Urteil des LG Darmstadt vom 22.12.2004

LG Darmstadt: verdeckte gewinnausschüttung, geschäftsführer, zur unzeit, vergütung, gesellschafterversammlung, recht des gesellschafters, nahe stehende person, darlehen, tantieme, anstellungsvertrag

Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 177/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 1 GmbHG, § 47 Abs 4
GmbHG
(GmbH: Stimmrecht bei Abschluss eines Gesellschafter-
Geschäftsführervertrages; Angemessenheit von
Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen; verdeckte
Gewinnausschüttung; Kündigung von
Gesellschafterdarlehen; Interessenabwägung bei
Bilanzansätzen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil
der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in
Offenbach am Main wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird,
dass die Prozessparteien übereinstimmend die der Ziffer 6 und 7 der
Entscheidungsformel zugrunde liegenden Klageanträge - Gesellschafterbeschlüsse
vom 04.11.1999 zu TOP 4 und 5 - für erledigt erklärt haben.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das vorbezeichnete Urteil dergestalt
abgeändert, dass seine Verurteilung zur Zahlung von DM 183.000,00 (entspricht €
93.566,41) nebst Zinsen hieraus entfällt; die Klage wird insoweit abgewiesen.
Von den Gerichtskosten in erster Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte
zu 1) 80 % zu tragen. Von den Gerichtskosten in zweiter Instanz haben die
Klägerin 16 % und die Beklagte zu 1) 84 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten in erster Instanz:
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst 20 % und die
Beklagte zu 1) 80 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 1) haben 95 % sie selbst und 5 % die Klägerin zu tragen; die außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten in zweiter Instanz:
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst 16 % und die
Beklagte zu 1) 84 % zu tragen; die Beklagte zu 1) hat ihre eigenen Kosten zu
tragen; die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu
tragen.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Kosten wegen durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zuzüglich 15 % hieraus abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) bzw.
auch die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % hieraus leisten.
Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Kosten wegen durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zuzüglich 15 % hieraus abwenden, falls nicht die Klägerin vor
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich
15 % hieraus leistet.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist als Gesellschafterin zu 25 % an der 1980 gegründeten Beklagten
zu 1), die auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik tätig ist, beteiligt. In dem
hier interessierenden Zeitraum hielten der Beklagte zu 2), ihr Bruder, weitere 50 %
und dessen Ehefrau die letzten 25 % der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 2) war von der Gründung der Beklagten zu 1) an bis zum Jahre
2001 alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Das Stammkapital der
Beklagten zu 1) wurde sukzessive auf DM 10 Millionen erhöht.
Die Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind spätestens seit 1996 nachhaltig
zerstritten und führten bislang mehrere Rechtsstreitigkeiten, unter anderem auch
schon vor dem Senat.
Im vorliegenden Verfahren sind die Gesellschafterbeschlüsse vom 12. Dezember
1996 zu TOP 3
Die Geschäftsführung wird angewiesen, die Darlehensansprüche der
Gesellschaft gegen Frau A B (= Klägerin) gerichtlich geltend zu machen.
und zu TOP 4
Herr C B (= der Beklagte zu 2) wird von der Gesellschafterversammlung
ermächtigt, den dieser Niederschrift als Anlage beigefügten Abänderungsvertrag
zu seinem Geschäftsführervertrag mit sich selbst abzuschließen;
vom 09.12.1998 zu TOP 4
Der Jahresabschluss vom 31.12.1997 wird festgestellt.
und zu TOP 5
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses für das
Geschäftsjahr 1997: Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.1997 in Höhe von DM
2.870.169,74 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
sowie vom 04.11.1999 zu TOP 4
Der Jahresabschluss zum 31.12.1998 wird festgestellt.
und zu TOP 5
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses für das
Geschäftsjahr 1998: Der Jahresüberschuss zum 31.12.1998 in Höhe von DM
379.107,65 wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von DM 2.870.169,74 verrechnet.
Der verbleibende Bilanzverlust in Höhe von DM 2.491.062,09 wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
streitgegenständlich.
Die Klägerin hat gegen sämtliche vorbeschriebenen Gesellschafterbeschlüsse
fristwahrend Anfechtungsklage mit dem Ziel erhoben, diese für unwirksam zu
erklären. Mit der am 13. Januar 1997 vor dem Landgericht Darmstadt
eingegangenen Klage hat die Klägerin unter anderem des weiteren mit der
Begründung, ihr Bruder habe als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) eine
unangemessen hohe Tantieme erhalten, die die Steuerbehörde teilweise als
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) steuerrechtlich qualifiziert habe, begehrt,
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) DM 183.000,00 nebst 5
% Zinsen aus jeweils DM 61.000,00 seit dem 01.01.1994, 01.01.1995 und
01.01.1996 zu zahlen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme - Einholung eines
Sachverständigengutachtens - hat die 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main mit am 20. Juni 2002
verkündetem Urteil (Bl. 1385 ff. d. A.) unter Abweisung der weitergehenden Klage
die vorstehend in Bezug genommenen Beschlüsse für unwirksam erklärt und den
Beklagten zu 2) zur Zahlung von DM 183.000,00 nebst Zinsen hieraus verurteilt.
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Die weiteren Einzelheiten des Rechtsstreites ergeben sich aus den
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auch der Entscheidungsbegründung wegen
wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten haben das vorbezeichnete Urteil form- und fristwahrend
angefochten.
Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor: Der Beklagte zu 2) habe auch nach den
Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zeitraum 1992 bis
1996 kein überhöhtes Gehalt bezogen. Das Landgericht hätte sich mit seiner
anderen Wertung nicht über die Sachverständigenwertungen hinwegsetzen dürfen.
Auch die landgerichtliche Annahme, eine steuerrechtliche vGA beseitige die zivil-
und gesellschaftsrechtliche Grundlage einer
Gesellschaftergeschäftsführervergütung und führe damit unmittelbar zu einem
Rückforderungsanspruch der Gesellschaft, sei rechtsfehlerhaft. Es begegne
rechtsstaatlichen Bedenken, wenn der Bestand des zivilrechtlichen Anspruchs
eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf Vergütung in Abhängigkeit zu dem
Vorliegen einer steuerlichen vGA gebracht werde, zumal verschiedene OFD-
Verfügungen mit unterschiedlichem Inhalt existierten. Auch habe das Landgericht
insoweit fehlerhaft § 17 der Satzung der Beklagten zu 1) für anwendbar erachtet.
Der neue Geschäftsführeranstellungsvertrag, der ein festes Jahresgehalt von DM
1.800.000,00, welches sich zum 01.01.1998 und zum 01.01.1999 jeweils um 4 %
erhöhe, sowie eine Tantieme von 4,5 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft
vorsehe, begegne entgegen der landgerichtlichen Wertung gleichfalls keinen
durchgreifenden Bedenken. Die Feststellung des Landgerichtes beruhe auf einem
rechtsfehlerhaft ermittelten Anknüpfungspunkt; die Tabelle der OFD Karlsruhe sei
nämlich kein tauglicher Maßstab. Die neue Vergütungsregelung stelle sich als
Konsequenz des ...-Schreibens vom 5. Oktober 1994 dar. Die auf der Grundlage
des neuen Anstellungsvertrages gezahlten Geschäftsführerbezüge seien in der
steuerlichen Betriebsprüfung am 5. August 2004 unbeanstandet geblieben.
Entgegen landgerichtlicher Auffassung sei es auch rechtens, die Klägerin auf
Zurückzahlung der ihr gewährten Darlehen zu verklagen. Die landgerichtliche
Feststellung, die Beklagte zu 1) hätte Gewinne in einem Umfange ausschütten
können, die die Klägerin in die Lage versetzt hätten, ihre Schulden bei der
Beklagten zu 1) zu tilgen, stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des
Sachverständigen, wonach die Gesellschaft gerade nicht in den Jahren 1992 bis
1995 wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, Gewinne an ihre Gesellschafter
auszuschütten. Die Klägerin hätte zumindest die erfolgte Ausschüttung in Höhe
von DM 156.029,00 zur Tilgung des ...-Darlehens verwenden müssen. Bezüglich
des so genannten „Hausdarlehens“ in Höhe von 1,03 Mio. DM fehle es an jeder
Betriebsbezogenheit. Die Klägerin habe diesen Betrag letztlich von der Beklagten
zu 1) nur deshalb erhalten, weil sie, die Klägerin, den Eindruck erweckt habe, ihren
Geschäftsanteil an der Firma an die Familie des Beklagten zu 2) veräußern zu
wollen. Den Vertragsabschluss habe die Klägerin jeweils durch Stellen von
Nachforderungen „platzen lassen“. Die Klägerin habe sich unredlich verhalten, was
zu berücksichtigen sei, wenn von Treuepflichten der Gesellschafter die Rede sei.
