Urteil des LG Darmstadt vom 08.04.2008
LG Darmstadt: werbung, vertragsstrafe, rechtsberatung, wiederholungsgefahr, abgabe, inserat, unfall, unterlassen, unterrichtung, fremder
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Gericht:
LG Darmstadt 10.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 O 31/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, Art 1 § 1 Abs 1
RBerG
Wettbewerbsverstoß: Werbung einer Kfz-
Reparaturwerkstatt mit der Aussage "kompletter
Unfallservice aus einer Hand"
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, zu vollziehen gegen einen der Geschäftsführer der Beklagten zu
unterlassen,
fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig zu besorgen, insbesondere
Rechtsberatung durch die Unterrichtung von Ratsuchenden über eine
Unfallregulierung oder die Geltendmachung oder Abwehr von unfallbedingten
Ansprüchen anzubieten oder auszuführen, wenn dies wie folgt geschieht:
"Kompletter Unfallservice aus einer Hand
– Meisterwerkstatt für Spengler und Lackierarbeiten
– Übernahme Ihrer gesamten Unfallabwicklung
– Kostengünstige Leihwagen
– Express-Service";
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 Euro nebst 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546,69 Euro nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.1.2008 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der aus ca. 660 Mitgliedern bestehende Kläger ist eingetragener Verein zur
Wahrung der berufsständischen Interessen der im Landgerichtsbezirk ...
zugelassenen Rechtsanwälte und nimmt die Beklagte auf Unterlassung
bestimmter Werbung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte ist ein Zweigbetrieb der ... mit Sitz in ... und sowohl im Bereich des
Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenverkaufs tätig. Darüber hinaus unterhält die
Beklagte ein entsprechendes Ersatzteillager, eine Meisterwerkstatt für Karosserie-,
Lack- sowie Aluminiumarbeiten und für das Unfallersatzgeschäft ein Kontingent an
Mietfahrzeugen zur Bereitstellung für verunfallte Kunden.
Seit über 10 Jahren befindet sich im Empfangsbereich des Autohauses der
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Seit über 10 Jahren befindet sich im Empfangsbereich des Autohauses der
Beklagten eine Werbetafel mit der Aufschrift;
"... – für den Fall des Falles
Kompletter Unfallservice aus einer Hand
– Meisterwerkstatt für Spengler- und Lackierarbeiten
– Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung
– Kostengünstige Leihwagen
– Express-Service"
In der Ausgabe einer Lokalen Zeitung veröffentlichte die Beklagte am 28.6.2007
eine Anzeige, nach deren Text sich die Beklagte nach einem Unfall um den
Schaden ihrer Kunden kümmere und "alles unter einem Dach – bis zum letzten
Lacktropfen" erledige.
Hierauf wurde die Beklagte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des
Klägers vom 30.7.2007 aufgefordert, wegen der hierin liegenden vermeintlich
wettbewerbswidrigen Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben.
Am 22.8.2007 unterzeichnete die Beklagte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung folgenden Inhalts:
"1. es zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu
besorgen, insbesondere Rechtsberatung durch die Unterrichtung von
Ratsuchenden über eine Unfallregulierung oder die Geltendmachung oder Abwehr
von unfallbedingten Ansprüchen anzubieten oder auszuführen;
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende
Unterlassungsverpflichtung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro an den
Anwaltsverein ... zu .... zu zahlen."
Nachdem der Kläger auch Kenntnis von der mehrere Quadratmeter großen
Werbetafel über der zentralen Annahmestelle des Autohauses der Beklagten
erlangte, forderte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
30.10.2007 die Beklagte unter Hinweis darauf, dass an sich Anlass bestehe, die
Ansprüche wegen unzulässiger Rechtsberatung sofort gerichtlich durchzusetzen,
nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit erhöhter
Vertragsstrafe "zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens" auf. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf das in Ablichtung vorliegende Schreiben vom
30.10.2007 (Bl. 9 f d. A.) verwiesen.
Diese gab die Beklagte am 2.11.2007 auch ab.
Mit Schreiben vom 12.11.2007 forderte der Kläger sodann die nach seiner
Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro wegen des
vermeintlichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 unter
Fristsetzung bis zum 20.11.2007 erfolglos ein. Nach erneuter
Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 23.11.2007 teilte die Beklagte selbst zunächst ihre Auffassung mit, wonach
mit der Abgabe der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung sämtliche
Ansprüche des Klägers abgegolten seien. Die gleiche Auffassung vertraten auch
die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 7.12.2007, worauf
der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.12.2007 erklären
ließ, dass kein Angebot zur Abgeltung aller Forderungen aus dem erneuten
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schreiben vom 30.10.2007 und
auch kein Verzicht auf die Vertragsstrafe enthalten gewesen sei.
