Urteil des LG Darmstadt vom 04.05.2010

LG Darmstadt: rechtswidrigkeit, medikamentöse behandlung, vertretung, anhörung, psychose, radio, psychiatrie, neurologie, hauptsache, zukunft

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Gericht:
LG Darmstadt 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 86/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 62 FamFG
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer Betreuungsanordnung nach § 62 FamFG
Hier: Zulässigkeit offen gelassen, die die Betreuungsanordnung zu Recht erfolgt war
und aufgrund der Einwendungen der Betroffenen nach Durchführung der erforderlichen
Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens, Beteiligung des Betreuers)
aufgehoben wurde
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Offenbach vom 15.01.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Das Amtsgericht leitete im November 2008 ein Betreuungsverfahren für die
Betroffene ein. Die Betroffene hatte zuvor die Kosten ihrer Eigentumswohnung
nicht mehr bezahlt, weshalb ein Wohnungsverlust drohte. Sowohl die
Hausverwaltung, als auch die Betreuungsbehörde, hatten den Eindruck, dass die
Betroffene mit der Regelung ihrer Angelegenheiten überfordert war.
Im März 2009 erklärte die Betroffene mündlich beim Amtsgericht, sie benötige
einen Anwalt in dem Zivilverfahren gegen die Hausverwaltungsgesellschaft – dort
sei sie auf Zahlung von 9.000 € Wohngeldschulden verklagt worden – aber keinen
Betreuer. Sie leide zwar an einer psychischen Erkrankung (Verfolgungswahn), die
aber mit Tabletten ausreichend behandelt werde.
Der vom Amtsgericht beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. kam in
seinem Gutachten vom 01.04.2009 zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer
langjährigen paranoid-halluzinatorischen Psychose leide. Nach eigenen Angaben
habe sie bereits 1971 erstmals Stimmen gehört, habe einen Selbstmordversuch
unternommen und sei in der Folgezeit mehrfach stationär behandelt worden. Die
psychischen Beschwerden hätten sich im Sommer 2008 verstärkt. Die Betroffene
sei erschöpft und störanfällig gewesen, habe mehrere laute Stimmen gehört und
sich über Laser, Funk und Radio manipuliert gefühlt. Im September 2008 habe sie
mit ausgeprägten paranoiden Ängsten, akustischen Halluzinationen,
Stimmungsschwankungen sowie Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsideen
erstmals die Praxis des Sachverständigen aufgesucht. Zusätzlich seien kognitive
Störungen mit Konzentrationsstörungen, Weitschweifigkeit und formalen
Denkstörungen nachweisbar. Die Betroffene habe berichtet, unter der
neuroleptischen Therapie mit Zyprexa fühle sie sich besser. Das Stimmenhören
sowie das Gefühl der Manipulation mit Laserstrahlen oder dem Radio habe
nachgelassen. Sie höre aber immer noch gelegentlich Stimmen die sie
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nachgelassen. Sie höre aber immer noch gelegentlich Stimmen die sie
beschimpfen würden. Mit der Auseinandersetzung mit der Wohnungsgesellschaft
fühle sie sich überfordert und als „Opfer von undurchsichtigen Geschichten“. Nach
Einschätzung des Gutachters ist die Betroffene auf eine regelmäßige
nervenärztliche Behandlung angewiesen. Es bestehe unvermindert eine
Störanfälligkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, Stimmungslabilität und
eine Weitschweifigkeit des Gedankengangs. Aufgrund der langen Zeitdauer der
Erkrankung und der deutlich geminderten Belastbarkeit mit der Gefahr einer
erneuten Exacerbation unter Belastung sei eine Betreuung für die Dauer von
voraussichtlich 2 Jahren erforderlich.
Bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 08.06.2009 erklärte die Betroffene,
sie sei mit der Einrichtung einer Betreuung einverstanden. Mit Beschluss vom
08.06.2009 wurde der Beteiligte zum Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis
Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden,
Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Vertretung in zivilrechtlichen
Angelegenheiten bis zum 07.06.2011 bestellt. Durch Beschluss vom 14.07.2009
wurde im Wege der einstweiligen Anordnung ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich
der Vermögenssorge bis 13.01.2010 angeordnet.