Letztlich seien auch die Beschlüsse zur jeweiligen Feststellung des
Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung betreffend die Geschäftsjahre
1997 und 1998 nicht unwirksam.
Vor Rechtskraft des Senatsurteils vom 30. Januar 2002 zu Az. 13 U 99/98 - der II.
Zivilsenat des Bundesgerichthofs nahm mit Beschluss vom 12. Januar 2004 die
Revision hiergegen nicht an - haben die Beklagten noch die Auffassung vertreten,
ein gerichtlicher Eingriff in die Bilanzpolitik der Beklagten zu 1) sei nicht geboten.
Es könne nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zu 1) eine im Fördergebiet
erworbene Immobilie erlaubtermaßen nach den Möglichkeiten des
Fördergebietsgesetzes steuerlich abschreibe. Nunmehr führen die Beklagten aus,
dass aus ihrer Sicht zwischenzeitlich eine Erledigung eingetreten sei. Aufgrund des
rechtskräftigen Senatsurteils vom 30. Januar 2002 stehe nämlich fest, dass der
Jahresabschluss 1997 sich im Ergebnis als ungeprüft darstelle und damit den
Gesellschafterbeschlüssen vom 09.11.1998 die Grundlage entzogen worden sei. In
der Gesellschafterversammlung am 24.03.2004 sei bereits ein neuer
Wirtschaftsprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses 1997 bestellt worden.
Zwischenzeitlich sei auch der Jahresabschluss 1998 durch ein neues
Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft worden, und die Gesellschafter hätten
am 01.10.2001 den Jahresabschluss erneut festgestellt und einen neuen
Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, wodurch die angefochtenen Beschlüsse
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Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, wodurch die angefochtenen Beschlüsse
vom 11.11.1999 sich erledigt hätten.
Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wegen wird auf den Inhalt der
Schriftsätze vom 2. Dezember 2002 und vom 18. November 2004 Bezug
genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004 haben die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als
Gegenstand die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1)
vom 04.11.1999 zu Tagesordnungspunkt 4 und 5 sind.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juni 2002 abzuändern und,
soweit die Hauptsache nicht teilweise für erledigt erklärt worden sei, die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit die Hauptsache nicht
teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei.
Die Klägerin, die das angefochtene Urteil verteidigt, hält die Berufungsangriffe für
unbegründet, legt die Ausschüttungspolitik der Beklagten zu 1) dar und geht auf
die einzelnen Kapitalerhöhungen sowie auf die Problematik verdeckter
Gewinnausschüttungen ein. Ergänzend trägt sie vor, entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 7 der
Satzung der Beklagten zu 1) sei vor dem Erwerb der Immobilie im Fördergebiet die
Gesellschafterversammlung nicht gehört und im Besonderen sie von dem Kauf
nicht informiert worden. Soweit das Landgericht von den Wertungen im
Sachverständigengutachten abgewichen sei, halte sie dies für unbedenklich. Den
Gesellschafterbeschluss vom 12.12.1996 zu TOP 4 - Anstellungsvertrag mit dem
Beklagten zu 2) - halte sie schon deshalb für unwirksam, weil der Beklagte zu 2)
unberechtigterweise mitgestimmt habe. Die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur
Zurückzahlung von Tantiemebestandteilen halte sie für rechtens; die
Rückzahlungspflicht des Beklagten zu 2) folge bereits aus § 17 der Satzung der
Beklagten zu 1, dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern
alternativ zu verstehen seien. Soweit die Beklagte zu 1) die Rückzahlung der von
ihr gewährten Darlehen klageweise durchsetzen solle, sei dies treuwidrig. Die
Jahresabschlüsse 1997 und 1998 seien fehlerhaft, weil die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibung für die Immobilie fortgesetzt worden sei, wodurch der
Buchwert der Immobilie niedrig gehalten und ein Gewinnausweis unterdrückt
worden sei.
In einem nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsatz begründet die Klägerin
den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Zahlungsantrag damit, dass dieser,
der Beklagte zu 2), über die Bezüge hinaus einen weiteren und nicht
gerechtfertigten Vorteil dergestalt erlangt habe, als er wegen der Nachentrichtung
der Körperschaftssteuer durch die Beklagte zu 1) Körperschaftssteuergutschriften
erhalten habe, um die er ungerechtfertigt bereichert sei. Der weiteren Einzelheiten
ihres Vorbringens wegen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 21.05. und
02.07.2003 sowie vom 06.12.2004 Bezug genommen.
I.
Zur Berufung der Beklagten zu 1)
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist sachlich
unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war.
1. Gesellschafterbeschluss vom 12.12.1996 zu TOP 4 - Abschluss eines
neuen Geschäftsführeranstellungsvertrages -, Ziffer 1 der
Urteilsentscheidungsformel
Das Landgericht hat den am 12. Dezember 1996 gefassten
Gesellschafterbeschluss mit dem Ziel, dass der Beklagte zu 2) in seiner Funktion
als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Geschäftsführerbezüge auf neuer
Berechnungsgrundlage erhält (nämlich DM 1.800.000,00 als Festgehalt mit
jeweiliger 4 %iger Erhöhung zum 01.01.1998 und 01.01.1999 sowie eine Tantieme
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jeweiliger 4 %iger Erhöhung zum 01.01.1998 und 01.01.1999 sowie eine Tantieme
von 4,5 %) zu Recht aufgrund der klägerseits erklärten Anfechtung für unwirksam
erklärt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente sind sämtlich nicht
durchgreifend.
a)
Vorab ist festzustellen, dass entgegen der vorgetragenen Rechtsansicht der
Klägerin der Beschluss formalrechtlich nicht zu beanstanden ist. 75 % der
abgegebenen Stimmen waren für die Beschlussvorlage. Der Beklagte zu 2), der
damals über 50 % der Stimmen verfügte, durfte entgegen der vorgetragenen
Rechtsansicht der Klägerin mit abstimmen, obwohl seine persönlichen Interessen
betroffen waren, denn § 47 Abs. 4 GmbHG statuiert nicht schlechthin ein
Stimmrechtsausübungsverbot für jedes Rechtsgeschäft zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter. Sein Anwendungsbereich ist durch Sinn und Zweck der Regelung
zu erschließen. Die Stimmenthaltungsvorschrift des § 47 Abs. 4 GmbHG will
ersichtlich eine Gefährdung von Gesellschaftsinteressen verhindern, weshalb die
Vorschrift einerseits in dem Sinne weit auszulegen ist, dass auch allgemeine
Umgehungsversuche erfasst werden und somit auch ein Beschluss, mit dem die
Geschäftsführung angewiesen wird, ein bestimmtes Geschäft mit einem
Gesellschafter zu tätigen, in den Anwendungsbereich des § 47 GmbHG fällt (vgl.
hierzu u. a. Koppensteiner in Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1997, Rn 59 zu § 47),
andererseits aber ist die Vorschrift auch teleologisch in ihrem Anwendungsbereich
zu beschränken. Schon der II. Zivilsenat des Reichsgerichts hat in seiner
Leitentscheidung vom 18. Oktober 1910 (RGZ 74, 276 ff., 279) ausgeführt, ein
GmbH-Gesellschafter sei bei dem Wahlakt, mit welchem er selbst zum
Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden soll, von der Ausübung seines
Stimmrechts nicht ausgeschlossen, auch wenn er damit eigene Interessen
fördere. Grundsätzlich müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass die
Interessen von Gesellschaft und Gesellschafter gleichgerichtet seien. Die eigenen
Interessen könne nämlich ein Gesellschafter am besten dadurch fördern, wenn er
den Interessen seiner Gesellschaft diene. Dieser Rechtsprechung hat sich der
Gesellschaftssenat des Bundesgerichtshofes bereits in seinem Urteil vom 29.
