Urteil des LG Darmstadt vom 02.07.2007

LG Darmstadt: anspruch auf rechtliches gehör, nebenintervention, anfechtungsklage, nebenintervenient, aktionär, verwirkung, auskunftsrecht, tagesordnung, aktiengesellschaft, verfahrensrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 17/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 245 Nr 1 AktG, § 66 ZPO
Aktiengesellschaft: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung; Anfechtungsbefugnis des
Nebenintervenienten bei Nichterhebung eines
Widerspruchs
Leitsatz
Mangels Widerspruchs geht die Anfechtungsbefugnis kraft Gesetzes der Verwirkung
ähnlich wegen sonst widersprüchlichen Verhaltens verloren. Die Nebenintervention auf
Seiten der unterstützten Anfechtungskläger ist danach gemäß § 245 Nr. 1 AktG
mangels Anfechtungsbefugnis unzulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers zu 41) vom 27.4.2007 und die sofortige
Beschwerde der Streithelferin zu 43) vom 4.5.2207 gegen das Zwischenurteil der
5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März
2007 werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen
Kosten der Beschwerdegegnerin haben 20 % der Streithelfer zu 41) und 80 % die
Streithelferin zu 43) zu tragen. Die Beschwerdeführer tragen ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 600.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger haben jeweils Anfechtungsklage gegen verschiedene Beschlüsse der
Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14.12.2005 erhoben.
Die Klägerin zu 23) hat mit Schriftsatz vom 11.1.2006 (Bd. XVIII, Bl. 3 ff.)
beantragt,
den Beschluss zu TOP 2 für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist,
äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss unwirksam ist.
Die Erhebung dieser ursprünglich unter dem Aktenzeichen 14 O 94/06 bei dem
Landgericht Darmstadt anhängigen Klage wurde am 31.1.2006 im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Mit am 17.2.2006 eingegangenen Schriftsatz
vom 14.2.2006 (Bd. XVIII, Bl. 29-31) hat der Streithelfer zu 41) seinen Beitritt zum
Verfahren auf Seiten der Klägerin zu 23) erklärt und angekündigt, sich den
Anträgen der Klägerin zu 23) anzuschließen sowie sich den Vortrag der Klägerin zu
23) zu eigen zu machen.
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Die Klägerin zu 27) hat mit Schriftsatz vom 11.1.2006 (Bd. XXII, Bl. 33 ff.) unter
anderem beantragt,
die Beschlüsse zu TOP 2, 3, 5 und 6 für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse nichtig sind.
Die Erhebung dieser ursprünglich unter dem Aktenzeichen 14 O 125/06 bei dem
Landgericht Darmstadt anhängigen Klage wurde am 28.2.2006 im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 28.3.2006 (Bd. XXII, Bl. 88-
90), per Fax eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Streithelferin zu 43)
ihren Beitritt zum Verfahren auf Seiten der Klägerin zu 27) erklärt und
angekündigt, beantragen zu wollen, dass die Beschlüsse zu TOP 2, 3, 5 und 6 für
nichtig erklärt werden.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebeninterventionen beantragt und
insoweit u.a. geltend gemacht, die Nebenintervenienten hätten kein rechtliches
Interesse am Beitritt, weil sie nicht anfechtungsbefugt im Sinne von § 245 Nr. 1
AktG seien, nachdem sie keinen Widerspruch erhoben haben.
Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 30. März 2007 (Bd. XXX, Bl. 12-56), auf das
Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Nebeninterventionen
zurückgewiesen, weil die Streithelfer mangels Erhebung eines Widerspruchs zur
Niederschrift nicht anfechtungsberechtigt seien, und im Übrigen in der Hauptsache
entschieden.
Gegen das ihm am 18.4.2007 zugestellte Urteil hat der Nebenintervenient zu 41)
mit am 27.4.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 27.4.2007 sofortige
Beschwerde eingelegt, soweit die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist,
ohne diese im weiteren zu begründen.
Die Nebenintervenientin zu 43) hat gegen das ihr am 20.4.2007 zugestellte Urteil
mit am 4.5.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 4.5.2007 sofortige Beschwerde
eingelegt, soweit die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist. Sie ist der
Ansicht, aus der neu eingeführten Nebeninterventionsfrist in § 246 Abs. 4 S 2.
AktG ergebe sich, dass es mit Ausnahme der Fristwahrung keine weiteren
Zulässigkeitsschranken geben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres
Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 4.5.2007 (Bd. XXX, Bl. 102-110) verwiesen.
Mit Beschluss vom 8.5.2007 (Bd. XXX, Bl. 112-114), auf den Bezug genommen
wird, hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdegegnerin verteidigt mit Schriftsatz vom 25.7.2007 (Bd. XXXII, Bl.
