Urteil des LG Detmold vom 08.06.2007

LG Detmold: verbotene eigenmacht, toilette, beschwerdeschrift, nebenpflicht, vermieter, energie, wasserversorgung, leistungsverfügung, zustand, versorger

Landgericht Detmold, 3 T 152/07
Datum:
08.06.2007
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 152/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 6 C 318/07
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14.Mai 2007 wird aufge-
hoben.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Warmwasserversorgung so-
wie die Beheizung der von den Antragstellern im Obergeschoss links
angemieteten X-Straße, #### M, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Kammer,
1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche sowie 1
Bodenraum mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm wiederherzustellen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrens wird auf 1.800,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 11. Mai 2007, die in beglaubigter
Fotokopie - einschließlich sämtlicher Anlagen - diesem Beschluss beigefügt und mit
diesem verbunden ist, ergänzt durch die Beschwerdeschrift vom 21.Juni 2007 und auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
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II.
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Die gemäß §§ 936, 567 Abs.I Nr.2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht
(§§ 569 Abs.I, II, 571 Abs.I ZPO) eingelegt, mithin zulässig. Auch in der Sache hat die
Beschwerde Erfolg.
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Durch die der Beschwerdeschrift vom 21.Mai 2007 beigefügte eidesstattliche
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Versicherung sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen (§§ 862 Abs. 1
S.1, § 858 Abs. 1 BGB) als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen
der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann
(§§ 935 bis 938, 940 ZPO).
Die Einstellung der Versorgungsleistung stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858
Abs. 1 BGB und damit eine Besitzstörung gemäß § 862 Abs. 1 BGB dar. Denn der
Vermieter ist trotz des hier unstreitig bestehenden Zahlungsverzuges nicht zur
Einstellung der von ihm wie hier als Nebenpflicht übernommenen Belieferung des
Mieters mit Energie- und Versorgungsleistungen berechtigt, weil ihm schon ein
Zurückbehaltungsrecht wegen Mietzinsrückständen grundsätzlich nicht zusteht. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken überlassen
worden sind [vgl. KG Berlin ZMR 2005, 951 m.w.N.]. Eine länger zurückreichende
Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bzw. eine etwaig zu erwartende
spätere Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen rechtfertigen es daher nicht,
die Versorgung zu unterbinden [vgl. OLG Celle ZMR 2005, 615]. Weder Eigentum noch
schuldrechtliche Ansprüche des Besitzstörers stehen dem Anspruch aus § 862 BGB
entgegen [vgl. OLG Koblenz OLGR 2001, 2 m.w.N.].
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Die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Einstellung der Strom- und
Wasserversorgung durch den Versorger oder durch die
Wohnungseigentumsgemeinschaft sind jedenfalls auf Wohnraummietverhältnisse nicht
übertragbar.
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Da der durch die verbotene Eigenmacht herbeigeführte Zustand bereits als solcher vom
Gesetz missbilligt wird, stellt das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht regelmäßig
auch einen ausreichenden Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung dar, welche
der Befriedigung des Besitzschutzanspruches dient [vgl. OLG Köln JurBüro 1996, 217].
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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