September 1955 (BGHZ 18, 205 ff., 210) angeschlossen und zugleich auch die
Lehre vom Sozialakt weiterentwickelt. Nach heutigem gesicherten Erkenntnisstand
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezieht sich die
Stimmrechtsenthaltungsvorschrift allein auf Rechtsgeschäfte, die die Gesellschaft
mit einem ihrer Gesellschafter als einem Dritten abschließt, wogegen sie da nicht
eingreift, wo der Gesellschafter sein Mitgliedsrecht ausübt. Ist ein Gesellschafter
bei seiner Wahl zum Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, so
kann er auch wegen der Einheitlichkeit und Untrennbarkeit der Verhältnisse an der
Abstimmung über die ihm als Geschäftsführer zu zahlende Vergütung mitwirken
(so wörtlich der II. Zivilsenat des BGH in seinem vorzitierten Urteil vom 29.09.1955
= BGHZ 18, 205; so auch Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1997, Rn 61; Lutter-
Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, Rn 24 und Baumbach-Hueck, GmbHG, 17.
Aufl. 2000, Rn 54, jeweils zu § 47; Baums, Der Geschäftsleitervertrag, 1987, Seite
143; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, Seite 200,
Siegmund, Stimmverbote im GmbH-Recht, BB 1981, 1674 und van Look,
Stimmverbot und körperschaftlicher Sozialakt in NJW 1991 Seite 152).
Den vorstehend umrissenen Gedankengang hat der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs nochmals argumentativ vertiefend bestätigt in seinem Urteil
vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 209 ff.) und nochmals den Unterschied bei der
Stimmenabgabe herausgearbeitet, der besteht zwischen einem Rechtsgeschäft,
welches die Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter abschließt und das sei
seiner Art nach auch mit jedem Dritten hätte abschließen können, und den
innergesellschaftlichen Angelegenheiten. Der Bundesgerichtshof weist unter
Bezugnahme auf die Ausführungen von ... auch auf den Umstand hin, dass vor
allem einem Mehrheitsgesellschafter nicht zugemutet werden könne, sich in der
Frage, ob er Geschäftsführer werden solle, der Stimme zu enthalten und sich dem
Willen der Minderheit zu beugen, obschon wegen der Stärke seiner
Vermögensbeteiligung er das größte Anrecht darauf habe, die Geschicke der
Gesellschaft mitbestimmen zu können. Im Ergebnis billigt damit die herrschende
Meinung dem Recht des Gesellschafters zur Einflussnahme auf das
Verbandsgeschehen eine größere Bedeutsamkeit zu als den
Vermögensinteressen der einzelnen Gesellschafter und letztlich auch der
Gesellschaft selbst.
Die gegen die ganz herrschende Meinung in der Literatur teilweise vorgetragenen
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Die gegen die ganz herrschende Meinung in der Literatur teilweise vorgetragenen
Argumente (z. B. Immenga/Werner, Der Stimmrechtsausschluss eines GmbH-
Gesellschafters in GmbH-Rundschau 1976 Seite 53 ff. - die Autoren vertreten die
Auffassung, Bestellung des Gesellschafters zum Geschäftsführer und sein
Anstellungsvertrag sollten nicht als ein einheitlich sozialrechtlicher Vorgang
begriffen werden) vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Gerade der
vorliegende Fall zeigt, dass die Prämisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
im Allgemeinen sei bei einem Gesellschafter, der sich zum Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellen lasse, nicht zu befürchten, er werde seine eigenen Belange
über die der Gesellschaft stellen, weshalb die Gefahren einer Schädigung von
Gesellschaftsinteressen, denen § 47 Abs. 4 GmbHG mit seinem
Stimmrechtsausschluss begegnen wolle, verhältnismäßig gering sei (so der BGH in
seinem vorzitierten Urteil vom 09.12.1968 in BGHZ 51, 209, 216), zwar durchaus
in Frage gestellt werden kann, aber dieser Konflikt nicht im Regelungsbereich des §
47 Abs. 4 GmbHG selbst gelöst werden kann. Würde man nämlich, worauf auch Iris
Siegmund in ihrer Abhandlung „Stimmverbote im GmbH-Recht“ (BB 1981, Seite
1674 ff., 1677) hingewiesen hat, dem betroffenen und zum Geschäftsführer
gewählten Gesellschafter die Stimmrechtsausübung bezüglich seines
Anstellungsvertrages versagen, so könnte die Gesellschaft die
Anstellungsbedingungen einseitig diktieren. Ist die Beschlussfassung über den
Anstellungsvertrag nach Auffassung einzelner Gesellschafter inhaltlich
unangemessen, weil der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter einseitig
seine persönlichen Interessen zu Lasten der Gesellschaftsinteressen
durchzusetzen versucht, muss, wie hier, der Klageweg beschritten werden, um zu
klären, ob der Gesellschafterbeschluss noch billigem Ermessen - Leitgedanke des
§ 315 BGB - entspricht (wie hier auch Rolf Wanke, Stimmrechtsausschluss im
GmbH-Recht ZGR 1979, Seite 243).
b)
Der angefochtene Beschluss ist letztlich - auch dies sei hier nur der Vollständigkeit
halber festgestellt - auch nicht deshalb für unwirksam zu erklären, weil die
Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) nicht selbst den
Anstellungsvertrag mit dem Beklagten zu 2) geschlossen hat, sondern den
Beklagten zu 2) nur ermächtigt hat, mit sich selbst einen Anstellungsvertrag
abzuschließen. Aus § 46 Nr. 5 GmbHG folgt nämlich die Annexzuständigkeit der
Gesellschafterversammlung für den Abschluss des Anstellungsvertrages. Der
Beschlussfassung lag ein ausgearbeiteter Vertragsentwurf zur Abstimmung vor.
Die Zustimmung zur Vornahme des Insichgeschäfts bezog sich mithin lediglich auf
den vorgelegten Vertragsentwurf. Damit ist die Kompetenz zum Abschluss des
Geschäftsführeranstellungsvertrages der Gesellschafterversammlung nicht
entzogen worden.
c)
Mit dem Landgericht geht der Senat einig, dass der Beschluss inhaltlich
unangemessen ist.
Die Frage der inhaltlichen Angemessenheit des hier zur Beurteilung anstehenden
Anstellungsvertrages ist entgegen der vorgetragenen Rechtsansicht der Beklagten
unabhängig von der Frage zu beantworten, ob der klägerische Zahlungsanspruch
gegen den Beklagten zu 2) begründet ist oder nicht. Diese Feststellung folgt
bereits aus der Tatsache, dass eine rechtlich zulässige Regelung, die in der
Vergangenheit getroffen wurde, sich im Lichte der Erfahrungen als inadäquat für
die Zukunft erweisen kann. Was in der Vergangenheit hingenommen wurde,
braucht in Zukunft nicht unbedingt hingenommen zu werden.
Die inhaltliche Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezügen war
wiederholt Gegenstand von Urteilen und wissenschaftlicher Erörterungen. Die
Frage nimmt im Besonderen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und
Literatur einen breiten Raum ein und wird dort vor allem unter dem Gesichtspunkt
der verdeckten Gewinnausschüttung erörtert. Nach dem Grundsatzurteil des BFH
vom 16.03.1967 (BStBl III 1967 Seite 626) ist die Angemessenheit der
Geschäftsführervergütung nicht mehr gewahrt, wenn die Gesellschaft ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Beurteilungskriterien sind Art und
Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das
Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden
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Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden
Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe
ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren. Nach dem Urteil
des FG Baden-Württemberg vom 28.06.2001 zu Aktenzeichen 6 K 392/97 ist die
Frage nach der Angemessenheit der Bezüge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, im Wesentlichen eine Tat- und keine
Rechtsfrage; es handele sich, so das Gericht, insoweit um eine Schätzung, d. h.
um Schlussfolgerungen tatsächlicher Art. Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-
Württemberg setzt sich in dem vorzitierten Urteil nach eigener Einschätzung
teilweise in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wenn er sagt,
dass die Angemessenheit von Geschäftsführerentgelten nicht nach festen Regeln
zu beurteilen sei. Bei der Bemessung der Geschäftsführergehälter und deren
Beurteilung sei dem Kaufmann ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt,
weshalb die vGA erst dann greife, wenn der Beurteilungsspielraum eindeutig
überschritten sei (vgl. zu diesem Problemkreis auch Franz Wassermeyer, Rund um
den GmbH-Geschäftsführer, Die Steuerberatung, 1997, Seite 529 ff.).