171, 172) das angefochtene Zwischenurteil.
Die Kläger zu 6) und 7) haben mit Schriftsatz vom 21.6.2007 (Bd. XXXII, Bl. 167)
dem Vortrag der Beschwerdeführer zugestimmt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist durch
Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet (§§
71 Abs. 2; 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die
Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im
Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden
werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung
enthaltene Zwischenurteil – soweit dies überhaupt zulässig ist – auch dann mit der
sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober
2001 – 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar
1982 – III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz.9).
Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und, weil
binnen der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung eingelegt, fristgerecht eingelegt
(§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2; Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Zurückweisung der
Nebenintervention zu Recht damit begründet, dass die Nebenintervenienten den
Klägern aus speziell aktienrechtlichen Gründen im Rechtsstreit mit der Beklagten
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Klägern aus speziell aktienrechtlichen Gründen im Rechtsstreit mit der Beklagten
nicht beitreten können.
Grundsätzlich ist zwar das rechtliche Interesse der Nebenintervenienten, dem
Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten, gegeben. Nach der Rechtsprechung
des Senats folgt das rechtliche Interesse des – wie vorliegend – formgerecht (§ 70
ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer
Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger,
weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen
alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl.
Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 – 5 W 16/01, a.a.O.).
Die Beschwerdeführer sind den Klagen auch innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 S.
2 AktG beigetreten. Sie sind hierzu jedoch deswegen nicht befugt gewesen, weil sie
unstreitig gegen die angefochtenen Beschlüsse keinen Widerspruch zur
Niederschrift erklärt haben (§ 245 Nr. 1 AktG).
Zum Teil wird es zwar für entbehrlich gehalten, dass der Nebenintervenient selbst
anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG sein müsse (so etwa OLG Düsseldorf,
AG 2004, 677). Der Senat hält demgegenüber an der im Beschluss vom 3.11.2005
(5 W 46/05 – ZIP 2006, 873) begründeten Auffassung fest, wonach die eigene
Klagebefugnis des Nebenintervenienten gemäß § 245 Nr. 1 AktG für den Beitritt
auf Klägerseite erforderlich ist.
Entgegen der Ansicht der Streithelferin zu 43) steht § 246 Abs. 4 S. 2 AktG dieser
Auffassung nicht entgegen. Der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-
Drucksache 15/5092, Seite 27) ist im Gegenteil zu entnehmen, der neue Satz 2 in
§ 246 Abs. 4 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den
Klagevoraussetzungen nicht besser stehen darf als die Klage.
Die Nebenintervention auf Seiten der unterstützten Anfechtungskläger ist danach
gemäß § 245 Nr. 1 AktG mangels Anfechtungsbefugnis unzulässig. Diese
Vorschrift beruht auf dem Gedanken des Verbots des widersprüchlichen
Verhaltens (vgl. Großkommentar/Karsten Schmidt, § 245 Rz. 19). Mangels
Widerspruchs geht die Anfechtungsbefugnis kraft Gesetzes der Verwirkung ähnlich
wegen sonst widersprüchlichen Verhaltens verloren (vgl. Hüffer, AktG, § 245, Rz.
13). Ist unter den genannten Voraussetzungen die Anfechtungsklage
ausgeschlossen, muss dies auch für eine Nebenintervention auf Klägerseite
gelten, die dasselbe Ziel verfolgt wie die ausgeschlossene Anfechtungsklage (vgl.
von Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1181; a. A. Waclawik, WM 2004, 1361,
1366, der dies in Konsequenz für eine lediglich rechtspolitisch diskussionswürdige
Gleichsetzung des Interventionsinteresses mit der Anfechtungsbefugnis hält).
Soweit mit den Regelungen über die Nebenintervention der Anspruch eines
Dritten, dessen Rechtsstellung der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien negativ
beeinflussen kann, auf rechtliches Gehör gewährleistet werden soll (vgl.
Musielak/Wedt, ZPO, 4. Aufl., § 66, Rz. 1), nötigt dies ebenfalls nicht zur Zulassung
des beigetretenen Nebenintervenienten auf Klägerseite. Der Zweck der
Nebenintervention, dem Streithelfer die Möglichkeit zu geben, Einfluss auf einen
Rechtsstreit zwischen anderen Parteien nehmen, der im Ergebnis seine
Rechtsstellung betrifft, gebietet die einschränkungslose Zulassung der
Beschwerdeführer als Nebenintervenienten auf Seiten der Anfechtungskläger
gerade nicht.