Hierauf kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die
Unterlassungserklärung vom 2.11.2007 aufgrund Verkennung der tatsächlichen
Rechtslage.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorstehend zitierten in Ablichtung bei den
Gerichtsakten befindlichen Schreiben der Parteien verwiesen.
Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie mit ihrer Anzeige vom 28.6.2007 eine
genehmigungsbedürftige rechtliche Beratung weder vorgenommen noch
angeboten habe.
Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig vorgenommen. Einen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz stelle es nicht dar, wenn ein Kfz- Reparaturbetrieb
unfallschadensrelevante Daten wie beispielsweise eine
Reparaturkostenübernahmeerklärung oder einen Kostenvoranschlag an einen
Versicherer weiterleite.
Auch die in ihrem Hause befindliche Werbetafel lasse aufgrund der Anordnung der
Aufschrift nur erkennen, dass der komplette Unfallservice diese Dienstleistungen
beinhalte, unter die allerdings keinesfalls eine Rechtsberatung falle.
Da sich diese Tafel in ihrem Hause befinde, werde diese nur durch bereits
gewonnene Kunden der Beklagten wahrgenommen, nicht aber ein einziger neuer
Kunde akquiriert. Bereits aus diesem Grunde könne in dem Text der Werbetafel
kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen werden.
Jedenfalls stelle diese seit 10 bis 15 Jahren in ihrem Hause hängende Tafel keinen
"erneuten" Wettbewerbsverstoß dar, der die Vertragsstrafe aus der
Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 auslösen könne.
Letztere sei auch viel zu unbestimmt und für die Beklagte sei nicht erkennbar
gewesen, das hierunter auch die fragliche Werbetafel falle. Schließlich habe die
Beklagte – insoweit unstreitig – aus dem Text der Tafel das Wort "Unfall" und den
Text "Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung" komplett gestrichen, weshalb
auch keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.
Ein Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz könne bei der im
Hinblick auf das bevorstehende Rechtsdienstleitungsgesetz gebotenen
restruktiven Auslegung des RberG nicht gesehen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger steht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der zunächst geltend gemachte
Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung auf der Werbetafel im
Hause der Beklagten zu. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs.
1 UWG aktiv legitimiert.
Die beanstandete Werbung ist im Sinne des § 3 UWG schon deshalb unlauter, weil
sie unter der Überschrift "Kompletter Unfallservice aus einer Hand" u. a. mit der
"Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung" wirbt. Diese Art der Werbung ist
geeignet, bei dem Leser den Eindruck zu erwecken, die Beklagte werde über die
Leistung von Reparaturarbeiten und gegebenenfalls die Stellung eines Mietwagens
hinaus auch zumindest die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden gegen
Versicherung des Unfallgegners übernehmen. Denn nicht anders kann die
"Übernahme" der "gesamten Unfallabwicklung" von den Kunden der Beklagten
verstanden werden, die bei entsprechender Anpreisung davon ausgehen, dass sie
mit der Unfallabwicklung und damit auch mit der Geltendmachung von
Ansprüchen gegen die unfallgegnerische Versicherung bei Beauftragung der
Beklagten nichts mehr zu tun haben werden.
Damit preist die Beklagte nicht lediglich kaufmännische Hilfeleistungen wie der
Reservierung eines Unfall- und Ersatzfahrzeuges oder die Einholung eines
Unfallschaden- Gutachtens bzw. die Zusendung des Gutachtens an die
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Unfallschaden- Gutachtens bzw. die Zusendung des Gutachtens an die
Versicherung des Unfallgegners sondern auch die Geltendmachung der Ansprüche
ihrer Kunden selbst an, was eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im
Sinne des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz darstellt, ohne dass die
Beklagte die hierfür erforderliche Erlaubnis besitzt. Bereits das begründet einen
Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, weil Sinn und Zweck des nach wie vor
zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Erlaubniszwang des
Rechtsberatungsgesetzes der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die
Zuverlässigkeit der Rechtpflege ist, dessen Missachtung "daher regelmäßig auch
ohne hinzutreten weiter Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen" ist (vgl. OLG
Hamm, NJW RR 2002 Seite 132 m. w. N.).