Der Senat hat sich indessen nicht mit der steuerrechtlichen Angemessenheit der
Vergütung des Beklagten zu 2) zu befassen, weshalb der Hinweis der Beklagten
darauf, dass die steuerliche Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2002 die
tatsächlichen Bezüge des Beklagten zu 2), die dieser nach dem Inhalt des
geänderten Anstellungsvertrages trotz der erklärten Anfechtung des
Gesellschafterbeschlusses erhält, nicht beanstandet habe, ohne
Entscheidungsrelevanz ist, sondern allein und ausschließlich mit der
zivilrechtlichen Angemessenheit. Hierbei wird von dem Senat keinesfalls verkannt,
dass die steuerliche Behandlung der Gesellschafter-Geschäftsführervergütung
durchaus auch zivilrechtlich von Bedeutsamkeit sein kann (vgl. hierzu nur Scholz,
GmbHG, 8. Aufl. 1993, Rn 174 ff. zu § 29). Der vorliegend zur Beurteilung
anstehende Fall gibt jedoch keine Veranlassung, zu dieser Problematik Stellung zu
nehmen, weil zum einen niemals zu befürchten stand, was im Übrigen die zeitlich
spätere Betriebsprüfung auch belegt hat, dass dem Beklagten zu 2) nach der
neuen Regelung ein steuerlich als vGA zu behandelnder Vermögensvorteil
zukommt, und zum anderen sich die zivilrechtliche Unangemessenheit der
Vergütungshöhe bereits aus anderen und nachstehend näher darzustellenden
Gründen ergibt.
Für die Höhe der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
bestehen keine privatrechtlichen Vorgaben; im Besonderen greift auch § 87 Abs. 1
AktG analog nicht ein. Dies schon deshalb nicht, weil die Gesellschafter einer
GmbH, anders als die Anteilseigner einer AG, bei der Vergütungsfindung mitwirken
(vgl. Lutter-Hommelhoff a.a.O. Rn 31 Anhang § 6). Die Vergütung muss aber
billigem Ermessen entsprechen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1990
(BGHZ 111, 224 ff.) hierzu ausgeführt:
Die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung
muss deshalb, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat,
angemessen sein. Sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung
und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche
Tätigkeit erhalten hätte. Freilich können solche Leistungen, für die es keine
taxmäßige Vergütung gibt, recht unterschiedlich bewertet werden. Den
Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem
Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, bleibt
dabei ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein bestimmter
Vergütungsbetrag nicht deswegen als unangemessen bezeichnet werden kann,
weil eine andere Bemessung sich ebenso gut oder besser vertreten ließe.
Hierbei müssen, worauf der Bundesgerichtshof ebenfalls in seinem vorzitierten
Urteil hingewiesen hat, die Besonderheiten des betroffenen Unternehmens
berücksichtigt werden, weshalb eine umfassende Würdigung aller Umstände
erforderlich ist. Die Angemessenheit der Vergütung ist sowohl unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes als auch unter dem
Gesichtspunkt der unter den Gesellschaftern bestehenden Treuepflichten zu
prüfen. Die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers dürfen in keinem
Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das
ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
Der Senat würdigt den ihm unterbreiteten Sachverhalt tatrichterlich mit dem
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Der Senat würdigt den ihm unterbreiteten Sachverhalt tatrichterlich mit dem
Landgericht, wie bereits oben schon festgestellt worden ist, dass die
Vergütungshöhe unangemessen ist.
Die hiergegen beklagtenseits vorgebrachten Argumente greifen nicht durch; im
Besonderen ist dem Landgericht auch kein Rechtsfehler anzulasten, wenn es im
Ergebnis dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt ist, wobei jedoch an dieser
Stelle besonders darauf hinzuweisen ist, dass der Gutachter sich nur mit der
Angemessenheit der Vergütung des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer befasst hat, die der Beklagte zu 2) im Zeitraum 1992 bis 1996
bezog. Gleichwohl kommt seinen Ausführungen deshalb Entscheidungsrelevanz
zu, weil mit der neuen Vergütungsregelung der Beklagte zu 2) weiterhin
Gesamtbezüge in einer Höhe erhalten sollte, wie er sie auch in der Vergangenheit
erhalten hatte. Das Verhältnis von Festgehalt zu Tantieme sollte mit der
Neufassung seines Anstellungsvertrages allein geändert werden, um zu
verhindern, dass auch noch in Zukunft Teile seiner Tantieme steuerlich als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden würden. Die Beklagten
beschreiben in ihrer Berufungsbegründung das Ergebnis dieser Operation wie folgt
(Bl. 1537 d. A.):
„Resultat dieser geforderten Umwandlung war eine geringere
Schwankungsbreite des jeweiligen Geschäftsführer-Gehalts. In „schlechten“ Jahren
erhielt der Geschäftsführer eine im Vergleich zu dem früheren Zustand höhere, in
„besseren“ Jahre eine niedrigere Vergütung.“
Die Beklagten gingen nach ihrem eigenen Vorbringen davon aus (vgl. Bl. 1538 d.