Der unmittelbar aus Art 103 Abs. 1 GG herzuleitende Anspruch auf rechtliches
Gehör gibt dazu Veranlassung, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient im
Sinne des § 62 ZPO von einem Prozess, der seine Rechte in folgenschwerer Weise
berührt, durch das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht unterrichtet und nicht
vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn das Verfahrensrecht das durch die
Verfassung gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör nur unzureichend
gewährleistet; das gilt im Zivilprozess namentlich bei Auflösungsklagen gegen eine
Gesellschaft, bei der Mitgesellschafter als notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO)
von der Klageerhebung jedenfalls dann in Kenntnis zu setzen ist, wenn der Kreis
der in Betracht kommenden Streitgenossen ersichtlich oder überschaubar ist
(BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 191/81, BVerfGE 60, 7, Juris-Rz.
27 ff). Eine vergleichbare Problematik ist im Streitfall nicht gegeben. Anders als im
Fall der Auflösungsklage bei der GmbH, die bis zur genannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts quasi hinter dem Rücken eines Mitgesellschafters
erhoben werden konnte, ist der Aktionär unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf
rechtliches Gehör nicht in dieser Weise schutzbedürftig. Die Vorschriften des
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rechtliches Gehör nicht in dieser Weise schutzbedürftig. Die Vorschriften des
Aktienrechts gewährleisten, dass der Aktionär schon vor der Hauptversammlung
von deren Tagesordnung, die bei der Einberufung bekannt zu machen ist (§ 124
Abs. 1 S. 1 AktG), ebenso unterrichtet wird wie grundsätzlich von den
Beschlussvorschlägen zu jedem Gegenstand der Tagesordnung (§ 124 Abs. 3 S. 1
AktG). Er hat die Möglichkeit, zur Hauptversammlung zu erscheinen,
gegebenenfalls von seinem Auskunftsrecht (§ 131 AktG), Stimmrecht (§ 134 AktG)
und Widerspruchsrecht (§ 245 Nr. 1 AktG) Gebrauch zu machen. Über die
Tatsache des Beschlusses ist er unterrichtet. Erscheint er nicht zur
Hauptversammlung, kann er sich über gefasste Beschlüsse informieren und
prüfen, ob er im Sinne von § 245 Nr. 2, 3 AktG zu deren Anfechtung berechtigt ist.
Ob ein Widerspruch entbehrlich ist, wenn der Anfechtungsgrund während der
Hauptversammlung nicht erkennbar geworden ist, weil dann der Aktionär nicht
widersprüchlich handelte, wenn er die Rüge erst später erhebt, bedarf vorliegend
keiner Entscheidung. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die klägerseits
behaupteten Anfechtungsgründe – Verstöße gegen das Informations- und
Auskunftsrecht – seien bei Beschlussfassung nicht bekannt gewesen.
Auch die Frage, ob wegen der Identität des Streitgegenstandes von Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 – II ZR 286/01, BGHZ 152,
1, Juris Rz. 9 ff.) die Anfechtungsbefugnis des Streithelfers auch dann gegeben sein
muss, wenn der unterstützte Kläger Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 241 AktG
geltend gemacht und der Nebenintervenient seinen Beitritt auf einen derartigen
Grund beschränkt hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Die unterstützten
Kläger zu 23) und 27) haben ihre Klage nicht auf Gründe im Sinne von § 241 Nr. 1
– 4 AktG gestützt, sondern die Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG geltend
gemacht.
Der Streithelfer zu 41) hat sich zwar insgesamt den Anträgen der Klägerin zu 23)
angeschlossen und damit auch dem Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit
des Beschlusses zu TOP 2. Weder der Streithelfer zu 41) noch die Klägerin zu 23),
auf deren Vortrag sich der Nebenintervenient beruft, machen jedoch geltend, es
lägen Nichtigkeitsgründe vor.
Die Streithelferin zu 43) hat ausdrücklich nur beantragt, die Beschlüsse der
Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14.12.2005 zu TOP 2, 3, 5 und 6 für
nichtig zu erklären und sich damit insoweit den Anfechtungsanträgen und nicht
dem Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin zu 27) angeschlossen. Der Erörterung,
ob der Beitritt zulässig gewesen wäre, wäre er auch bezüglich des mit dem
Feststellungsbegehren geltend gemachten weiteren Streitgegenstandes erklärt
worden, bedarf es insoweit schon deswegen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der
Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der
Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die
Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl.
Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 – 5 W 16/01). Dieses Interesse bemisst
der Senat im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts
auf je 250.000,00 € für die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 und auf je 50.000,00 € für
die Beschlüsse zu TOP 5 und 6, mithin insgesamt auf 600.000,00 €.
Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher
Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05
die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II
ZB 29/05 eingelegt und über diese – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden
ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.