höhere Gebühr erscheine
angesichts der tatsächlichen Terminsdauer unbillig. Die angemeldete
Dokumentenpauschale sei nur im Umfang von 17,00 EUR erstattungsfähig, da
für die sachgemäße Bearbeitung der Angelegenheit nur 34 Kopien erforderlich
gewesen seien. Kopien der Polizeistatistik und Mehrfachkopien seien nicht
erforderlich gewesen.
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Hinsichtlich der Fahrtkosten, des Abwesenheitsgeldes und der
Aktenversendungspauschale hat das Amtsgericht die Erstattungsfähigkeit in
vollem Umfang abgelehnt. Diese Kosten wären bei der Beauftragung eines
Lemgoer Anwalts, also am Wohnsitz des Beschwerdeführers, nicht entstanden.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers. In der Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens sei er
durch seine mangelnden Deutschkenntnisse eingeschränkt gewesen. Ein in M
ansässiger Rechtsanwalt wäre deshalb auf die Zuhilfenahme eines
Dolmetschers angewiesen gewesen, so dass dadurch höhere Kosten
entstanden wären. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer nicht auf einen
Verteidiger verwiesen werden, der bei dem Amtsgericht ein eigenes
Gerichtsfach unterhalte. Die beantragte Höhe der Dokumentenpauschale sei
deshalb entstanden, weil der Verteidiger auf einen vollständigen Aktenauszug
angewiesen gewesen sei. Dieser sei durch eine Bürokraft gefertigt worden, die
nicht jede einzelne Seite auf ihre Erheblichkeit für die Verteidigung hätte prüfen
können. Bei der Bemessung der Terminsgebühr sei auch die Zeit für die
Terminsvorbereitung zu berücksichtigen, die sich aufgrund der wiederholten
Verschiebung des ersten Hauptverhandlungstermins länger gestaltet habe.
Jedenfalls seien 150,00 EUR für die gekürzte Hauptverhandlungsgebühr
angemessen.
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In seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2007 zu der Beschwerde hat der
Bezirksrevisor bei dem Landgericht E ausgeführt, dass aufgrund des bereits seit
10 Jahren in M bestehenden Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner
Antragstellungen bei Behörden (so etwa auf Arbeitslosengeld) die Beauftragung
eines muttersprachlichen Verteidigers nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen
decke die Terminsgebühr nicht die Vorbereitung des Verteidigers auf den
Termin mit ab.
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Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Terminsgebühr für
den Hauptverhandlungstermin am 31. Juli 2007 wendet, hat seine Beschwerde
keinen Erfolg. Die von dem Amtsgericht vorgenommene Kürzung der
Terminsgebühr ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Protokolls der
Hauptverhandlung hatte der Termin lediglich eine Viertelstunde lang gedauert.
Bei dieser deutlich unterdurchschnittlichen Terminsdauer ist eine höhere
Gebühr als die festgesetzten 115,00 EUR nicht gerechtfertigt.
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Hinsichtlich der abgesetzten Dokumentenpauschale ist die Beschwerde
begründet. Im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs um Akteneinsicht am 4. Juni 2007
12
hatten die Akten einen Umfang von 55 Blatt erreicht. Die verbundenen Akten
StA E 41 Js 779/06 umfassten nochmals 17 Blatt. Der Ansatz der geltend
gemachten 64 Kopien ist deshalb nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden.
Auch hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes ist
die Beschwerde begründet. Insoweit sind die angefallenen Kosten als
ersatzfähige notwendige Auslagen anzusehen. Der angefochtene Beschluss
trägt dem von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand keine
Rechnung, dass bei dem Beschwerdeführer ein massives Sprachproblem
vorliegt, was den Kreis der für ihn unmittelbar (ohne Hilfe eines Dolmetsches)
ansprechbaren Rechtsanwälte deutlich reduziert. Aus den Akten ergibt sich (Bl.
2 d.A.), dass es bereits bei der Anzeigenaufnahme durch die Polizeibeamten
aufgrund der Sprachschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht möglich war,
mit diesem den Sachverhalt zu erörtern, so dass eine Klärung vor Ort nicht
möglich war.
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Ebenso ist die Beschwerde auch hinsichtlich der abgesetzten
Aktenversendungspauschale begründet. Zur sachgerechten Verteidigung des
Beschwerdeführers waren die Einsichtnahmen in die Akten unumgänglich. Der
Aufwand für eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle wäre unvertretbar hoch
gewesen.
14
Danach ergibt sich folgende Abrechnung der zu erstattenden Auslagen:
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Grundgebühr für den Verteidiger
§ 14 RVG, Nr. 4100 VV-RVG
165,00 EUR
Verfahrensgebühr Ermittlungsverf.
§ 14 RVG, Nr. 4104 VV-RVG
140,00 EUR
Verfahrensgebühr gerichtl. Verf.
§ 14 RVG, Nr. 4106 VV-RVG
140,00 EUR
Terminsgebühr
§ 14 RVG, Nr. 4108 VV-RVG
115,00 EUR
Terminsgebühr
§ 14 RVG, Nr. 4108 VV-RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale
§ 14 RVG, Nr. 7002 VV-RVG
20,00 EUR
Schreibauslagen 64 Kopien
§ 14 RVG, Nr. 7000 VV-RVG
27,10 EUR
Abwesenheitsgeld bis vier Stunden
§ 14 RVG, Nr. 7005 VV-RVG
20,00 EUR
Fahrtkosten (Pkw) für 68 km
§ 14 RVG, Nr. 7003 VV-RVG
20,40 EUR
Summe netto
877,50 EUR
zzgl. 19 % USt
§ 14 RVG, Nr. 7008 VV-RVG
166,73 EUR
Zwischensumme
1.044,23 EUR
2 x Aktenversendungspauschale
24,00 EUR
Summe
1.068,23 EUR
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 analog StPO.
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S O Dr. E2
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