A), dass die dem Beklagten zu 2) zugesagte Tantieme von 4,5 % betragsmäßig
sich bis auf DM 600.000,00 belaufen werde, was bei dem zugesagten Festgehalt
von 1,8 Mio. DM eine Gesamtvergütung von 2,4 Mio. DM (= € 1.227.100,50) ergibt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Bezüge des Beklagten zu 2) in
der Vergangenheit einem internen und externen Betriebsvergleich unterzogen und
hierbei festgestellt, dass der Beklagte zu 2) in den Jahren 1993 bis 1995 mehr
verdiente, als die so genannte „300 Prozent-Grenze“ (darunter ist zu verstehen,
dass der Geschäftsführer nicht mehr als 300 % des höchstbezahlten Angestellten
im Unternehmen verdienen darf) es eigentlich zulasse. Auch der externe
Betriebsvergleich belege, dass der Beklagte zu 2) 1993 bis 1995 zu den
„absoluten Spitzenverdienern“ gehört habe. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige hat in seinem Gutachten das Kriterium der Angemessenheit
dahingehend definiert, das angemessen eine „gerade noch“ dem Fremdvergleich
standhaltende Geschäftsführervergütung sei. Diese Definition der
Angemessenheit ist vorliegend indessen selbst unangemessen, weil sie die
Besonderheiten des Unternehmens der Beklagten zu 1) außer Betracht lässt. Die
Frage der Angemessenheit ist letztlich eine rechtliche Wertung, die allein der
Richter vorzunehmen hat und nicht der Sachverständige. Als Gehilfe des Gerichts
erschöpft sich die Aufgabe des Sachverständigen darin, die relevanten Tatsachen
aufzuzeigen. Wenn das Gericht von dem Sachverständigen aufgezeigte Tatsachen
aus Rechtsgründen anders bewertet als dieser selbst, so bedarf es entgegen
Beklagtenauffassung nicht der Einholung eines Ergänzungsgutachtens.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Familiengesellschaft, bei der
erkennbar Interessengegensätze zwischen den einzelnen Gesellschaftern
auszugleichen sind. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist in seinem Urteil
vom 5. Juni 1975 (BGHZ 65 Seite 15 ff., 18) ausdrücklich der Rechtsauffassung
beigetreten, wonach nicht nur die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und
der GmbH, sondern auch die der Gesellschafter untereinander von der
gesellschaftlichen Treuepflicht bestimmt sein können. Der rechtfertigende Grund
hierfür liege darin, so hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei der GmbH
unbeschadet ihrer körperschaftlichen Verfassung die nähere Ausgestaltung ihrer
Organisation und ihre wirtschaftliche Betätigung in erheblichem Maße dem
unmittelbaren Einfluss ihrer Gesellschafter unterliegen, und die inneren
Verhältnisse der GmbH daher auf eine deutliche Nähe zu der Personengesellschaft
angelegt sein können. Dies ist bei der Beklagten zu 1) ersichtlich der Fall, was auch
durch die Satzungsbestimmung in § 14 (Erbfolge) belegt wird. Der Kreis der
Gesellschafter besteht aus Familienangehörigen; der Beklagte zu 2) übt einen
bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Beklagten zu 1) aus. Ob vor diesem
Hintergrund in einer wertenden Betrachtung auch schon der Lebensstandard der
Familie des Beklagten zu 2) zu der finanziellen Ausstattung der Klägerin mit
einzubeziehen ist, die immerhin 25 % Anteile an einer Firma hält, die sich für fähig
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einzubeziehen ist, die immerhin 25 % Anteile an einer Firma hält, die sich für fähig
erachtet, eine Millionenvergütung ihrem Geschäftsführer zu zahlen, kann
dahingestellt bleiben, weil bereits die Strukturveränderung der Vergütungsfindung
in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag selbst unangemessen ist und
berechtigte Belange der Klägerin verletzt. Gegenüber dem ursprünglichen
Anstellungsvertrag ist der Vergütungsbestandteil, welcher vom Erfolg des
Unternehmens abhängig ist, drastisch herabgesetzt worden. Der der
Beschlussfassung zugrunde liegende Vertragsentwurf verändert die Gewichte
völlig. Diese Gewichtsveränderung führt zu einer hohen finanziellen Belastung der
Beklagten zu 1), die dem Beklagten zu 2) auch dann noch so hohe Gehälter
zahlen muss, wenn die Gewinnsituation einbricht, so dass damit auch der
verteilungsfähige Gewinn insgesamt in einer Weise tangiert wird, die die Klägerin
als Minderheitsgesellschafterin nicht hinzunehmen braucht. Der hohe Festanteil
des Gehalts, der keine Neufestsetzung nach unten bis zum 31.12.1999 erlaubte,
beeinflusst das Geschäftsergebnis der Beklagten zu 1) signifikant und damit auch
ihre Ausschüttungsfähigkeit. Der hohe Gehaltsaufwand für den Beklagten zu 2)
schmälert die EK-Kennziffer der Beklagten zu 1) und kann nach Senatsansicht
durchaus in Verhandlungen der Beklagten zu 1) mit Kreditinstituten negativ -
„Selbstbedienungsmentalität“ - bewertet werden. Die landgerichtlichen
Ausführungen in diesem Zusammenhang sind sachgerecht, denn bei der
Festsetzung der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers darf zumindest bei
familiär verbundenen Gesellschaftern auch die Ausschüttungsfähigkeit der
Gesellschaft nicht völlig aus dem Auge verloren werden. Auch die nicht an der
Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter müssen angemessen am
geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren können.
Wenn sicherlich auch gesagt werden kann, dass das Festgehalt des Beklagten zu
2) (DM 213.600,00) nach der letzten rechtswirksamen Fassung seines
Anstellungsvertrages wahrscheinlich zu niedrig bemessen war, so kann diese
Tatsache gleichwohl nicht rechtfertigen, dass der Beklagte zu 2) dem gegenüber
mehr als das Achtfache als Festgehalt erhalten soll. Obwohl nach der BFH-
Leitentscheidung 25 % der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers variabel
und damit erfolgsabhängig gestaltet werden können (wobei Wassermeyer - Die
Steuerberatung, 1997, Seite 529 ff. - unter Bezugnahme auf die BFH-
Entscheidung vom 23.10.1996 darauf verweist, dass die Nichteinhaltung des
Verhältnissatzes 1 zu 3 nicht unwiderlegbar eine vGA vermutet, sondern nur ein
Indiz für eine vGA begründet), ist hier vorgezogen worden, den variablen Anteil von
20 % auf 4,5 % „herunterzufahren“. Darüber hinaus sollte auch das Festgehalt des
Beklagten zu 2) sich zum 01.01.1998 und zum 01.01.1999 jeweils um 4 %
erhöhen, also auf DM 1.872.000,00 bzw. auf DM 1.946.880,00, ohne eine irgendwie
geartete Rückkoppelung zum Betriebsergebnis. Selbst bei einem wirtschaftlichen
Einbruch der Beklagten zu 1) sollte nach dem Vertragstext der Beklagte zu 2)
weiterhin Bezüge in dieser außergewöhnlichen Höhe beziehen.
Bezog der Beklagte zu 2) bis zur hier streitgegenständlichen Beschlussfassung
seine Bezüge überwiegend erfolgsabhängig (ausweislich der Präambel des
Änderungsvertrags zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 28.12.1992
erhielt der Beklagte 1995 neben seinem Grundgehalt von DM 211.200,00 DM
3.756.000,00 Tantieme), so sollte dies fortan genau umgekehrt sein. Wenn auch
nicht verkannt werden kann, dass der Anstoß für die Strukturveränderung von
außen kam (gemeint ist die steuerliche Behandlung seiner Tantieme), so ist
gleichwohl das Festgehalt deutlich überzogen. Das Finanzgericht Baden-
Württemberg zitiert in seinem Urteil vom 28.06.2001 zu Aktenzeichen 6 K 392/97
die Untersuchung von Kienbaum, nach der 1995 bei den so genannten großen
GmbHs nur 18 % der Geschäftsführer mehr als DM 500.000,00 und nur 8 % mehr
als DM 700.000,00 verdienten. Die Untersuchungen der Bundessteuerkammer für
1995 ergeben, dass bei den großen GmbHs nur sehr wenige Geschäftsführer im
Gehaltsbereich von 1,5 bis 2 Mio. DM angesiedelt waren. Um die Bewertung der
Tantiemezahlungen an den Beklagten zu 2) als teilweise verdeckte
Gewinnausschüttung durch die Steuerbehörde zu vermeiden, hätte es
ausgereicht, den Festgeldbestandteil maßvoll und in einem ausgewogenen
Verhältnis auch im externen Betriebsvergleich zu erhöhen, ohne in die Struktur der
Vergütungsfindung eingreifen zu müssen - und dies auch noch gegen den
erklärten Willen der Minderheitsgesellschafterin, der Klägerin. Die Höhe des
Festgehalts widerstreitet letztlich den betrieblichen Erfordernissen einer hohen
Kapitalausstattung, worauf die Beklagte zu 1) in anderem Zusammenhang immer
wieder hingewiesen hat. Schließlich hat das Landgericht in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Recht auch noch darauf
hingewiesen, dass durch die Neuregelung der Vergütung die Klägerin noch weniger
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hingewiesen, dass durch die Neuregelung der Vergütung die Klägerin noch weniger
als schon in der Vergangenheit am Erfolg des Unternehmens partizipieren kann.
2. Beschluss vom 12.12.1996 zu TOP 3 - gerichtliche Geltendmachung
der Darlehensrückzahlungsansprüche -, Ziffer 2 der
Urteilsentscheidungsformel
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass der
Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.12.1996 zu TOP 3, die
Rückzahlung der der Klägerin gewährten Darlehen im Klagewege geltend zu
machen, gegen die gesellschaftlichen Treuepflichten der Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter verstößt.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1998 zu Aktenzeichen 13 U
157/97 im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, der ihm damals bereits
unterbreitete Sachverhalt spreche dafür, dass die die Mehrheit der Anteile
haltenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) unter Verstoß gegen ihre
Treuepflichten und gegen das Rücksichtnahmegebot die Anweisung erteilt hätten,
dass die Beklagte zu 1) die Darlehensrückzahlungsansprüche gerichtlich geltend
machen solle.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände beklagtenseits sind nicht begründet, auch
wenn der Berufung zuzugeben ist, dass die landgerichtliche Feststellung, der
Beklagten zu 1) sei es möglich gewesen, in dem hier interessierenden Zeitraum
von 1992 bis 1995 Gewinne auszuschütten, nur wenig in Einklang mit der
betriebswirtschaftlichen Analyse des Sachverständigen zu bringen ist.