Am 14.07.2009 beantragte der Betreuer die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge. Die Betroffene habe
zuletzt nahezu das gesamte Guthaben von ihrem Konto abgehoben (2.300 €),
ohne erklären zu können, wofür sie den Betrag verwende. Neben dem Verfahren
gegen die Hausverwaltungsgesellschaft bestehe auch noch ein rechtskräftiger
Vollstreckungsbescheid über 6.000 €. Außerdem habe die Betroffene eine völlig
unbewohnbare DDR-Immobilie in Sachsen für 2.500 € ersteigert. Es sei zu
befürchten, dass sie sich durch eigenmächtige Verfügungen in Zukunft weiter
verschulde und ihr Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden könne.
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 14.07.2009 im Wege der
Einstweiligen Anordnung einen Einwilligungsvorbehalt bis 13.01.2010 an. In der
Anhörung der Betroffenen am 29.07.2009 erklärte diese nach ausführlicher
Erörterung insbesondere ihrer finanziellen Lage, zunächst keine Beschwerde
gegen den Einwilligungsvorbehalt einzulegen.
Am 10.09.2009 beantragte die Betroffene die Aufhebung der Betreuung mit
sofortiger Wirkung, da alle ihre Angelegenheiten geregelt seien. Der Betreuer
erklärte, der Rechtsstreit mit der Hausverwaltung sei keineswegs abgeschlossen.
Es sei ein Widerrufsvergleich geschlossen worden, dessen Bestehen – wie der
Betroffenen bekannt sei – ganz maßgeblich vom Fortbestand des
Einwilligungsvorbehalts abhänge. Zudem verfasse die Betroffene fast täglich ohne
Kenntnis des Betreuers Emails, in dem sie in dem Rechtsstreit andauernd neue
Sachverhaltsvarianten darstelle und entgegen des abgeschlossenen
Widerrufsvergleichs ständig neue Vergleichsvorschläge unterbreite, die teilweise
einem Anerkenntnis der Forderung gleich kämen. Ihr Verhalten weise schizophrene
Züge auf, wobei sie sich durch ihr Verhalten wirtschaftlich weiterhin massiv
gefährde.
Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zur
Frage der weiteren Erforderlichkeit einer Betreuung ein, welches dieser am
08.01.2010 erstellte. Darin kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die
Betroffene zwar noch immer an einer – derzeit remittierten – Psychose aus dem
schizophrenen Formkreis leide, jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle ihre
Angelegenheiten selbst wahrnehmen könne.
Mit Schreiben vom 12.01.2010 beantragte die Betroffene die rückwirkende
Aufhebung des Betreuungsbeschlusses vom 08.06.2009. Sie beantragte
außerdem die Feststellung, dass die Betreuungsmaßnahme nicht nötig war.
Die Betreuung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2010, zwei
Tage nach Eingang des Gutachtens, aufgehoben.
Die Betroffene teilte mit, dass sie weiterhin die rückwirkende Aufhebung der
Betreuung wegen Täuschung durch den Betreuer beantrage und die Betreuung
anfechte. Die Betreuung sei gegen ihren Willen angeordnet worden.
Das Amtsgericht hat die Eingaben der Betroffenen als Beschwerde ausgelegt und
dieser mit Beschluss vom 17.02.2010 nicht abgeholfen. Zur Begründung führt es
aus, die angefochtene Entscheidung habe sich durch die Aufhebung mit Beschluss
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aus, die angefochtene Entscheidung habe sich durch die Aufhebung mit Beschluss
vom 15.01.2010 in der Hauptsache erledigt. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit
könne nicht erfolgen, da die Betreuung unter Berücksichtigung des eingeholten
Gutachtens und der Anhörung der Betroffenen zu Recht angeordnet worden sei.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss vom
15.01.2010, in dem die Betreuung lediglich mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben, nicht aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Betreuerbestellung ausgesprochen wird.