Ob das Inserat der Beklagten vom 28.6.2007 seinerseits einen entsprechenden
Wettbewerbsverstoß darstellte, ist für die Entscheidung über den von der Klägerin
geltend gemachten Unterlassungsanspruch und – wie noch zu zeigen sein wird –
auch für den Zahlungsanspruch irrrelevant, da für beide Ansprüche der Text der
Werbung auf der Werbetafel im Hause der Beklagten entscheidend ist.
Ein Wettbewerbsverstoß kann aufgrund des nach wie vor geltenden
Rechtsberatungsgesetzes auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass
dieses restriktiv im Hinblick auf anstehende gesetzliche Veränderungen
auszulegen wäre. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht mehr um durch Artikel
12 Grundgesetz gedeckte einfache kaufmännische Hilfsdienste sondern die
Beklagte preist mit dieser Werbung die Geltendmachung der Ansprüche ihrer
Kunden und damit einen "Eingriff in das Regulierungsgeschehen" an, "der nach wie
vor den dazu besser befähigten Rechtsberatern vorzubehalten ist" (vgl. a. a. O.
Seite 133 m. w. N.).
Der Umstand, dass sich diese Anzeigetafel im Betrieb der Beklagten und nicht an
anderer öffentlich zugänglicher Stelle befindet, ist für die Frage eines Verstoßes
gegen § 3 UWG ebenso irrrelevant. Abgesehen davon, dass sich der "Unfallservice"
der Beklagten – von dieser sicher auch so gewollt – nicht nur bei ihren aktuellen
sondern auch bei potenziellen Kunden herumsprechen dürfte, stellt allein das von
ihren Kunden jedenfalls so zu verstehende Angebot der Beklagten zur
Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht nur das Versprechen eines Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz sondern auch eine Handlung dar, die die
beruflichen Interessen der Angehörigen des klagenden Vereins nicht nur
unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen vermag. Denn der
Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedarf es aus Sicht der Kunden der Beklagten
nicht, wenn letztere die "gesamte Unfallabwicklung" für die Kunden übernimmt.
Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ist
bereits aufgrund der Aufkündigung der zweiten strafbewehrten
Unterlassungserklärung durch die Beklagte gegeben. Die Beklagte hat hierdurch
deutlich gemacht, dass sie speziell in der Werbetafel keinen Verstoß gegen das
UWG sieht und der Umstand, dass sie die den Anschein von Rechtsberatung
erweckenden Textpassagen mittlerweile von der Werbetafel gestrichen hat,
vermag die Wiederholungsgefahr auch nicht entfallen zu lassen, da die Beklagte
ohne das nunmehr mit dem Urteil auszusprechende Verbot nicht an einer
Wiederaufnahme entsprechender Werbung gehindert wäre.
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist aufgrund des
Vertragsstrafeversprechens vom 22.8.2007 gegenüber der Beklagten begründet.
Die Beklagte hat sich hier ausdrücklich dazu verpflichtet, auch die
"Geltendmachung" von unfallbedingten Ansprüchen zu unterlassen und eben mit
dieser Geltendmachung von unfallbedingten Ansprüchen hat die Beklagte auf der
Werbetafel geworben. Dass auch derartige Werbeaussagen von der
Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 erfasst sind, ist bei verständiger Lektüre
des Textes offensichtlich, weshalb keine Rede davon sein kann, die
Unterlassungserklärung selbst sei zu unbestimmt.
Auch der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Werbetafel aufgrund der
Dauer ihrer Anbringung um keinen "erneuten" Verstoß greift nicht durch.
Anlass der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 war nicht die
Werbetafel sondern das Inserat der Beklagten vom 28.6.2007. Dadurch, dass die
Beklagte auch nach dem 22.8.2007 mit dem Text dieser Werbetafel in ihren
Verkaufsräumen geworben hat, hat sie erneut und fortlaufend gegen die von ihr
selbst abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und damit die
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selbst abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und damit die
Vertragsstrafe von 5.500,00 Euro verwirkt.
Diese Erklärung ist weder angefochten noch aus sonstigen Gründen unwirksam,
weshalb auch insoweit dahin stehen kann, ob in dem Inserat vom 28.6.2007 eine
unerlaubte Werbung mit Rechtsberatung zu sehen ist. Die Zinsforderung aus
diesem Betrag ist aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.
Gleichfalls aus Verzug kann der Kläger die nicht erstattungsfähigen und mit dem
Klageantrag zu 3. geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von
der Beklagten, verlangen, die gemäß § 29 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen
sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.