Entscheidend in diesem Zusammenhang aber ist die unstreitige Tatsache, dass
die Beklagte zu 1) im operativen Geschäft nicht unbeträchtliche Überschüsse
erzielte, was sich auch in den hohen Tantiemezahlungen an den Beklagten zu 2)
niedergeschlagen hat. Die Überlegung des Sachverständigen in seinem
Gutachten, betriebswirtschaftliche Überlegungen sprächen für eine Thesaurierung
der Gewinne, sind für die hier zu beurteilende Frage nach der Rechtswirksamkeit
des Beschlusses letztlich nicht zielführend, weshalb nicht in eine Erörterung der
Rechtsfrage eingetreten werden muss, ob nicht wegen der berechtigten Belange
der Klägerin am Erfolg des Unternehmens auch durch Barausschüttungen
partizipieren zu können, Ausschüttungen - in welcher Höhe letztlich auch immer -
gleichwohl vertretbar erscheinen. Schon in seinem vorzitierten Urteil hat der Senat
darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) nicht berechtigt ist, die der Klägerin
gewährten Darlehen zur Unzeit zurückzufordern und der Klägerin ein
angemessener Zeitraum einzuräumen ist, binnen dessen sie sich auf die
Rückzahlung einstellen kann. Der angefochtene Beschluss wurde zur Unzeit
gefasst, denn einerseits gab es für die Beklagte zu 1) keine Notwendigkeit, die
ausgekehrten Darlehensvaluta zurückzufordern - die Beklagte zu 1) befand sich in
keinen Liquiditätsschwierigkeiten - während andererseits die Klägerin - für ihre
Mitgesellschafter deutlich erkennbar - nicht in der Lage war, die Darlehen sofort
zurückzuzahlen, weshalb zumindest ein Verdacht nicht von der Hand zu weisen
sein dürfte, dass gleichsam auf den Geschäftsanteil der Klägerin Zugriff
genommen werden sollte.
Der Beklagte zu 2) und dessen Ehefrau wiesen in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter der Beklagten zu 1) in dem klägerseits angefochtenen Beschluss
vom 12.12.1996 die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) an, „die
Darlehensansprüche der Gesellschaft“ geltend zu machen. Zu diesen Darlehen
gehört auch das so genannte „...-Darlehen“, dessen Aufnahme durch die Klägerin
betrieblich veranlasst war und diesbezüglich auch eine Tilgungsvereinbarung
dergestalt getroffen wurde, dass das Darlehen aus den Gewinnausschüttungen
getilgt werden sollte. Wenn die Mehrheit der Gesellschafter der Beklagten zu 1) die
Thesaurierung gegenüber der Ausschüttung präferiert, so dürfen sie in Kenntnis
der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nicht zugleich alle Darlehen - im
Besonderen auch das ...-Darlehen -, zeitgleich zurückfordern. Der Beschluss ist ein
einheitlicher, weshalb die Anfechtung bereits dann als durchgreifend anzusehen
ist, wenn er sich nur in Bezug auf das ...-Darlehen als unangemessen darstellt, was
ersichtlich der Fall ist, denn er verstößt ersichtlich gegen bestehende Treue- und
Rücksichtnahmepflichten. Zugleich trägt dieser Beschluss auch nicht der einstmals
getroffenen Tilgungsbestimmung Rechnung. Mit Ausnahme des letzten Darlehens,
welches zum privaten Immobilienerwerb eingesetzt wurde, hat sich die Klägerin nur
aus Gründen der Firmenpolitik verschuldet, worauf das Landgericht ebenfalls
zutreffend in dem angefochtenen Urteil hingewiesen hat und weshalb hierauf
Bezug genommen wird.
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Selbst wenn der hier vertretenen Rechtsauffassung, die Wirkungen der erklärten
Anfechtung ließen sich nicht auf Teile des Beschlussinhaltes beschränken und das
so genannte Hausdarlehen könne deshalb keiner gesonderten Betrachtung
zugänglich sein, nicht zu folgen wäre, würde sich letztlich im Ergebnis nichts
ändern, denn auch die Kündigung des letztgenannten Darlehens erfolgte aus den
vorstehenden Gründen zur Unzeit. Die Beklagte zu 1) war auf die Rückführung des
Darlehens finanziell nicht angewiesen, während die Klägerin in der Gefahr steht,
schon allein durch die Fälligstellung dieses so genannten Hausdarlehens ihr Heim
zu verlieren. Gehalts- und Ausschüttungspolitik der Beklagten zu 1) haben im
Ergebnis letztlich dazu geführt, dass nur der Beklagte zu 2) und seine Familie,
nicht aber die Klägerin, auch im privaten Lebensstandard von der rasanten
Aufwärtsentwicklung der Beklagten zu 1) profitieren konnten. Die Beteiligung an
einer Gesellschaft ist kein Selbstzweck. Gesetzlich anerkanntes Ziel eines
Gesellschafters ist es (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG), den Jahresüberschuss auch für
sich persönlich verwenden zu können. Dem mitgliedschaftlichen Gewinnanspruch
des Gesellschafters kommt eine große Bedeutsamkeit zu. Auch wenn in § 11 der
Satzung der Beklagten zu 1) das gesetzliche Vollausschüttungsgebot
eingeschränkt wird, so muss hier in einer wertenden Betrachtung sehr wohl die
Tatsache gesehen werden, dass aufgrund nicht erfolgter Ausschüttungen die
Klägerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, ihre Darlehensschulden zu tilgen. Wird
letztlich auch noch einerseits berücksichtigt, dass bei einer Familiengesellschaft
sich rein ökonomisches Handeln zumindest dann verbietet, wenn damit erhebliche
Interessen eines Gesellschafters nachhaltig tangiert werden, und andererseits in
Betracht gezogen wird, dass sich Teile der Vergütung des Beklagten zu 2)
steuerlich wie eine Bargewinnausschüttung darstellen, so wird deutlich, dass auch
das Hausdarlehen damals nicht sofort zurückgefordert werden durfte.
3. Beschlüsse vom 9. November 1998 zu TOP 4 und TOP 5 -
Feststellung und Verwendung des Jahresergebnisses 1997 -,
Urteilsausspruch zu Ziffer 4 und 5 der Entscheidungsformel
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der in Frage stehende
Jahresabschluss fehlerhaft ist, woraus auch die Fehlerhaftigkeit des
Verwendungsbeschlusses folgt. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe in
dem angefochtenen Urteil Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin: Durch
die Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof ist das Senatsurteil
vom 30. Januar 2002 zu Aktenzeichen 13 U 99/98 in Rechtskraft erwachsen. Damit
steht für die Parteien zugleich bindend fest, dass die Bestellung der D zum
Abschlussprüfer unwirksam war mit der Folge, dass sich der Jahresabschluss 1997
als ungeprüft darstellt. Da die Beschlüsse vom 09.11.1998 - anders als die
Beschlüsse vom 04.11.1999 - noch nicht ersetzt worden sind, besteht das
Rechtsschutzinteresse der Klägerin fort. Fest steht auch die Fehlerhaftigkeit des
Jahresabschlusses 1996. Diese Fehlerhaftigkeit setzt sich beim Jahresabschluss
1997 notwendigerweise fort, weil die Immobilie, für die rechtsfehlerhaft im Jahre
1996 die Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem Fördergebietsgesetz
genutzt wurden, in der Ausgangshandelsbilanz 1997 deshalb mit einem zu
niedrigen Wert angesetzt wurde. Soweit in dem hier interessierenden
Geschäftsjahr 1997 erneut für diese Immobilie Sonderabschreibungen
vorgenommen wurden, leidet diese Vorgehensweise an den gleichen inhaltlichen
Mängeln, die der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil betreffend
Geschäftsjahr 1996 festgestellt hat. Eine Interessenabwägung bezüglich des
bilanziellen Ansatzes ist nicht belegt. Soweit die Beklagten nunmehr erstmals im
vorliegenden Verfahren und auch erstmals in der Berufungsinstanz, ohne jedoch
auf Einzelheiten einzugehen, behaupten, eine Abwägung hätte dergestalt
stattgefunden, dass die Mitgesellschafter der Klägerin dieser zugesichert hätten,
was diese indessen ausdrücklich bestreitet, im Falle einer Kündigung das ihr
zustehende Abfindungsguthaben unter Begradigung der
Fördergebietsabschreibung zu ermitteln, ist dieser Vortrag schon einmal aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 1 ZPO). Im
Übrigen ist die bestrittene Richtigkeit des Vorbringens nicht unter Beweis gestellt.