Das Rechtsmittel ist nach den Vorschriften des FamFG zu beurteilen, da der
Antrag auf Aufhebung der Betreuung sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
nach In-Kraft-Treten des FamFG gestellt und sämtliche Verfahrenshandlungen
dementsprechend nach dem 01.09.2010 vorgenommen wurden.
1. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel bereits unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit könnte sich insbesondere daraus ergeben, dass die Betreuung
mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2010 aufgehoben wurde
und sich damit erledigt hat. Insoweit ist es fraglich, ob die Betroffene angesichts
der tatsächlichen Erledigung der Betreuungsmaßnahme noch ein
Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat.
Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der
Feststellung der Rechtswidrigkeit war im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nach alter Rechtslage (FGG) nicht vorgesehen (BayObLGZ 1993, 82,84f.; KG
FamRZ 1997, 442; OLG Zweibrücken NJW 2005, 2625-2626). Ein
Rechtsschutzbedürfnis wurde bei erledigten Maßnahmen nur ausnahmsweise
unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG)
angenommen, sofern es sich um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handelt (OLG
Zweibrücken a.a.O.). Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs wurde beispielsweise
dann bejaht, wenn der durch eine geschlossene Unterbringung bewirkte tief
greifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist (vgl. BVerfGE 104,
220/232 f. = NJW 2002, 2456; BayObLG Beschluss vom 14.10.2002, 3Z BR 149/02
m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 13.10.2005, Az 33 Wx 137/05).
Im FamFG regelt nunmehr § 62 ausdrücklich, dass ein berechtigtes Interesse an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Regel gegeben ist, wenn ein schwerer
Grundrechtseingriff vorliegt oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62
Abs. 2 FamFG). Die Norm dient dazu, die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in eine gesetzliche Vorschrift umzusetzen
(Budde in Keidel: FamFG, 16. Auflage, § 62 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6308 S. 205).
Auch die Bestellung eines Betreuers stellt, wie das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 10.10.2008 (Az. 1 BvR 1415/08 = BtPrax 2009, 27-29)
festgestellt hat, für den Betreuten einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist
zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes daher zumindest in den Fällen
gegeben, in denen sich die direkte Belastung durch die angegriffene
Betreuerbestellung zwar erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen
Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu
erlangen war (BVerfG a.a.O.).
Fraglich ist allerdings, ob ein Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt des
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch in dem vorliegenden Verfahren
gegeben ist, in dem die Betroffene sich mehr als 3 Monate lang gegen die
Betreuung nicht zur Wehr gesetzt hat, obwohl sie in diesem Zeitraum durchaus die
Möglichkeit dazu hatte, eine Sachentscheidung herbeizuführen. Der Wortlaut des §
62 FamFG spricht dafür, da das berechtigte Interesse allein aufgrund des
schwerwiegenden Grundrechtseingriffs grundsätzlich als gegeben erachtet wird.
Dagegen spricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
104, 220/232 f. = NJW 2002, 2456; ebenso BVerfG BtPrax 2009, 27-29), auf welche
die Norm des § 62 FamFG sich gründet, da diese das Rechtsschutzinteresse an die
zusätzliche – hier nicht vorliegende – Voraussetzung knüpft, dass nach dem
typischen Verfahrensablauf eine gerichtliche Entscheidung nicht erlangt werden
kann.
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Die Frage der Zulässigkeit bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung, da
das Rechtsmittel bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.
2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
a) Das Amtsgericht hat zu Recht mit Beschluss vom 10.06.2009 die Betreuung für
die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung
gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie
Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten angeordnet.
Nach § 1896 Abs. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht dann, wenn ein
Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer zu bestellen, wobei nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ein Betreuer nur
für die Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen waren bei Anordnung der Betreuung erfüllt.
Die Betroffene litt nach den überzeugenden Ausführungen des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. A. in seinem Gutachten vom 01.04.2009 an einer
langjährigen paranoid-halluzinatorischen Psychose, welche sie auch selbst nicht in
Abrede stellt. Die psychischen Beschwerden verstärkten sich im Sommer 2008.