Zum anderen hätte eine solche Willensbildung, so sie denn überhaupt
stattgefunden haben sollte, formal als Änderung der Regelungen in §§ 15, 16 der
Satzung der Beklagten zu 1) dokumentiert werden müssen.
4. Beschlüsse vom 04.11.1999 zu TOP 4 und 5 - Feststellung und
Verwendung des Jahresergebnisses 1998 -, Urteilsausspruch zu Ziffer
6 und 7 in der Entscheidungsformel
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Die Parteien haben insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 24. November 2004 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt (vgl. Bl. 1657 d. A.). Ohne das
erledigende Ereignis - Ersetzung der Beschlüsse durch neue Beschlussfassung am
1. Oktober 2001 - wäre die Berufung der Beklagten aus den vorstehenden
Gründen zu I. 3. ebenfalls unbegründet gewesen, weshalb die Kosten die Beklagte
zu 1) insoweit gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen hat.
II.
Zur Berufung des Beklagten zu 2)
Die statthafte und zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist begründet, weshalb
unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu Ziffer 3 in der
Entscheidungsformel die Klage der Klägerin auf Zahlung von DM 183.000,00 nebst
Zinsen abzuweisen war.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung, weshalb es das Klagebegehren insoweit für
gerechtfertigt erachtet, ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe in den Jahren 1993 bis
1995 überhöhte Vergütungen in Höhe von jeweils DM 61.000,00 bezogen. Diesen
Bezügen fehle eine Rechtsgrundlage, weshalb der Beklagte zu 2) sie nach
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Beklagten zu 1) zurückzuzahlen habe.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch auf § 17 der Satzung der
Beklagten zu 1)
§ 17
Der oder die Geschäftsführer der Gesellschaft sind nicht berechtigt, einem
Gesellschafter oder einer Person oder einer Gesellschaft, die einem Gesellschafter
nahe steht, einen handelsüblich unangemessenen, nicht genehmigten und
steuerlich nicht anerkannten Vorteil zu gewähren. Im Falle der Zuwiderhandlung
hat der Gesellschafter oder die ihm nahe stehende Person oder Gesellschaft den
zugewendeten Vorteil einschließlich Zinsen zurückzuerstatten oder wertmäßig zu
ersetzen.
verwiesen. Ob vor diesem Hintergrund die Beklagte zu 1) ihrem Geschäftsführer,
dem Beklagten zu 2), im Wege des Abschlusses des
Geschäftsführeranstellungsvertrages einen handelsüblich unangemessenen und
steuerlich nicht anerkannten Vorteil gewähren durfte, wenn er, der Vorteil, nur von
der Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit genehmigt
worden sei, brauche deshalb nicht entschieden zu werden, weil die
Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) einer solchen Vorteilsgewährung
jedenfalls nicht zugestimmt habe. Voraussetzung der Bewertung des
Abstimmungsverhaltens aller Gesellschafter als Zustimmung in diesem Sinne
wäre in jedem Falle gewesen, dass den Gesellschaftern bekannt gewesen wäre
oder sie zumindest bewusst billigend in Kauf genommen hätten, dass der den
Beklagten zu 2) über die Tantiemeregelung eingeräumte Vorteil handelsüblich
unangemessen sei und steuerlich nicht anerkannt werde.
2.
Die vorstehenden Ausführungen des Landgerichtes halten einer rechtlichen
Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht Stand.
Die hier streitgegenständlichen Bezüge erhielt der Beklagte zu 2) in
Übereinstimmung und auf Grundlage seines Gesellschafter-Geschäftsführer-
Anstellungsvertrages, dessen Bedingungen allseits zugestimmt worden war. Der
Geschäftsführeranstellungsvertrag ist nicht nichtig. Ein Verstoß gegen § 134 BGB
scheidet ersichtlich aus, weil keine Auszahlungsverbote (§ 30 GmbHG) verletzt
worden sind. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 138 BGB liegen
nicht vor. Nur ein Gesellschafterbeschluss, der in „rücksichtsloser Verfolgung
eigennütziger Zwecke unter gleichzeitiger weitestgehender Zurückdrängung der
Gesellschafterrechte“ eines Mitgesellschafters, mithin zu dessen Schädigung
veranlasst und durchgesetzt werden soll und damit den Treuepflichten
widerstreitet, steht nach gesichertem Erkenntnisstand in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. Urteil des II. ZS des BGH vom 08.12.1954 in BGH 15, 389) in
Widerspruch zum allgemeinen Gebot der guten Sitten. Die vorstehend
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Widerspruch zum allgemeinen Gebot der guten Sitten. Die vorstehend
aufgezeigten Voraussetzungen lägen nicht vor - und werden selbst klägerseits
nicht einmal behauptet - als der hier maßgebliche Anstellungsvertrag zwischen
Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2) geschlossen wurde. Die Sittenwidrigkeit eines
Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme. Im
Besonderen kann die prozentuale Höhe des Gewinnanteils des Beklagten zu 2),
welcher als Gehaltsbestandteil behandelt wurde, nicht beanstandet werden. Die
Rechtstatsachen, die das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem vorzitierten
Urteil vom 28. Juni 2001 referiert, belegen, dass selbst Gewinntantiemen von 30 %
noch damals durchaus vorkamen. Auch wenn das Landgericht nicht, was geboten
erscheint, unterschieden hat zwischen dem Prozentsatz der Tantieme und ihrer
betragsmäßigen Höhe, so wird doch deutlich, dass das Landgericht auf die
absolute Betragshöhe selbst abgestellt hat. Im Dezember 1992 mussten die
Vertragsschließenden nach Aktenstand trotz fehlender Deckelung der dem
Beklagten zu 2) zu zahlenden Tantieme nicht davon ausgehen, dass die
Gesamtausstattung des Beklagten zu 2) von der Finanzverwaltung zeitlich später
teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden würde und deshalb
der Beklagten zu 1) als auch der Klägerin Nachteile entstehen würden. Für eine
Schädigungsabsicht fehlt jeder Anhaltspunkt.
Am 29. Dezember 1992 waren sich nach Dokumentenlage alle Beteiligten über die
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Geschäftsführeranstellungsvertrag
einig. Grundsätzlich ist ein von den Beteiligten selbst gefundenes Ergebnis von der
Rechtsordnung anzuerkennen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in
seinem vorzitierten Urteil vom 14. Mai 1990 (BGHZ 111, 227) zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Gesellschafter selbst am besten beurteilen könnten, was es
ihnen und ihrem Unternehmen wert sei, einen bestimmten Gesellschafter als
Geschäftsführer zu gewinnen, weshalb ihnen ein Ermessensspielraum
einzuräumen sei, innerhalb dessen ein bestimmter Vergütungsbetrag nicht
deswegen als unangemessen bezeichnet werden könne, weil eine andere
Bemessung sich ebenso gut oder sogar besser vertreten lasse.
Ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft, den die Klägerin vorliegend in der
Form der actio pro societate geltend macht, lässt sich auch nicht damit
begründen, dass die Finanzverwaltung in dem hier relevanten Zeitraum die
Vergütung des Beklagten zu 2) als unangemessen bewertet hat und vom
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen ist.