Die Betroffene war erschöpft und störanfällig, hörte laute Stimmen und fühlte sich
über Laser, Funk und Radio manipuliert. Im September 2008 kam es zu
ausgeprägten paranoiden Ängsten, akustischen Halluzinationen,
Stimmungsschwankungen sowie Beeinträchtigungs- und Beeinflussungsideen
sowie kognitiven Störungen mit Konzentrationsstörungen, Weitschweifigkeit und
formalen Denkstörungen. Durch die medikamentöse Behandlung mit Zyprexa
verbesserte sich ihr Zustand zwar. Sie hörte jedoch immer noch gelegentlich
Stimmen und fühlte sich mit der Auseinandersetzung mit der
Wohnungsgesellschaft überfordert und als „Opfer von undurchsichtigen
Geschichten“. Es bestand unvermindert eine Störanfälligkeit, verminderte
psychische Belastbarkeit, Stimmungslabilität und eine Weitschweifigkeit des
Gedankengangs.
Aufgrund dieses Krankheitsbildes war es erforderlich, der Betroffenen für die
Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung
gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie
Vertretung in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen. Aus der Schilderungen
des Gutachters, der Betreuungsbehörde, der Hausverwaltung, des Betreuers, des
Amtsgerichts und der Betroffenen selbst ist erkennbar, dass die Betroffene
krankheitsbedingt mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten in den genannten
Aufgabenkreisen ersichtlich überfordert war. Ohne die Anordnung der Betreuung
wären der Verlust der Wohnung sowie eine erhebliche (weitere) Verschuldung zu
befürchten gewesen.
Die Frage, ob die Betroffene einen freien Willen bilden kann, war nicht näher zu
erörtern, da die Betreuung nicht gegen ihren Willen (§ 1896 Abs. 1a BGB)
angeordnet wurde. Die Betroffene erklärte anlässlich der Anhörung am 08.06.2009
sogar ausdrücklich, sie sei mit der Betreuung einverstanden.
b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Betreuung nicht schon mit Eingang des
Aufhebungsantrags der Betroffenen vom 10.09.2009, sondern erst am 15.01.2010
aufgehoben wurde.
Angesichts der bisherigen Erkenntnisse, vor allem des
Sachverständigengutachtens des Dr. A., der eine Betreuung für einen Zeitraum
von 2 Jahren für erforderlich hielt, hatte das Amtsgericht bei Eingang des
Aufhebungsantrags keinen Anlass, von einem Wegfall der
Betreuungsvoraussetzungen auszugehen. Auch das Schreiben des Betreuers vom
25.09.2009 legte nahe, dass die Betroffene mit der Regelung ihrer
Angelegenheiten nach wie vor krankheitsbedingt überfordert war. Durch eine
Aufhebung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts hätte die Betroffene –
was sie krankheitsbedingt nicht zu erkennen vermochte – sich voraussichtlich noch
weiter verschuldet. Der mühsam vom Betreuer ausgehandelte Widerrufsvergleich
mit der Hausverwaltung wäre aufgrund ihrer zahlreichen sich widersprechenden
Schreiben, die teilweise einem Anerkenntnis der Forderung glichen, widerrufen
worden, was mutmaßlich zu einer weiteren Verschuldung geführt und die Regelung
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worden, was mutmaßlich zu einer weiteren Verschuldung geführt und die Regelung
ihrer finanziellen Angelegenheiten weiter verzögert hätte.
Angesichts dieser Umstände war es sachgerecht, die Betreuung im Interesse der
Betroffenen nicht sofort aufzuheben, sondern zunächst den Betreuer am
Verfahren zu beteiligen und sodann ein Sachverständigengutachten zur Frage der
Betreuungsbedürftigkeit einzuholen. Nach Eingang des Gutachtens am 13.01.2010
hat das Amtsgericht die Betreuung umgehend am 15.01.2010 aufgehoben.
Die Anordnung einer Betreuung für den Zeitraum vom 08.06.2009 bis 15.01.2010
war aus diesen Gründen nicht rechtswidrig.
Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen konnte abgesehen werden, da
hiervon für die allein verfahrensgegenständliche Frage, ob eine Betreuung vom
08.06.2010 bis 15.01.2010 zu Recht angeordnet wurde, keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 FamFG).
Die Kostenfolge beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.