Wenn die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt hat,
so ist damit naturgemäß eine steuerrechtliche vGA gemeint, die indessen von
einer gesellschaftsrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung zu unterscheiden
ist. Letztere zielt auf die Erfassung von Vermögensverschiebungen zwischen der
Gesellschaft und einem Gesellschafter bzw. einer ihm nahe stehenden Person ab,
allerdings unter dem Aspekt, dass mit einer solchen Zuwendung die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Vermögensinteressen anderer Gesellschafter, häufig die der
Minderheitsgesellschafter, verbunden ist. Nicht Gegenstand der Betrachtung der
vGA im gesellschaftsrechtlichen Bereich ist daher die Feststellung des
körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns der Gesellschaft. Steuerrechtlich gilt es
indessen, den Gewinn der Kapitalgesellschaft zu ermitteln - unverkürzt durch
Vorgänge, die als Gewinnverwendung zu qualifizieren sind. Zivilrechtlich gilt es, die
Kapitalbasis der Gesellschaft vor Vermögensverlagerung zu schützen, durch die
Gläubiger und/oder Gesellschafter beeinträchtigt werden, die von der Verlagerung
keinen Vorteil haben. Die unterschiedliche Zielsetzung gesellschaftsrechtlicher und
steuerrechtlicher verdeckter Gewinnausschüttung verbietet es, allein von der
steuerrechtlichen Beanstandung der Vergütung auf die zivilrechtliche
Unwirksamkeit des Anstellungsvertrages, Rechtsgrundlage der Vergütung, zu
schließen. Hierbei wird nicht verkannt, dass eine steuerrechtlich relevante vGA
erheblich in die Gewinnverteilungskompetenz der Gesellschafterversammlung
eingreift und daher grundsätzlich auch handelsrechtlich zu missbilligen ist. Dies ist
auch der Grund dafür, dass vielfach in GmbH-Satzungen Bestimmungen enthalten
sind, die die Verpflichtung zur Rückgewähr von Bezügen statuieren, die
steuerrechtlich als vGA gewertet wurden. § 17 der Satzung der Beklagten zu 1)
statuiert indessen eine solche Verpflichtung nicht. Bereits von dem vorzitierten
Wortlaut her erfasst die Vertragsbestimmung nicht den Fall, dass die
Gesellschafterversammlung einem Gesellschafter einen Vorteil zukommen lässt.
Gegen eine erweiternde Auslegung spricht zumindest der Gesichtspunkt, dass es
den Gesellschaftern bei Einstimmigkeit in der Beschlussfassung im Rahmen der
Privatautonomie freisteht, welche Sondervorteile sie einem von ihnen gewähren.
Wird die Ratio der Satzungsbestimmung gerade darin gesehen, wie der Senat
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Wird die Ratio der Satzungsbestimmung gerade darin gesehen, wie der Senat
meint, dass sie nur den Gefahren wehren soll, die der Gesellschaft durch das
Handeln ihres Geschäftsführers drohen können, zumal wenn dieser von dem
Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist - wie hier -, verbietet sich gleichfalls eine
erweiternde Auslegung, weil dann die Satzungsbestimmung nicht die
Gesellschafter vor eigenen und ihnen nachteiligen Entscheidungen schützen soll.
Enthält der Anstellungsvertrag mithin keine Bestimmung - so genannte
„Steuerklausel“ -, aufgrund derer der Beklagte zu 2) zur Zurückzahlung der
Gehaltsbestandteile verpflichtet ist, die die Finanzverwaltung als vGA qualifiziert
hat, und ist er, der Anstellungsvertrag, im Übrigen rechtswirksam, scheidet § 812
BGB als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren aus. Auch § 31 GmbHG
analog kommt vorliegend als mögliche Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in
Betracht, weil es hier nicht um die Kapitalerhaltungsinteressen der Gesellschaft
und ihrer Gläubiger geht, sondern allein um einen Binnenausgleich der
Gesellschafter der Beklagten zu 1). Auch der Gedanke der oben angesprochenen
Kompetenzwidrigkeit führt hier nicht weiter, weil alle Gesellschafter, also im
Besondern auch die Klägerin, einstimmig der in Frage stehenden
Vergütungsregelung zugestimmt haben.
3.
Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.12.2004 das
Zahlungsverlangen nunmehr in Abkehr zu ihrem bisherigen Vorbringen mit der
Erwägung begründet, der Beklagte zu 2) sei mindestens um DM 183.000,00 des
Umstandes willen ungerechtfertigt bereichert, weil er über die
Geschäftsführerbezüge hinausgehend, deren teilweise Rückerstattung bislang die
Klägerin begehrte, einen weiteren geldwerten Vorteil dergestalt erlangt habe, dass
ihm Körperschaftssteuerguthaben erteilt worden seien, rechtfertigt dies keine
Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung und war
deshalb nicht zu berücksichtigen (§ 156 ZPO). Der Senat hat die mündliche
Verhandlung nicht vorschnell geschlossen. Die Klägerin weist selbst darauf hin,
dass sie bereits in der Berufungserwiderung (dort auf Seite 17, Bl. 1575 d. A.)
ausgeführt habe, der der Beklagten zu 1) entstandene körperschaftssteuerliche
Mehraufwand von annähernd 2,9 Mio. DM sei teilweise „in Form eines
anrechnungsfähigen Körperschaftssteuerguthabens“ - welcher indessen nicht
beziffert wurde - wieder dem Beklagten zu 2) zugeflossen. Die Klägerin hat diese
schon immer vorhandene Erkenntnis während der mündlichen Verhandlung nicht
zum Anlass genommen, das Zahlungsbegehren auch auf diesen Umstand zu
stützen.
Im Übrigen ist das neue und bei der Urteilsfällung nicht mehr zu berücksichtigende
Vorbringen der Klägerin rechtlich als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zu
qualifizieren, weil sich der Streitgegenstand ändert. Wollte die Klägerin zunächst
Vergütungsanteile zurückfordern, möchte sie nunmehr steuerliche Vorteile
kondizieren. Die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist von
weiteren und besonderen Voraussetzungen abhängig (§ 533 ZPO). Schon die
Zulässigkeitsvoraussetzung der Sachdienlichkeit ist vorliegend nicht gegeben, weil
die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Senatansicht hier nicht
sachdienlich ist. Auch wenn die Prozessparteien nachhaltig zerstritten sind und
weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen ihnen zu erwarten stehen,
muss doch die „Wohltat einer Rechtsbefriedung“ in e i n e m, nämlich diesem
gerichtlichen Verfahren gesehen werden.
III.
Weitere Entscheidungen
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,
100 ZPO. Soweit die Parteien jeweils in der Hauptsache unterliegen, haben sie die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte zu 2) obsiegt vollumfänglich. Die
Berufung der Beklagten zu 1) war, soweit über sie kontradiktorisch zu entscheiden
war, zurückzuweisen, weshalb die Berufungskosten insoweit der Beklagten zu 1)
zur Last fallen. Soweit die Prozessparteien die Hauptsache teilweise für erledigt
erklärt haben, fallen, wie oben bereits ausgeführt, die Kosten insoweit ebenfalls der
Beklagten zu 1) zur Last, weil sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses
unterlegen wäre. Die Gerichtskosten haben sich die Parteien im Verhältnis ihres
wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Letztlich hatte die
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wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Letztlich hatte die
Kostenentscheidung auch zu berücksichtigen gehabt, dass das Landgericht bereits
die Klage der Klägerin teilweise abgewiesen hatte und dieser Streitteil nicht mehr
bei dem Berufungsgericht anfiel.
2.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Das Urteil beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung unter Anwendung der
Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgearbeitet hat und
weicht von diesen im Besonderen nicht ab. Der vorliegenden Rechtssache ist auch
eine grundsätzliche Bedeutung abzusprechen, weil sie keine
entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen
aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können.
Interessen der Allgemeinheit sind nicht berührt. Letztlich erfordert auch nicht die
Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision, weil der Sachverhalt
ungeeignet ist, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des
materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen
(vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des V. ZS des BGH vom 29.05. und 04.07.2002 in
NJW 2002 Seite 2473 und 2957, sowie Beschluss des XI. ZS des BGH vom
11.05.2004 in NJW 2004 Seite 2222).
3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10,
711 ZPO. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat,
liegen die Voraussetzungen des § 713 ZPO, nach denen Schutzanordnungen
unterbleiben können, deshalb nicht vor, weil der Senat die Möglichkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO in Betracht zu ziehen hatte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.